BEZ.2022.72
Eintreten
15. November 2022Deutsch5 min
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.72
ENTSCHEID
vom 15. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 8. September 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Mai 2022
wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde
vom 12.05.2022 Nr. [...]». Sie stellte Antrag auf «Abklärung, dass am
27.07.2020 kein berichtigtes Familienbüchlein 4.12.2008 zur Fehler Berichtigung
im Familienregister-Blatt [...] auf das fehlerhafte Familienbüchlein 29.09.1998
vorliegt». Mit Entscheid vom 8. September 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin
Verfahrenskosten von CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung
Entscheid vom 8.09.2022 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Zahlungsschuld B____ auf Art. 336c OR,
Eintritt erneute Sperrfrist zu 180 Tagen ab 29.04.2015, mit Verfügung 20.04.2017
Zürich UVG zu Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 auf Einsprache Entscheid 16.06.2017
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.» Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022
ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 13. Mai 2022 «gegen die
Pfändungsurkunde vom 12.05.2022 Nr. [...]» richte und dass auf diese Verfügung
weder in der Beschwerdebegründung noch in den eingereichten Beilagen Bezug
genommen werde. Die Beschwerde erweise sich denn auch als schwer verständlich
und es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin an der
Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2022 beanstande. Für Beanstandungen der Handlungen
des Zivilstandsamts oder der Steuerverwaltung sei die untere Aufsichtsbehörde
Dispositiv
nicht zuständig. Aus diesen Gründen könne auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (angefochtener Entscheid, E. 2). Die untere Aufsichtsbehörde führte
sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 (wie auch in zahlreichen anderen Verfahren) ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar
unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von der unteren
Aufsichtsbehörde Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse)
auferlegt werden könnten. Der Beschwerdeführerin wurden daher die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von CHF 300.– auferlegt (angefochtener Entscheid,
E. 4).
2.2 In
ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeantrag
noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie
zeigt in keiner Weise auf, dass der in der Beschwerde aufgeführte Antrag Inhalt
der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue
Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt zudem
auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin
den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie
etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits
hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen Beschwerden eine
Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs.
2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten AGE BEZ.2021.5
vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8.
September 2022 (AB.2022.27) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.