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Entscheid

BEZ.2022.62

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

26. August 2022Deutsch8 min

Die A____ (Schuldnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.62

ENTSCHEID

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beschwerdeführerin

A____

[...]

Beschwerdegegnerin

B____

c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin

und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...]. Mit

Entscheid vom 16. August 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über

die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der

B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 3'070.83 zuzüglich Zins zu 5

% seit 6. Dezember 2021 und CHF 500.– sowie sämtliche Betreibungskosten und

Konkurseröffnungskosten abzüglich von vier Teilzahlungen zu jeweils CHF 66.65.

Mit Eingabe vom

25. August 2022 (Datum der Einreichung) reichte die Schuldnerin beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein, worin sie beantragt, es sei der

Konkurs über sie zu widerrufen. Gleichzeitig beantragt sie, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin wurde verzichtet. Die Akten des

Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Wenn

die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In

ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung

der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE

BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N

18; Giroud/Theus Simoni, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock,

Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2

Aus

der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom

25.

August 2022 geht hervor, dass die Schuldnerin seit der

Konkurseröffnung Direktzahlungen in der Höhe von CHF 533.– an die Gläubigerin

geleistet hat. Offen war gemäss dieser provisorischen Abrechnung noch ein Saldo

von CHF 3'705.65 (inklusive Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen

Tag ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Summe von CHF

4'405.65 (CHF 3’705.65 gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF

700.– Gebühren für das Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt gezahlt

hat. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des

Betreibungsamts sind mit diesen Zahlungen die Forderung, die Zinsen und die

Kosten inklusive Gebühren des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der

Forderung inklusive Kosten und Zinsen – erfüllt.

Da sich die

Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld einschliesslich der

Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die

Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus, dass die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung

ist nachfolgend zu prüfen.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E.

2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April

2018.

E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1;

Cometta, in: Commentaire romand,

Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die

Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30.

April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015

vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am

Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus

dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE

BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Vorliegend

macht die Schuldnerin geltend, sie habe nie Schulden gehabt und diese

Betreibung sei die erste, die sie seit über 23 Jahren erhalten habe. Dem von

ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug ist allerdings zu entnehmen, dass

gegen sie diverse Betreibungen aus den Jahren 2018 bis 2021 vorliegen. Diese

sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen inzwischen bezahlte

Konkursforderung und eine Forderung der C____ über CHF 748.73 (12. Oktober 2018)

und eine Forderung der D____ über CHF 766.35 (1. Oktober 2021) alle als

bezahlt vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere fällige Schulden der

Schuldnerin vor. Dem von der Schuldnerin eingereichten Auszug ihres Kontos bei

der E____ ist per Datum der Einreichung der Beschwerde ein Guthaben von

CHF 2’288.68 zu entnehmen. Die Schuldnerin vermag somit glaubhaft zu machen,

dass sie über genügende liquide Mittel verfügt, um die fälligen Forderungen zu

begleichen. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass sie die laufenden

Kosten mit entsprechenden Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen

decken kann. Aufgrund der von der Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr

eingereichten respektive den beigezogenen Unterlagen kann vorliegend ihre

Zahlungsfähigkeit als glaubhaft qualifiziert werden.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis

verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und

das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen

(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In

Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2022 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 350.– sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.