BEZ.2022.7
Pfändung (BGer 5A_249/2022 vom 8. April 2022)
17. März 2022Deutsch5 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.7
ENTSCHEID
vom 17. März
2022
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 31. Dezember 2021
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 22. November 2021 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____
(Beschwerdeführerin) die Pfändung an. Mit Eingabe vom 24. November 2021 an
das Betreibungsamt stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass
keine offene Forderung bestehe. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe
zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt weiter. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen.
Mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 trat sie auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2022
(Poststempel vom 17. Januar 2022) Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der
oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG
betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 31. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar,
dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung inhaltlich nicht überprüfen oder
reduzieren könne. Eine inhaltliche Überprüfung der Forderung finde im
Rechtsöffnungsverfahren statt. Im vorliegenden Fall habe die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. September
2021.
über die strittige Forderung materiell entschieden. Dieser Entscheid sei
in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Die untere Aufsichtsbehörde sei für die
inhaltliche Überprüfung der Forderung nicht zuständig. Auf die Beschwerde könne
daher nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 320
ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund
sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall führt die Beschwerdeführerin aus, sie lege «Widerspruch gegen den oben
genannten Entscheid» ein. Es bestehe keine offene Forderung und dem Betrag sei
mehrfach widersprochen worden. Auch habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass
Mahnkosten, Zinsen oder sonstige Spesen nicht von ihr getragen würden. Sie
bittet, diese Forderung zu stornieren (Beschwerde, S. 1). Mit diesen
Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern der begründete
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Vielmehr wiederholt
sie ihre Einwände gegen die Forderung an sich. Wie bereits die untere
Aufsichtsbehörde dargelegt hat, können und dürfen diese Einwände gegen die
Forderung an sich von den Aufsichtsbehörden nicht geprüft werden.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
31.
Dezember 2021 (AB.2021.93) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.