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Entscheid

BEZ.2022.72

Eintreten

15. November 2022Deutsch5 min

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.72

ENTSCHEID

vom 15. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 8. September 2022

betreffend Eintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Mai 2022

wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde

vom 12.05.2022 Nr. [...]». Sie stellte Antrag auf «Abklärung, dass am

27.07.2020 kein berichtigtes Familienbüchlein 4.12.2008 zur Fehler Berichtigung

im Familienregister-Blatt [...] auf das fehlerhafte Familienbüchlein 29.09.1998

vorliegt». Mit Entscheid vom 8. September 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde

auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin

Verfahrenskosten von CHF 300.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung

Entscheid vom 8.09.2022 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Zahlungsschuld B____ auf Art. 336c OR,

Eintritt erneute Sperrfrist zu 180 Tagen ab 29.04.2015, mit Verfügung 20.04.2017

Zürich UVG zu Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 auf Einsprache Entscheid 16.06.2017

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.» Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022

ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 13. Mai 2022 «gegen die

Pfändungsurkunde vom 12.05.2022 Nr. [...]» richte und dass auf diese Verfügung

weder in der Beschwerdebegründung noch in den eingereichten Beilagen Bezug

genommen werde. Die Beschwerde erweise sich denn auch als schwer verständlich

und es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin an der

Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2022 beanstande. Für Beanstandungen der Handlungen

des Zivilstandsamts oder der Steuerverwaltung sei die untere Aufsichtsbehörde

Dispositiv

nicht zuständig. Aus diesen Gründen könne auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden (angefochtener Entscheid, E. 2). Die untere Aufsichtsbehörde führte

sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 (wie auch in zahlreichen anderen Verfahren) ausdrücklich

darauf hingewiesen worden sei, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar

unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von der unteren

Aufsichtsbehörde Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse)

auferlegt werden könnten. Der Beschwerdeführerin wurden daher die Kosten des

Verfahrens in der Höhe von CHF 300.– auferlegt (angefochtener Entscheid,

E. 4).

2.2 In

ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeantrag

noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie

zeigt in keiner Weise auf, dass der in der Beschwerde aufgeführte Antrag Inhalt

der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue

Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt zudem

auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer

unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung

des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin

den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie

etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits

hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde

hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen Beschwerden eine

Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs.

2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten AGE BEZ.2021.5

vom 3. März 2021 E. 2.2).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8.

September 2022 (AB.2022.27) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.