BEZ.2022.66
Rechtsverzögerungsbeschwerde und Aufsichtsrechtliche Anzeige
13. Januar 2023Deutsch11 min
handschriftlich das Datum vom 31. Mai 2022 ein; zudem vermerkte sie: «anscheinend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.66
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren [...]
Aufsichtsrechtliche Anzeige
gegen den
Zivilgerichtspräsidenten [...]
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom 3. Mai 2022 reichte die A____ (GmbH) gegen die
Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) Klage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Kern, es seien zwei bestimmte Betreibungen
gerichtlich zu löschen. Die Klage wurde der GmbH retourniert, da sie während
eines hängigen Schlichtungsverfahrens eingereicht worden war. Nachdem die
Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 9. Mai 2022 die Klagebewilligung
ausgestellt hatte, reichte die GmbH die Klage am 14. Mai 2002 in unveränderter
Fassung und mit gleicher Datierung erneut beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung
vom 24. Mai 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Klage deshalb zur
Verbesserung zurück. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte die GmbH die Klage
nochmals ein, schnitt dabei die Daten der ursprünglichen Klage weg und setzte
handschriftlich das Datum vom 31. Mai 2022 ein; zudem vermerkte sie: «anscheinend
hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut». Mit Verfügung vom
7. Juni 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Eingabe deswegen erneut zur
Verbesserung zurück und forderte die GmbH auf, sich anständig zu äussern. Mit
Klage vom 31. Mai 2022 (Poststempel vom 9. Juni 2022) beantragte die GmbH, es
seien zwei bestimmte Betreibungen gerichtlich zu löschen und darüber hinaus sei
die Ausgleichskasse zu Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom
10. Juni 2022 forderte der Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, die Höhe
der Schadenersatzforderung mitzuteilen und von Telefonaten an die
Zivilgerichtskanzlei abzusehen. Die folgende Eingabe der GmbH vom 22. Juni 2022
wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2022 zur
Verbesserung zurück und forderte die GmbH neuerlich auf, sich anständig zu
äussern. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 bezifferte die GmbH die
Schadenersatzforderung mit CHF 1'500.–.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 forderte der
Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, bis zum 18. August 2022 einen
Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu zahlen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022
(Poststempel vom 7. Juli 2022) verlangte die GmbH eine Verfügung, die es ihr
ermögliche, die Gerichtskosten beim Appellationsgericht überprüfen zu lassen,
da ihr diese bei einem Streitwert von CHF 1'500.– zu hoch erschienen. Zudem
akzeptiere sie nicht, dass das Gericht das Verfahren gegen die Ausgleichskasse
weiterhin verzögere; sie habe keine Angst, Gerichtspräsidenten persönlich vor
Gericht zu verklagen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2022 begründete der
Zivilgerichtspräsident die Höhe des Kostenvorschusses eingehend, setzte eine
neue Zahlungsfrist bis zum 25. August 2022 und versah die Verfügung mit
einer Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 ersuchte die GmbH um
Sperrung des Eintrags durch den Zivilgerichtspräsidenten und gab an, sie
erachte den Kostenvorschuss als nicht angemessen. Mit zwei Verfügungen vom 9.
und 11. August 2022 äusserte sich der Zivilgerichtspräsident zur Frage der
Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. Juli 2022. Nachdem der Kostenvorschuss
innert Frist nicht gezahlt worden war, setzte der Zivilgerichtspräsident am 29.
August 2022 eine Nachfrist und wies darauf hin, dass bei Nichtzahlung des
Vorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde. Auch innert dieser Nachfrist
leistete die GmbH den Kostenvorschuss nicht.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Poststempel vom 10. August
2022) reichte die GmbH beim Zivilgericht Klage gegen das Zivilgericht ein; das
Zivilgericht soll verurteilt werden, die Klage der Ausgleichsgasse zuzustellen.
Diese Eingabe leitete das Zivilgericht an das Appellationsgericht weiter. Mit
Schreiben vom 24. August 2022 bat das Appellationsgericht die GmbH, die
Verfahrensnummer des beanstandeten Zivilgerichtsverfahrens zu bezeichnen und
ihre Kritik zu konkretisieren, falls sie auf einer Behandlung ihres Anliegens
bestehe. Mit Eingabe vom 5. September 2022 kam die GmbH dieser Bitte nach. Mit
Vernehmlassung vom 16. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Eingabe
der GmbH vom 5. September 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 nahm
die GmbH nochmals Stellung. Die Akten des Zivilgerichtsverfahrens wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Mit ihrer
Eingabe vom 5. September 2022 wirft die GmbH dem Zivilgericht Rechtsverzögerung
vor und dem Zivilgerichtspräsidenten ein ungebührliches Verhalten.
Wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben
werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 wird als
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, soweit sie dem Zivilgericht
Rechtsverzögerung vorwirft. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann sodann schriftlich mit Antrag und
Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Soweit die Eingabe der GmbH
vom 5. September 2022 dem Zivilgerichtspräsidenten eine ungebührliches
Verhalten vorwirft, wird sie als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen
und behandelt. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der
Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die
Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.
2.
Rechtsverzögerung
Die GmbH macht zum einen geltend, das Zivilgericht erwecke im
Verfahren [...] den Anschein, dass «hier ganz offensichtlich vorsätzlich das
Verfahren verzögert» werde (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 unten). Ihre
Erwartungshaltung an ein Gericht im 2022 sei einfach: «Klagen, die eingereicht
werden, müssen bearbeitet werden», da ändere auch der Vorwand mit dem
Kostenvorschuss nichts (S. 2).
Mit diesen Ausführungen kritisiert die GmbH, dass das
Zivilgericht die weitere Bearbeitung ihrer Klage von der Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht hat. Damit verkennt sie die Rechtslage: Das
Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der
mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). In kostenpflichtigen
Verfahren wie im vorliegenden Klageverfahren [...] entspricht es denn auch der
Praxis des Zivilgerichts Basel-Stadt – und wohl aller erstinstanzlichen
Zivilgerichte in der Schweiz –, von der Klägerin einen Kostenvorschuss zu
verlangen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Wenn der
Zivilgerichtspräsident – wie im vorliegenden Fall – einen Kostenvorschuss
verlangt, bevor das Verfahren fortgesetzt wird, kann von einer Rechtsverzögerung
keine Rede sein (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten
vom 16. Oktober 2022, S. 1 unten und S. 2 oben). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde
erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
3.
Ungebührliches
Verhalten
3.1
Die GmbH macht zum anderen geltend, der
Zivilgerichtspräsident habe sich im Verfahren [...] ungebührlich verhalten. So
habe man «grundsätzlich ein Problem mit Ausländern», dies sei zumindest die
«Tonlage» des Zivilgerichts (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 Mitte).
Seitdem die GmbH wegen verschiedener Querulanten mit dem Zivilgericht zu tun habe,
werde der Geschäftsführer der GmbH «herablassend, arrogant, zuletzt sogar
beleidigend behandelt». Der Geschäftsführer akzeptiere es nicht, dass man ihm
vorwerfe, er habe sich ungebührlich verhalten, ihm aber nicht einmal sagen
könne, was vorgefallen sei (S. 1 unten). Der Geschäftsführer habe den Eindruck,
dass man «hinter den Kulissen» Sachen besprochen habe, die mit der Sache und
der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten (S. 2 oben).
Der Zivilgerichtspräsident weist den Vorwurf zurück, er habe
sich ausländerfeindlich verhalten. Vielmehr habe sich der Geschäftsführer der
GmbH in seinen Eingaben ungebührlich verhalten und deshalb seien mehrere seiner
Eingaben zurückgewiesen worden. So werde mit ungebührlichen Eingaben aller vor
dem Zivilgericht auftretenden Parteien verfahren (Stellungnahme vom
16.
Oktober 2022, S. 2).
3.2
Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck
der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der
Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte
sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe
zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt
setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden
Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts
liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche
Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei
der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt,
von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein
Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder
des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf
formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die
Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder
einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige
erfolgen kann. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den
Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo
die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen
Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem
missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten
gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (zum
Ganzen vgl. AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2).
3.3
Im vorliegenden Fall führt die GmbH nicht
aus, inwiefern ihr Geschäftsführer vom Zivilgerichtspräsidenten herablassend,
arrogant und beleidigend behandelt wird. Er nennt keine einzige Stelle in den
zahlreichen Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten, die seine schwerwiegenden
Vorwürfe belegen würde. Den im Sachverhalt erwähnten Verfügungen des
Zivilgerichtspräsidenten lassen sich denn auch keine Hinweise auf eine solche
Behandlung entnehmen. Dagegen finden sich in mehreren Eingaben der GmbH
ungebührliche Äusserungen (vgl. etwa die Eingabe vom 31. Mai 2022 («anscheinend
hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut») oder die
Eingabe vom 22. Juni 2022 («Ich bitte Sie letztmalig das Verfahren nicht zu
verzögern. Sollten Sie weiterhin Probleme mit der Zustellung von Klagen haben,
kann die Kanzlei des Zivilgerichtes künftig samt Gerichtsschreiber verklagt
werden»). Auch der Vorwurf, man habe «hinter den Kulissen» Sachen besprochen,
die mit der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten, wird von der GmbH nicht
konkretisiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorwürfe der GmbH
pauschal, unbelegt und im Übrigen bestritten sind. Es bestehen somit keinerlei
belastbaren Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten des
Zivilgerichtspräsidenten. Die aufsichtsrechtliche Anzeige erweist sich somit
als offensichtlich unbegründet.
4.
Entscheid
Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerde der GmbH wegen
Rechtsverzögerung und die aufsichtsrechtliche Anzeige der GmbH gegen den
Zivilgerichtspräsidenten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung (AGE
BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E.
4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Das aufsichtsrechtliche
Verfahren ist im Grundsatz kostenlos. Bei offensichtlich unbegründeten
aufsichtsrechtlichen Anzeigen können Gerichtskosten von höchstens CHF 1'000.–
auferlegt werden (§ 68 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).
Da die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet ist,
sind die Gerichtskosten im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen.
Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH
vorgängig nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art.
97.
ZPO), sind diese von je CHF 500.– auf je CHF 200.– zu reduzieren (zur
Reduktion der Gerichtskosten wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage
2016, Art. 97 N 17).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die
aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...] (im
Verfahren [...]) werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 200.–
sowie die Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens von
CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin
-
Ausgleichskasse Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.