BEZ.2022.8
Forderung aus Arbeitsvertrag (Bger 4D_39/2022 vom 25. November 2022)
22. Juli 2022Deutsch15 min
Arbeitsverhältnis am folgenden Tag fristlos. Nachdem in einem von der Arbeitnehmerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.8
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Arbeitgeberin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) per
13. August 2020 als Mitarbeiterin Office bei der A____ (nachfolgend
Arbeitgeberin) zu einem Stundenlohn von CHF 30.– brutto (inklusive
Ferienzuschlag) angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und sah ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche vor sowie eine
Probezeit von drei Monaten, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist
von sieben Kalendertagen gekündigt werden kann. Am 29. September 2020 nahm die
Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin die Schlüssel ab und kündigte das
Arbeitsverhältnis am folgenden Tag fristlos. Nachdem in einem von der Arbeitnehmerin
eingeleiteten Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien keine Einigung hatte
erzielt werden können, wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage
vom 21. April 2021 stellte die Arbeitnehmerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
«1. Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Monat September den
ordentlichen Lohn von brutto CHF 5'040.00, abzüglich der im Februar 2021 von
der Beklagten geleisteten Zahlung von CHF 1'239.00, plus CHF 1'625.80 für die
7-tägige Kündigungsfrist plus CHF 810.00 für ungerechtfertigten Lohnabzug
in der Lohnabrechnung August/September 2020, plus nicht ausbezahlte
Ferienentschädigung von CHF 313.30 total brutto CHF 6'390.10, nebst Zins
zu 5% seit dem 25. September 2020 zu bezahlen.
2. Die
Beklagte sei wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu verpflichten,
der Klägerin eine Pönalentschädigung in Höhe eines Monatslohns im Umfang von
CHF 5'400.00 auszurichten.
3. Die
Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Lohnausweis für September 2020
auszustellen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»
Nach der
Durchführung eines Schriftenwechsels und weiteren Eingaben der Parteien fand am
25. November 2021 die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt. Mit
Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der
Arbeitnehmerin CHF 3'898.20 netto zuzüglich einer Pönale von CHF 2'163.–
brutto für netto, nebst Zins zu 5% auf CHF 6'061.20 seit dem 1. Oktober 2020 zu
bezahlen sowie der Arbeitnehmerin die Lohnabrechnung für den Monat September
2020 zuzustellen. Die Mehrforderung wies das Zivilgericht ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 11. Februar 2022 (Postaufgabe) «Einsprache»
beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und sinngemäss die Abweisung der Klage der Arbeitnehmerin beantragt.
Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit an das
Zivilgericht. Am 25. Februar 2022 reichte die Arbeitgeberin eine weitere
Eingabe ein. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort bei der Arbeitnehmerin
oder einer Vernehmlassung beim Zivilgericht wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der
Fall. Die Eingabe der Arbeitgeberin vom 11. Februar 2022 ist folglich als
Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung
der schriftlichen Begründung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
Zum Entscheid
über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im vorliegenden Verfahren
gilt zwar der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 247 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 247 N 1 und 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt
sich der Geltungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch auch auf solche
Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.;
AGE ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
Das Zivilgericht
stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass sich die Parteien einig
seien, dass die Arbeitnehmerin im August 2020 87.33 Stunden gearbeitet habe und
dass erstellt sei, dass die Arbeitnehmerin für den Monat August einen Vorschuss
von CHF 500.– sowie eine Zahlung von CHF 1'374.60 von der
Arbeitgeberin erhalten habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter kam
das Zivilgericht zum Schluss, dass für den Monat September 2020 von 138.1 und
damit für August und September 2020 von insgesamt 225.43 geleisteten
Arbeitsstunden auszugehen sei. Bei einem Stundenlohn von CHF 30.– und nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, des erwähnten Vorschusses und der
erfolgten Zahlung ergebe dies eine noch offene Lohnforderung von
CHF 3'088.20 netto, wobei der Ferienlohn inbegriffen sei (angefochtener
Entscheid E. 2.4–2.9). Sodann verneinte das Zivilgericht einen Anspruch
der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 337d des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR, SR 220) (angefochtener Entscheid E. 2.10) und bejahte einen Anspruch
der Arbeitnehmerin auf Zustellung einer Lohnabrechnung für den Monat September
2020.
(angefochtener Entscheid E. 2.11). Schliesslich kam es zum Schluss,
dass sich die fristlose Kündigung vom 30. September 2020 als
ungerechtfertigt erweise und der Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1
OR eine minimale Entschädigung in der Höhe von einem halben Monatslohn bzw.
einem Betrag von CHF 2'163.– brutto für netto zustehe (angefochtener
Entscheid E. 3).
3.
3.1
Die
Arbeitgeberin stellt in ihrer Berufung zunächst ein Ausstandsgesuch gegen den
Zivilgerichtspräsidenten (Berufung S. 1).
3.2
Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Ausstandsgesuch glaubhaft zu machen
(Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Arbeitgeberin hat ihre Behauptung, nach der
Verhandlung des Zivilgerichts habe sich ein Richter bei ihrem Geschäftsführer
dafür entschuldigt, wie sich der Zivilgerichtspräsident in der Verhandlung dem
Geschäftsführer gegenüber verhalten habe, nicht ansatzweise substanziiert oder
belegt. Bereits aus diesem Grund kann der angebliche Ausstandsgrund nicht
berücksichtigt werden. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchte der blosse
Umstand, dass sich ein Richter aus welchen Gründen auch immer dazu veranlasst
gesehen hätte, sich für das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten zu
entschuldigen, für sich allein bei objektiver Betrachtung weder den Anschein
der Befangenheit noch die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Konkreten
Angaben zum pauschal beanstandeten Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten blieb
die Arbeitgeberin vollständig schuldig. Damit ist die sinngemässe Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung durch ein unbefangenes,
unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) unbegründet.
4.
4.1
Weiter
bringt die Arbeitgeberin in ihrer Berufung vor, dass sich die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf falsche Tatsachen abstütze. Die Arbeitnehmerin
habe ohne Zustimmung und Rückfrage den Arbeitsplatz am 27. August 2020
verlassen und sei danach bereits zum ersten Mal verwarnt worden. Damit habe die
Arbeitnehmerin vor dem Vorfall am 30. September 2020 bereits gewusst, welche
Konsequenzen ihr bei erneutem Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Rücksprache
drohen würden. Dies ergebe sich aus der Zeiterfassung der Arbeitnehmerin,
welche die Arbeitgeberin dem Zivilgericht gerne vorgelegt hätte. Dies habe sie
unterlassen, weil sie zu keinem Zeitpunkt befragt worden sei oder die Möglichkeit
erhalten habe, sich dazu zu äussern. Damit habe das Zivilgericht ihr
rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt völlig falsch dargestellt. Sodann
macht die Arbeitgeberin in ihrer Berufung geltend, dass sich der Sachverhalt am
29.
September 2020 anders abgespielt habe und schildert den Sachverhalt
aus ihrer Sicht. Dabei verweist die Arbeitgeberin auf den E-Mail-Verkehr mit
der Arbeitnehmerin. Zudem bringt sie vor, dass der Zivilgerichtspräsident sie
zu den weiteren Vorkommnissen nicht befragt habe, weshalb sie die E-Mails und
Unterlagen nicht habe einreichen können. Deshalb sei auch hier ihr rechtliches
Gehör verletzt worden. Aus diesen Ergänzungen zum Sachverhalt ergebe sich, dass
die fristlose Kündigung gerechtfertigt und auch angemessen gewesen sei
(Berufung S. 2-4).
4.2
Gemäss
dem angefochtenen Entscheid machte die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen
Verfahren nicht geltend, dass die Arbeitnehmerin bereits vor dem 30. September
2020.
der Arbeit ferngeblieben sei bzw. dass sie diesbezüglich verwarnt worden
sei und ist die Verwarnung vom 27. September 2020 nicht dem Thema des
Fernbleibens von der Arbeit zuzuordnen (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Die
Arbeitgeberin behauptet in ihrer Berufung, die Arbeitnehmerin habe bereits am
27.
August 2020 ohne Zustimmung und Rücksprache den Arbeitsplatz verlassen
und sei deshalb verwarnt worden. Sie zeigt aber nicht ansatzweise auf, wann und
wo sie dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben soll. Entsprechende
Behauptungen oder Beweisangebote sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Da
die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung damit begründete, dass die
Arbeitnehmerin am 30. September 2020 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen
sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.1), hätte sie zur Begründung, weshalb
die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sein soll, ein allfälliges
früheres Fernbleiben von der Arbeit und eine allfällige diesbezügliche
Verwarnung bei Anwendung minimalster prozessualer Sorgfalt von sich aus
behaupten und beweisen müssen. Dies gilt erst Recht angesichts der Tatsache,
dass die Arbeitgeberin bei der schriftlichen Stellungnahme vom 31. August 2021
und in der Verhandlung vom 25. November 2021 im erstinstanzlichen Verfahren
anwaltlich vertreten gewesen ist. Folglich handelt es sich bei den vorstehend
erwähnten Behauptungen und bei der als Beweismittel dafür mit der Berufung
eingereichten E-Mail vom 31. August 2020 um unzulässige Noven, deren
Berücksichtigung im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
4.3
Das
Zivilgericht erwog mit überzeugender Begründung, die Frage, ob die
Arbeitnehmerin bereits am 29. September 2020 auf den 31. Dezember 2020
gekündigt habe oder nicht, könne mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.2). Die Arbeitgeberin legt nicht
ansatzweise dar, weshalb diese Frage entgegen der Einschätzung des
Zivilgerichts entscheidwesentlich sein soll. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist
daher nicht weiter einzugehen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte
die Arbeitgeberin eine schriftliche Stellungnahme eines C____ vom 21. Januar
2022.
ein, aus der sich ergeben soll, dass die Arbeitnehmerin «selbst die
Kündigung ausgesprochen hat». Zudem beanstandete die Arbeitgeberin, dass das
Zivilgericht die genannte Person nicht als Zeugen einvernommen hat. Mit der
schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2022 bestätigt C____, dass die
Arbeitnehmerin in einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin
«die Kündigung selbst ausgesprochen» habe, als er mit dem Geschäftsführer
unterwegs gewesen sei. Mangels Angabe des Zeitpunkts der angeblichen Kündigung
lassen sich diese Aussagen nicht zuverlässig den bisherigen Behauptungen der
Arbeitgeberin zuordnen. Angesichts der Darstellung in der Berufung (vgl. Berufung
S. 2) dürften sie sich aber auf die behauptete Kündigung vom 29. September 2020
auf den 31. Dezember 2020 beziehen. Daher ist darauf bereits mangels
Rechtserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Im Übrigen handelt es sich ohnehin
um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Die im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Arbeitgeberin hat C____ vor
dem Zivilgericht nie als Zeugen genannt und die schriftliche Stellungnahme vom
21.
Januar 2022 erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht, obwohl sie
gemäss ihrer Datierung aus der Zeit vor dem Fristablauf stammt.
4.4
Am
30.
September 2020 erschien die Arbeitnehmerin am Anfang des Morgens nicht zur
Arbeit. Die Arbeitgeberin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe
zuerst telefonisch und dann per E-Mail versucht, die Arbeitnehmerin zu
kontaktieren. Sie habe sich aber nicht gemeldet (Stellungnahme vom 31. August 2021
Ziff. 6). Mit E-Mail vom 30. September 2020 von 08:12 Uhr behauptete der
Geschäftsführer der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei telefonisch nicht
erreichbar, und forderte die Arbeitnehmerin auf, zur Arbeit zu erscheinen. In
der Berufung behauptet die Arbeitgeberin, ihr Geschäftsführer und sein
Mitarbeiter D____ hätten den ganzen Morgen versucht, die Arbeitnehmerin zu
erreichen. Diese habe D____ dann mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen werde.
Daraus habe der Geschäftsführer geschlossen, dass sie kein Interesse mehr an
der Stelle habe. Deshalb habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen. D____
hätte den behaupteten Sachverhalt bestätigen können, wenn er vom Zivilgericht
einvernommen worden wäre (Berufung S. 3 f.).
Die
Arbeitgeberin zeigt nicht ansatzweise auf, wann und wo sie die vorstehenden
Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt oder als Beweis dafür
die Einvernahme von D____ beantragt haben soll. Abgesehen von der Behauptung
telefonischer Kontaktversuche vor der E-Mail von 08:12 Uhr sind entsprechende
Behauptungen und Beweisangebote aus den Akten auch nicht ersichtlich. D____
wurde nur zum Beweis der angeblich geschäftsschädigenden Arbeitsweise der
Arbeitnehmerin als Zeuge angerufen (Stellungnahme vom 31. August 2021 Ziff. 3).
Wenn sie die fristlose Kündigung damit hätte rechtfertigen wollen, hätte die
Arbeitgeberin die vorstehend erwähnten Behauptungen bei Anwendung minimalster
prozessualer Sorgfalt von sich aus bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorbringen müssen. Dies gilt erst Recht angesichts der Tatsache, dass sie im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist. Folglich handelt
es sich bei den vorstehend erwähnten Behauptungen sowie beim impliziten Antrag
D____ als Zeuge dazu einzuvernehmen, um unzulässige Noven, deren
Berücksichtigung im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind die Behauptungen der
Arbeitgeberin offensichtlich falsch. Die Arbeitgeberin stellte die fristlose
Kündigung der Arbeitnehmerin bereits mit E-Mail vom 30. September 2020 von
10:09 Uhr zu. Damit ist ihre Behauptung, sie habe «den ganzen [M]orgen
versucht», die Arbeitnehmerin zu erreichen, widerlegt. Die Behauptung, die
Arbeitnehmerin habe D____ vor der fristlosen Kündigung mitgeteilt, dass sie
nicht mehr kommen werde, steht in unauflöslichem Widerspruch zur eigenen
Behauptung der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin habe sich nicht gemeldet
(Stellungnahme vom 31. August 2021 Ziff. 6: «Die Arbeitgeberin versuchte noch,
die Arbeitnehmerin zu kontaktieren; zuerst telefonisch, dann per E-Mail; sie
meldete sich aber nicht»).
Die
Arbeitnehmerin erachtet es als «nicht angemessen», dass die benannten Zeugen
nicht einvernommen worden sind. Mit Eingabe vom 31. August 2021 beantragte sie im
erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme von D____ und E____ als Zeugen. Mit
Verfügung vom 7. Oktober 2021 verzichtete die Gerichtsschreiberin des
Zivilgerichts unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Spruchkörpers
auf die Abnahme dieser Beweismittel. Die Zeugen wurden ausschliesslich als
Beweismittel für die angeblich geschäftsschädigende Arbeitsweise der
Arbeitnehmerin und insbesondere nicht als Beweismittel für ihr Fernbleiben von
der Arbeit und die diesbezügliche Kommunikation angerufen (Stellungnahme vom
31.
August 2021 Ziff. 3 ff.). Weshalb die angeblich geschäftsschädigende
Arbeitsweise für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte,
ist nicht ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin nicht ansatzweise
dargelegt. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Verzicht des
Zivilgerichts auf die Einvernahme der beiden Zeugen zu beanstanden sein könnte.
Im vorliegenden
Verfahren gilt zwar der eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz
(vgl. oben E. 1.2). Dieser entbindet die Parteien jedoch nicht von der
Pflicht, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv
mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen
auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich die Parteien auf ihre
Mitwirkungspflicht hinzuweisen, seine Fragepflicht auszuüben und sich über die
Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich
ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten
sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im
ordentlichen Verfahren (vgl. BGer 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1). Somit
oblag es grundsätzlich der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertretenen Arbeitgeberin, die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Tatsachen zu
behaupten und Beweismittel dafür zu bezeichnen. Irgendein Grund, weshalb das
Zivilgericht Zweifel an der Vollständigkeit der Behauptungen und Beweisanträge
der Arbeitgeberin hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin
nicht genannt. Aus den vorstehenden Gründen ist die Rüge der Arbeitgeberin, das
Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie
nicht nach allfälligem früheren Fernbleiben der Arbeitnehmerin und allfälligen
diesbezüglichen Verwarnungen sowie weiteren Vorkommnissen gefragt habe,
offensichtlich unbegründet. Die Behauptungen, in der Verhandlung sei es nie um
die Kündigung gegangen und die Arbeitnehmerin habe in der Verhandlung
zugestanden, dass sie per 31. Dezember 2020 gekündigt habe, sind
aktenwidrig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2021 S. 2-4).
Zusammenfassend
hat die Arbeitgeberin nicht ansatzweise dargelegt, dass das Zivilgericht den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet hätte.
Ihre Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden
bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das Berufungsverfahren kostenlos.
Eine Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort
eingeholt wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. November 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.