BEZ.2022.63
Pfändung
15. September 2022Deutsch6 min
An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.63
ENTSCHEID
vom 15.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia
Börlin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Juli 2022
wurden A____ (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben der Kollokationsplan
und die Verteilungsliste vom 6. Juli 2022 in der Pfändung Nr. [...] zugestellt.
An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]
teilgenommen.
Am 22. Juli 2022
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Ihrer Beschwerde legte sie ein
Schreiben vom 24. Mai 2022 mit dem Titel «Schadenersatzforderung» unter den
Aktenzeichen «V.2022.58/.2022.39/.2022.59 und so weiter...» bei. Dabei verlangte
sie, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle
Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen
seien und dass die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und
Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und zu löschen sei. Die
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022
ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die
Aufhebung aller Forderungen des Finanzdepartements, die Löschung der Anzeige
des Kollokationsplans und der Verteilungsliste sowie Schadenersatz. Die
Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt 10 Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 26. August 2022
erhoben. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde datiert dagegen vom
8.
August 2022, wobei er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erst am 16.
August 2022 zugestellt wurde. Ob die Beschwerde vorliegend tatsächlich innert
Frist erhoben wurde, kann offen bleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gegenforderung gegen das Finanzdepartement
bzw. die Betreibungsgläubiger vertreten durch das Finanzdepartement (Kanton
Basel-Stadt und Schweizerische Eidgenossenschaft) geltend mache. Sie stelle
sich auf den Standpunkt, dass sie in den vergangenen Jahren zu viel Steuern
bezahlt habe und aus diesem Grund alle Forderungen des Finanzdepartements (Betreibungen
Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) gegen sie umgehend aufzuheben, zu
blockieren und zu löschen seien. Damit würden sich ihre Forderungen gegen den
Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen richten. Die Aufsichtsbehörde
könne jedoch in Betreibung gesetzte Forderungen inhaltlich nicht überprüfen.
Wenn sich die betriebene Person gegen die Forderung an sich wehren wolle, sei
Rechtsvorschlag zu erheben. Das habe die Beschwerdeführerin vorliegend auch
getan. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 und zwei Entscheiden vom 17. Februar 2022
habe das Zivilgericht in den Verfahren V.2022.39, V.2022.58 und V.2022.59
definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Appellationsgericht sei auf die dagegen
erhobenen Beschwerden am 13. Juli 2022 nicht eingetreten (BEZ.2022.42,
BEZ.2022.43 und BEZ.2022.44). Die Aufsichtsbehörde sei im Wesentlichen für die
Korrektur von Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts zuständig. Solche Mängel würden vorliegend jedoch nicht
behauptet.
2.2
Vorliegend
verlangt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung
gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des
Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Sowohl bei
der Frage über den Bestand der Forderungen des Finanzdepartements als auch bei
der Frage über einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen das
Finanzdepartement handelt es sich klarerweise um materiellrechtliche Fragen,
für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist. Zur Bestimmung
der Zuständigkeit ist zwischen materiellrechtlichen und rein
betreibungsrechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Fragen zu unterscheiden (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 17 SchKG N 11 f.). Ausschliesslich das materielle Recht
betreffende Fragen sind immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess
auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist mit
einigen Ausnahmen dagegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zuständig
für die Behandlung von verfahrensrechtlichen Fragen. Über den Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderungen ist ausserdem bereits rechtskräftig
entschieden worden, weshalb selbst bei gegebener Zuständigkeit kein zweites Verfahren
darüber geführt werden könnte. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste sei aufzuheben, braucht nicht
weiter eingegangen werden. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen
können im Stadium des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden, noch
können angebliche Gegenforderungen gestellt werden. Dass das Pfändungsverfahren
fehlerhaft durchgeführt wurde, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht
geltend.
3.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August
2022.
(AB.2022.45) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.