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Entscheid

BEZ.2022.79

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

1. November 2022Deutsch7 min

(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.79

ENTSCHEID

vom 1.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. Oktober 2022

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...].

Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über

die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der

B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 1'493.10 zuzüglich Zins

zu 5 % seit 18. Januar 2022, CHF 160.– sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde

vom 27. Oktober 2022 beantragt die Schuldnerin sinngemäss, es sei der Konkurs

über sie aufzuheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der

Gläubigerin wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Wenn

die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In

ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung

der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE

BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2

Der

Quittung des Betreibungsamts vom 27. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die

Schuldnerin an diesem Tag die Summe von CHF 2’984.30 an das Betreibungsamt gezahlt

hat. Gemäss der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom gleichen Tag sind

mit dieser Zahlung die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren

des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und

Zinsen – erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie

die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt hat, ist die Konkurseröffnung aber nur dann

aufzuheben, wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Das Vorliegen

dieser Voraussetzung wird nachfolgend geprüft.

2.3

2.3.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss

die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen,

setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein

objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April

2018.

E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174

LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015

vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59

vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Vorliegend

macht die Schuldnerin geltend, dass sie zahlungsfähig sei und dass die

vorhandenen Guthaben die offenen Verbindlichkeiten bei Weitem decken würden. In

dem von ihr eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister sind vier

Forderungen aus den Jahren 2020 und 2021 ersichtlich, die als bezahlt vermerkt

sind. Weiter sind dem Auszug die gemäss obigen Angaben bezahlte Forderung,

welche zur Konkurseröffnung geführt hat, und eine Forderung der [...] vom 29.

Juli 2022 über CHF 418.78 zu entnehmen. Zur letztgenannten Forderung legt

die Beschwerdeführerin eine Quittung des Betreibungsamts vom 27. Oktober

2022.

vor, aus welcher die Einzahlung von CHF 548.10 für die betreffende

Forderung hervorgeht. Somit liegen keine offenen Betreibungen mehr vor. Die

Beschwerdeführerin führt andere offene Verbindlichkeiten von insgesamt

CHF 15'501.70 auf, welche angesichts des Kontostandes von fast

CHF 30'000.– aber ohne Weiteres gedeckt seien. Es bestehe zudem die

Aussicht, das bereits angelaufene Geschäft der Liegenschaftsvermittlung auch in

Zukunft weiterzuführen (Beschwerde S. 2). Mit ihren Ausführungen und dem

Kontoauszug mit einem Saldo per 20. Oktober 2022 von CHF 44'588.48 konnte

die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die Schuldnerin beglich die Forderung der

Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit

ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz

Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. dazu AGE BEZ.2022.74

vom 10. Oktober 2022 E. 4). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61

Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf

CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2022 ([...]) aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.