BEZ.2022.79
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
1. November 2022Deutsch7 min
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.79
ENTSCHEID
vom 1.
November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. Oktober 2022
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über
die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der
B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 1'493.10 zuzüglich Zins
zu 5 % seit 18. Januar 2022, CHF 160.– sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde
vom 27. Oktober 2022 beantragt die Schuldnerin sinngemäss, es sei der Konkurs
über sie aufzuheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der
Gläubigerin wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn
die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In
ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung
der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE
BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2
Der
Quittung des Betreibungsamts vom 27. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die
Schuldnerin an diesem Tag die Summe von CHF 2’984.30 an das Betreibungsamt gezahlt
hat. Gemäss der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom gleichen Tag sind
mit dieser Zahlung die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren
des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und
Zinsen – erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie
die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt hat, ist die Konkurseröffnung aber nur dann
aufzuheben, wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Das Vorliegen
dieser Voraussetzung wird nachfolgend geprüft.
2.3
2.3.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss
die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen,
setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein
objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April
2018.
E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174
LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund
der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015
vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.
3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59
vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Vorliegend
macht die Schuldnerin geltend, dass sie zahlungsfähig sei und dass die
vorhandenen Guthaben die offenen Verbindlichkeiten bei Weitem decken würden. In
dem von ihr eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister sind vier
Forderungen aus den Jahren 2020 und 2021 ersichtlich, die als bezahlt vermerkt
sind. Weiter sind dem Auszug die gemäss obigen Angaben bezahlte Forderung,
welche zur Konkurseröffnung geführt hat, und eine Forderung der [...] vom 29.
Juli 2022 über CHF 418.78 zu entnehmen. Zur letztgenannten Forderung legt
die Beschwerdeführerin eine Quittung des Betreibungsamts vom 27. Oktober
2022.
vor, aus welcher die Einzahlung von CHF 548.10 für die betreffende
Forderung hervorgeht. Somit liegen keine offenen Betreibungen mehr vor. Die
Beschwerdeführerin führt andere offene Verbindlichkeiten von insgesamt
CHF 15'501.70 auf, welche angesichts des Kontostandes von fast
CHF 30'000.– aber ohne Weiteres gedeckt seien. Es bestehe zudem die
Aussicht, das bereits angelaufene Geschäft der Liegenschaftsvermittlung auch in
Zukunft weiterzuführen (Beschwerde S. 2). Mit ihren Ausführungen und dem
Kontoauszug mit einem Saldo per 20. Oktober 2022 von CHF 44'588.48 konnte
die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die Schuldnerin beglich die Forderung der
Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit
ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz
Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. dazu AGE BEZ.2022.74
vom 10. Oktober 2022 E. 4). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61
Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf
CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 ([...]) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.