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Entscheid

BEZ.2022.61

Revision

9. November 2022Deutsch3 min

27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.61

ENTSCHEID

vom 9.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchstellerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt Gesuchsbeklagter

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2022

betreffend Revision

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt (Beschwerdegegner) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] gegen A____

(Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 67'140.– nebst Zins zu 3,5 % seit

Sachverhalt

27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.–

gesetzliche Gebühren. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das

Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab (AGE BEZ.2021.71). Das

Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2022 nicht ein (BGer 5A_192/2022).

Mit Eingabe vom

20. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Revision

des Entscheides vom 5. Oktober 2021. Das Zivilgericht wies das Revisionsgesuch

mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2022

Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022

(zugestellt am 28. Juli 2022) abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zur

Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Nachdem der Kostenvorschuss innert

der Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 23. August 2022 (zugestellt am 26. Juli 2022) unter Hinweis

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Erwägungen

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 5. Juli 2022 (V.2021.834) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.