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Entscheid

BEZ.2022.68

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

10. Oktober 2022Deutsch7 min

Verfahrensleiter zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.68

ENTSCHEID

vom 10.

Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, die Erbringung von

Gipser-, Maler- und Plattenbelagsarbeiten, Umbauten und Neubauten aller Art

sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung und

Reinigung. Mit Entscheid vom 20. September 2022 eröffnete das Zivilgericht

den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 8'246.60 nebst Zins und

Betreibungskosten.

Mit Beschwerde

an das Appellationsgericht vom 22. September 2022 beantragt die Schuldnerin die

Rücknahme der Konkurseröffnung. Für den Fall, dass die Tilgung der

Konkursforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 nicht

nachgewiesen sei, gab der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der

Schuldnerin Gelegenheit erstens nachzuweisen, dass die Konkursforderung in der

Zwischenzeit getilgt oder hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft zu machen und zu belegen. Am 30. September 2022 gingen beim

Appellationsgericht diverse Unterlagen der Schuldnerin ein. Der

Verfahrensleiter zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf

die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin

hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses

verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen für die

Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft

gemacht beziehungsweise bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen

Konkurseröffnungsentscheid nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

2.1).

2.2

Die

Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht

glaubhaft machen. Dies wird nur für den Fall der nachträglichen Zahlung

verlangt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG). Auch bei Bezahlung der

Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung

voraus, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung

einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 2.2). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der

Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen

Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein

allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der

Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung

gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der

Forderung ist von der Schuldnerin durch Urkunden zu beweisen. Andere

Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern die Gläubigerin die Tilgung

nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 2.2; vgl. Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8

und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

3.

Im vorliegenden

Fall bringt die Schuldnerin zunächst vor, sie habe die in Betreibung gesetzte

Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung vom 20. September 2022 beglichen. Wie in E. 2.2 dargelegt

wurde, muss die Schuldnerin eine solche Tilgung grundsätzlich durch Urkunden

beweisen.

Die Schuldnerin

legt in ihrer Beschwerde dar, sie habe am Vortag der Zivilgerichtsverhandlung

vom 20. September 2022 mit dem Zivilgericht telefoniert. Da es keinen noch zu

bezahlenden Betrag gegeben habe, habe sie die Gläubigerin angerufen und diese

aufgefordert, die Angelegenheit sofort zurückzunehmen. Bei diesem

Telefongespräch – dies ergebe sich aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben

an das Zivilgericht vom 20. September 2022 – habe die Gläubigerin ihr unter

anderem gesagt, dass ein Betrag von CHF 1'090.38 offen sei. Das sei aber – so

die Schuldnerin im Schreiben vom 20. September 2022 – «Unsinn». Die

Gläubigerin habe ihr am Telefon bestätigt, diesen Betrag am 2. August 2022

erhalten zu habe, habe aber behauptet, es sei die Pflicht der Schuldnerin,

diese Zahlung nachzuweisen. Auf keinen Fall – so die Schuldnerin weiter –

bestehe noch irgendeine Forderung der Gläubigerin; der Nachweis der Zahlung

finde sich in der Beilage zum Schreiben an das Zivilgericht von 20. September

2022.

In ihrer Beschwerde führt die Schuldnerin weiter aus, mit diesem

Schreiben, das sie am 20. September 2022 an das Zivilgericht gemailt habe, habe

sie bewiesen, dass die Konkursforderung erfüllt sei (Beschwerde, S. 1 f. mit

Verweis auf ihr Schreiben an das Zivilgericht vom 20. September 2022).

Die Schuldnerin

behauptet mit diesen Ausführungen im Kern, dass sie den von der Gläubigerin als

offen bezeichneten Restbetrag von CHF 1'090.38 vor der Konkurseröffnung vom 20.

September 2022 bezahlt habe. Wie sich dem angefochtenen Zivilgerichtsentscheid

vom 20. September 2022 entnehmen lässt, ist dies gar nicht umstritten: Die

Teilzahlung von CHF 1'090.38 vom 2. August 2022 wird darin ausdrücklich

berücksichtigt (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Mit dem Nachweis der Zahlung von

CHF 1'090.38 ist aber nicht durch Urkunden nachgewiesen, dass die Schuldnerin

am 20. September 2022 die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich

Zinsen und Kosten vollständig bezahlt hat. Aus der provisorischen Abrechnung

des Betreibungsamts vom 5. August 2022 (bei den Konkursakten) ergibt sich

vielmehr, dass am 5. August 2022 ein Betrag von CHF 52.60 unbezahlt war.

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 waren darüber hinaus

weitere Zinsen aufgelaufen und die Gerichtskosten von CHF 350.– für das

Konkurseröffnungsverfahren angefallen. Dass der Restbetrag von CHF 52.60, die

weiteren Zinsen und die Gerichtskosten von CHF 350.– im Zeitpunkt der

Konkurseröffnung bezahlt waren, hat die Schuldnerin weder dargelegt noch durch

Urkunden bewiesen. Die Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei

Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.2) ist

somit nicht erfüllt.

4.

Wie soeben

dargelegt wurde, hat die Schuldnerin nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung

einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vollständig

beglichen war. Die Schuldnerin weist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch

nicht nach, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach

der Konkurseröffnung vollständig beglichen wurde (vgl. oben E. 2.1). Damit ist

die erste Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei Tilgung der

Konkursforderung nach der Konkurseröffnung nicht erfüllt. Fehlt es

bereits an der ersten Voraussetzung, kann offengelassen werden, ob die

Schuldnerin die zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für die Aufhebung

der Konkurseröffnung – ihre Zahlungsfähigkeit – glaubhaft gemacht hat (vgl.

oben E. 2.1).

5.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.