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Entscheid

BEZ.2022.63

Pfändung

15. September 2022Deutsch6 min

An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.63

ENTSCHEID

vom 15.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia

Börlin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das

Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Juli 2022

wurden A____ (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben der Kollokationsplan

und die Verteilungsliste vom 6. Juli 2022 in der Pfändung Nr. [...] zugestellt.

An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]

teilgenommen.

Am 22. Juli 2022

erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Ihrer Beschwerde legte sie ein

Schreiben vom 24. Mai 2022 mit dem Titel «Schadenersatzforderung» unter den

Aktenzeichen «V.2022.58/.2022.39/.2022.59 und so weiter...» bei. Dabei verlangte

sie, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle

Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen

seien und dass die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und

Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und zu löschen sei. Die

untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022

ab.

Gegen diesen

Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die

Aufhebung aller Forderungen des Finanzdepartements, die Löschung der Anzeige

des Kollokationsplans und der Verteilungsliste sowie Schadenersatz. Die

Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt 10 Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 26. August 2022

erhoben. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde datiert dagegen vom

8.

August 2022, wobei er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erst am 16.

August 2022 zugestellt wurde. Ob die Beschwerde vorliegend tatsächlich innert

Frist erhoben wurde, kann offen bleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gegenforderung gegen das Finanzdepartement

bzw. die Betreibungsgläubiger vertreten durch das Finanzdepartement (Kanton

Basel-Stadt und Schweizerische Eidgenossenschaft) geltend mache. Sie stelle

sich auf den Standpunkt, dass sie in den vergangenen Jahren zu viel Steuern

bezahlt habe und aus diesem Grund alle Forderungen des Finanzdepartements (Betreibungen

Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) gegen sie umgehend aufzuheben, zu

blockieren und zu löschen seien. Damit würden sich ihre Forderungen gegen den

Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen richten. Die Aufsichtsbehörde

könne jedoch in Betreibung gesetzte Forderungen inhaltlich nicht überprüfen.

Wenn sich die betriebene Person gegen die Forderung an sich wehren wolle, sei

Rechtsvorschlag zu erheben. Das habe die Beschwerdeführerin vorliegend auch

getan. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 und zwei Entscheiden vom 17. Februar 2022

habe das Zivilgericht in den Verfahren V.2022.39, V.2022.58 und V.2022.59

definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Appellationsgericht sei auf die dagegen

erhobenen Beschwerden am 13. Juli 2022 nicht eingetreten (BEZ.2022.42,

BEZ.2022.43 und BEZ.2022.44). Die Aufsichtsbehörde sei im Wesentlichen für die

Korrektur von Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts zuständig. Solche Mängel würden vorliegend jedoch nicht

behauptet.

2.2

Vorliegend

verlangt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung

gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des

Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Sowohl bei

der Frage über den Bestand der Forderungen des Finanzdepartements als auch bei

der Frage über einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen das

Finanzdepartement handelt es sich klarerweise um materiellrechtliche Fragen,

für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist. Zur Bestimmung

der Zuständigkeit ist zwischen materiellrechtlichen und rein

betreibungsrechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Fragen zu unterscheiden (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 17 SchKG N 11 f.). Ausschliesslich das materielle Recht

betreffende Fragen sind immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess

auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist mit

einigen Ausnahmen dagegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zuständig

für die Behandlung von verfahrensrechtlichen Fragen. Über den Bestand der in

Betreibung gesetzten Forderungen ist ausserdem bereits rechtskräftig

entschieden worden, weshalb selbst bei gegebener Zuständigkeit kein zweites Verfahren

darüber geführt werden könnte. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die

Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste sei aufzuheben, braucht nicht

weiter eingegangen werden. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen

können im Stadium des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden, noch

können angebliche Gegenforderungen gestellt werden. Dass das Pfändungsverfahren

fehlerhaft durchgeführt wurde, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht

geltend.

3.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August

2022.

(AB.2022.45) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.