BEZ.2022.61
Revision
9. November 2022Deutsch3 min
27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.61
ENTSCHEID
vom 9.
November 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchstellerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt Gesuchsbeklagter
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2022
betreffend Revision
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] gegen A____
(Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 67'140.– nebst Zins zu 3,5 % seit
Sachverhalt
27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.–
gesetzliche Gebühren. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab (AGE BEZ.2021.71). Das
Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2022 nicht ein (BGer 5A_192/2022).
Mit Eingabe vom
20. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Revision
des Entscheides vom 5. Oktober 2021. Das Zivilgericht wies das Revisionsgesuch
mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2022
Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022
(zugestellt am 28. Juli 2022) abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zur
Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Nachdem der Kostenvorschuss innert
der Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 23. August 2022 (zugestellt am 26. Juli 2022) unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Erwägungen
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Juli 2022 (V.2021.834) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.