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Entscheid

BEZ.2022.69

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

6. Dezember 2022Deutsch7 min

2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Beschwerdeführer,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.69

ENTSCHEID

vom 6.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsteller

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2022

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) reichte am 6. Mai

2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Beschwerdeführer,

Schuldner) ein. Darin ersuchte sie um Erteilung der Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Beträge von CHF 1'455.–

(Unterhaltsschulden Januar bis April 2022), CHF 2'738.–

(Unterhaltsschulden 2021), CHF 1'733.– (Unterhaltsschulden 2020) sowie CHF 300.–

(Umtriebsentschädigung). Der Schuldner reichte am 3. August 2022 beim

Zivilgericht unkommentiert diverse Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 16. August

2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin in Betreibung Nr. [...] definitive

Rechtsöffnung für CHF 5'926.–. Das weitergehende Begehren wurde

abgewiesen. Dem Schuldner wurden Gerichtskosten von CHF 300.– auferlegt.

Nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhob

der Schuldner mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Instruktionsrichter des

Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der

Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid über die

Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die

Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b

Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251

lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten

(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner

am 15. September 2022 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig am

22.

September 2022 erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO).

1.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten

entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit

grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 84

SchKG N 90). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch

für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff

der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue

Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht

allerdings eine Ausnahme, namentlich dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und

Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz

dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen

Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der

Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326

ZPO N 4a).

1.3

Aus der gesetzlichen Pflicht die Beschwerde

zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) fliesst die Pflicht mit der Beschwerde

konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende

Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten

wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll. Eine

Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids

zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt

werden (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Im

vorliegenden Fall beantragt der Schuldner in seiner Beschwerde, «den Entscheid

zu lassen». Aufgrund des Hinweises auf ein Verfahren beim Amtsgericht Lörrach

ist unklar, ob es sich bei diesem Antrag um einen Sistierungsantrag oder

einen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches handeln soll. Ob unter

diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist, kann vorliegend aber offengelassen

werden, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Das Zivilgericht führte im angefochtenen

Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare

öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 stütze, wonach sich der Schuldner

verpflichtet habe, der Gläubigerin für die rückständigen Unterhaltsbeiträge der

gemeinsamen Tochter ab 1. Juni 2018 bis 30. April 2023 monatliche Beträge in

der Höhe von EUR 251.– zu bezahlen, und sich für die Erfüllung dieser

Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe. Damit liege eine

vollstreckbare öffentliche Urkunde nach den Art. 347 – 352 ZPO vor, welche

Grundlage für die Erteilung der definitiven Rechtöffnung darstelle (Art. 80

Abs. 2 Ziff. 1bis in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Gesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Gläubigerin stütze ihr

Gesuch zudem auf einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli

2018, mit welchem sich der Schuldner verpflichtet habe, der Gläubigerin ab 1.

Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von EUR 521.– zu bezahlen.

Auch dieser gerichtliche Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel

dar. Der Schuldner habe gemäss der öffentlichen Urkunde vom 11. Juni 2018 und

dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 2018 für den Zeitraum Januar 2020 bis

April 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt EUR 21'616.– zu bezahlen gehabt.

Die Gläubigerin mache davon insgesamt lediglich CHF 5'926.– geltend, weil der

Schuldner seiner Zahlungspflicht offenbar teilweise nachgekommen sei. Aus den

vom Schuldner unkommentiert eingereichten Unterlagen gehe zwar hervor, dass er

am 18. Juli 2022 beim Amtsgericht Lörrach eine Vollstreckungsabwehrklage gegen

die Vereinbarung vom 26. Juli 2018 eingereicht habe. Der Schuldner könne aber

nicht nachweisen, dass die öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 und der

gerichtliche Vergleich 26. Juli 2018 für den vorliegend massgebenden Zeitraum

von Januar 2020 bis April 2022 nicht (mehr) vollstreckbar seien,

beispielsweise, weil das Gericht mit einer vorsorglichen Massnahme die

Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids aufgehoben habe. Die in der Eingabe

vom 1. September 2022 geltend gemachten Einwände seien verspätet erhoben worden.

Daher sei für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge die definitive

Rechtsöffnung zu gewähren.

2.2

Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde

mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Der

Schuldner macht geltend, dass eine gegen ihn gerichtete Pfändung ihn zutiefst

verletzt habe. Er hätte im Juni 2020 den Unterhaltsentscheid aufheben können.

Er habe sich dazu verpflichtet gesehen, die 2020 schwer erkrankte Mutter seiner

Tochter zu unterstützen. Er habe sich im Sommer 2020 mündlich dazu

verpflichtet, ihr CHF 700.– pro Monat zu bezahlen. Gegen die Pfändung habe

er beim Amtsgericht Lörrach Klage eingereicht. Nach zweieinhalb Jahren wolle

sie nun mehr Geld, weswegen sich die Frage stelle, ob weitergehende Ansprüche nicht

verjährt seien. Mit diesen Ausführungen vermag der Schuldner in keiner Weise

einen Mangel des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet

ist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Schuldner die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von

CHF 400.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. August 2022 (V.2022.429) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.