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Entscheid

BEZ.2022.7

Pfändung (BGer 5A_249/2022 vom 8. April 2022)

17. März 2022Deutsch5 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.7

ENTSCHEID

vom 17. März

2022

Mitwirkende

Dr. Olivier

Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 31. Dezember 2021

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 22. November 2021 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____

(Beschwerdeführerin) die Pfändung an. Mit Eingabe vom 24. November 2021 an

das Betreibungsamt stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass

keine offene Forderung bestehe. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe

zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt weiter. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen.

Mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2022

(Poststempel vom 17. Januar 2022) Beschwerde bei der oberen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der

oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als

solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3

des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG

betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien

hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,

keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel

vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 31. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar,

dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung inhaltlich nicht überprüfen oder

reduzieren könne. Eine inhaltliche Überprüfung der Forderung finde im

Rechtsöffnungsverfahren statt. Im vorliegenden Fall habe die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. September

2021.

über die strittige Forderung materiell entschieden. Dieser Entscheid sei

in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Die untere Aufsichtsbehörde sei für die

inhaltliche Überprüfung der Forderung nicht zuständig. Auf die Beschwerde könne

daher nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 320

ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund

sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt,

dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall führt die Beschwerdeführerin aus, sie lege «Widerspruch gegen den oben

genannten Entscheid» ein. Es bestehe keine offene Forderung und dem Betrag sei

mehrfach widersprochen worden. Auch habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass

Mahnkosten, Zinsen oder sonstige Spesen nicht von ihr getragen würden. Sie

bittet, diese Forderung zu stornieren (Beschwerde, S. 1). Mit diesen

Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern der begründete

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Vielmehr wiederholt

sie ihre Einwände gegen die Forderung an sich. Wie bereits die untere

Aufsichtsbehörde dargelegt hat, können und dürfen diese Einwände gegen die

Forderung an sich von den Aufsichtsbehörden nicht geprüft werden.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom

31.

Dezember 2021 (AB.2021.93) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.