BEZ.2022.78
definitive Rechtsöffnung (BGer 5D_36/2023 vom 2. März 2023)
3. Januar 2023Deutsch6 min
Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Schuldnerin) ein. Darin ersuchte er um Erteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.78
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gläubiger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. September 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) reichte am 24. August 2022
(Postaufgabe 26. August 2022) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Schuldnerin) ein. Darin ersuchte er um Erteilung
der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt für den Betrag von CHF 6’742.50 nebst Zins zu 3 % seit 25. März
2022 sowie für CHF 165.20 aufgelaufener Zins und CHF 710.– gesetzliche
Gebühren. Die Schuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 19. September 2022 zum
Rechtsöffnungsgesuch. Mit Entscheid vom 22. September 2022 erteilte das
Zivilgericht dem Gläubiger für den ganzen Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. März
2022 definitive Rechtsöffnung. Der Schuldnerin wurden Gerichtskosten von
CHF 300.– auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom
14. Oktober 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 18.
November 2022 reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein. Der
Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts
bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
Der angefochtene
Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und
daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2
ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Oktober
2022.
zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 14. Oktober 2022 und
damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 18.
November 2022 erfolgte jedoch nach Ablauf der Frist zur Einreichung der
Beschwerde und kann somit nicht mehr berücksichtigt werden.
1.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3, mit
weiteren Hinweisen).
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 22. September 2022, in welchem
dem Gläubiger Rechtsöffnung gewährt worden ist. Die Schuldnerin beantragt in
ihrer Beschwerde, es seien alle Forderungen des Finanzdepartements sofort
aufzuheben, zu blockieren und zu löschen, eine Anzeige eines Kollokationsplans
zu einer Verteilungsliste Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben und zu löschen und
das Finanzdepartement müsse Schadenersatz an die Schuldnerin bezahlen.
Es muss als
fraglich bezeichnet werden, ob es sich dabei um rechtsgenügliche Rechtsbegehren
im vorstehenden Sinn handelt, da sich die Anträge im Wesentlichen nicht auf den
angefochtenen Entscheid respektive die darin behandelte Rechtsöffnungsfrage
beziehen. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist oder
nicht, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden
Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Das Zivilgericht
führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch zum einen
auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Steuerveranlagung für die
kantonalen Steuern des Steuerjahres 2020 vom 21. Oktober 2021 stütze, gemäss welcher
die Schuldnerin Steuern in der Höhe von CHF 6’742.50, Gebühren von CHF
280.– sowie eine Busse von CHF 300.– zu bezahlen habe. Zum anderen stütze der Gläubiger
sein Begehren auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Verfügung vom 16.
Juni 2022, gemäss welcher die Schuldnerin dem Gläubiger Gebühren von CHF 130.–
bezahlen müsse. Die Schuldnerin mache zwar geltend, dass sie ihrerseits eine
Schadensersatzforderung gegen das Finanzdepartement habe. Bei Vorliegen eines
definitiven Rechtsöffnungstitels sei eine Verrechnung im
Rechtsöffnungsverfahren aber nur möglich, wenn die geltend gemachte
Gegenforderung auf einer Urkunde beruhe, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung
berechtigen würde. Die Schuldnerin habe kein solches Dokument eingereicht und
ihr Einwand könne somit nicht gehört werden (angefochtener Entscheid S. 2).
Die Schuldnerin
setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid nicht auseinander. Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach sie zu viel
Steuern bezahlt habe und dass ihr das Finanzdepartment Schadenersatz schulde.
Mit diesen Ausführungen vermag die Schuldnerin in keiner Weise einen Mangel des
angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.