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Entscheid

BEZ.2022.73

Eintreten

15. November 2022Deutsch5 min

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.73

ENTSCHEID

vom 15. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 9. September 2022

betreffend Eintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 5. September

2022 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde

vom 2.09.2022». Sie stellte darin den folgenden Antrag: «Löschung

Pfändungsurkunde 4.08.2022 mit Entschädigung ab 23.08.2019 (nicht Wahrgenommene

Sorgfaltspflicht Frau [...] Rechtsverzögerung 23.08.2019 Einforderung

Zahlungsschuld B____ AG / C____ ab mai 2015 mit Einkommensschaden ab 23.08.2019

Einkommen unter Existenz minimum) wiederlegte Verfügung Betreibungsamt 17.08.2022

ab 18.08.2022 bei der Aufsichtsbehörde mit Auszahlung Rückerstattung

gepfändeter Betrag 2019 am 4.08.2022 bis 25.08.2022.». Mit Entscheid vom 9.

September 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein

und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 300.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 25. September 2022

(Postaufgabe 27. September 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den

folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid vom 9.09.2022 der Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Zahlungsschuld B____

AG (C____) auf Art. 336c OR, Eintritt erneute Sperrfrist zu 180 tagen ab 29.04.2015,

mit Verfügung 20.04.2017 Zürich UVG zu Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 auf

Einsprache Entscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.» Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2022

ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 5. September 2022 gegen die

Pfändungsurkunde vom 2. September 2022 in der Pfändung [...] richte und dass deren

«Löschung» sowie eine Entschädigung beantragt würden. Aus ihrer weitschweifigen

Begründung sei jedoch nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung bestehen solle. Damit

erfülle die Beschwerde die Voraussetzungen einer Begründung im

Beschwerdeverfahren nicht. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. Die

Beschwerdeführerin sei wiederholt auf die Bestimmung Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Satz 2 SchKG hingewiesen worden. Im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden,

dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger

Beschwerden auch von der unteren Aufsichtsbehörde Kosten für Gebühren und

Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Bereits in früheren

Entscheiden seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das

vorliegende Verfahren zu gelten.

2.2

In

ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeantrag

noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie

zeigt zudem in keiner Weise auf, dass der in der Beschwerde aufgeführte Antrag

Inhalt der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren

neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem

Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt

zudem auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin

den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie

etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen

worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde

hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei derartigen Beschwerden eine

Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs.

2.

Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten AGE BEZ.2021.5

vom 3. März 2021 E. 2.2).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9.

September 2022 (AB.2021.51) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.