BEZ.2022.73
Eintreten
15. November 2022Deutsch5 min
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.73
ENTSCHEID
vom 15. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. September 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 5. September
2022 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde
vom 2.09.2022». Sie stellte darin den folgenden Antrag: «Löschung
Pfändungsurkunde 4.08.2022 mit Entschädigung ab 23.08.2019 (nicht Wahrgenommene
Sorgfaltspflicht Frau [...] Rechtsverzögerung 23.08.2019 Einforderung
Zahlungsschuld B____ AG / C____ ab mai 2015 mit Einkommensschaden ab 23.08.2019
Einkommen unter Existenz minimum) wiederlegte Verfügung Betreibungsamt 17.08.2022
ab 18.08.2022 bei der Aufsichtsbehörde mit Auszahlung Rückerstattung
gepfändeter Betrag 2019 am 4.08.2022 bis 25.08.2022.». Mit Entscheid vom 9.
September 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein
und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 25. September 2022
(Postaufgabe 27. September 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den
folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid vom 9.09.2022 der Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Zahlungsschuld B____
AG (C____) auf Art. 336c OR, Eintritt erneute Sperrfrist zu 180 tagen ab 29.04.2015,
mit Verfügung 20.04.2017 Zürich UVG zu Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 auf
Einsprache Entscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.» Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2022
ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 5. September 2022 gegen die
Pfändungsurkunde vom 2. September 2022 in der Pfändung [...] richte und dass deren
«Löschung» sowie eine Entschädigung beantragt würden. Aus ihrer weitschweifigen
Begründung sei jedoch nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung bestehen solle. Damit
erfülle die Beschwerde die Voraussetzungen einer Begründung im
Beschwerdeverfahren nicht. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin sei wiederholt auf die Bestimmung Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
Satz 2 SchKG hingewiesen worden. Im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger
Beschwerden auch von der unteren Aufsichtsbehörde Kosten für Gebühren und
Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Bereits in früheren
Entscheiden seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das
vorliegende Verfahren zu gelten.
2.2
In
ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeantrag
noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie
zeigt zudem in keiner Weise auf, dass der in der Beschwerde aufgeführte Antrag
Inhalt der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren
neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem
Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt
zudem auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin
den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie
etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen
worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei derartigen Beschwerden eine
Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs.
2.
Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten AGE BEZ.2021.5
vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9.
September 2022 (AB.2021.51) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.