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Entscheid

BEZ.2022.71

Fortsetzung der Betreibung

19. April 2023Deutsch18 min

Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.71

ENTSCHEID

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 12. September 2022

betreffend Fortsetzung der

Betreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. September 2021 erhob B____ (Schuldnerin) in der von der A____

(Beschwerdeführerin) gegen die Schuldnerin eingeleiteten Betreibung

(Zahlungsbefehl Nr. [...]) Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 4. März 2022 im Verfahren [...] wurde das Verfahren «zufolge

Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben» und der Schuldnerin die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der

Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 379.20 auferlegt. Dieser Entscheid erwuchs

in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom

5. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt (Betreibungsamt)

das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] in Bezug auf eine Forderung

von CHF 100.– und CHF 379.20. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «1)

Gerichtskosten Rechtsöffnung. 2) Parteientschädigung - aus Zession: [...]». Mit

Verfügung vom 7. April 2022 wurde dieses Fortsetzungsbegehren vom

Betreibungsamt zurückgewiesen, weil der Rechtsvorschlag durch das beigelegte

Urteil nicht beseitigt worden sei.

Mit Beschwerde

vom 14. April 2022 «betreffend Rechtsverweigerung» gelangte die

Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(untere Aufsichtsbehörde) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7.

April 2022 und die Entsprechung des Fortsetzungsbegehrens vom 5. April

2012 (recte 2022). Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte das

Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September

2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid vom

12. September 2022 und die Rückweisungsverfügung vom 7. April 2022

aufzuheben und das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, dem

Fortsetzungsbegehren vom 5. April 2012 (recte 2022) zu entsprechen.

Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an das Betreibungsamt

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022

bzw. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 beantragen das Betreibungsamt

sowie die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

18. Oktober 2022 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein. Mit

Replik vom 4. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen

fest. Am 8. November 2022 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe

ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren

Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Wegfall

der Wirkungen des Rechtsvorschlags in der Regel durch ein Urteil im Rahmen

eines ordentlichen Verfahrens oder eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolge.

Sodann entfalle die Wirkung des Rechtsvorschlags, wenn die Aufsichtsbehörde auf

Beschwerde der Betriebenen hin entscheide, der Rechtsvorschlag sei unter

Missachtung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassen worden, oder wenn die

Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehe.

Eine Zahlung, welche die Betriebene nach erhobenen Rechtsvorschlag direkt an die

Gläubigerin leiste, habe, anders als eine Zahlung gegenüber dem Betreibungsamt,

nicht automatisch den Rückzug des Rechtsvorschlags zur Folge. Vorliegend liege

keine Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt und auch keine

entsprechende Erklärung betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags vor. Der

Rechtsvorschlag sei auch mit Entscheid vom 4. März 2022 nicht beseitigt worden.

Damit stehe fest, dass der Rechtsvorschlag der Schuldnerin nicht beseitigt

worden sei und sei das Vorgehen des Betreibungsamts, das entsprechende

Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen, folglich nicht zu beanstanden

(angefochtener Entscheid E. 2.1). Da das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7.

April 2022 formell über die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens entschieden

habe, bleibe für den Vorwurf der Rechtsverweigerung kein Raum (angefochtener

Entscheid E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, wenn eine Schuldnerin die

in Betreibung gesetzte Forderung bezahle, obwohl sie zunächst Rechtsvorschlag

erhoben habe, anerkenne sie damit die Forderung und deren Fälligkeit. Damit sei

die Gläubigerin berechtigt, falls die Kosten der Betreibung nicht ebenfalls

bezahlt worden seien, die Fortsetzung der Betreibung für diese zu verlangen.

Vorliegend sei die Forderung nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens

bezahlt worden, womit die Forderung an sich und die Betreibung anerkannt worden

seien, was eine Kosten- und Entschädigungsfolge ausgelöst habe. Die von der

Vorinstanz zitierte Rechtsprechung und Lehrmeinungen würden sich auf

Sachverhalte beziehen, bei denen eine Schuldnerin betrieben wurde und dann

ausserhalb des Betreibungsverfahren direkt bezahlt habe (Beschwerde Rz. 13 ff.)

Vorliegend stütze sich die Forderung auf einen zum Exequatur vorgelegten

ausländischen Entscheid. Das Exequaturverfahren bezwecke, dass die wenigen

verbliebenen Einreden gegen die Vollstreckung des Entscheids noch vorgebracht

werden könnten und der Exequaturentscheid noch mit allfälliger Beschwerde

überprüft werden könnte, worauf die Schuldnerin vorliegend verzichtet habe. Vorliegender

Sachverhalt könne nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Fall verglichen

werden, bei welchem eine Schuldnerin ausserhalb der Betreibung eine

Direktzahlung diffus an die Gläubigerin leiste, die sie vorgängig betrieben hat

und sonst nichts, zumal hier die Bezüge klar seien. Aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergebe sich, dass die Betreibungs-, Gerichts- und Parteikosten in

der Fortsetzung hätten berücksichtigt werden müssen, weil sie nicht Gegenstand

einer gesonderten Betreibung sein könnten (Beschwerde Rz. 17 ff.). Den

Vorwurf der Rechtsverweigerung erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht mehr.

3.

3.1

Eine Erklärung der Schuldnerin, dass sie

ihren Rechtsvorschlag zurückziehe, entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn die

Schuldnerin sie gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht

abgibt oder wenn sie die Erklärung gegenüber der Gläubigerin abgibt, diese die

Rückzugserklärung dem Betreibungsamt einreicht und die Schuldnerin die

Gläubigerin zumindest konkludent zur Weiterleitung der Erklärung an das

Betreibungsamt ermächtigt hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3 S. 658 ff., 62

III 125 S. 126 f., 61 III 66 S. 68 f.; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9 f., in:

BlSchK 2019 S. 97, 98; Bessenich/Fink,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 84 SchKG N 69). Der Grund für die Voraussetzungen der

Einreichung einer gegenüber der Gläubigerin abgegebenen Rückzugserklärung beim

Betreibungsamt und der Ermächtigung zu ihrer Weiterleitung besteht darin, dass

der Rückzug des Rechtsvorschlags wie der Rechtsvorschlag als solcher

ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3.1

S. 658 f., 62 III 125 S. 127).

Ein

Rückzug des Rechtsvorschlags liegt auch dann vor, wenn die Schuldnerin den

Forderungsbetrag trotz erhobenen Rechtsvorschlags an das Betreibungsamt

überweist (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019

S. 97, 98; Bessenich/Fink, a.a.O.,

Art. 78 SchKG N 5; Staehelin,

a.a.O., Art. 84 SchKG N 70). Einer Zahlung, welche die Schuldnerin nach

erhobenem Rechtsvorschlag direkt an die Gläubigerin leistet, kann hingegen

nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags beigemessen werden (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97,

98; vgl. Bessenich/Fink, a.a.O.,

Art. 78 SchKG N 5a; Emmel, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 68 SchKG N 19). Der hauptsächliche und

bereits als solcher hinreichende Grund dafür besteht darin, dass es im Fall der

Zahlung an die Gläubigerin sowohl an einer Rückzugserklärung der Schuldnerin

gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht als auch an einer

Rückzugserklärung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, welche die Gläubigerin

dem Betreibungsamt einreichen könnte, und einer zumindest konkludenten

Ermächtigung der Gläubigerin zur Weiterleitung der Erklärung an das

Betreibungsamt fehlt (vgl. BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9,

in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Abgesehen davon muss der Schuldnerin, die nicht an

das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin zahlt, die Einrede

gewahrt bleiben, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht

fällig gewesen sei oder aus einem anderen Grund nicht habe in Betreibung

gesetzt werden dürfen. Überdies erhält das Amt von einer direkten Zahlung an

die Gläubigerin nicht ohne Weiteres Kenntnis und vermag jedenfalls in der Regel

nicht zuverlässig festzustellen, ob damit gerade die in Betreibung gesetzte

Forderung getilgt worden ist (BGE 77 III 5 S. 7 f.; OGer BE vom 22. Januar

2019.

E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Da es sich bei diesen Erwägungen bloss

um zusätzliche Begründungen zur Bekräftigung der bereits hinreichenden

Hauptbegründung handelt, ist eine direkte Zahlung der Schuldnerin an die

Gläubigerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz.

17) auch dann nicht als Rückzug des Rechtsvorschlags zu qualifizieren, wenn

feststeht, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung erfüllt wird und die

Zahlung erst nach der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs erfolgt, und ist

es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 17) für die

Qualifikation der Zahlung als Rückzug des Rechtsvorschlags irrelevant, ob

Einreden der Schuldnerin in Betracht kommen oder nicht.

3.2

Im vorliegenden Fall bezahlte die Schuldnerin

die Forderung, die Gegenstand der Betreibung Nr. [...] bildete, direkt an die

Beschwerdeführerin als Gläubigerin. Daher kann der Zahlung entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags

beigemessen werden.

Mit

dem Entscheid vom 4. März 2022 hat das Zivilgericht das Verfahren „zufolge

Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben.“ Damit hat es der Beschwerdeführerin

keine Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der

Erwägung im Hinweis zum Kostenentscheid, vom Grundhonorar könne ein Abzug

gemacht werden, weil das Verfahren zufolge Anerkennung des Gesuchs beendet

werden könne, sei zu schliessen, dass das Zivilgericht die Bezahlung der

Forderung an die Gläubigerin als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs

qualifiziert habe (vgl. Beschwerde Rz. 17). Wie es sich damit verhält,

kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da die Rechtsöffnung

vollstreckungsrechtliche Wirkung hat, kann das Rechtsöffnungsgericht das

Verfahren nicht einfach abschreiben, wenn der Schuldner das

Rechtsöffnungsgesuch anerkennt. Es muss vielmehr ohne Prüfung des Vorliegens

eines Rechtsöffnungstitels die Rechtsöffnung erteilen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 84 N 30a; Vock/Aepli-Wirz,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017,

Art. 84 N 29; Vock/Meister-Müller,

SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 150;

vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84

SchKG N 69). Ohne eine entsprechende Erklärung im Dispositiv kann die Gläubigerin

die Betreibung nicht fortsetzen (Stücheli,

Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Im Entscheid vom 4. März

2022.

hat das Zivilgericht der Beschwerdeführerin aber weder im Dispositiv noch

im Hinweis Rechtsöffnung erteilt. Daher kann die Beschwerdeführerin gestützt

auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 auch dann keine

Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn das Zivilgericht die Bezahlung der

Forderung im Hinweis als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs qualifiziert

hat. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht ihr zu

Unrecht keine Rechtsöffnung erteilt habe, hätte sie diese Rüge mit einem

Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 4. März 2022 geltend machen müssen.

3.3

Wie vorstehend dargelegt worden ist,

hat die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen und hat das

Zivilgericht der Beschwerdeführerin als Gläubigerin keine Rechtsöffnung

erteilt. Damit sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...]

nicht erfüllt. Daher hat das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der

Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (vgl. Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 88 N 6 ff.).

Gemäss

Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. März 2022 trägt

die Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 100.– und bezahlt sie der

Beschwerdeführerin als Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 379.20. Die

Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das

Rechtsöffnungsverfahren gehören zu den Betreibungskosten (BGer 5A_433/2022 vom

24.

November 2022 E. 4.1.1; Emmel,

a.a.O., Art. 68 SchKG N 3; Staehelin,

a.a.O., Art. 84 SchKG N 76). Für die Betreibungskosten eines laufenden

Betreibungsverfahrens kann keine Rechtsöffnung gewährt werden (AGE BEZ.2017.30

vom 29. September 2017 E. 2.3.2 mit Nachweisen). Die den einzelnen

Gläubigerinnen entstandenen Betreibungskosten werden bei der Verteilung des

Reinerlöses berücksichtigt (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG,

4.

Auflage, Zürich 2017, Art. 144 N 56; Schöniger/Rüetschi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 144 SchKG N 77). Eine

Verwertung findet aber nur statt, wenn die Betreibung fortgesetzt worden ist.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreibungskosten und damit insbesondere

die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für

das Rechtsöffnungsverfahren könnten nicht Gegenstand einer gesonderten

Betreibung sein (Beschwerde Rz. 21 f.). Dies entspricht einer weit verbreiteten

Auffassung. Ausser wenn die Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen

worden ist und die Betreibungskosten darin enthalten sind, können diese nach

überwiegender Lehre nicht separat in Betreibung gesetzt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 76

mit Nachweisen; vgl. Bachofner,

Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1, 29; Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 21; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20.

Auflage, Zürich 2020, Art. 68 N 1). Auch das Bundesgericht erwog in zwei

jüngeren Urteilen, dass Gerichts- und Parteikosten rein betreibungsrechtlicher

Summarsachen im Sinn von Art. 251 ZPO nicht Gegenstand einer gesonderten

Betreibung sein könnten (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.) und dass

Betreibungskosten grundsätzlich nicht selbständig in Betreibung gesetzt werden

dürften (BGer 7B.49/2003 vom 11. Juni 2003 E. 3). Kürzlich erklärte es jedoch

in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil, dass diese Erwägungen als obiter

dicta nicht massgebend seien, und entschied unter Berufung auf zwei alte

Urteile, dass die Gerichts- und Parteikosten, die dem Schuldner mit einem

Rechtsöffnungsentscheid auferlegt worden sind, separat in Betreibung gesetzt

werden können. In einer solchen Betreibung stelle der Rechtsöffnungsentscheid

einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Gerichtskosten und die

Parteientschädigung dar (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3).

Auch gemäss dem Zürcher Obergericht und einer in der Lehre vertretenen

Mindermeinung können die Gerichts- und Parteikosten des

Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Betreibungskosten allgemein separat in Betreibung

gesetzt werden (OGer ZH RT150101 vom 7. Oktober 2015 E. II.1, in: ZR 2015 S.

289, 289 f.; Penon/Wohlgemuth, in:

Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.

68.

N 2). Gemäss dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil sind die

Betreibungskosten einschliesslich der Gerichts- und Parteikosten des

Rechtsöffnungsverfahrens unnötig verursacht worden, wenn die Gläubigerin nicht

rechtzeitig ein Fortsetzungsbegehren stellt, obwohl ihr Rechtsöffnung erteilt

worden ist. In einem solchen Fall könne die Gläubigerin daher die

Betreibungskosten nicht auf die Schuldnerin überwälzen und könne diese in einem

Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibungskosten die Einwendung des

Untergangs der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 Abs. 2 SchKG

erheben (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3.3 f.). Im

vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung erst

nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs bezahlt. Unter diesen Umständen

dürfte der Beschwerdeführerin kaum vorzuwerfen sein, sie habe die

Betreibungskosten unnötig verursacht. Folglich dürfte es ihr nach der aktuellen

Praxis des Bundesgerichts möglich sein, die Gerichtskosten des

Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das

Rechtsöffnungsverfahren separat in Betreibung zu setzen und im Fall eines

Rechtsvorschlags der Schuldnerin gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. März 2022 in dieser neuen Betreibung definitive Rechtsöffnung zu

beantragen. Damit dürfte es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung

möglich sein, den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 betreffend die

Gerichtskosten und die Parteientschädigung ausserhalb der Betreibung Nr. [...]

gegen die Schuldnerin vollstrecken zu lassen. Selbst wenn ihr diese Möglichkeit

nicht offen stünde, stellte dies jedoch entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 11 f. und 22) keinen hinreichenden

Grund dar, die Betreibung Nr. [...] betreffend die Gerichtskosten und die

Parteientschädigung fortzusetzen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht

erfüllt sind, wie vorstehend dargelegt worden ist.

Dass

es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, ihre Forderungen auf

Rückerstattung der Gerichtskosten und Bezahlung der Parteientschädigung gegen die

Schuldnerin vollstrecken zu lassen, wäre entgegen ihrer Ansicht (vgl.

Beschwerde Rz. 11 f. und 22) auch keineswegs stossend, weil sie diesen

Umstand ihrer eigenen prozessualen Unsorgfalt zuzuschreiben hätte. Wenn die

Schuldnerin nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung

einschliesslich der Zinsen aber ohne die Betreibungskosten direkt an die

Gläubigerin bezahlt, ist die Gläubigerin berechtigt, die Zahlung zuerst auf die

Kosten anzurechnen. In diesem Fall verbleibt ihr ein Teil der Kapitalforderung

in Höhe der Betreibungskosten. Dafür kann sie Rechtsöffnung verlangen. Bei

einem entsprechenden Antrag hat das Rechtsöffnungsgericht vorfrageweise die

Höhe der Betreibungskosten festzustellen (Staehelin,

a.a.O., Art. 84 SchKG N 67; vgl. Abbet,

Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, Art. 84 LP N 68; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren,

in: BJM 2020 S. 1, 27 und 30 f.; vgl. ferner BGer 5A_433/2022 vom 24.

November 2022 E. 4.3.4). Somit hätte die Beschwerdeführerin die Zahlung der

Schuldnerin zuerst auf die Betreibungskosten anrechnen können. In diesem Fall

hätte die Forderung im Umfang der Betreibungskosten weiterhin bestanden und

hätte die Beschwerdeführerin beantragen können, dass ihr das Zivilgericht für

den verbleibenden Teil ihrer Forderung weiterhin Rechtsöffnung erteilt. Auf

diese Weise hätte die Beschwerdeführerin ihre Forderung einschliesslich Zinsen

und Betreibungskosten in der Betreibung Nr. [...] gegenüber der Schuldnerin

durchsetzen können. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch aus nicht

nachvollziehbaren Gründen keinen Gebrauch gemacht. Nachdem die Schuldnerin mit

Eingabe vom 18. Februar 2022 geltend gemacht hatte, dass sie die gemäss zwei

Rechnungen geschuldete Summe am 16. Februar 2022 bezahlt habe, stellte die

im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 2. März 2022 folgende Rechtsbegehren: „1. Das Verfahren „[...]“

sei infolge Klageanerkennung der gesuchsgegnerischen Partei als erledigt vom

Protokoll abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt durch das Gericht,

seien der gesuchsgegnerischen Partei zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Die gesuchsgegnerische

Partei hat der gesuchstellenden Partei eine vom Gericht bestimmte angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.“ Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer

Eingabe vom 2. März 2022 vorbehaltlos die Abschreibung des Verfahrens und

überhaupt keine Rechtsöffnung beantragt hat, ist es unter Berücksichtigung des

Dispositionsgrundsatzes (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren abgeschrieben und der

Beschwerdeführerin keine Rechtsöffnung erteilt hat. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 22) wäre der Kostenentscheid des

Zivilgerichts selbst bei fehlender Möglichkeit der Vollstreckung gegenüber der Schuldnerin

auch nicht sinnlos, weil diese ihre gerichtlich festgestellte Schuld freiwillig

erfüllen könnte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am

Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 ohnehin mit einem

Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vorbringen müssen und ist sie mit

diesbezüglichen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die

Rückweisung ihres Fortsetzungsbegehrens nicht zu hören.

3.4

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die

untere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,

indem sie sich nicht mit der spezifischen Ausgangslage und der Argumentation

der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde Rz. 9 und 11 f.),

ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) folgt

unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene den

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt

die Begründung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen wäre eine allfällige

Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mit der

vorliegenden Begründung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt

worden.

4.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 12. September 2022 [...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

B____

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.