Lexipedia

Entscheid

BEZ.2022.76

Rechtsverweigerung

13. Januar 2023Deutsch8 min

September 2022 rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Sie werde deshalb gemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.76

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde

Rechtsverweigerung

Ausstand des

Zivilgerichtspräsidenten B____

(Aktenzeichen […])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Poststempel vom 6. September

2022) gelangte die A____ (GmbH) an das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung

vom 14. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident B____ diese

Eingabe zurück. Zur Begründung führte er aus, die Eingabe sei

rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Sie werde deshalb gemäss Art. 132 Abs.

2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO) zurückgeschickt. Die

Eingabe sei sodann ungebührlich. Der GmbH beziehungsweise ihrem Geschäftsführer

werde neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass Eingaben mit derartigem Inhalt

nicht toleriert würden. Am 22. September 2022 schickte die GmbH die

retournierte Eingabe erneut an das Zivilgericht. Diese hat – wie die Eingabe

vom 22. August 2022 – folgenden Wortlaut:

«Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Schreiben betrifft die Kostenverfügung von Herrn B____ im

Verfahren gegen die AHV. Hier sind man deutlich welche Vetternwirtschaft Sie in

Basel betreiben.

Sie scheinen hier offensichtlich ein Spiel zu spielen.

Mal schauen wer am längeren Hebel sitzt. Ich für meinen Teil

kann Ihnen versichern, dass ich es bislang immer geschafft habe dafür zu

sorgen, dass Staatsbedienstete Ihren Platz räumen mussten, wenn Sie Fehler

machen oder sich ungebührlich verhalten.

Machen Sie Ihre Arbeit, für die Sie der Steuerzahler bezahlt.

Ganz einfach.

Gegen die Kostenverfügung wurde fristgerecht und formgerecht

Widerspruch und auch Strafanzeige eingereicht. Im nächsten Schritt werde ich

jeden Richter und Gerichtsschreiber, der sich mir und meiner Firma in den Weg

stellt, rechtlich verklagen. Wenn ich weiterhin den Eindruck habe, dass man

hier entgegen der Gesetze und Gepflogenheiten eines funktionierenden

Rechtsstaates arbeitet.

Vielleicht fangen Sie mal an in Basel versierte und auf

Grundlage von Gesetzten Urteile zu fällen und zuzustellen alles andere

provoziert nämlich nur unnötige Kräfte.

Ihre persönlichen Abneigungen und Meinungen tun hier nichts

zur Sache. Für mich spielt es aber durchaus eine Rolle, ob Sie hier gemeinsam

mit dem Mitarbeiter vorsätzlich Falsche Tatsachen aufstellen. Daher folgt

selbstverständlich auch eine Klage gegen das Gericht.

Mich interessiert eher welche Gesetze Sie anwenden, wenn Sie

welche dazu haben in der Schweiz.

Blockieren Sie mich und mein Unternehmen weiter, keine Angst

ich habe einen langen Atem.

Herzliche Grüsse»

Mit Verfügung vom 27. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident

B____ auch diese Eingabe zurück und wies darauf hin, er werde weitere Eingaben

ohne Bezugnahme auf ein hängiges Verfahren und weitere Eingaben mit

querulatorischem oder rechtsmissbräuchlichem Inhalt ohne gerichtliche

Rückäusserung ablegen. Zur Begründung führte er aus, dass die Eingabe vom 22.

September 2022 rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Sie werde deshalb gemäss

Art. 132 Abs. 2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO)

zurückgeschickt.

Gegen diese

Verfügung wandte sich die GmbH mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel

vom 4. Oktober 2022) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung

vom 30. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident B____ zu dieser Eingabe

Stellung. Dazu hat sich die GmbH nicht mehr geäussert. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im

Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Mit Verfügung vom 27. September 2022 ordnete der zuständige

Zivilgerichtspräsident B____ an, dass die Eingabe der GmbH vom 22. September

2022.

zurückgeschickt werde, da sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei.

Solche Eingaben vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen.

Die Verfügung vom 27. September 2022 stellt somit keinen förmlichen

Verfahrensakt dar und bildet somit kein taugliches Anfechtungsobjekt einer

Berufung oder einer Beschwerde. Die Rücksendung einer querulatorischen oder

rechtsmissbräuchlichen Eingabe kann aber mit einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden (zum Ganzen vgl. BGer

4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E.

1.1). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ist nicht

fristgebunden (Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Auf die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde

ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und

eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO).

2.

Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten B____

Mit ihrer Beschwerde kritisiert die GmbH zum einen, der

zuständige Zivilgerichtspräsident B____ sei nicht in der Lage, Eingaben zu

bearbeiten. Er müsse in den Ausstand treten.

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu

machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Wullschleger,

ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 3). Im vorliegenden Fall

substantiiert und belegt die GmbH ihre Behauptung, der Zivilgerichtspräsident B____

sei nicht in der Lage, Eingaben zu bearbeiten, nicht einmal im Ansatz. Auf ihr

Ausstandsgesuch kann deshalb mangels genügender Begründung nicht eingetreten

werden.

3.

Rücksendung der Eingabe

Mit der Beschwerde wendet sich die GmbH zum anderen gegen die

Rücksendung ihrer Eingabe vom 22. September 2022. Sie bringt vor, sie könne

«kein Verhalten feststellen, welches ein querulatorisches Verhalten an den Tag

legt, ausser das des Richters».

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden

ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Querulatorische Eingaben

sind ein Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben. Jedenfalls setzt die

Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern

auch querulatorisch ist. Damit eine Eingabe als rechtsmissbräuchlich

qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen. Dies

ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernstgemeinten oder

schutzwürdigen Anliegen entspricht oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei

beruht. Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst,

genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als rechtsmissbräuchlich zu

qualifizieren; ein solches Verhalten kann aber zusammen mit weiteren Umständen

auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen (zum Ganzen vgl. AGE

BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zweck der formlosen

Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht darin, dem Gericht den Aufwand

eines (begründeten) Nichteintretensentscheids zu ersparen. Wenn überhaupt

braucht daher der zurückgesendeten Eingabe bloss ein Begleitschreiben mit einem

Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt zu werden (zum Ganzen vgl. AGE

BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall sandte der Zivilgerichtspräsident B____

die Eingabe vom 22. Septem­ber 2022 an die GmbH zurück und begründete dies

damit, dass die Eingabe rechtsmissbräuchlich und querulatorisch im Sinn von

Art. 132 ZPO sei. Damit erfüllte der Zivilgerichtspräsident B____ ohne Weiteres

die oben beschriebenen knappen Anforderungen an die Form, die an die

Rücksendung gemäss Art. 132 ZPO gestellt werden (Rücksendung mit

Begleitschreiben, das einen Hinweis auf Art. 132 ZPO enthält). Er war mit

anderen Worten nicht gehalten, der GmbH und ihrem Geschäftsführer darzulegen,

in welchen Punkten die Eingabe vom 22. September 2022 rechtsmissbräuchlich sei.

Auch in der Sache ist die Rücksendung nicht zu beanstanden:

Die GmbH begründet in ihrer Beschwerde zunächst mit keinem Wort, weshalb ihre

Eingabe vom 22. September 2022 nicht rechtsmissbräuchlich sein soll. Sodann

genügt die blosse Lektüre der im Sachverhalt wiedergegebenen Eingabe, um zu

erkennen, dass ihr kein schützenswertes Anliegen zugrunde liegt: Sie enthält

eine Ansammlung von respektlosen, übergriffigen und drohenden Äusserungen

gegenüber dem Zivilgerichtspräsidenten B____ und den Mitarbeitenden des

Zivilgerichts. Sie entspricht schliesslich wörtlich der bereits einmal zurückgewiesenen

Eingabe vom 22. August 2022. Die erneute Einreichung einer als

rechtsmissbräuchlich retournierten Eingabe ist deshalb reine Zwängerei. Es ist folglich

auch in der Sache völlig korrekt, dass der Zivilgerichtspräsident B____ die

Eingabe vom 22. September 2022 als rechtsmissbräuchlich zurückschickte. Die

Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich

unbegründet.

4.

Entscheid und Prozesskosten

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf das Ausstandsgesuch der

GmbH gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ nicht einzutreten und die

Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE

BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.–

festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG

154.810). Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH vorgängig

nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art. 97 ZPO),

sind diese auf CHF 200.– zu reduzieren (zur Reduktion der Gerichtskosten

wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von

Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 97 N 17).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rechtsverweigerungsbeschwerde

(Aktenzeichen […]) wird

abgewiesen.

Auf das Ausstandsgesuch gegen den

Zivilgerichtspräsidenten B____ (Aktenzeichen […]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.