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Entscheid

BEZ.2022.59

Rechtsverzögerung

17. Januar 2023Deutsch6 min

Eingabe an das Zivilgericht richten sollte, wäre es möglich, dass sie das Verfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.59

.

ENTSCHEID

vom 17.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

11. Juli 2022 erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung

vom 15. Juli 2022 setzte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend Verfahrensleiter) der

Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. September 2022 zur Leistung eines

Kostenvorschusses von 800.– an.

Am

2. August 2022 ging beim Appellationsgericht eine Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2022 ein. Der Verfahrensleiter verfügte am 2.

August 2022, dass das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin

zurückgesendet werde und eine Kopie davon zu den Akten genommen werde. Dies

begründete er folgendermassen: Falls sich die Eingabe der Beschwerdeführerin an

das Appellationsgericht richten sollte, wäre nicht ersichtlich, welches beim

Appellationsgericht hängige Verfahren sie betreffen könnte. Falls sich die

Eingabe an das Zivilgericht richten sollte, wäre es möglich, dass sie das Verfahren

des Zivilgerichts betreffe, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom 11. Juli 2022 im vorliegenden Verfahren BEZ.2022.59 eine Rechtsverzögerung

geltend mache. In diesem Fall habe die Beschwerdeführerin ihre an das

Zivilgericht gerichtete Eingabe aber nicht beim Appellationsgericht, sondern

beim Zivilgericht einzureichen.

Nachdem

der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, setzte der

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. September 2022 der Beschwerdeführerin

für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10

Tagen ab Zustellung der Verfügung an mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung

dieser Frist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht eingetreten werde.

Mit

zwei Eingaben vom 21. September 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie

habe keine Rechnung erhalten, und ersuchte sie um deren Zustellung. Zudem wies

sie darauf hin, dass sich ihr Geschäftsführer bis einschliesslich 30. September

nicht in der Schweiz befinde. Dass sie daher keine fristauslösenden Sendungen

entgegennehmen oder keine Zahlungen auslösen könne, machte sie nicht geltend.

In einer ihrer beiden Eingaben vom 21. September 2022 erklärte die

Beschwerdeführerin zudem, sie reiche einen Befangenheitsantrag ein, weil der

„Appellationsrichter“ erneut den Anschein erwecke, die andere Partei zu

bevorteilen. In der Folge eröffnete das Appellationsgericht ein

Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 (AGE DGZ.2022.4) wies

das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21.

September 2023 ab.

Mit

Verfügung vom 23. September 2022 ordnete der Verfahrensleiter an, dass der

Beschwerdeführerin eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein für den

Kostenvorschuss zugestellt werde. Zudem setzte er die Nachfrist für die

Leistung des Kostenvorschusses neu an und bestimmte, dass sie 10 Tage ab

Zustellung der Verfügung dauere und nicht erstreckbar sei. Schliesslich wies er

darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101

Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Betreffend die Frage der

Rechnung für den Kostenvorschuss bemerkte er, dass diese der Beschwerdeführerin

bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2022 zusammen mit der

Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2022 zugestellt worden sein sollte. Ob

ihr die Rechnung tatsächlich zugestellt worden sei, könne mangels

Rechtserheblichkeit offenbleiben.

Gemäss

Sendungsverfolgung wurde die Verfügung vom 23. September 2022 der

Beschwerdeführerin am 28. September 2022 zugestellt.

Die

Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Eine Stellungnahme des Zivilgerichts

wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hat

wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das

Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44

Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

2.

Mit

Verfügung vom 23. September 2022 setzte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin für die Leistung des

Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung

der Verfügung an mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in

Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Die Verfügung vom 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 28.

September 2022 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8.

Oktober 2022 ein Samstag war, endete die Nachfrist damit am 10. Oktober 2022.

Der Kostenvorschuss ging beim Gericht bis heute nicht ein. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass er nicht innert der Nachfrist zugunsten

des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto

in der Schweiz belastet worden und damit nicht rechtzeitig geleistet worden ist

(vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Folglich ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3

ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).

3.

3.1

Die Prozesskosten werden

grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die

rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs.

1.

ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.2

Die Grundgebühr für das vorliegende

Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden

wegen fehlender Prozessvoraussetzung kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte

ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts

besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt

werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Im vorliegenden Fall ist eine Gebühr von CHF 200.–

der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der tatsächlichen

und rechtlichen Komplexität des Falls angemessen (vgl. zu den Grundsätzen der

Gebührenbemessung § 2 GGR). Die Gerichtskosten sind weniger hoch als der

Kostenvorschuss, weil im Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenvorschusses nicht

vorhersehbar gewesen ist, dass auf die Beschwerde wegen Fehlens der

Prozessvoraussetzung der Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist,

und die Gebühr aus diesem Grund zu ermässigen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Juli 2022 gegen das Zivilgericht (Verfahren

[...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.