BEZ.2022.60
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Ausstandsgesuch
11. Januar 2023Deutsch12 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.60
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Juli 2022
betreffend Feststellungsklage
nach Art. 85a SchKG / Ausstandsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid vom 4. Juli 2022 stellte das Zivilgericht fest, dass die A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) als Klägerin innert Nachfrist den
Kostenvorschuss von CHF 300.– nicht geleistet habe, erkannte, dass auf die
Klage demgemäss nicht eingetreten werde, und auferlegte der Beschwerdeführerin
eine Abstandsgebühr von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe
13. Juli 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
„Widerspruch“.
Mit
Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend Verfahrensleiter) der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. September 2022 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 450.– an. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist
nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19.
September 2022 der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses
eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an
mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) nicht eingetreten werde. Mit zwei Eingaben vom 21. September
2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Rechnung erhalten,
und ersuchte sie um deren Zustellung. Zudem wies sie darauf hin, dass sich ihr
Geschäftsführer bis einschliesslich 30. September nicht in der Schweiz befinde.
Dass sie daher keine fristauslösenden Sendungen entgegennehmen oder keine
Zahlungen auslösen könne, machte sie nicht geltend. In einer ihrer beiden
Eingaben vom 21. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin zudem, sie
reiche einen Befangenheitsantrag ein, weil der „Appellationsrichter“ erneut den
Anschein erwecke, die andere Partei zu bevorteilen. Dieses Ausstandsgesuch
richtet sich offensichtlich gegen den Verfahrensleiter. Mit Verfügung vom 23.
September 2022 ordnete der Verfahrensleiter an, dass der Beschwerdeführerin
eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss zugestellt
werde. Zudem setzte er die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses neu
an und bestimmte, dass sie 10 Tage ab Zustellung der Verfügung dauere und nicht
erstreckbar sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass bei Nichteinhaltung
dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Betreffend die Frage der Rechnung für den Kostenvorschuss
bemerkte er, dass diese der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 18.
Juli 2022 zusammen mit der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2022
zugestellt worden sein sollte. Ob ihr die Rechnung tatsächlich zugestellt
worden sei, könne mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben.
Gemäss
Sendungsverfolgung wurde die Verfügung vom 23. September 2022 der
Beschwerdeführerin am 28. September 2022 zugestellt. Der Kostenvorschuss ist
beim Gericht bis heute nicht eingegangen. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme des
Zivilgerichts wurde nicht eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hat
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
2.
2.1
Am 21. September 2022 stellte die
Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f
ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als
den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
Art. 47-51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson
zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung
solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2
S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Verfahrensfehler oder
inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen
keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019
E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009
vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47
ZPO N 50). Dies gilt auch für willkürliche
prozessleitende Entscheide (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2,
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Livschitz,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO,
Bern 2010, Art. 47 N 19). Befangenheitsbegründend
sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021
E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135
E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47
N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019
E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1,
5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008 vom 23. Mai
2008.
E. 2.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei,
die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1
ZPO).
2.2.2
Über ein streitiges Ausstandsbegehren
gegen eine als Einzelrichter handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56
Abs. 4 Ziff. 1 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften eine
Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts. Der
Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie
betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht
eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE DGZ.2020.11 vom 16.
Februar 2021 E. 4.2; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015
vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016
E. 1; Wullschleger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 50 N 2).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Ausstandsgesuch ausschliesslich damit, dass der Verfahrensleiter erneut den
Anschein erweckt habe, die andere Partei zu bevorteilen. Womit er diesen
Anschein erweckt haben sollte, legt sie nicht dar.
2.3.2
In beiden Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 21. September 2021 findet sich die folgende
Formulierung: „Das Gericht vertritt die Ansicht nur dann verhandeln zu müssen,
wenn ein Vorschuss eingegangen ist. Steht dies im Einklang mit dem Recht auf
ein faires Verfahren und der Bundesverfassung!?“ Daher erscheint es denkbar,
dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Verfahrensleiter habe dadurch
den Anschein erweckt, die andere Partei zu bevorteilen, dass er von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss verlangt, ihr für die Leistung des
Kostenvorschusses eine Nachfrist gesetzt und sie darauf hingewiesen hat, dass
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert
dieser Frist nicht geleistet wird. Damit beriefe sich die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs auf Verfahrensfehler. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die betreffenden Verfügungen des
Verfahrensleiters jedoch in keiner Art und Weise zu beanstanden. Erst recht
kann keine Rede von besonders qualifizierten oder wiederholten Fehlern sein,
die als schwere Amtspflichtverletzung zu betrachten wären.
Gemäss
Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO
setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird der Vorschuss auch
nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Alle diese Bestimmungen
gelten über ihren Wortlaut hinaus auch für die Beschwerde und die
beschwerdeführende Partei (vgl. Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 98 ZPO N 4 und Art. 101 ZPO N 3; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 329 und 592).
Die
in der ZPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehene
Sachentscheidvoraussetzung der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ist
auch mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar, soweit die Höhe des Kostenvorschusses den wirksamen
Zugang zum Gericht nicht übermässig erschwert (vgl. 143 I 227 E. 5.1 S. 239).
Dass der moderate Kostenvorschuss von CHF 800.– den wirksamen Zugang der
Beschwerdeführerin zum Appellationsgericht übermässig erschwert haben könnte,
erscheint ausgeschlossen und wird im Ausstandsgesuch nicht einmal ansatzweise
dargelegt.
2.3.3
Irgendein Umstand, der bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten begründen könnte, wird im
Ausstandsgesuch nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden
Gründen ist das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet. Darauf ist daher
mit Entscheid des abgelehnten verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten nicht einzutreten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin erhob gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2022 „Widerspruch“. Die ZPO
kennt keinen „Widerspruch“ gegen erstinstanzliche Entscheide. Hingegen steht im
vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Zivilgerichts die
Beschwerde offen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Der „Widerspruch“ wurde daher als
Beschwerde entgegengenommen.
3.2
Mit Verfügung vom 23. September 2022
setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der
Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an mit dem
Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101
Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom
23.
September 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2022
zugestellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8. Oktober 2022 ein
Samstag war, endete die Nachfrist damit am 10. Oktober 2022. Der
Kostenvorschuss ging beim Gericht bis heute nicht ein. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass er nicht innert der Nachfrist zugunsten des Gerichts
der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden und damit nicht rechtzeitig geleistet worden ist (vgl.
Art. 143 Abs. 3 ZPO). Folglich ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die
Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).
4.
4.1
Die Prozesskosten werden
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die
rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs.
1.
ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4.2
Die Grundgebühr für das vorliegende
Beschwerdeverfahren beträgt gemäss § 13 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) das Ein- bis Anderthalbfache der
Ansätze gemäss §§ 5 bis 10 GGR. Der Streitwert beläuft sich auf
CHF 1‘504.60 (angefochtener Entscheid E. 1.4.1). Gemäss § 5 Abs. 1 GGR
beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert bis CHF 10‘000.– zwischen CHF
200.– und CHF 1‘000.–. Innerhalb des angegebenen Rahmens wird sie unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt.
Damit beträgt die Grundgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren CHF 300.–
bis CHF 1‘500.–. Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender
Prozessvoraussetzung kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden
(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders
gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Im vorliegenden Fall ist eine Gebühr von CHF 300.– der
Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts, der tatsächlichen und rechtlichen
Komplexität des Falls sowie dem Streitwert angemessen (vgl. zu den Grundsätzen
der Gebührenbemessung § 2 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch
gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 21.
September 2022 wird nicht eingetreten.
Auf die sinngemässe Beschwerde vom 4. Juli 2022
(Postaufgabe 13. Juli 2022) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli
2022.
([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.