BEZ.2022.76
Rechtsverweigerung
13. Januar 2023Deutsch8 min
September 2022 rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Sie werde deshalb gemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.76
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde
Rechtsverweigerung
Ausstand des
Zivilgerichtspräsidenten B____
(Aktenzeichen […])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Poststempel vom 6. September
2022) gelangte die A____ (GmbH) an das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung
vom 14. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident B____ diese
Eingabe zurück. Zur Begründung führte er aus, die Eingabe sei
rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Sie werde deshalb gemäss Art. 132 Abs.
2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO) zurückgeschickt. Die
Eingabe sei sodann ungebührlich. Der GmbH beziehungsweise ihrem Geschäftsführer
werde neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass Eingaben mit derartigem Inhalt
nicht toleriert würden. Am 22. September 2022 schickte die GmbH die
retournierte Eingabe erneut an das Zivilgericht. Diese hat – wie die Eingabe
vom 22. August 2022 – folgenden Wortlaut:
«Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Schreiben betrifft die Kostenverfügung von Herrn B____ im
Verfahren gegen die AHV. Hier sind man deutlich welche Vetternwirtschaft Sie in
Basel betreiben.
Sie scheinen hier offensichtlich ein Spiel zu spielen.
Mal schauen wer am längeren Hebel sitzt. Ich für meinen Teil
kann Ihnen versichern, dass ich es bislang immer geschafft habe dafür zu
sorgen, dass Staatsbedienstete Ihren Platz räumen mussten, wenn Sie Fehler
machen oder sich ungebührlich verhalten.
Machen Sie Ihre Arbeit, für die Sie der Steuerzahler bezahlt.
Ganz einfach.
Gegen die Kostenverfügung wurde fristgerecht und formgerecht
Widerspruch und auch Strafanzeige eingereicht. Im nächsten Schritt werde ich
jeden Richter und Gerichtsschreiber, der sich mir und meiner Firma in den Weg
stellt, rechtlich verklagen. Wenn ich weiterhin den Eindruck habe, dass man
hier entgegen der Gesetze und Gepflogenheiten eines funktionierenden
Rechtsstaates arbeitet.
Vielleicht fangen Sie mal an in Basel versierte und auf
Grundlage von Gesetzten Urteile zu fällen und zuzustellen alles andere
provoziert nämlich nur unnötige Kräfte.
Ihre persönlichen Abneigungen und Meinungen tun hier nichts
zur Sache. Für mich spielt es aber durchaus eine Rolle, ob Sie hier gemeinsam
mit dem Mitarbeiter vorsätzlich Falsche Tatsachen aufstellen. Daher folgt
selbstverständlich auch eine Klage gegen das Gericht.
Mich interessiert eher welche Gesetze Sie anwenden, wenn Sie
welche dazu haben in der Schweiz.
Blockieren Sie mich und mein Unternehmen weiter, keine Angst
ich habe einen langen Atem.
Herzliche Grüsse»
Mit Verfügung vom 27. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident
B____ auch diese Eingabe zurück und wies darauf hin, er werde weitere Eingaben
ohne Bezugnahme auf ein hängiges Verfahren und weitere Eingaben mit
querulatorischem oder rechtsmissbräuchlichem Inhalt ohne gerichtliche
Rückäusserung ablegen. Zur Begründung führte er aus, dass die Eingabe vom 22.
September 2022 rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Sie werde deshalb gemäss
Art. 132 Abs. 2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO)
zurückgeschickt.
Gegen diese
Verfügung wandte sich die GmbH mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel
vom 4. Oktober 2022) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung
vom 30. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident B____ zu dieser Eingabe
Stellung. Dazu hat sich die GmbH nicht mehr geäussert. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im
Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Mit Verfügung vom 27. September 2022 ordnete der zuständige
Zivilgerichtspräsident B____ an, dass die Eingabe der GmbH vom 22. September
2022.
zurückgeschickt werde, da sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei.
Solche Eingaben vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen.
Die Verfügung vom 27. September 2022 stellt somit keinen förmlichen
Verfahrensakt dar und bildet somit kein taugliches Anfechtungsobjekt einer
Berufung oder einer Beschwerde. Die Rücksendung einer querulatorischen oder
rechtsmissbräuchlichen Eingabe kann aber mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden (zum Ganzen vgl. BGer
4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E.
1.1). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ist nicht
fristgebunden (Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Auf die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde
ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO).
2.
Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten B____
Mit ihrer Beschwerde kritisiert die GmbH zum einen, der
zuständige Zivilgerichtspräsident B____ sei nicht in der Lage, Eingaben zu
bearbeiten. Er müsse in den Ausstand treten.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu
machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Wullschleger,
ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 3). Im vorliegenden Fall
substantiiert und belegt die GmbH ihre Behauptung, der Zivilgerichtspräsident B____
sei nicht in der Lage, Eingaben zu bearbeiten, nicht einmal im Ansatz. Auf ihr
Ausstandsgesuch kann deshalb mangels genügender Begründung nicht eingetreten
werden.
3.
Rücksendung der Eingabe
Mit der Beschwerde wendet sich die GmbH zum anderen gegen die
Rücksendung ihrer Eingabe vom 22. September 2022. Sie bringt vor, sie könne
«kein Verhalten feststellen, welches ein querulatorisches Verhalten an den Tag
legt, ausser das des Richters».
Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden
ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Querulatorische Eingaben
sind ein Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben. Jedenfalls setzt die
Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern
auch querulatorisch ist. Damit eine Eingabe als rechtsmissbräuchlich
qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernstgemeinten oder
schutzwürdigen Anliegen entspricht oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei
beruht. Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst,
genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren; ein solches Verhalten kann aber zusammen mit weiteren Umständen
auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen (zum Ganzen vgl. AGE
BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zweck der formlosen
Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht darin, dem Gericht den Aufwand
eines (begründeten) Nichteintretensentscheids zu ersparen. Wenn überhaupt
braucht daher der zurückgesendeten Eingabe bloss ein Begleitschreiben mit einem
Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt zu werden (zum Ganzen vgl. AGE
BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sandte der Zivilgerichtspräsident B____
die Eingabe vom 22. September 2022 an die GmbH zurück und begründete dies
damit, dass die Eingabe rechtsmissbräuchlich und querulatorisch im Sinn von
Art. 132 ZPO sei. Damit erfüllte der Zivilgerichtspräsident B____ ohne Weiteres
die oben beschriebenen knappen Anforderungen an die Form, die an die
Rücksendung gemäss Art. 132 ZPO gestellt werden (Rücksendung mit
Begleitschreiben, das einen Hinweis auf Art. 132 ZPO enthält). Er war mit
anderen Worten nicht gehalten, der GmbH und ihrem Geschäftsführer darzulegen,
in welchen Punkten die Eingabe vom 22. September 2022 rechtsmissbräuchlich sei.
Auch in der Sache ist die Rücksendung nicht zu beanstanden:
Die GmbH begründet in ihrer Beschwerde zunächst mit keinem Wort, weshalb ihre
Eingabe vom 22. September 2022 nicht rechtsmissbräuchlich sein soll. Sodann
genügt die blosse Lektüre der im Sachverhalt wiedergegebenen Eingabe, um zu
erkennen, dass ihr kein schützenswertes Anliegen zugrunde liegt: Sie enthält
eine Ansammlung von respektlosen, übergriffigen und drohenden Äusserungen
gegenüber dem Zivilgerichtspräsidenten B____ und den Mitarbeitenden des
Zivilgerichts. Sie entspricht schliesslich wörtlich der bereits einmal zurückgewiesenen
Eingabe vom 22. August 2022. Die erneute Einreichung einer als
rechtsmissbräuchlich retournierten Eingabe ist deshalb reine Zwängerei. Es ist folglich
auch in der Sache völlig korrekt, dass der Zivilgerichtspräsident B____ die
Eingabe vom 22. September 2022 als rechtsmissbräuchlich zurückschickte. Die
Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet.
4.
Entscheid und Prozesskosten
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf das Ausstandsgesuch der
GmbH gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ nicht einzutreten und die
Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE
BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.–
festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG
154.810). Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH vorgängig
nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art. 97 ZPO),
sind diese auf CHF 200.– zu reduzieren (zur Reduktion der Gerichtskosten
wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von
Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 97 N 17).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rechtsverweigerungsbeschwerde
(Aktenzeichen […]) wird
abgewiesen.
Auf das Ausstandsgesuch gegen den
Zivilgerichtspräsidenten B____ (Aktenzeichen […]) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.