Lexipedia

Entscheid

BEZ.2022.66

Rechtsverzögerungsbeschwerde und Aufsichtsrechtliche Anzeige

13. Januar 2023Deutsch11 min

handschriftlich das Datum vom 31. Mai 2022 ein; zudem vermerkte sie: «anscheinend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.66

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren [...]

Aufsichtsrechtliche Anzeige

gegen den

Zivilgerichtspräsidenten [...]

im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom 3. Mai 2022 reichte die A____ (GmbH) gegen die

Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) Klage beim Zivilgericht

Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Kern, es seien zwei bestimmte Betreibungen

gerichtlich zu löschen. Die Klage wurde der GmbH retourniert, da sie während

eines hängigen Schlichtungsverfahrens eingereicht worden war. Nachdem die

Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 9. Mai 2022 die Klagebewilligung

ausgestellt hatte, reichte die GmbH die Klage am 14. Mai 2002 in unveränderter

Fassung und mit gleicher Datierung erneut beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung

vom 24. Mai 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Klage deshalb zur

Verbesserung zurück. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte die GmbH die Klage

nochmals ein, schnitt dabei die Daten der ursprünglichen Klage weg und setzte

handschriftlich das Datum vom 31. Mai 2022 ein; zudem vermerkte sie: «anscheinend

hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut». Mit Verfügung vom

7. Juni 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Eingabe deswegen erneut zur

Verbesserung zurück und forderte die GmbH auf, sich anständig zu äussern. Mit

Klage vom 31. Mai 2022 (Poststempel vom 9. Juni 2022) beantragte die GmbH, es

seien zwei bestimmte Betreibungen gerichtlich zu löschen und darüber hinaus sei

die Ausgleichskasse zu Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom

10. Juni 2022 forderte der Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, die Höhe

der Schadenersatzforderung mitzuteilen und von Telefonaten an die

Zivilgerichtskanzlei abzusehen. Die folgende Eingabe der GmbH vom 22. Juni 2022

wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2022 zur

Verbesserung zurück und forderte die GmbH neuerlich auf, sich anständig zu

äussern. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 bezifferte die GmbH die

Schadenersatzforderung mit CHF 1'500.–.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 forderte der

Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, bis zum 18. August 2022 einen

Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu zahlen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022

(Poststempel vom 7. Juli 2022) verlangte die GmbH eine Verfügung, die es ihr

ermögliche, die Gerichtskosten beim Appellationsgericht überprüfen zu lassen,

da ihr diese bei einem Streitwert von CHF 1'500.– zu hoch erschienen. Zudem

akzeptiere sie nicht, dass das Gericht das Verfahren gegen die Ausgleichskasse

weiterhin verzögere; sie habe keine Angst, Gerichtspräsidenten persönlich vor

Gericht zu verklagen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2022 begründete der

Zivilgerichtspräsident die Höhe des Kostenvorschusses eingehend, setzte eine

neue Zahlungsfrist bis zum 25. August 2022 und versah die Verfügung mit

einer Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 ersuchte die GmbH um

Sperrung des Eintrags durch den Zivilgerichtspräsidenten und gab an, sie

erachte den Kostenvorschuss als nicht angemessen. Mit zwei Verfügungen vom 9.

und 11. August 2022 äusserte sich der Zivilgerichtspräsident zur Frage der

Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. Juli 2022. Nachdem der Kostenvorschuss

innert Frist nicht gezahlt worden war, setzte der Zivilgerichtspräsident am 29.

August 2022 eine Nachfrist und wies darauf hin, dass bei Nichtzahlung des

Vorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde. Auch innert dieser Nachfrist

leistete die GmbH den Kostenvorschuss nicht.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Poststempel vom 10. August

2022) reichte die GmbH beim Zivilgericht Klage gegen das Zivilgericht ein; das

Zivilgericht soll verurteilt werden, die Klage der Ausgleichsgasse zuzustellen.

Diese Eingabe leitete das Zivilgericht an das Appellationsgericht weiter. Mit

Schreiben vom 24. August 2022 bat das Appellationsgericht die GmbH, die

Verfahrensnummer des beanstandeten Zivilgerichtsverfahrens zu bezeichnen und

ihre Kritik zu konkretisieren, falls sie auf einer Behandlung ihres Anliegens

bestehe. Mit Eingabe vom 5. September 2022 kam die GmbH dieser Bitte nach. Mit

Vernehmlassung vom 16. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Eingabe

der GmbH vom 5. September 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 nahm

die GmbH nochmals Stellung. Die Akten des Zivilgerichtsverfahrens wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Mit ihrer

Eingabe vom 5. September 2022 wirft die GmbH dem Zivilgericht Rechtsverzögerung

vor und dem Zivilgerichtspräsidenten ein ungebührliches Verhalten.

Wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben

werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 wird als

Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, soweit sie dem Zivilgericht

Rechtsverzögerung vorwirft. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Wegen Verletzung

von Amtspflichten bei den Gerichten kann sodann schriftlich mit Antrag und

Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche

Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Soweit die Eingabe der GmbH

vom 5. September 2022 dem Zivilgerichtspräsidenten eine ungebührliches

Verhalten vorwirft, wird sie als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen

und behandelt. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der

Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die

Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden

aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

2.

Rechtsverzögerung

Die GmbH macht zum einen geltend, das Zivilgericht erwecke im

Verfahren [...] den Anschein, dass «hier ganz offensichtlich vorsätzlich das

Verfahren verzögert» werde (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 unten). Ihre

Erwartungshaltung an ein Gericht im 2022 sei einfach: «Klagen, die eingereicht

werden, müssen bearbeitet werden», da ändere auch der Vorwand mit dem

Kostenvorschuss nichts (S. 2).

Mit diesen Ausführungen kritisiert die GmbH, dass das

Zivilgericht die weitere Bearbeitung ihrer Klage von der Zahlung eines

Kostenvorschusses abhängig gemacht hat. Damit verkennt sie die Rechtslage: Das

Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der

mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). In kostenpflichtigen

Verfahren wie im vorliegenden Klageverfahren [...] entspricht es denn auch der

Praxis des Zivilgerichts Basel-Stadt – und wohl aller erstinstanzlichen

Zivilgerichte in der Schweiz –, von der Klägerin einen Kostenvorschuss zu

verlangen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Wenn der

Zivilgerichtspräsident – wie im vorliegenden Fall – einen Kostenvorschuss

verlangt, bevor das Verfahren fortgesetzt wird, kann von einer Rechtsverzögerung

keine Rede sein (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Oktober 2022, S. 1 unten und S. 2 oben). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde

erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

3.

Ungebührliches

Verhalten

3.1

Die GmbH macht zum anderen geltend, der

Zivilgerichtspräsident habe sich im Verfahren [...] ungebührlich verhalten. So

habe man «grundsätzlich ein Problem mit Ausländern», dies sei zumindest die

«Tonlage» des Zivilgerichts (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 Mitte).

Seitdem die GmbH wegen verschiedener Querulanten mit dem Zivilgericht zu tun habe,

werde der Geschäftsführer der GmbH «herablassend, arrogant, zuletzt sogar

beleidigend behandelt». Der Geschäftsführer akzeptiere es nicht, dass man ihm

vorwerfe, er habe sich ungebührlich verhalten, ihm aber nicht einmal sagen

könne, was vorgefallen sei (S. 1 unten). Der Geschäftsführer habe den Eindruck,

dass man «hinter den Kulissen» Sachen besprochen habe, die mit der Sache und

der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten (S. 2 oben).

Der Zivilgerichtspräsident weist den Vorwurf zurück, er habe

sich ausländerfeindlich verhalten. Vielmehr habe sich der Geschäftsführer der

GmbH in seinen Eingaben ungebührlich verhalten und deshalb seien mehrere seiner

Eingaben zurückgewiesen worden. So werde mit ungebührlichen Eingaben aller vor

dem Zivilgericht auftretenden Parteien verfahren (Stellungnahme vom

16.

Oktober 2022, S. 2).

3.2

Bei

der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die

Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag

zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck

der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der

Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte

sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe

zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt

setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden

Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts

liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche

Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei

der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt,

von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein

Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder

des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf

formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die

Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder

einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige

erfolgen kann. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den

Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo

die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen

Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem

missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten

gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (zum

Ganzen vgl. AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2).

3.3

Im vorliegenden Fall führt die GmbH nicht

aus, inwiefern ihr Geschäftsführer vom Zivilgerichtspräsidenten herablassend,

arrogant und beleidigend behandelt wird. Er nennt keine einzige Stelle in den

zahlreichen Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten, die seine schwerwiegenden

Vorwürfe belegen würde. Den im Sachverhalt erwähnten Verfügungen des

Zivilgerichtspräsidenten lassen sich denn auch keine Hinweise auf eine solche

Behandlung entnehmen. Dagegen finden sich in mehreren Eingaben der GmbH

ungebührliche Äusserungen (vgl. etwa die Eingabe vom 31. Mai 2022 («anscheinend

hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut») oder die

Eingabe vom 22. Juni 2022 («Ich bitte Sie letztmalig das Verfahren nicht zu

verzögern. Sollten Sie weiterhin Probleme mit der Zustellung von Klagen haben,

kann die Kanzlei des Zivilgerichtes künftig samt Gerichtsschreiber verklagt

werden»). Auch der Vorwurf, man habe «hinter den Kulissen» Sachen besprochen,

die mit der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten, wird von der GmbH nicht

konkretisiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorwürfe der GmbH

pauschal, unbelegt und im Übrigen bestritten sind. Es bestehen somit keinerlei

belastbaren Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten des

Zivilgerichtspräsidenten. Die aufsichtsrechtliche Anzeige erweist sich somit

als offensichtlich unbegründet.

4.

Entscheid

Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerde der GmbH wegen

Rechtsverzögerung und die aufsichtsrechtliche Anzeige der GmbH gegen den

Zivilgerichtspräsidenten abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung (AGE

BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E.

4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Das aufsichtsrechtliche

Verfahren ist im Grundsatz kostenlos. Bei offensichtlich unbegründeten

aufsichtsrechtlichen Anzeigen können Gerichtskosten von höchstens CHF 1'000.–

auferlegt werden (§ 68 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).

Da die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet ist,

sind die Gerichtskosten im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen.

Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH

vorgängig nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art.

97.

ZPO), sind diese von je CHF 500.– auf je CHF 200.– zu reduzieren (zur

Reduktion der Gerichtskosten wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage

2016, Art. 97 N 17).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die

aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...] (im

Verfahren [...]) werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 200.–

sowie die Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens von

CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin

-

Ausgleichskasse Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.