BEZ.2022.67
Betreibungsbegehren
2. April 2023Deutsch23 min
der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.67
ENTSCHEID
vom 2.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. September 2022
betreffend Betreibungsbegehren
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. März 2022
stellte die A____ (Beschwerdeführerin) ein Betreibungsbegehren gegen B____
(Schuldnerin) über eine Forderung von CHF 2'890.20 sowie «Verzugsschaden
gem. Art. 103/106 OR abzüglich CHF 40.– Teilzahlung bis zum 04.09.2017». Als
Forderungsgrund wurde angegeben: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.2006 des
BA Basel sowie Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 - aus Zession: [...]». Mit
Verfügung vom 8. März 2022 wies das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt das
Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin zurück und forderte sie auf, den
genauen Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung
usw.»).
Gegen diese
Rückweisung des Betreibungsbegehrens erhob die Beschwerdeführerin am 11. März
2022 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Mit Entscheid vom 9.
September 2022 wies diese die Beschwerde ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten
von CHF 500.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der Entscheid vom
9. September 2022 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem
Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache
im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde
zurückzuweisen. Weiter sei der angefochtene Entscheid betreffend Kostenfolge
aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 beantragt die untere
Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom
gleichen Tag beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zu
diesen Eingaben äusserte sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. Oktober 2022. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der unteren
Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Akten
der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde
wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das
Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde
und deren Datum sowie in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung
anzugeben habe. Der Forderungsgrund sei dann zureichend substantiiert, wenn der
Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der
in Betreibung gesetzten Forderung erhalte und er sich über deren Anerkennung
schlüssig werden könne. Ungenügend sei beispielsweise der blosse Hinweis auf
einen Pfändungsverlustschein. Bei Betreibungen für periodische Leistungen im
Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) sei im
Betreibungsbegehren genau die Periode anzugeben, für welche diese Leistung
eingefordert wird. Der Betriebene habe Anspruch darauf, durch den
Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden. Wenn
die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft seien, könne das Betreibungsamt
dieses zurückweisen. Führe der Mangel nicht zur Nichtigkeit des Begehrens und
sei er verbesserlich, habe das Betreibungsamt dem Betreibenden eine Frist zur
Mängelbehebung anzusetzen oder von ihm die notwendigen Informationen
einzuholen. Im vorliegenden Fall sei im Betreibungsbegehren auf den
Verlustschein (unter Angabe des Datums) verwiesen worden, was den Anforderungen
von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht genüge. Sollte es sich beim
Forderungsgrund um ein Dauerschuldverhältnis handeln, lasse die Bezeichnung «Englischkurs
VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006» keinen Rückschluss auf die zugrundeliegende
Forderung bzw. die allfällige Periode des Dauerschuldverhältnisses zu. Folglich
sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens mit der Aufforderung, den genauen
Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung usw.»),
nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2).
Es sei richtig,
dass im früheren Verfahren, welches zum Verlustschein geführt habe, eine ungenügende
Angabe des Forderungsgrunds akzeptiert worden sei. Aufgrund der besonderen Anforderungen
an ein Betreibungsbegehren würden aber ernsthafte und sachliche Gründe
vorliegen, die für eine Änderung der vorgenannten Praxis sprechen würden. Das
Betreibungsamt habe seine bisherige Praxis als unrichtig erkannt. Aus den Ausführungen
des Betreibungsamts gehe zudem hervor, dass die Änderung grundsätzlich erfolge
und die neue Praxis für die Zukunft wegleitend für alle gleichartigen
Sachverhalte sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
überwiege dasjenige an der Rechtssicherheit. Es sei fraglich, ob die
ursprünglich vorgenommene kommentarlose Übernahme des aus heutiger Sicht
unzureichenden Betreibungsbegehrens in den Verlustschein überhaupt eine genügende
Vertrauensgrundlage darstelle. Spätestens seit Kenntnis des Entscheids der unteren
Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 im Verfahren AB.[...] hätte die
Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis von der neuen Praxis erhalten. Als
eine gemäss ihrem Gesellschaftszweck im Inkassobereich tätige
Aktiengesellschaft hätten der Beschwerdeführerin zudem auch die Literatur und
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bekannt sein müssen. Die
Beschwerdeführerin sollte zudem ohne Weiteres in der Lage sein, die Grundlagen
für das Weiterverfolgen der Verlustscheinforderung zu schaffen oder zumindest
deren Fehlen von Anfang an zu erkennen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht
geltend, sie habe im Vertrauen auf die bisherige Praxis des Betreibungsamts
nachteilige Dispositionen getroffen. Die von der Beschwerdeführerin monierte
Praxisänderung des Betreibungsamts sei damit nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid E. 3).
Da die
Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 zurückgewiesen worden seien, hätte
der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass einer erneuten Beschwerde mit den
nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein würde. Deshalb würden der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt
(angefochtener Entscheid E. 4).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass im
Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als Forderungsgrund angegeben worden
sei: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006 des BA Basel sowie
Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 aus Zession [...]». Die in Betreibung
gesetzte Forderung stütze sich damit auf einen Verlustschein, der am 27.
November 2006 ausgestellt worden sei, welcher sich wiederum auf einen am 11.
Juli 2006 ausgestellten Verlustschein stütze. Die Schuldnerin habe in dieser
Sache somit im Jahr 2006 zwei Betreibungsverfahren hinter sich und habe die
Forderung nie bestritten oder ein allfälliger Rechtsvorschlag sei beseitigt
worden. Ein Pfändungsverlustschein sei das Resultat eines erfolglos gebliebenen
Betreibungsverfahrens. Der im Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als
Forderungsgrund aufgeführte Verlustschein mit Hinweis auf einen
Pfändungsverlustschein aus demselben Jahr würde es der Schuldnerin aufgrund der
Umschreibungen des bisherigen Geschehensverlaufs erlauben, sich hinreichend
Klarheit darüber zu verschaffen, weshalb sie derzeit betrieben werde. Da sich bereits
der Pfändungsverlustschein vom 27. November 2006 auf einen zuvor ergangenen
Pfändungsverlustschein vom 11. Juli 2006 stütze, könne die Schuldnerin nach
Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang den Grund der Forderung erkennen
und sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung
entschliessen. Das Betreibungsbegehren sei daher korrekt und dessen
Zurückweisung nicht gerechtfertigt (Beschwerde Rz. 9 ff.).
Vorliegend sei
als Forderung der Verlustschein vom 27. November 2006 angegeben worden. Dieser
Verlustschein enthalte denselben Forderungsgrund wie das Betreibungsbegehren
vom 4. März 2022 und sei vom gleichen Betreibungsamt ausgestellt worden. Dies
bedeute, dass bereits im Jahr 2006 mindestens eine, wenn nicht sogar zwei
Betreibungen durchgeführt worden seien, welche denselben Forderungsgrund zum
Gegenstand gehabt hätte wie die aktuelle Betreibung. Damals habe der angegebene
Forderungsgrund offenbar kein Problem für das Betreibungsamt dargestellt. Die
jetzige Abweisung des Betreibungsbegehrens stelle somit ein widersprüchliches
Verhalten dar. Praxisgemäss sei der Forderungsgrund im Verlustschein identisch
mit dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl und somit identisch mit dem
Forderungsgrund im Betreibungsbegehren. Da ein Verlustschein nach Art. 149a
Abs. 1 SchKG 20 Jahre gültig sei und in der Praxis die Dokumentationen über
Forderungen häufig nicht so lange gelagert würden, müsse dem Forderungsgrund im
Verlustschein ein gewisser Schutz gewährt werden. So dürften an die
Vertrauensbetätigung eines Privaten keine Nachteile geknüpft werden. Zudem
könne eine einem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung sehr alt sein,
zumal auch die Verjährung bei einem Verlustschein unterbrochen werden könne,
was wiederum zu neuen Verlustscheinen führe, was sodann wiederum dazu führen
könne, dass sich die eigentliche Bezeichnung der Forderung im Verlauf der Zeit
verloren habe. Wenn früher zugelassene Forderungsbezeichnungen nun nicht mehr
anerkannt würden, könnten alte Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt
hätten, nicht mehr durchgesetzt werden. Vorliegend gehe es um eine Forderung,
deren Betreibung in einem Verlustschein vom 27. November 2006 geendet habe. Die
damalige Gläubigerin wie auch die Beschwerdeführerin seien in guten Treuen
davon ausgegangen, dass dieser Verlustschein auch nach 20 Jahren zur Einleitung
einer neuen Betreibung genügen würde. Dieses Vertrauen auf die Gültigkeit des
Verlustscheins und das Vertrauen auf den Fakt, dass dieser als Forderungsgrund
ausreiche, könne als Vertrauensbetätigung verstanden werden. Entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid lägen vorliegend andere Verhältnisse
vor als im Verfahren AB.[...]. In diesem Verfahren sei es um ein
Dauerschuldverhältnis und entsprechende Weisungen dazu gegangen. Die Verfügung
vom 8. März 2022 enthalte jedoch keinen Hinweis auf diese Weisung und es gehe
vorliegend auch nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Von einer Praxisänderung,
welche das vorliegende Verfahren betroffen habe, habe die Beschwerdeführerin
somit keine Kenntnis gehabt. Bei der hier strittigen Forderung handle es sich
um die Kosten eines Englischkurses. Auch wenn diese Kurse in der Regel über
längere Zeit gingen, handle es sich nicht notwendigerweise um
Dauerschuldverhältnisse. Vielmehr handle es sich hier um einen einmaligen Kurs,
für welchen in aller Regel eine einzige Rechnung gestellt werde. Auch vom
Betreibungsamt sei offengelassen worden, ob es sich um ein
Dauerschuldverhältnis handle. Es sei zwar im Verfahren AB.[...] sowie im
vorliegenden Fall um die Frage der genügenden Substantiierung der Forderungen im
Betreibungsbegehren gegangen. Im erstgenannten Verfahren habe es sich aber um
ein Dauerschuldverhältnis gehandelt, was hier nicht der Fall sei. Die
Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall könne daher nicht als bös- oder
mutwillig bezeichnet werden (Beschwerde Rz. 14 ff.).
2.3
Das
Betreibungsamt macht in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2022 geltend,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte mögliche Entsorgung von
Beweismitteln für eine offene Forderung kein Grund sein könne, die Änderung
einer als unrichtig erkannten Praxis zu verhindern.
2.4
Die
untere Aufsichtsbehörde macht in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2022
geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund
einen Englischkurs genannt und auf den Verlustschein Nr. [...] vom 11.
Juli 2006 und den Pfändungsverlustschein vom 27. November 2007 verwiesen habe.
Bei der beim Betreibungsbegehren aufgeführten [...] handle es sich offenbar
nicht um die Anbieterin des Englischkurses und sie sei auf den Verlustscheinen
auch nicht als Vertreterin der ursprünglichen oder der Schuldnerin allenfalls
letztbekannten Gläubigerin aufgeführt. Aus den Angaben im Betreibungsbegehren lasse
sich lediglich ableiten, dass es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit
einem Englischkurs handle, der zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2006 entweder
stattgefunden habe oder hätte stattfinden sollen. Es könne sich dabei auch um
eine periodische Leistung handeln. Es werde nicht spezifiziert, wann dieser
Kurs stattgefunden habe oder um welches Modul es sich allenfalls gehandelt
habe. Dieser Forderungsgrund ohne irgendeine nähere Angabe zum Anbieter oder
zum relevanten Zeitpunkt oder allenfalls einer bestimmten nichtbezahlten
(Teil-)Rechnung erweise sich damit als ungenügend. Der zu beurteilende
Sachverhalt weiche daher nicht grundsätzlich vom bereits mit Entscheid im
Verfahren AB.[...] beurteilten Sachverhalt ab.
2.5
2.5.1
Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Anforderungen gemäss Art.
67.
Abs. 1 Ziff. 4 SchKG betreffend Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Grund
der Forderung im angefochtenen Entscheid unzutreffend dargestellt worden seien.
Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 2 des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung soll die Umschreibung des Forderungsgrunds bzw. der
Forderungsurkunde dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des
Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm
erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten
Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erhoben
werden müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend
gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung
der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung
genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu
und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGer 5A_861/2013 vom 15.
April 2014 E. 2.2, 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1; Urteil der unteren
Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021 S. 35 ff., 36
Nr. 9; Urteil der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Wallis vom 3. April 2018,
in: ZWR 2018 S. 298 ff., 301; Meier/Schlegel,
Rechtsöffnungspraxis zu Forderungstitel und Fälligkeit, in: ZZZ 52/2020 S.
306.
ff., 309; OGer ZH PS190043 vom 28. August 2019 E. 3.4). Bei
Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten muss die in
Betreibung gesetzte Zeitperiode im Betreibungsbegehren spezifiziert werden.
Ganz besonders rechtfertigt sich dies, wenn für eine zedierte Forderung eine
Betreibung eingeleitet werden soll, zumal der davon betroffene Schuldner von
der Zession (und den relevanten Zeitperioden) nicht notwendigerweise Kenntnis hat
(BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2).
Die untere
Aufsichtsbehörde hat somit zu Recht geprüft, ob sich die geforderten Angaben
aus dem angegebenen Forderungsgrund «Englischkurs» oder den Hinweisen auf dem
Verlustschein Nr. [...] vom 11. Juli 2006 bzw. dem Pfändungsverlustschein
vom 27. November 2006 («aus Zession [...]») oder aus dem Gesamtzusammenhang
ableiten lassen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der blosse Verweis
auf einen Pfändungsverlustschein ungenügend ist. Verlustscheine stellen weder
Forderungsurkunden noch Forderungsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
dar (Kofmel Ehrenzeller, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 67 SchKG N 43; Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021
S. 35 ff., 37 Nr. 9; OGer ZH vom 17. September 2014, in: CAN
2015.
Nr. 59 S. 161 ff., 164). Der Verlustschein ist gemäss bundesgerichtlicher
Definition vielmehr eine amtliche Bestätigung, dass in einer
Zwangsvollstreckung – der Betreibung auf Pfändung – gegen den Schuldner keine
oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359, 116 III 66 E. 4a S. 67 f.; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art.
149.
N 3). Die Ausstellung des Pfändungsverlustscheins begründet weder eine
Novation, noch bewirkt sie die Veränderung des bestehenden Schuldverhältnisses
(vgl. statt vieler BGE 116 III 66 E. 4a; Schmid,
a.a.O., Art. 149 N 24). Die im Verlustschein zu Verlust gekommene
Forderung ist in diesem nicht verkörpert (BGer 5P.196/2004 vom 11. August 2004
E. 1.1, Schmid, a.a.O., Art. 149 N
5). Der Verlustschein stellt demgemäss auch kein Wertpapier dar (Huber/Sogo, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid,
a.a.O., Art. 149 N 5) und sagt über den materiell-rechtlichen Bestand der
Forderung nichts aus (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359). Zwar können
Schuldanerkennungen als Forderungsurkunden gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
qualifiziert werden (Cour de justice Genève DCSO/238/2021 vom 17. Juni 2021
E. 2). Der Verlustschein stellt aber keine Schuldanerkennung im materiell-rechtlichen
Sinn dar, obwohl er gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als «Schuldanerkennung im
Sinne des Artikels 82» zur provisorischen Rechtsöffnung und – innert sechs
Monate seit dessen Ausstellung – zur direkten Fortsetzung der Betreibung
berechtigt (Staehelin, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 24, Marchand/Hari, Précis de droit des poursuites, 3. Aufl., Genf 2022,
S. 127). Von einer materiell-rechtlichen Schuldanerkennung unterscheidet sich
der Pfändungsverlustschein dadurch, dass er von Amtes wegen, ohne Mitwirkung
des Schuldners, vom Betreibungsamt ausgestellt wird. Der Wille des Schuldners
kommt darin folglich nicht zum Ausdruck (BGer 4P.126/2003 vom 25. August 2003
E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art.
149.
N 24), weshalb der Verlustschein keine Schuldanerkennung im eigentlichen
Sinn darstellt, sondern lediglich einer solchen gleichkommt (BGE 147 III 358 E.
3.1.2
S. 360). Die Cour de justice Genève weist in ihrem Entscheid vom 17. Juni
2021.
zu Recht darauf hin, dass es bei einem Verlustschein unter Umständen nicht
mehr möglich ist, ohne weitere Nachforschungen zu erkennen, welcher
ursprüngliche Anspruch oder welche Ansprüche ihm zugrunde liegen, zumal eine
Betreibung auch mehrere Forderungen betreffen kann (Cour de justice Genève DCSO/238/2021
vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Aus den vorgenannten Gründen stellt ein
Pfändungsverlustschein somit keine Forderungsurkunde im Sinn von Art. 67 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG dar. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass ein Verlustschein auch keinen «Grund der Forderung» gemäss Art. 67 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG darstellt, womit auch der blosse Verweis auf einen Verlustschein
keinen Rückschluss auf diesen Forderungsgrund darstellt.
2.5.2
Zu
prüfen bleibt damit, ob die Bezeichnung «Englischkurs» für sich allein oder im
Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Verlustschein es der Schuldnerin erlaubt,
den Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang zu
erkennen und somit eine genügend spezifische Umschreibung der Forderung besteht.
Dies wurde von der unteren Aufsichtsbehörde zu Recht verneint. Aus dieser
Bezeichnung geht nicht hervor, welcher Englischkurs von welchem Anbieter in
welchem Zeitraum die Grundlage für die Forderung darstellen soll. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren
weitere Hinweise auf den Forderungsgrund ableitbar gewesen sein sollten. Sie
macht auch in keiner Weise geltend, dass das Betreibungsbegehren die auch beim
Forderungsgrund verlangte Angabe des Datums der Forderung enthalte (Tag der
Entstehung der Forderung; vgl. zu dieser Anforderung BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli
2011.
E. 2; Kofmel Ehren-zeller,
a.a.O., Art. 67 SchKG N 42). Bei der Beurteilung der Umschreibung
des Forderungsgrunds als «Englischkurs» spielt es, wie vom Betreibungsamt in
seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, keine Rolle, ob es sich bei diesem
Kurs um ein Dauerschuldverhältnis mit periodischer Rechnungstellung gehandelt hat
oder um einen einmaligen Kurs mit einmaliger Rechnungstellung. Auch bei einem
einmaligen Kurs hätte das Datum der Entstehung der Forderung angegeben werden
müssen und es müsste zumindest aus anderen Angaben ableitbar sein, um welchen
Englischkurs es sich gehandelt hat. Dass die Schuldnerin über solche weiteren
Angaben verfügt, welche ihr die Individualisierung der Forderung ermöglichen,
wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt.
Aus den vorgenannten Gründen durfte das Betreibungsamt die Angaben im
Betreibungsbegehren als ungenügend erachten und deshalb von der Beschwerdeführerin
weitere Angaben zum Grund bzw. des Datums der Forderung verlangen.
2.5.3
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht diese Zurückweisung des
Betreibungsbegehrens zur Nachreichung von weiteren Angaben zum Forderungsgrund
auch nicht dem nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleisteten Grundsatz des
Handelns nach Treu und Glauben bzw. dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.
Es ist zwar richtig, dass der von der Beschwerdeführerin als Beilage zum
Betreibungsbegehren eingereichte Pfändungsverlustschein bzw. der darin
aufgeführte Forderungsgrund «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.06» darauf
hindeutet, dass ein Betreibungsbegehren mit dieser Umschreibung des Forderungsgrunds
vom Betreibungsamt im Jahr 2006 akzeptiert wurde. Dies hindert aber das
Betreibungsamt nicht daran, in einem neuen Betreibungsverfahren im Jahr 2022 im
Sinn einer Praxisänderung die Anforderungen an die Umschreibung des
Forderungsgrunds im Einklang mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG höher anzusetzen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus der Ausstellung eines
Pfändungsverlustscheins keine Zusicherung des Betreibungsamts abgeleitet
werden, dass mit gleichlautenden Angaben zu einem Forderungsgrund auch in
Zukunft weitere Betreibungsbegehren akzeptiert würden. Die Gläubiger können aus
der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins daher auch nicht ableiten, dass
für die zukünftige Geltendmachung der Forderung, welche dem Pfändungsverlustschein
zu Grunde liegt, auf dem Betreibungsweg keinerlei weiterführende Informationen bzw. Unterlagen
ausser diesem Verlustschein benötigt würden. Es liegt vielmehr in der
Verantwortung der Gläubiger, auch bei älteren Forderungen zumindest jene
Informationen zu erhalten, welche eine Spezifizierung der Forderung erlauben.
Dass die Beschwerdeführerin zur Forderung, die sie auf dem Betreibungsweg
geltend machen möchte, ausser den Angaben im Pfändungsverlustschein offenbar
über keinerlei Informationen verfügt, kann sie nicht mit dem angeblichen
Vertrauen auf diesen Pfändungsverlustschein begründen, zumal ein Verlustschein
gemäss den obigen Ausführungen keine Forderung verkörpert. Aus dem Vertrauen in
die «Gültigkeit» eines Verlustscheins kann daher nicht abgeleitet werden, dass
auch 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins Betreibungsbegehren mit
den im Verlustschein aufgeführten Angaben als den Anforderungen von Art. 67
Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügend qualifiziert werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass eine mangelhafte Spezifizierung des Forderungsgrunds im
Betreibungsbegehren nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit
des Begehrens bzw. des entsprechenden Zahlungsbefehls führt (BGE 142 III 210 E.
4.1
S. 218, 121 III 18 E. 2a S. 19 f. mit Hinweisen; Engler, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ
37/2016 S. 44 ff., 49). Eine Gläubigerin kann folglich auch nach erfolgter
Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. eines Verlustscheins nicht zwingend
annehmen, dass die darin aufgeführten Angaben zu einem Forderungsgrund genügend
sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher die
Ausstellung eines Verlustscheins keine Vertrauensgrundlage darstellen, welche
es einer Gläubigerin erlauben würde, bei zukünftigen Betreibungsbegehren die
gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erforderlichen Angaben zur Spezifizierung
der Forderung zu unterlassen. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin mit
der Rückweisung des Betreibungsbegehrens die Möglichkeit eingeräumt, dieses mit
den geforderten ergänzenden Angaben zum Forderungsgrund erneut einzureichen. Es
kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin erst mit dieser Verfügung
über die Praxisänderung zu den erforderlichen Angaben informiert wurde oder
bereits durch die Verfügung vom 4. Mai 2021, mit welcher ein Betreibungsbegehren
der Beschwerdeführerin mit dem Forderungsgrund «Fitness-Abonnementsvertrag,
offene Raten sowie Pfändungsverlustschein vom 21.01.2016 – aus Zession: [...]»
zurückgewiesen wurde mit der Aufforderung, den genauen Grund der Forderung
anzugeben (Datum der Rechnung usw.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin
aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Betreibungsamt davon
ausgegangen wäre, dass sich die geänderte Praxis des Betreibungsamts nur auf
Forderungen bezüglich periodisch geschuldeter Leistungen beziehen würde, würde
dies nichts an der Berechtigung des Betreibungsamts ändern, die Praxis auch in
Bezug auf Forderungen zu ändern, bei welchen aufgrund der Beschreibung des
Forderungsgrunds nicht klar ist, ob es sich um eine Forderung aus einer
periodischen Leistung handelt oder nicht. Die untere Aufsichtsbehörde hat die
Berechtigung zur Vornahme dieser Praxisänderung im angefochtenen Entscheid zu
Recht bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl.
dazu oben E. 2.1). Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist
somit nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die
untere Aufsichtsbehörde auferlegte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art.
20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Verfahrenskosten von CHF 500.–. Sie begründet dies
damit, dass die Argumente der vorliegenden Beschwerde jenen im
Beschwerdeverfahren AB.[...] entsprechen würden, welche mit Entscheid der
Aufsicht vom 14. Januar 2022 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Folglich
hätte die Beschwerdeführerin sich darüber im Klaren sein müssen, dass einer
erneuten Beschwerde mit den nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein
würde (angefochtener Entscheid E. 4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der im
Verfahren AB.[...] behandelten Forderung um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt
habe, während das vorliegende Verfahren kein Dauerschuldverhältnis betreffe.
Zudem sei jede Bezeichnung der Forderung im Einzelfall zu prüfen, weshalb
vorliegende Beschwerde nicht als bös- oder mutwillig im Sinn von Art. 20a Abs.
2.
Ziff. 5 SchKG bezeichnet werden könne.
3.3
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde
grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder
mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.–
sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Mutwilligkeit
setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses
zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren
muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person
nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies
setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren
vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber
trotzdem geführt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021). Ob im
vorliegenden Fall von einer objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit im
vorgenannten Sinn auszugehen ist, kann offenbleiben. Im von der unteren
Aufsichtsbehörde als Begründung für die Kostenauflage angeführten Beschwerdeverfahren
AB.[...] wurde die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom Betreibungsamt
damit begründet, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung
offensichtlich um ein Dauerschuldverhältnis handle, weshalb eine nähere Angabe
(zeitliche Eingrenzung) notwendig sei. Im entsprechenden Entscheid wurde
ausgeführt, dass die Angabe eines Datums oder einer Zeitperiode notwendig
gewesen sei, da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um periodisch
geschuldete Leistungen gehandelt habe (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde AB.[...]
vom 14. Januar 2021 E. 3.4). Im vorliegenden Fall, in welchem als
Forderungsgrund ein «Englischkurs» angegeben war, führte das Betreibungsamt in
seiner Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde vom 16. März 2022 aus,
dass auch bei einem Englischkurs naheliegend sei, dass es ein
Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand habe, was aber nicht zwingend und damit
nicht offensichtlich sei. Da diese Frage für die Entscheidung der unteren
Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2021 gemäss dessen Begründung entscheidrelevant
gewesen ist, kann eine Beschwerdeerhebung in einem anderen Fall, in welchem
zumindest nicht offensichtlich ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt,
nicht als bös- oder mutwillig bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin in diesem neuen Verfahren auch diverse Argumente vorbringt,
welche im früheren Verfahren bereits von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt
und zurückgewiesen wurden. Daraus folgt, dass die untere Aufsichtsbehörde der
Beschwerdeführerin zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt hat.
4.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit sie nicht den Kostenentscheid
betrifft. In Bezug auf den Kostenentscheid ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen
und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist dementsprechend aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt vom 9. September 2022 (AB.[...]) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde und für
das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.