BEZ.2022.62
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
26. August 2022Deutsch8 min
Die A____ (Schuldnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.62
ENTSCHEID
vom 30.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beschwerdeführerin
A____
[...]
Beschwerdegegnerin
B____
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin
und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...]. Mit
Entscheid vom 16. August 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über
die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der
B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 3'070.83 zuzüglich Zins zu 5
% seit 6. Dezember 2021 und CHF 500.– sowie sämtliche Betreibungskosten und
Konkurseröffnungskosten abzüglich von vier Teilzahlungen zu jeweils CHF 66.65.
Mit Eingabe vom
25. August 2022 (Datum der Einreichung) reichte die Schuldnerin beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein, worin sie beantragt, es sei der
Konkurs über sie zu widerrufen. Gleichzeitig beantragt sie, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin wurde verzichtet. Die Akten des
Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn
die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In
ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung
der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE
BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N
18; Giroud/Theus Simoni, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock,
Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2
Aus
der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
25.
August 2022 geht hervor, dass die Schuldnerin seit der
Konkurseröffnung Direktzahlungen in der Höhe von CHF 533.– an die Gläubigerin
geleistet hat. Offen war gemäss dieser provisorischen Abrechnung noch ein Saldo
von CHF 3'705.65 (inklusive Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen
Tag ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Summe von CHF
4'405.65 (CHF 3’705.65 gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF
700.– Gebühren für das Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt gezahlt
hat. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des
Betreibungsamts sind mit diesen Zahlungen die Forderung, die Zinsen und die
Kosten inklusive Gebühren des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der
Forderung inklusive Kosten und Zinsen – erfüllt.
Da sich die
Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld einschliesslich der
Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die
Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus, dass die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung
ist nachfolgend zu prüfen.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.
2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April
2018.
E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1;
Cometta, in: Commentaire romand,
Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die
Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom
30.
April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015
vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus
dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE
BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Vorliegend
macht die Schuldnerin geltend, sie habe nie Schulden gehabt und diese
Betreibung sei die erste, die sie seit über 23 Jahren erhalten habe. Dem von
ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug ist allerdings zu entnehmen, dass
gegen sie diverse Betreibungen aus den Jahren 2018 bis 2021 vorliegen. Diese
sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen inzwischen bezahlte
Konkursforderung und eine Forderung der C____ über CHF 748.73 (12. Oktober 2018)
und eine Forderung der D____ über CHF 766.35 (1. Oktober 2021) alle als
bezahlt vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere fällige Schulden der
Schuldnerin vor. Dem von der Schuldnerin eingereichten Auszug ihres Kontos bei
der E____ ist per Datum der Einreichung der Beschwerde ein Guthaben von
CHF 2’288.68 zu entnehmen. Die Schuldnerin vermag somit glaubhaft zu machen,
dass sie über genügende liquide Mittel verfügt, um die fälligen Forderungen zu
begleichen. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass sie die laufenden
Kosten mit entsprechenden Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen
decken kann. Aufgrund der von der Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr
eingereichten respektive den beigezogenen Unterlagen kann vorliegend ihre
Zahlungsfähigkeit als glaubhaft qualifiziert werden.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis
verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und
das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen
(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In
Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2022 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.