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Entscheid

BEZ.2022.70

provisorische Rechtsöffnung (BGer 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023)

23. Dezember 2022Deutsch2 min

3 der Schweizerischen Zivilpro-zessord­nung (ZPO, SR 272) hin. Auf eine gegen die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.70

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2022

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Erwägungen

A____

(Beschwerdeführerin) erhob – auch im Namen ihres Ehemannes B____

(Beschwerdeführer) – am 24. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht

gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2022 ([...]).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführenden

einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.–. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies

das Appellationsgericht ihr mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 gestelltes Gesuch

um unentgeltliche Prozessfüh­rung für das Beschwerdeverfahren ab. Es setzte

zugleich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses

an und wies die Beschwerdeführen­den auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs.

Sachverhalt

3 der Schweizerischen Zivilpro-zessord­nung (ZPO, SR 272) hin. Auf eine gegen die

Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Entscheid 5A_869/2022 vom 16. November 2022 nicht ein.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 2. November 2022 haben die Beschwer­de­führenden

den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde vom 24. Sep-tem­ber

2022 ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht)

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. Septem­ber 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdeführer

Erwägungen

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.