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Entscheid

BEZ.2022.75

Rechtsvorschlagsfrist

29. November 2022Deutsch2 min

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.75

ENTSCHEID

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier

Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt

56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 9. September 2022

betreffend Rechtsvorschlagsfrist

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt vom 9. September 2022 erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 5.

Oktober 2022 Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 verlangte das

Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Die Beschwerdeführerin

holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2022 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte der

Beschwerdeführerin am 7. November 2022 zugestellt werden. Auch innert der

Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9.

September 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Sachverhalt

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Erwägungen

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.