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Entscheid

BEZ.2022.78

definitive Rechtsöffnung (BGer 5D_36/2023 vom 2. März 2023)

3. Januar 2023Deutsch6 min

Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Schuldnerin) ein. Darin ersuchte er um Erteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.78

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gläubiger

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. September 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) reichte am 24. August 2022

(Postaufgabe 26. August 2022) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Schuldnerin) ein. Darin ersuchte er um Erteilung

der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt für den Betrag von CHF 6’742.50 nebst Zins zu 3 % seit 25. März

2022 sowie für CHF 165.20 aufgelaufener Zins und CHF 710.– gesetzliche

Gebühren. Die Schuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 19. September 2022 zum

Rechtsöffnungsgesuch. Mit Entscheid vom 22. September 2022 erteilte das

Zivilgericht dem Gläubiger für den ganzen Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. März

2022 definitive Rechtsöffnung. Der Schuldnerin wurden Gerichtskosten von

CHF 300.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom

14. Oktober 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 18.

November 2022 reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein. Der

Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts

bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

Der angefochtene

Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und

daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2

ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Oktober

2022.

zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 14. Oktober 2022 und

damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 18.

November 2022 erfolgte jedoch nach Ablauf der Frist zur Einreichung der

Beschwerde und kann somit nicht mehr berücksichtigt werden.

1.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3, mit

weiteren Hinweisen).

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 22. September 2022, in welchem

dem Gläubiger Rechtsöffnung gewährt worden ist. Die Schuldnerin beantragt in

ihrer Beschwerde, es seien alle Forderungen des Finanzdepartements sofort

aufzuheben, zu blockieren und zu löschen, eine Anzeige eines Kollokationsplans

zu einer Verteilungsliste Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben und zu löschen und

das Finanzdepartement müsse Schadenersatz an die Schuldnerin bezahlen.

Es muss als

fraglich bezeichnet werden, ob es sich dabei um rechtsgenügliche Rechtsbegehren

im vorstehenden Sinn handelt, da sich die Anträge im Wesentlichen nicht auf den

angefochtenen Entscheid respektive die darin behandelte Rechtsöffnungsfrage

beziehen. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist oder

nicht, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden

Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

Das Zivilgericht

führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch zum einen

auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Steuerveranlagung für die

kantonalen Steuern des Steuerjahres 2020 vom 21. Oktober 2021 stütze, gemäss welcher

die Schuldnerin Steuern in der Höhe von CHF 6’742.50, Gebühren von CHF

280.– sowie eine Busse von CHF 300.– zu bezahlen habe. Zum anderen stütze der Gläubiger

sein Begehren auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Verfügung vom 16.

Juni 2022, gemäss welcher die Schuldnerin dem Gläubiger Gebühren von CHF 130.–

bezahlen müsse. Die Schuldnerin mache zwar geltend, dass sie ihrerseits eine

Schadensersatzforderung gegen das Finanzdepartement habe. Bei Vorliegen eines

definitiven Rechtsöffnungstitels sei eine Verrechnung im

Rechtsöffnungsverfahren aber nur möglich, wenn die geltend gemachte

Gegenforderung auf einer Urkunde beruhe, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung

berechtigen würde. Die Schuldnerin habe kein solches Dokument eingereicht und

ihr Einwand könne somit nicht gehört werden (angefochtener Entscheid S. 2).

Die Schuldnerin

setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen im angefochtenen

Entscheid nicht auseinander. Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach sie zu viel

Steuern bezahlt habe und dass ihr das Finanzdepartment Schadenersatz schulde.

Mit diesen Ausführungen vermag die Schuldnerin in keiner Weise einen Mangel des

angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin

die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–

(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.