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Entscheid

BEZ.2022.65

Pfändung (BGer 5A_930/2022 vom 13. Dezember 2022)

15. November 2022Deutsch5 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.65

ENTSCHEID

vom 15.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 5. September 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 12. August 2022 und Nachtrag vom 14. August 2022 wandte sich A____

(Beschwerdeführerin) mit verschiedenen Anträgen an das Betreibungsamt des

Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Betreibungsamt

die Begehren ab.

Am 18. August

2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Sie beantragte darin die «Abänderung

Verfügung 17.08.2022 auf Einforderung Zahlungsschuld B____ mit Urteil

28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 ab Mai 2015 am

4.08.2022 aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit von Amtes wegen gelöschter

Pfändung 2019 und Rückerstattung mit 5% Verzugszins 4.08.2022». Die

Beschwerdeführerin reichte im Zeitraum zwischen dem 20. August 2022 und dem 31.

August 2022 diverse Nachträge ein. Mit Entscheid vom 5. September 2022

wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die «Rückweisung Entscheid 5.

September 2022 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt zur Mangel behebung ohne Kostenfolgen.» Die Vorakten sind

beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde

vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der

vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren

Gunsten abgeändert werden soll. Eine Beschränkung darauf, lediglich die

Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt grundsätzlich nicht,

sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29.

März 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1).

2.2

Im

vorinstanzlichen Verfahren wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. August 2022 abgewiesen. Die

Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

lediglich die Rückweisung der Sache an die untere Aufsichtsbehörde zur «Mangel behebung

ohne Kostenfolgen». Damit stellt die Beschwerdeführerin entgegen den

Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO keinen Antrag in der Sache. Bereits

aus diesem Grund kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde vom 10. September 2022 zudem auch nicht ansatzweise aufzeigt,

inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder

einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll

(Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen der

Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die sie etwa im Entscheid

AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist,

nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde

hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten

Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger

Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch

den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22.

September 2022 (AB.2022.48) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.