BEZ.2022.64
Eintreten (BGer 5A_919/2022 vom 6.12.2022)
15. November 2022Deutsch6 min
Pensionskasse Basel-Stadt eine Schuldbriefforderung in Höhe von CHF 460'000.– zuzüglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.64
ENTSCHEID
vom 15. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 22. August 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. aa____ auf Verwertung eines Grundpfandes setzte die
Pensionskasse Basel-Stadt eine Schuldbriefforderung in Höhe von CHF 460'000.– zuzüglich
Zins gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der
Zahlungsbefehl (sowohl das Exemplar für die Schuldnerin als auch das Exemplar
für ihren Ehemann) wurde am 22. Juli 2022 an die Schuldnerin ausgehändigt. Die Schuldnerin
erhob umgehend im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns Rechtsvorschlag. Mit
Vorladung und Pfändungsankündigung vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. bb____
(Gläubigerin: B____) und gegebenenfalls weiteren Pfändungsverfahren wurde die
Schuldnerin auf den 4. August 2022 zum Pfändungsvollzug geladen.
Am 23. Juli 2022
wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend
untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen die Betreibung Nr. aa____».
Sie stellte darin folgenden Antrag: «Beseitigung der Rechtsverzögerung 23.08.2019
Betreibungsamt Basel-Stadt auf Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 bis 29.07.2022».
Weiter enthielt die Beschwerde den folgenden Antrag: «Löschung Termin 4.08.2022
bis 29.07.2022: Schadensfolge 23. August 2019 Betreibungsamt Basel-Stadt». Mit
Entscheid vom 22. August 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. August 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid 22.
August 2022 auf Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai 2015 auf Art. 336c OR,
Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit Urteil 28.11.2018
(UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit Rückerstattung zu unrecht gefändeter
betrag 2019.» Die Schuldnerin stellte zudem mit Zusatzantrag vom gleichen Tag
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingaben vom 31.
August 2022 und vom 1. September 2022 reichte die Schuldnerin Nachträge zur
Begründung der Beschwerde ein. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 22. August 2022
ausgeführt, dass die Beschwerde vom 23. Juli 2022 gegen den Zahlungsbefehl Nr.
aa____ gerichtet sei, welcher der Schuldnerin und ihrem Ehemann am 22. Juli
2022.
zugestellt worden sei. Die Beschwerde inklusive aller Beilagen und
Nachträge erweise sich weitestgehend als konfus und unverständlich. Soweit die
Schuldnerin geltend mache, dass sie nicht über genügend Mittel verfüge, um die
in Betreibung gesetzte Forderung zu erfüllen, sei dies kein Grund für eine
Sistierung oder gar Aufhebung von Betreibungen. Auch der Bestand und die
Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder vom
Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Wolle eine
Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, so habe sie
Rechtsvorschlag gegen den jeweiligen Zahlungsbefehl zu erheben, was sie in
Bezug auf den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. aa____ vorliegend auch getan
habe. Die Aufsichtsbehörde sei für die Anliegen der Schuldnerin nicht
zuständig. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(angefochtener Entscheid, E. 2).
2.2
In
ihrer Beschwerde setzt sich die Schuldnerin weder im Beschwerdeantrag noch in
dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie zeigt auch
nicht auf, dass eine im Antrag erwähnte «Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai
2015.
auf Art. 336c OR, Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit
Urteil 28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019» Inhalt
der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue
Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Schuldnerin zeigt zudem auch
nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts beruhen soll. Damit kommt die Schuldnerin den Anforderungen an die
Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie etwa im Entscheid AGE
BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist,
nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten
Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger
Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch
den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22.
August 2022 (AB.2022.46) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.