BEZ.2022.65
Pfändung (BGer 5A_930/2022 vom 13. Dezember 2022)
15. November 2022Deutsch5 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.65
ENTSCHEID
vom 15.
November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 5. September 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. August 2022 und Nachtrag vom 14. August 2022 wandte sich A____
(Beschwerdeführerin) mit verschiedenen Anträgen an das Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Betreibungsamt
die Begehren ab.
Am 18. August
2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Sie beantragte darin die «Abänderung
Verfügung 17.08.2022 auf Einforderung Zahlungsschuld B____ mit Urteil
28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 ab Mai 2015 am
4.08.2022 aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit von Amtes wegen gelöschter
Pfändung 2019 und Rückerstattung mit 5% Verzugszins 4.08.2022». Die
Beschwerdeführerin reichte im Zeitraum zwischen dem 20. August 2022 und dem 31.
August 2022 diverse Nachträge ein. Mit Entscheid vom 5. September 2022
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die «Rückweisung Entscheid 5.
September 2022 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt zur Mangel behebung ohne Kostenfolgen.» Die Vorakten sind
beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde
vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren
Gunsten abgeändert werden soll. Eine Beschränkung darauf, lediglich die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt grundsätzlich nicht,
sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29.
März 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1).
2.2
Im
vorinstanzlichen Verfahren wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. August 2022 abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
lediglich die Rückweisung der Sache an die untere Aufsichtsbehörde zur «Mangel behebung
ohne Kostenfolgen». Damit stellt die Beschwerdeführerin entgegen den
Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO keinen Antrag in der Sache. Bereits
aus diesem Grund kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vom 10. September 2022 zudem auch nicht ansatzweise aufzeigt,
inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder
einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll
(Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen der
Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die sie etwa im Entscheid
AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist,
nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten
Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger
Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch
den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22.
September 2022 (AB.2022.48) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.