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Entscheid

BEZ.2022.67

Betreibungsbegehren

2. April 2023Deutsch23 min

der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.67

ENTSCHEID

vom 2.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 9. September 2022

betreffend Betreibungsbegehren

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. März 2022

stellte die A____ (Beschwerdeführerin) ein Betreibungsbegehren gegen B____

(Schuldnerin) über eine Forderung von CHF 2'890.20 sowie «Verzugsschaden

gem. Art. 103/106 OR abzüglich CHF 40.– Teilzahlung bis zum 04.09.2017». Als

Forderungsgrund wurde angegeben: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.2006 des

BA Basel sowie Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 - aus Zession: [...]». Mit

Verfügung vom 8. März 2022 wies das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt das

Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin zurück und forderte sie auf, den

genauen Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung

usw.»).

Gegen diese

Rückweisung des Betreibungsbegehrens erhob die Beschwerdeführerin am 11. März

2022 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Mit Entscheid vom 9.

September 2022 wies diese die Beschwerde ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten

von CHF 500.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der Entscheid vom

9. September 2022 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem

Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache

im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde

zurückzuweisen. Weiter sei der angefochtene Entscheid betreffend Kostenfolge

aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 beantragt die untere

Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom

gleichen Tag beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zu

diesen Eingaben äusserte sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Oktober 2022. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der unteren

Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Akten

der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde

wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG

SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das

Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde

und deren Datum sowie in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung

anzugeben habe. Der Forderungsgrund sei dann zureichend substantiiert, wenn der

Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der

in Betreibung gesetzten Forderung erhalte und er sich über deren Anerkennung

schlüssig werden könne. Ungenügend sei beispielsweise der blosse Hinweis auf

einen Pfändungsverlustschein. Bei Betreibungen für periodische Leistungen im

Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Unterhaltszahlungen, Miete) sei im

Betreibungsbegehren genau die Periode anzugeben, für welche diese Leistung

eingefordert wird. Der Betriebene habe Anspruch darauf, durch den

Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden. Wenn

die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft seien, könne das Betreibungsamt

dieses zurückweisen. Führe der Mangel nicht zur Nichtigkeit des Begehrens und

sei er verbesserlich, habe das Betreibungsamt dem Betreibenden eine Frist zur

Mängelbehebung anzusetzen oder von ihm die notwendigen Informationen

einzuholen. Im vorliegenden Fall sei im Betreibungsbegehren auf den

Verlustschein (unter Angabe des Datums) verwiesen worden, was den Anforderungen

von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht genüge. Sollte es sich beim

Forderungsgrund um ein Dauerschuldverhältnis handeln, lasse die Bezeichnung «Englischkurs

VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006» keinen Rückschluss auf die zugrundeliegende

Forderung bzw. die allfällige Periode des Dauerschuldverhältnisses zu. Folglich

sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens mit der Aufforderung, den genauen

Grund der Forderung anzugeben («Zeitraum der Kurse, Datum der Rechnung usw.»),

nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2).

Es sei richtig,

dass im früheren Verfahren, welches zum Verlustschein geführt habe, eine ungenügende

Angabe des Forderungsgrunds akzeptiert worden sei. Aufgrund der besonderen Anforderungen

an ein Betreibungsbegehren würden aber ernsthafte und sachliche Gründe

vorliegen, die für eine Änderung der vorgenannten Praxis sprechen würden. Das

Betreibungsamt habe seine bisherige Praxis als unrichtig erkannt. Aus den Ausführungen

des Betreibungsamts gehe zudem hervor, dass die Änderung grundsätzlich erfolge

und die neue Praxis für die Zukunft wegleitend für alle gleichartigen

Sachverhalte sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

überwiege dasjenige an der Rechtssicherheit. Es sei fraglich, ob die

ursprünglich vorgenommene kommentarlose Übernahme des aus heutiger Sicht

unzureichenden Betreibungsbegehrens in den Verlustschein überhaupt eine genügende

Vertrauensgrundlage darstelle. Spätestens seit Kenntnis des Entscheids der unteren

Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 im Verfahren AB.[...] hätte die

Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis von der neuen Praxis erhalten. Als

eine gemäss ihrem Gesellschaftszweck im Inkassobereich tätige

Aktiengesellschaft hätten der Beschwerdeführerin zudem auch die Literatur und

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bekannt sein müssen. Die

Beschwerdeführerin sollte zudem ohne Weiteres in der Lage sein, die Grundlagen

für das Weiterverfolgen der Verlustscheinforderung zu schaffen oder zumindest

deren Fehlen von Anfang an zu erkennen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht

geltend, sie habe im Vertrauen auf die bisherige Praxis des Betreibungsamts

nachteilige Dispositionen getroffen. Die von der Beschwerdeführerin monierte

Praxisänderung des Betreibungsamts sei damit nicht zu beanstanden

(angefochtener Entscheid E. 3).

Da die

Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2022 zurückgewiesen worden seien, hätte

der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass einer erneuten Beschwerde mit den

nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein würde. Deshalb würden der

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt

(angefochtener Entscheid E. 4).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass im

Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als Forderungsgrund angegeben worden

sei: «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11. Juli 2006 des BA Basel sowie

Pfändungsverlustschein vom 27.11.2006 aus Zession [...]». Die in Betreibung

gesetzte Forderung stütze sich damit auf einen Verlustschein, der am 27.

November 2006 ausgestellt worden sei, welcher sich wiederum auf einen am 11.

Juli 2006 ausgestellten Verlustschein stütze. Die Schuldnerin habe in dieser

Sache somit im Jahr 2006 zwei Betreibungsverfahren hinter sich und habe die

Forderung nie bestritten oder ein allfälliger Rechtsvorschlag sei beseitigt

worden. Ein Pfändungsverlustschein sei das Resultat eines erfolglos gebliebenen

Betreibungsverfahrens. Der im Betreibungsbegehren vom 4. März 2022 als

Forderungsgrund aufgeführte Verlustschein mit Hinweis auf einen

Pfändungsverlustschein aus demselben Jahr würde es der Schuldnerin aufgrund der

Umschreibungen des bisherigen Geschehensverlaufs erlauben, sich hinreichend

Klarheit darüber zu verschaffen, weshalb sie derzeit betrieben werde. Da sich bereits

der Pfändungsverlustschein vom 27. November 2006 auf einen zuvor ergangenen

Pfändungsverlustschein vom 11. Juli 2006 stütze, könne die Schuldnerin nach

Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang den Grund der Forderung erkennen

und sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung

entschliessen. Das Betreibungsbegehren sei daher korrekt und dessen

Zurückweisung nicht gerechtfertigt (Beschwerde Rz. 9 ff.).

Vorliegend sei

als Forderung der Verlustschein vom 27. November 2006 angegeben worden. Dieser

Verlustschein enthalte denselben Forderungsgrund wie das Betreibungsbegehren

vom 4. März 2022 und sei vom gleichen Betreibungsamt ausgestellt worden. Dies

bedeute, dass bereits im Jahr 2006 mindestens eine, wenn nicht sogar zwei

Betreibungen durchgeführt worden seien, welche denselben Forderungsgrund zum

Gegenstand gehabt hätte wie die aktuelle Betreibung. Damals habe der angegebene

Forderungsgrund offenbar kein Problem für das Betreibungsamt dargestellt. Die

jetzige Abweisung des Betreibungsbegehrens stelle somit ein widersprüchliches

Verhalten dar. Praxisgemäss sei der Forderungsgrund im Verlustschein identisch

mit dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl und somit identisch mit dem

Forderungsgrund im Betreibungsbegehren. Da ein Verlustschein nach Art. 149a

Abs. 1 SchKG 20 Jahre gültig sei und in der Praxis die Dokumentationen über

Forderungen häufig nicht so lange gelagert würden, müsse dem Forderungsgrund im

Verlustschein ein gewisser Schutz gewährt werden. So dürften an die

Vertrauensbetätigung eines Privaten keine Nachteile geknüpft werden. Zudem

könne eine einem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung sehr alt sein,

zumal auch die Verjährung bei einem Verlustschein unterbrochen werden könne,

was wiederum zu neuen Verlustscheinen führe, was sodann wiederum dazu führen

könne, dass sich die eigentliche Bezeichnung der Forderung im Verlauf der Zeit

verloren habe. Wenn früher zugelassene Forderungsbezeichnungen nun nicht mehr

anerkannt würden, könnten alte Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt

hätten, nicht mehr durchgesetzt werden. Vorliegend gehe es um eine Forderung,

deren Betreibung in einem Verlustschein vom 27. November 2006 geendet habe. Die

damalige Gläubigerin wie auch die Beschwerdeführerin seien in guten Treuen

davon ausgegangen, dass dieser Verlustschein auch nach 20 Jahren zur Einleitung

einer neuen Betreibung genügen würde. Dieses Vertrauen auf die Gültigkeit des

Verlustscheins und das Vertrauen auf den Fakt, dass dieser als Forderungsgrund

ausreiche, könne als Vertrauensbetätigung verstanden werden. Entgegen den

Ausführungen im angefochtenen Entscheid lägen vorliegend andere Verhältnisse

vor als im Verfahren AB.[...]. In diesem Verfahren sei es um ein

Dauerschuldverhältnis und entsprechende Weisungen dazu gegangen. Die Verfügung

vom 8. März 2022 enthalte jedoch keinen Hinweis auf diese Weisung und es gehe

vorliegend auch nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Von einer Praxisänderung,

welche das vorliegende Verfahren betroffen habe, habe die Beschwerdeführerin

somit keine Kenntnis gehabt. Bei der hier strittigen Forderung handle es sich

um die Kosten eines Englischkurses. Auch wenn diese Kurse in der Regel über

längere Zeit gingen, handle es sich nicht notwendigerweise um

Dauerschuldverhältnisse. Vielmehr handle es sich hier um einen einmaligen Kurs,

für welchen in aller Regel eine einzige Rechnung gestellt werde. Auch vom

Betreibungsamt sei offengelassen worden, ob es sich um ein

Dauerschuldverhältnis handle. Es sei zwar im Verfahren AB.[...] sowie im

vorliegenden Fall um die Frage der genügenden Substantiierung der Forderungen im

Betreibungsbegehren gegangen. Im erstgenannten Verfahren habe es sich aber um

ein Dauerschuldverhältnis gehandelt, was hier nicht der Fall sei. Die

Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall könne daher nicht als bös- oder

mutwillig bezeichnet werden (Beschwerde Rz. 14 ff.).

2.3

Das

Betreibungsamt macht in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2022 geltend,

dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte mögliche Entsorgung von

Beweismitteln für eine offene Forderung kein Grund sein könne, die Änderung

einer als unrichtig erkannten Praxis zu verhindern.

2.4

Die

untere Aufsichtsbehörde macht in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2022

geltend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund

einen Englischkurs genannt und auf den Verlustschein Nr. [...] vom 11.

Juli 2006 und den Pfändungsverlustschein vom 27. November 2007 verwiesen habe.

Bei der beim Betreibungsbegehren aufgeführten [...] handle es sich offenbar

nicht um die Anbieterin des Englischkurses und sie sei auf den Verlustscheinen

auch nicht als Vertreterin der ursprünglichen oder der Schuldnerin allenfalls

letztbekannten Gläubigerin aufgeführt. Aus den Angaben im Betreibungsbegehren lasse

sich lediglich ableiten, dass es sich um eine Forderung im Zusammenhang mit

einem Englischkurs handle, der zu irgendeinem Zeitpunkt vor 2006 entweder

stattgefunden habe oder hätte stattfinden sollen. Es könne sich dabei auch um

eine periodische Leistung handeln. Es werde nicht spezifiziert, wann dieser

Kurs stattgefunden habe oder um welches Modul es sich allenfalls gehandelt

habe. Dieser Forderungsgrund ohne irgendeine nähere Angabe zum Anbieter oder

zum relevanten Zeitpunkt oder allenfalls einer bestimmten nichtbezahlten

(Teil-)Rechnung erweise sich damit als ungenügend. Der zu beurteilende

Sachverhalt weiche daher nicht grundsätzlich vom bereits mit Entscheid im

Verfahren AB.[...] beurteilten Sachverhalt ab.

2.5

2.5.1

Die

Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Anforderungen gemäss Art.

67.

Abs. 1 Ziff. 4 SchKG betreffend Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Grund

der Forderung im angefochtenen Entscheid unzutreffend dargestellt worden seien.

Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 2 des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung soll die Umschreibung des Forderungsgrunds bzw. der

Forderungsurkunde dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des

Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm

erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten

Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erhoben

werden müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend

gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung

der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung

genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu

und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGer 5A_861/2013 vom 15.

April 2014 E. 2.2, 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1; Urteil der unteren

Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021 S. 35 ff., 36

Nr. 9; Urteil der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Wallis vom 3. April 2018,

in: ZWR 2018 S. 298 ff., 301; Meier/Schlegel,

Rechtsöffnungspraxis zu Forderungstitel und Fälligkeit, in: ZZZ 52/2020 S.

306.

ff., 309; OGer ZH PS190043 vom 28. August 2019 E. 3.4). Bei

Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten muss die in

Betreibung gesetzte Zeitperiode im Betreibungsbegehren spezifiziert werden.

Ganz besonders rechtfertigt sich dies, wenn für eine zedierte Forderung eine

Betreibung eingeleitet werden soll, zumal der davon betroffene Schuldner von

der Zession (und den relevanten Zeitperioden) nicht notwendigerweise Kenntnis hat

(BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2).

Die untere

Aufsichtsbehörde hat somit zu Recht geprüft, ob sich die geforderten Angaben

aus dem angegebenen Forderungsgrund «Englischkurs» oder den Hinweisen auf dem

Verlustschein Nr. [...] vom 11. Juli 2006 bzw. dem Pfändungsverlustschein

vom 27. November 2006 («aus Zession [...]») oder aus dem Gesamtzusammenhang

ableiten lassen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der blosse Verweis

auf einen Pfändungsverlustschein ungenügend ist. Verlustscheine stellen weder

Forderungsurkunden noch Forderungsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

dar (Kofmel Ehrenzeller, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 67 SchKG N 43; Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 12. August 2020, in: BlSchK 2021

S. 35 ff., 37 Nr. 9; OGer ZH vom 17. September 2014, in: CAN

2015.

Nr. 59 S. 161 ff., 164). Der Verlustschein ist gemäss bundesgerichtlicher

Definition vielmehr eine amtliche Bestätigung, dass in einer

Zwangsvollstreckung – der Betreibung auf Pfändung – gegen den Schuldner keine

oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden konnte (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359, 116 III 66 E. 4a S. 67 f.; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art.

149.

N 3). Die Ausstellung des Pfändungsverlustscheins begründet weder eine

Novation, noch bewirkt sie die Veränderung des bestehenden Schuldverhältnisses

(vgl. statt vieler BGE 116 III 66 E. 4a; Schmid,

a.a.O., Art. 149 N 24). Die im Verlustschein zu Verlust gekommene

Forderung ist in diesem nicht verkörpert (BGer 5P.196/2004 vom 11. August 2004

E. 1.1, Schmid, a.a.O., Art. 149 N

5). Der Verlustschein stellt demgemäss auch kein Wertpapier dar (Huber/Sogo, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid,

a.a.O., Art. 149 N 5) und sagt über den materiell-rechtlichen Bestand der

Forderung nichts aus (BGE 147 III 358 E. 3.1 S. 359). Zwar können

Schuldanerkennungen als Forderungsurkunden gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

qualifiziert werden (Cour de justice Genève DCSO/238/2021 vom 17. Juni 2021

E. 2). Der Verlustschein stellt aber keine Schuldanerkennung im materiell-rechtlichen

Sinn dar, obwohl er gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als «Schuldanerkennung im

Sinne des Artikels 82» zur provisorischen Rechtsöffnung und – innert sechs

Monate seit dessen Ausstellung – zur direkten Fortsetzung der Betreibung

berechtigt (Staehelin, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 82 SchKG N 158; Schmid, a.a.O., Art. 149 N 24, Marchand/Hari, Précis de droit des poursuites, 3. Aufl., Genf 2022,

S. 127). Von einer materiell-rechtlichen Schuldanerkennung unterscheidet sich

der Pfändungsverlustschein dadurch, dass er von Amtes wegen, ohne Mitwirkung

des Schuldners, vom Betreibungsamt ausgestellt wird. Der Wille des Schuldners

kommt darin folglich nicht zum Ausdruck (BGer 4P.126/2003 vom 25. August 2003

E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art.

149.

N 24), weshalb der Verlustschein keine Schuldanerkennung im eigentlichen

Sinn darstellt, sondern lediglich einer solchen gleichkommt (BGE 147 III 358 E.

3.1.2

S. 360). Die Cour de justice Genève weist in ihrem Entscheid vom 17. Juni

2021.

zu Recht darauf hin, dass es bei einem Verlustschein unter Umständen nicht

mehr möglich ist, ohne weitere Nachforschungen zu erkennen, welcher

ursprüngliche Anspruch oder welche Ansprüche ihm zugrunde liegen, zumal eine

Betreibung auch mehrere Forderungen betreffen kann (Cour de justice Genève DCSO/238/2021

vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Aus den vorgenannten Gründen stellt ein

Pfändungsverlustschein somit keine Forderungsurkunde im Sinn von Art. 67 Abs. 1

Ziff. 4 SchKG dar. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen,

dass ein Verlustschein auch keinen «Grund der Forderung» gemäss Art. 67 Abs. 1

Ziff. 4 SchKG darstellt, womit auch der blosse Verweis auf einen Verlustschein

keinen Rückschluss auf diesen Forderungsgrund darstellt.

2.5.2

Zu

prüfen bleibt damit, ob die Bezeichnung «Englischkurs» für sich allein oder im

Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Verlustschein es der Schuldnerin erlaubt,

den Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang zu

erkennen und somit eine genügend spezifische Umschreibung der Forderung besteht.

Dies wurde von der unteren Aufsichtsbehörde zu Recht verneint. Aus dieser

Bezeichnung geht nicht hervor, welcher Englischkurs von welchem Anbieter in

welchem Zeitraum die Grundlage für die Forderung darstellen soll. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren

weitere Hinweise auf den Forderungsgrund ableitbar gewesen sein sollten. Sie

macht auch in keiner Weise geltend, dass das Betreibungsbegehren die auch beim

Forderungsgrund verlangte Angabe des Datums der Forderung enthalte (Tag der

Entstehung der Forderung; vgl. zu dieser Anforderung BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli

2011.

E. 2; Kofmel Ehren-zeller,

a.a.O., Art. 67 SchKG N 42). Bei der Beurteilung der Umschreibung

des Forderungsgrunds als «Englischkurs» spielt es, wie vom Betreibungsamt in

seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, keine Rolle, ob es sich bei diesem

Kurs um ein Dauerschuldverhältnis mit periodischer Rechnungstellung gehandelt hat

oder um einen einmaligen Kurs mit einmaliger Rechnungstellung. Auch bei einem

einmaligen Kurs hätte das Datum der Entstehung der Forderung angegeben werden

müssen und es müsste zumindest aus anderen Angaben ableitbar sein, um welchen

Englischkurs es sich gehandelt hat. Dass die Schuldnerin über solche weiteren

Angaben verfügt, welche ihr die Individualisierung der Forderung ermöglichen,

wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt.

Aus den vorgenannten Gründen durfte das Betreibungsamt die Angaben im

Betreibungsbegehren als ungenügend erachten und deshalb von der Beschwerdeführerin

weitere Angaben zum Grund bzw. des Datums der Forderung verlangen.

2.5.3

Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht diese Zurückweisung des

Betreibungsbegehrens zur Nachreichung von weiteren Angaben zum Forderungsgrund

auch nicht dem nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleisteten Grundsatz des

Handelns nach Treu und Glauben bzw. dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.

Es ist zwar richtig, dass der von der Beschwerdeführerin als Beilage zum

Betreibungsbegehren eingereichte Pfändungsverlustschein bzw. der darin

aufgeführte Forderungsgrund «Englischkurs VS-Nr. [...] vom 11.07.06» darauf

hindeutet, dass ein Betreibungsbegehren mit dieser Umschreibung des Forderungsgrunds

vom Betreibungsamt im Jahr 2006 akzeptiert wurde. Dies hindert aber das

Betreibungsamt nicht daran, in einem neuen Betreibungsverfahren im Jahr 2022 im

Sinn einer Praxisänderung die Anforderungen an die Umschreibung des

Forderungsgrunds im Einklang mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG höher anzusetzen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus der Ausstellung eines

Pfändungsverlustscheins keine Zusicherung des Betreibungsamts abgeleitet

werden, dass mit gleichlautenden Angaben zu einem Forderungsgrund auch in

Zukunft weitere Betreibungsbegehren akzeptiert würden. Die Gläubiger können aus

der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins daher auch nicht ableiten, dass

für die zukünftige Geltendmachung der Forderung, welche dem Pfändungsverlustschein

zu Grunde liegt, auf dem Betreibungsweg keinerlei weiterführende Informationen bzw. Unterlagen

ausser diesem Verlustschein benötigt würden. Es liegt vielmehr in der

Verantwortung der Gläubiger, auch bei älteren Forderungen zumindest jene

Informationen zu erhalten, welche eine Spezifizierung der Forderung erlauben.

Dass die Beschwerdeführerin zur Forderung, die sie auf dem Betreibungsweg

geltend machen möchte, ausser den Angaben im Pfändungsverlustschein offenbar

über keinerlei Informationen verfügt, kann sie nicht mit dem angeblichen

Vertrauen auf diesen Pfändungsverlustschein begründen, zumal ein Verlustschein

gemäss den obigen Ausführungen keine Forderung verkörpert. Aus dem Vertrauen in

die «Gültigkeit» eines Verlustscheins kann daher nicht abgeleitet werden, dass

auch 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins Betreibungsbegehren mit

den im Verlustschein aufgeführten Angaben als den Anforderungen von Art. 67

Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügend qualifiziert werden. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass eine mangelhafte Spezifizierung des Forderungsgrunds im

Betreibungsbegehren nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit

des Begehrens bzw. des entsprechenden Zahlungsbefehls führt (BGE 142 III 210 E.

4.1

S. 218, 121 III 18 E. 2a S. 19 f. mit Hinweisen; Engler, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ

37/2016 S. 44 ff., 49). Eine Gläubigerin kann folglich auch nach erfolgter

Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. eines Verlustscheins nicht zwingend

annehmen, dass die darin aufgeführten Angaben zu einem Forderungsgrund genügend

sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher die

Ausstellung eines Verlustscheins keine Vertrauensgrundlage darstellen, welche

es einer Gläubigerin erlauben würde, bei zukünftigen Betreibungsbegehren die

gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erforderlichen Angaben zur Spezifizierung

der Forderung zu unterlassen. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin mit

der Rückweisung des Betreibungsbegehrens die Möglichkeit eingeräumt, dieses mit

den geforderten ergänzenden Angaben zum Forderungsgrund erneut einzureichen. Es

kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin erst mit dieser Verfügung

über die Praxisänderung zu den erforderlichen Angaben informiert wurde oder

bereits durch die Verfügung vom 4. Mai 2021, mit welcher ein Betreibungsbegehren

der Beschwerdeführerin mit dem Forderungsgrund «Fitness-Abonnementsvertrag,

offene Raten sowie Pfändungsverlustschein vom 21.01.2016 – aus Zession: [...]»

zurückgewiesen wurde mit der Aufforderung, den genauen Grund der Forderung

anzugeben (Datum der Rechnung usw.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin

aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Betreibungsamt davon

ausgegangen wäre, dass sich die geänderte Praxis des Betreibungsamts nur auf

Forderungen bezüglich periodisch geschuldeter Leistungen beziehen würde, würde

dies nichts an der Berechtigung des Betreibungsamts ändern, die Praxis auch in

Bezug auf Forderungen zu ändern, bei welchen aufgrund der Beschreibung des

Forderungsgrunds nicht klar ist, ob es sich um eine Forderung aus einer

periodischen Leistung handelt oder nicht. Die untere Aufsichtsbehörde hat die

Berechtigung zur Vornahme dieser Praxisänderung im angefochtenen Entscheid zu

Recht bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl.

dazu oben E. 2.1). Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist

somit nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die

untere Aufsichtsbehörde auferlegte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art.

20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Verfahrenskosten von CHF 500.–. Sie begründet dies

damit, dass die Argumente der vorliegenden Beschwerde jenen im

Beschwerdeverfahren AB.[...] entsprechen würden, welche mit Entscheid der

Aufsicht vom 14. Januar 2022 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Folglich

hätte die Beschwerdeführerin sich darüber im Klaren sein müssen, dass einer

erneuten Beschwerde mit den nämlichen Argumenten kein Erfolg beschieden sein

würde (angefochtener Entscheid E. 4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der im

Verfahren AB.[...] behandelten Forderung um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt

habe, während das vorliegende Verfahren kein Dauerschuldverhältnis betreffe.

Zudem sei jede Bezeichnung der Forderung im Einzelfall zu prüfen, weshalb

vorliegende Beschwerde nicht als bös- oder mutwillig im Sinn von Art. 20a Abs.

2.

Ziff. 5 SchKG bezeichnet werden könne.

3.3

Gemäss

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde

grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder

mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.–

sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Satz 2). Mutwilligkeit

setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses

zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren

muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person

nach der Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies

setzt voraus, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren

vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber

trotzdem geführt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021). Ob im

vorliegenden Fall von einer objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit im

vorgenannten Sinn auszugehen ist, kann offenbleiben. Im von der unteren

Aufsichtsbehörde als Begründung für die Kostenauflage angeführten Beschwerdeverfahren

AB.[...] wurde die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom Betreibungsamt

damit begründet, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung

offensichtlich um ein Dauerschuldverhältnis handle, weshalb eine nähere Angabe

(zeitliche Eingrenzung) notwendig sei. Im entsprechenden Entscheid wurde

ausgeführt, dass die Angabe eines Datums oder einer Zeitperiode notwendig

gewesen sei, da es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um periodisch

geschuldete Leistungen gehandelt habe (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde AB.[...]

vom 14. Januar 2021 E. 3.4). Im vorliegenden Fall, in welchem als

Forderungsgrund ein «Englischkurs» angegeben war, führte das Betreibungsamt in

seiner Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde vom 16. März 2022 aus,

dass auch bei einem Englischkurs naheliegend sei, dass es ein

Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand habe, was aber nicht zwingend und damit

nicht offensichtlich sei. Da diese Frage für die Entscheidung der unteren

Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2021 gemäss dessen Begründung entscheidrelevant

gewesen ist, kann eine Beschwerdeerhebung in einem anderen Fall, in welchem

zumindest nicht offensichtlich ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt,

nicht als bös- oder mutwillig bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin in diesem neuen Verfahren auch diverse Argumente vorbringt,

welche im früheren Verfahren bereits von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt

und zurückgewiesen wurden. Daraus folgt, dass die untere Aufsichtsbehörde der

Beschwerdeführerin zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt hat.

4.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit sie nicht den Kostenentscheid

betrifft. In Bezug auf den Kostenentscheid ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen

und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist dementsprechend aufzuheben. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt vom 9. September 2022 (AB.[...]) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde und für

das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.