BEZ.2022.68
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
10. Oktober 2022Deutsch7 min
Verfahrensleiter zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.68
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, die Erbringung von
Gipser-, Maler- und Plattenbelagsarbeiten, Umbauten und Neubauten aller Art
sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung und
Reinigung. Mit Entscheid vom 20. September 2022 eröffnete das Zivilgericht
den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 8'246.60 nebst Zins und
Betreibungskosten.
Mit Beschwerde
an das Appellationsgericht vom 22. September 2022 beantragt die Schuldnerin die
Rücknahme der Konkurseröffnung. Für den Fall, dass die Tilgung der
Konkursforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 nicht
nachgewiesen sei, gab der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der
Schuldnerin Gelegenheit erstens nachzuweisen, dass die Konkursforderung in der
Zwischenzeit getilgt oder hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft zu machen und zu belegen. Am 30. September 2022 gingen beim
Appellationsgericht diverse Unterlagen der Schuldnerin ein. Der
Verfahrensleiter zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf
die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen für die
Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft
gemacht beziehungsweise bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen
Konkurseröffnungsentscheid nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.
2.1).
2.2
Die
Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft machen. Dies wird nur für den Fall der nachträglichen Zahlung
verlangt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG). Auch bei Bezahlung der
Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung
voraus, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung
einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 2.2). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der
Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen
Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein
allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der
Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung
gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der
Forderung ist von der Schuldnerin durch Urkunden zu beweisen. Andere
Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern die Gläubigerin die Tilgung
nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 2.2; vgl. Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8
und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).
3.
Im vorliegenden
Fall bringt die Schuldnerin zunächst vor, sie habe die in Betreibung gesetzte
Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung vom 20. September 2022 beglichen. Wie in E. 2.2 dargelegt
wurde, muss die Schuldnerin eine solche Tilgung grundsätzlich durch Urkunden
beweisen.
Die Schuldnerin
legt in ihrer Beschwerde dar, sie habe am Vortag der Zivilgerichtsverhandlung
vom 20. September 2022 mit dem Zivilgericht telefoniert. Da es keinen noch zu
bezahlenden Betrag gegeben habe, habe sie die Gläubigerin angerufen und diese
aufgefordert, die Angelegenheit sofort zurückzunehmen. Bei diesem
Telefongespräch – dies ergebe sich aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben
an das Zivilgericht vom 20. September 2022 – habe die Gläubigerin ihr unter
anderem gesagt, dass ein Betrag von CHF 1'090.38 offen sei. Das sei aber – so
die Schuldnerin im Schreiben vom 20. September 2022 – «Unsinn». Die
Gläubigerin habe ihr am Telefon bestätigt, diesen Betrag am 2. August 2022
erhalten zu habe, habe aber behauptet, es sei die Pflicht der Schuldnerin,
diese Zahlung nachzuweisen. Auf keinen Fall – so die Schuldnerin weiter –
bestehe noch irgendeine Forderung der Gläubigerin; der Nachweis der Zahlung
finde sich in der Beilage zum Schreiben an das Zivilgericht von 20. September
2022.
In ihrer Beschwerde führt die Schuldnerin weiter aus, mit diesem
Schreiben, das sie am 20. September 2022 an das Zivilgericht gemailt habe, habe
sie bewiesen, dass die Konkursforderung erfüllt sei (Beschwerde, S. 1 f. mit
Verweis auf ihr Schreiben an das Zivilgericht vom 20. September 2022).
Die Schuldnerin
behauptet mit diesen Ausführungen im Kern, dass sie den von der Gläubigerin als
offen bezeichneten Restbetrag von CHF 1'090.38 vor der Konkurseröffnung vom 20.
September 2022 bezahlt habe. Wie sich dem angefochtenen Zivilgerichtsentscheid
vom 20. September 2022 entnehmen lässt, ist dies gar nicht umstritten: Die
Teilzahlung von CHF 1'090.38 vom 2. August 2022 wird darin ausdrücklich
berücksichtigt (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Mit dem Nachweis der Zahlung von
CHF 1'090.38 ist aber nicht durch Urkunden nachgewiesen, dass die Schuldnerin
am 20. September 2022 die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich
Zinsen und Kosten vollständig bezahlt hat. Aus der provisorischen Abrechnung
des Betreibungsamts vom 5. August 2022 (bei den Konkursakten) ergibt sich
vielmehr, dass am 5. August 2022 ein Betrag von CHF 52.60 unbezahlt war.
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 waren darüber hinaus
weitere Zinsen aufgelaufen und die Gerichtskosten von CHF 350.– für das
Konkurseröffnungsverfahren angefallen. Dass der Restbetrag von CHF 52.60, die
weiteren Zinsen und die Gerichtskosten von CHF 350.– im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung bezahlt waren, hat die Schuldnerin weder dargelegt noch durch
Urkunden bewiesen. Die Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei
Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.2) ist
somit nicht erfüllt.
4.
Wie soeben
dargelegt wurde, hat die Schuldnerin nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung
einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vollständig
beglichen war. Die Schuldnerin weist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch
nicht nach, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach
der Konkurseröffnung vollständig beglichen wurde (vgl. oben E. 2.1). Damit ist
die erste Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei Tilgung der
Konkursforderung nach der Konkurseröffnung nicht erfüllt. Fehlt es
bereits an der ersten Voraussetzung, kann offengelassen werden, ob die
Schuldnerin die zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für die Aufhebung
der Konkurseröffnung – ihre Zahlungsfähigkeit – glaubhaft gemacht hat (vgl.
oben E. 2.1).
5.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.