BEZ.2022.75
Rechtsvorschlagsfrist
29. November 2022Deutsch2 min
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.75
ENTSCHEID
vom 29.
November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt
56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. September 2022
betreffend Rechtsvorschlagsfrist
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt vom 9. September 2022 erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 5.
Oktober 2022 Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 verlangte das
Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Die Beschwerdeführerin
holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2022 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte der
Beschwerdeführerin am 7. November 2022 zugestellt werden. Auch innert der
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9.
September 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
Sachverhalt
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Erwägungen
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.