BEZ.2022.71
Fortsetzung der Betreibung
19. April 2023Deutsch18 min
Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.71
ENTSCHEID
vom 19.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 12. September 2022
betreffend Fortsetzung der
Betreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. September 2021 erhob B____ (Schuldnerin) in der von der A____
(Beschwerdeführerin) gegen die Schuldnerin eingeleiteten Betreibung
(Zahlungsbefehl Nr. [...]) Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 4. März 2022 im Verfahren [...] wurde das Verfahren «zufolge
Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben» und der Schuldnerin die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 379.20 auferlegt. Dieser Entscheid erwuchs
in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
5. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt (Betreibungsamt)
das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] in Bezug auf eine Forderung
von CHF 100.– und CHF 379.20. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «1)
Gerichtskosten Rechtsöffnung. 2) Parteientschädigung - aus Zession: [...]». Mit
Verfügung vom 7. April 2022 wurde dieses Fortsetzungsbegehren vom
Betreibungsamt zurückgewiesen, weil der Rechtsvorschlag durch das beigelegte
Urteil nicht beseitigt worden sei.
Mit Beschwerde
vom 14. April 2022 «betreffend Rechtsverweigerung» gelangte die
Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(untere Aufsichtsbehörde) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7.
April 2022 und die Entsprechung des Fortsetzungsbegehrens vom 5. April
2012 (recte 2022). Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte das
Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September
2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid vom
12. September 2022 und die Rückweisungsverfügung vom 7. April 2022
aufzuheben und das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, dem
Fortsetzungsbegehren vom 5. April 2012 (recte 2022) zu entsprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an das Betreibungsamt
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022
bzw. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 beantragen das Betreibungsamt
sowie die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
18. Oktober 2022 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein. Mit
Replik vom 4. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest. Am 8. November 2022 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe
ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Wegfall
der Wirkungen des Rechtsvorschlags in der Regel durch ein Urteil im Rahmen
eines ordentlichen Verfahrens oder eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolge.
Sodann entfalle die Wirkung des Rechtsvorschlags, wenn die Aufsichtsbehörde auf
Beschwerde der Betriebenen hin entscheide, der Rechtsvorschlag sei unter
Missachtung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassen worden, oder wenn die
Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehe.
Eine Zahlung, welche die Betriebene nach erhobenen Rechtsvorschlag direkt an die
Gläubigerin leiste, habe, anders als eine Zahlung gegenüber dem Betreibungsamt,
nicht automatisch den Rückzug des Rechtsvorschlags zur Folge. Vorliegend liege
keine Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt und auch keine
entsprechende Erklärung betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags vor. Der
Rechtsvorschlag sei auch mit Entscheid vom 4. März 2022 nicht beseitigt worden.
Damit stehe fest, dass der Rechtsvorschlag der Schuldnerin nicht beseitigt
worden sei und sei das Vorgehen des Betreibungsamts, das entsprechende
Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen, folglich nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid E. 2.1). Da das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7.
April 2022 formell über die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens entschieden
habe, bleibe für den Vorwurf der Rechtsverweigerung kein Raum (angefochtener
Entscheid E. 2.2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, wenn eine Schuldnerin die
in Betreibung gesetzte Forderung bezahle, obwohl sie zunächst Rechtsvorschlag
erhoben habe, anerkenne sie damit die Forderung und deren Fälligkeit. Damit sei
die Gläubigerin berechtigt, falls die Kosten der Betreibung nicht ebenfalls
bezahlt worden seien, die Fortsetzung der Betreibung für diese zu verlangen.
Vorliegend sei die Forderung nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens
bezahlt worden, womit die Forderung an sich und die Betreibung anerkannt worden
seien, was eine Kosten- und Entschädigungsfolge ausgelöst habe. Die von der
Vorinstanz zitierte Rechtsprechung und Lehrmeinungen würden sich auf
Sachverhalte beziehen, bei denen eine Schuldnerin betrieben wurde und dann
ausserhalb des Betreibungsverfahren direkt bezahlt habe (Beschwerde Rz. 13 ff.)
Vorliegend stütze sich die Forderung auf einen zum Exequatur vorgelegten
ausländischen Entscheid. Das Exequaturverfahren bezwecke, dass die wenigen
verbliebenen Einreden gegen die Vollstreckung des Entscheids noch vorgebracht
werden könnten und der Exequaturentscheid noch mit allfälliger Beschwerde
überprüft werden könnte, worauf die Schuldnerin vorliegend verzichtet habe. Vorliegender
Sachverhalt könne nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Fall verglichen
werden, bei welchem eine Schuldnerin ausserhalb der Betreibung eine
Direktzahlung diffus an die Gläubigerin leiste, die sie vorgängig betrieben hat
und sonst nichts, zumal hier die Bezüge klar seien. Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergebe sich, dass die Betreibungs-, Gerichts- und Parteikosten in
der Fortsetzung hätten berücksichtigt werden müssen, weil sie nicht Gegenstand
einer gesonderten Betreibung sein könnten (Beschwerde Rz. 17 ff.). Den
Vorwurf der Rechtsverweigerung erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht mehr.
3.
3.1
Eine Erklärung der Schuldnerin, dass sie
ihren Rechtsvorschlag zurückziehe, entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn die
Schuldnerin sie gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht
abgibt oder wenn sie die Erklärung gegenüber der Gläubigerin abgibt, diese die
Rückzugserklärung dem Betreibungsamt einreicht und die Schuldnerin die
Gläubigerin zumindest konkludent zur Weiterleitung der Erklärung an das
Betreibungsamt ermächtigt hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3 S. 658 ff., 62
III 125 S. 126 f., 61 III 66 S. 68 f.; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9 f., in:
BlSchK 2019 S. 97, 98; Bessenich/Fink,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 84 SchKG N 69). Der Grund für die Voraussetzungen der
Einreichung einer gegenüber der Gläubigerin abgegebenen Rückzugserklärung beim
Betreibungsamt und der Ermächtigung zu ihrer Weiterleitung besteht darin, dass
der Rückzug des Rechtsvorschlags wie der Rechtsvorschlag als solcher
ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3.1
S. 658 f., 62 III 125 S. 127).
Ein
Rückzug des Rechtsvorschlags liegt auch dann vor, wenn die Schuldnerin den
Forderungsbetrag trotz erhobenen Rechtsvorschlags an das Betreibungsamt
überweist (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019
S. 97, 98; Bessenich/Fink, a.a.O.,
Art. 78 SchKG N 5; Staehelin,
a.a.O., Art. 84 SchKG N 70). Einer Zahlung, welche die Schuldnerin nach
erhobenem Rechtsvorschlag direkt an die Gläubigerin leistet, kann hingegen
nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags beigemessen werden (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97,
98; vgl. Bessenich/Fink, a.a.O.,
Art. 78 SchKG N 5a; Emmel, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 68 SchKG N 19). Der hauptsächliche und
bereits als solcher hinreichende Grund dafür besteht darin, dass es im Fall der
Zahlung an die Gläubigerin sowohl an einer Rückzugserklärung der Schuldnerin
gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht als auch an einer
Rückzugserklärung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, welche die Gläubigerin
dem Betreibungsamt einreichen könnte, und einer zumindest konkludenten
Ermächtigung der Gläubigerin zur Weiterleitung der Erklärung an das
Betreibungsamt fehlt (vgl. BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9,
in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Abgesehen davon muss der Schuldnerin, die nicht an
das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin zahlt, die Einrede
gewahrt bleiben, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht
fällig gewesen sei oder aus einem anderen Grund nicht habe in Betreibung
gesetzt werden dürfen. Überdies erhält das Amt von einer direkten Zahlung an
die Gläubigerin nicht ohne Weiteres Kenntnis und vermag jedenfalls in der Regel
nicht zuverlässig festzustellen, ob damit gerade die in Betreibung gesetzte
Forderung getilgt worden ist (BGE 77 III 5 S. 7 f.; OGer BE vom 22. Januar
2019.
E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Da es sich bei diesen Erwägungen bloss
um zusätzliche Begründungen zur Bekräftigung der bereits hinreichenden
Hauptbegründung handelt, ist eine direkte Zahlung der Schuldnerin an die
Gläubigerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz.
17) auch dann nicht als Rückzug des Rechtsvorschlags zu qualifizieren, wenn
feststeht, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung erfüllt wird und die
Zahlung erst nach der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs erfolgt, und ist
es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 17) für die
Qualifikation der Zahlung als Rückzug des Rechtsvorschlags irrelevant, ob
Einreden der Schuldnerin in Betracht kommen oder nicht.
3.2
Im vorliegenden Fall bezahlte die Schuldnerin
die Forderung, die Gegenstand der Betreibung Nr. [...] bildete, direkt an die
Beschwerdeführerin als Gläubigerin. Daher kann der Zahlung entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags
beigemessen werden.
Mit
dem Entscheid vom 4. März 2022 hat das Zivilgericht das Verfahren „zufolge
Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben.“ Damit hat es der Beschwerdeführerin
keine Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der
Erwägung im Hinweis zum Kostenentscheid, vom Grundhonorar könne ein Abzug
gemacht werden, weil das Verfahren zufolge Anerkennung des Gesuchs beendet
werden könne, sei zu schliessen, dass das Zivilgericht die Bezahlung der
Forderung an die Gläubigerin als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs
qualifiziert habe (vgl. Beschwerde Rz. 17). Wie es sich damit verhält,
kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da die Rechtsöffnung
vollstreckungsrechtliche Wirkung hat, kann das Rechtsöffnungsgericht das
Verfahren nicht einfach abschreiben, wenn der Schuldner das
Rechtsöffnungsgesuch anerkennt. Es muss vielmehr ohne Prüfung des Vorliegens
eines Rechtsöffnungstitels die Rechtsöffnung erteilen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 84 N 30a; Vock/Aepli-Wirz,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017,
Art. 84 N 29; Vock/Meister-Müller,
SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 150;
vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84
SchKG N 69). Ohne eine entsprechende Erklärung im Dispositiv kann die Gläubigerin
die Betreibung nicht fortsetzen (Stücheli,
Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Im Entscheid vom 4. März
2022.
hat das Zivilgericht der Beschwerdeführerin aber weder im Dispositiv noch
im Hinweis Rechtsöffnung erteilt. Daher kann die Beschwerdeführerin gestützt
auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 auch dann keine
Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn das Zivilgericht die Bezahlung der
Forderung im Hinweis als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs qualifiziert
hat. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht ihr zu
Unrecht keine Rechtsöffnung erteilt habe, hätte sie diese Rüge mit einem
Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 4. März 2022 geltend machen müssen.
3.3
Wie vorstehend dargelegt worden ist,
hat die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen und hat das
Zivilgericht der Beschwerdeführerin als Gläubigerin keine Rechtsöffnung
erteilt. Damit sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...]
nicht erfüllt. Daher hat das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (vgl. Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 88 N 6 ff.).
Gemäss
Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. März 2022 trägt
die Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 100.– und bezahlt sie der
Beschwerdeführerin als Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 379.20. Die
Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren gehören zu den Betreibungskosten (BGer 5A_433/2022 vom
24.
November 2022 E. 4.1.1; Emmel,
a.a.O., Art. 68 SchKG N 3; Staehelin,
a.a.O., Art. 84 SchKG N 76). Für die Betreibungskosten eines laufenden
Betreibungsverfahrens kann keine Rechtsöffnung gewährt werden (AGE BEZ.2017.30
vom 29. September 2017 E. 2.3.2 mit Nachweisen). Die den einzelnen
Gläubigerinnen entstandenen Betreibungskosten werden bei der Verteilung des
Reinerlöses berücksichtigt (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG,
4.
Auflage, Zürich 2017, Art. 144 N 56; Schöniger/Rüetschi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 144 SchKG N 77). Eine
Verwertung findet aber nur statt, wenn die Betreibung fortgesetzt worden ist.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreibungskosten und damit insbesondere
die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für
das Rechtsöffnungsverfahren könnten nicht Gegenstand einer gesonderten
Betreibung sein (Beschwerde Rz. 21 f.). Dies entspricht einer weit verbreiteten
Auffassung. Ausser wenn die Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen
worden ist und die Betreibungskosten darin enthalten sind, können diese nach
überwiegender Lehre nicht separat in Betreibung gesetzt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 76
mit Nachweisen; vgl. Bachofner,
Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1, 29; Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 21; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20.
Auflage, Zürich 2020, Art. 68 N 1). Auch das Bundesgericht erwog in zwei
jüngeren Urteilen, dass Gerichts- und Parteikosten rein betreibungsrechtlicher
Summarsachen im Sinn von Art. 251 ZPO nicht Gegenstand einer gesonderten
Betreibung sein könnten (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.) und dass
Betreibungskosten grundsätzlich nicht selbständig in Betreibung gesetzt werden
dürften (BGer 7B.49/2003 vom 11. Juni 2003 E. 3). Kürzlich erklärte es jedoch
in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil, dass diese Erwägungen als obiter
dicta nicht massgebend seien, und entschied unter Berufung auf zwei alte
Urteile, dass die Gerichts- und Parteikosten, die dem Schuldner mit einem
Rechtsöffnungsentscheid auferlegt worden sind, separat in Betreibung gesetzt
werden können. In einer solchen Betreibung stelle der Rechtsöffnungsentscheid
einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung dar (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3).
Auch gemäss dem Zürcher Obergericht und einer in der Lehre vertretenen
Mindermeinung können die Gerichts- und Parteikosten des
Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Betreibungskosten allgemein separat in Betreibung
gesetzt werden (OGer ZH RT150101 vom 7. Oktober 2015 E. II.1, in: ZR 2015 S.
289, 289 f.; Penon/Wohlgemuth, in:
Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.
68.
N 2). Gemäss dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil sind die
Betreibungskosten einschliesslich der Gerichts- und Parteikosten des
Rechtsöffnungsverfahrens unnötig verursacht worden, wenn die Gläubigerin nicht
rechtzeitig ein Fortsetzungsbegehren stellt, obwohl ihr Rechtsöffnung erteilt
worden ist. In einem solchen Fall könne die Gläubigerin daher die
Betreibungskosten nicht auf die Schuldnerin überwälzen und könne diese in einem
Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibungskosten die Einwendung des
Untergangs der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 Abs. 2 SchKG
erheben (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3.3 f.). Im
vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung erst
nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs bezahlt. Unter diesen Umständen
dürfte der Beschwerdeführerin kaum vorzuwerfen sein, sie habe die
Betreibungskosten unnötig verursacht. Folglich dürfte es ihr nach der aktuellen
Praxis des Bundesgerichts möglich sein, die Gerichtskosten des
Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren separat in Betreibung zu setzen und im Fall eines
Rechtsvorschlags der Schuldnerin gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. März 2022 in dieser neuen Betreibung definitive Rechtsöffnung zu
beantragen. Damit dürfte es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung
möglich sein, den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 betreffend die
Gerichtskosten und die Parteientschädigung ausserhalb der Betreibung Nr. [...]
gegen die Schuldnerin vollstrecken zu lassen. Selbst wenn ihr diese Möglichkeit
nicht offen stünde, stellte dies jedoch entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 11 f. und 22) keinen hinreichenden
Grund dar, die Betreibung Nr. [...] betreffend die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung fortzusetzen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt sind, wie vorstehend dargelegt worden ist.
Dass
es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, ihre Forderungen auf
Rückerstattung der Gerichtskosten und Bezahlung der Parteientschädigung gegen die
Schuldnerin vollstrecken zu lassen, wäre entgegen ihrer Ansicht (vgl.
Beschwerde Rz. 11 f. und 22) auch keineswegs stossend, weil sie diesen
Umstand ihrer eigenen prozessualen Unsorgfalt zuzuschreiben hätte. Wenn die
Schuldnerin nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung
einschliesslich der Zinsen aber ohne die Betreibungskosten direkt an die
Gläubigerin bezahlt, ist die Gläubigerin berechtigt, die Zahlung zuerst auf die
Kosten anzurechnen. In diesem Fall verbleibt ihr ein Teil der Kapitalforderung
in Höhe der Betreibungskosten. Dafür kann sie Rechtsöffnung verlangen. Bei
einem entsprechenden Antrag hat das Rechtsöffnungsgericht vorfrageweise die
Höhe der Betreibungskosten festzustellen (Staehelin,
a.a.O., Art. 84 SchKG N 67; vgl. Abbet,
Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, Art. 84 LP N 68; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren,
in: BJM 2020 S. 1, 27 und 30 f.; vgl. ferner BGer 5A_433/2022 vom 24.
November 2022 E. 4.3.4). Somit hätte die Beschwerdeführerin die Zahlung der
Schuldnerin zuerst auf die Betreibungskosten anrechnen können. In diesem Fall
hätte die Forderung im Umfang der Betreibungskosten weiterhin bestanden und
hätte die Beschwerdeführerin beantragen können, dass ihr das Zivilgericht für
den verbleibenden Teil ihrer Forderung weiterhin Rechtsöffnung erteilt. Auf
diese Weise hätte die Beschwerdeführerin ihre Forderung einschliesslich Zinsen
und Betreibungskosten in der Betreibung Nr. [...] gegenüber der Schuldnerin
durchsetzen können. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch aus nicht
nachvollziehbaren Gründen keinen Gebrauch gemacht. Nachdem die Schuldnerin mit
Eingabe vom 18. Februar 2022 geltend gemacht hatte, dass sie die gemäss zwei
Rechnungen geschuldete Summe am 16. Februar 2022 bezahlt habe, stellte die
im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 2. März 2022 folgende Rechtsbegehren: „1. Das Verfahren „[...]“
sei infolge Klageanerkennung der gesuchsgegnerischen Partei als erledigt vom
Protokoll abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt durch das Gericht,
seien der gesuchsgegnerischen Partei zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Die gesuchsgegnerische
Partei hat der gesuchstellenden Partei eine vom Gericht bestimmte angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.“ Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer
Eingabe vom 2. März 2022 vorbehaltlos die Abschreibung des Verfahrens und
überhaupt keine Rechtsöffnung beantragt hat, ist es unter Berücksichtigung des
Dispositionsgrundsatzes (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren abgeschrieben und der
Beschwerdeführerin keine Rechtsöffnung erteilt hat. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 22) wäre der Kostenentscheid des
Zivilgerichts selbst bei fehlender Möglichkeit der Vollstreckung gegenüber der Schuldnerin
auch nicht sinnlos, weil diese ihre gerichtlich festgestellte Schuld freiwillig
erfüllen könnte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am
Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 ohnehin mit einem
Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vorbringen müssen und ist sie mit
diesbezüglichen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die
Rückweisung ihres Fortsetzungsbegehrens nicht zu hören.
3.4
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
untere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie sich nicht mit der spezifischen Ausgangslage und der Argumentation
der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde Rz. 9 und 11 f.),
ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) folgt
unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt
die Begründung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen wäre eine allfällige
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mit der
vorliegenden Begründung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt
worden.
4.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 12. September 2022 [...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
B____
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.