BEZ.2022.69
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
6. Dezember 2022Deutsch7 min
2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Beschwerdeführer,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.69
ENTSCHEID
vom 6.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsteller
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2022
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) reichte am 6. Mai
2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Beschwerdeführer,
Schuldner) ein. Darin ersuchte sie um Erteilung der Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Beträge von CHF 1'455.–
(Unterhaltsschulden Januar bis April 2022), CHF 2'738.–
(Unterhaltsschulden 2021), CHF 1'733.– (Unterhaltsschulden 2020) sowie CHF 300.–
(Umtriebsentschädigung). Der Schuldner reichte am 3. August 2022 beim
Zivilgericht unkommentiert diverse Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 16. August
2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin in Betreibung Nr. [...] definitive
Rechtsöffnung für CHF 5'926.–. Das weitergehende Begehren wurde
abgewiesen. Dem Schuldner wurden Gerichtskosten von CHF 300.– auferlegt.
Nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhob
der Schuldner mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der
Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid über die
Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die
Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b
Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251
lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten
(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner
am 15. September 2022 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig am
22.
September 2022 erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO).
1.2
Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit
grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 84
SchKG N 90). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch
für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff
der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue
Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht
allerdings eine Ausnahme, namentlich dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und
Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen
Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326
ZPO N 4a).
1.3
Aus der gesetzlichen Pflicht die Beschwerde
zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) fliesst die Pflicht mit der Beschwerde
konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende
Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll. Eine
Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt
werden (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Im
vorliegenden Fall beantragt der Schuldner in seiner Beschwerde, «den Entscheid
zu lassen». Aufgrund des Hinweises auf ein Verfahren beim Amtsgericht Lörrach
ist unklar, ob es sich bei diesem Antrag um einen Sistierungsantrag oder
einen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches handeln soll. Ob unter
diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist, kann vorliegend aber offengelassen
werden, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Das Zivilgericht führte im angefochtenen
Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare
öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 stütze, wonach sich der Schuldner
verpflichtet habe, der Gläubigerin für die rückständigen Unterhaltsbeiträge der
gemeinsamen Tochter ab 1. Juni 2018 bis 30. April 2023 monatliche Beträge in
der Höhe von EUR 251.– zu bezahlen, und sich für die Erfüllung dieser
Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe. Damit liege eine
vollstreckbare öffentliche Urkunde nach den Art. 347 – 352 ZPO vor, welche
Grundlage für die Erteilung der definitiven Rechtöffnung darstelle (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 1bis in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Gesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Gläubigerin stütze ihr
Gesuch zudem auf einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli
2018, mit welchem sich der Schuldner verpflichtet habe, der Gläubigerin ab 1.
Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von EUR 521.– zu bezahlen.
Auch dieser gerichtliche Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar. Der Schuldner habe gemäss der öffentlichen Urkunde vom 11. Juni 2018 und
dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 2018 für den Zeitraum Januar 2020 bis
April 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt EUR 21'616.– zu bezahlen gehabt.
Die Gläubigerin mache davon insgesamt lediglich CHF 5'926.– geltend, weil der
Schuldner seiner Zahlungspflicht offenbar teilweise nachgekommen sei. Aus den
vom Schuldner unkommentiert eingereichten Unterlagen gehe zwar hervor, dass er
am 18. Juli 2022 beim Amtsgericht Lörrach eine Vollstreckungsabwehrklage gegen
die Vereinbarung vom 26. Juli 2018 eingereicht habe. Der Schuldner könne aber
nicht nachweisen, dass die öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 und der
gerichtliche Vergleich 26. Juli 2018 für den vorliegend massgebenden Zeitraum
von Januar 2020 bis April 2022 nicht (mehr) vollstreckbar seien,
beispielsweise, weil das Gericht mit einer vorsorglichen Massnahme die
Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids aufgehoben habe. Die in der Eingabe
vom 1. September 2022 geltend gemachten Einwände seien verspätet erhoben worden.
Daher sei für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge die definitive
Rechtsöffnung zu gewähren.
2.2
Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde
mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Der
Schuldner macht geltend, dass eine gegen ihn gerichtete Pfändung ihn zutiefst
verletzt habe. Er hätte im Juni 2020 den Unterhaltsentscheid aufheben können.
Er habe sich dazu verpflichtet gesehen, die 2020 schwer erkrankte Mutter seiner
Tochter zu unterstützen. Er habe sich im Sommer 2020 mündlich dazu
verpflichtet, ihr CHF 700.– pro Monat zu bezahlen. Gegen die Pfändung habe
er beim Amtsgericht Lörrach Klage eingereicht. Nach zweieinhalb Jahren wolle
sie nun mehr Geld, weswegen sich die Frage stelle, ob weitergehende Ansprüche nicht
verjährt seien. Mit diesen Ausführungen vermag der Schuldner in keiner Weise
einen Mangel des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet
ist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Schuldner die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von
CHF 400.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. August 2022 (V.2022.429) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.