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Entscheid

BEZ.2022.64

Eintreten (BGer 5A_919/2022 vom 6.12.2022)

15. November 2022Deutsch6 min

Pensionskasse Basel-Stadt eine Schuldbriefforderung in Höhe von CHF 460'000.– zuzüglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.64

ENTSCHEID

vom 15. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 22. August 2022

betreffend Eintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. aa____ auf Verwertung eines Grundpfandes setzte die

Pensionskasse Basel-Stadt eine Schuldbriefforderung in Höhe von CHF 460'000.– zuzüglich

Zins gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der

Zahlungsbefehl (sowohl das Exemplar für die Schuldnerin als auch das Exemplar

für ihren Ehemann) wurde am 22. Juli 2022 an die Schuldnerin ausgehändigt. Die Schuldnerin

erhob umgehend im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns Rechtsvorschlag. Mit

Vorladung und Pfändungsankündigung vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. bb____

(Gläubigerin: B____) und gegebenenfalls weiteren Pfändungsverfahren wurde die

Schuldnerin auf den 4. August 2022 zum Pfändungsvollzug geladen.

Am 23. Juli 2022

wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt

als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend

untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen die Betreibung Nr. aa____».

Sie stellte darin folgenden Antrag: «Beseitigung der Rechtsverzögerung 23.08.2019

Betreibungsamt Basel-Stadt auf Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 bis 29.07.2022».

Weiter enthielt die Beschwerde den folgenden Antrag: «Löschung Termin 4.08.2022

bis 29.07.2022: Schadensfolge 23. August 2019 Betreibungsamt Basel-Stadt». Mit

Entscheid vom 22. August 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die

Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. August 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid 22.

August 2022 auf Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai 2015 auf Art. 336c OR,

Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit Urteil 28.11.2018

(UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit Rückerstattung zu unrecht gefändeter

betrag 2019.» Die Schuldnerin stellte zudem mit Zusatzantrag vom gleichen Tag

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingaben vom 31.

August 2022 und vom 1. September 2022 reichte die Schuldnerin Nachträge zur

Begründung der Beschwerde ein. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 22. August 2022

ausgeführt, dass die Beschwerde vom 23. Juli 2022 gegen den Zahlungsbefehl Nr.

aa____ gerichtet sei, welcher der Schuldnerin und ihrem Ehemann am 22. Juli

2022.

zugestellt worden sei. Die Beschwerde inklusive aller Beilagen und

Nachträge erweise sich weitestgehend als konfus und unverständlich. Soweit die

Schuldnerin geltend mache, dass sie nicht über genügend Mittel verfüge, um die

in Betreibung gesetzte Forderung zu erfüllen, sei dies kein Grund für eine

Sistierung oder gar Aufhebung von Betreibungen. Auch der Bestand und die

Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder vom

Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Wolle eine

Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, so habe sie

Rechtsvorschlag gegen den jeweiligen Zahlungsbefehl zu erheben, was sie in

Bezug auf den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. aa____ vorliegend auch getan

habe. Die Aufsichtsbehörde sei für die Anliegen der Schuldnerin nicht

zuständig. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

(angefochtener Entscheid, E. 2).

2.2

In

ihrer Beschwerde setzt sich die Schuldnerin weder im Beschwerdeantrag noch in

dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie zeigt auch

nicht auf, dass eine im Antrag erwähnte «Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai

2015.

auf Art. 336c OR, Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit

Urteil 28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019» Inhalt

der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue

Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Schuldnerin zeigt zudem auch

nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer

unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des

Sachverhalts beruhen soll. Damit kommt die Schuldnerin den Anforderungen an die

Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie etwa im Entscheid AGE

BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist,

nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde

hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten

Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger

Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch

den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22.

August 2022 (AB.2022.46) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.