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Entscheid

BEZ.2022.8

Forderung aus Arbeitsvertrag (Bger 4D_39/2022 vom 25. November 2022)

22. Juli 2022Deutsch15 min

Arbeitsverhältnis am folgenden Tag fristlos. Nachdem in einem von der Arbeitnehmerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.8

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Arbeitgeberin

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2020 wurde B____ (nachfolgend Arbeitnehmerin) per

13. August 2020 als Mitarbeiterin Office bei der A____ (nachfolgend

Arbeitgeberin) zu einem Stundenlohn von CHF 30.– brutto (inklusive

Ferienzuschlag) angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen und sah ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche vor sowie eine

Probezeit von drei Monaten, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist

von sieben Kalendertagen gekündigt werden kann. Am 29. September 2020 nahm die

Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin die Schlüssel ab und kündigte das

Arbeitsverhältnis am folgenden Tag fristlos. Nachdem in einem von der Arbeitnehmerin

eingeleiteten Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien keine Einigung hatte

erzielt werden können, wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage

vom 21. April 2021 stellte die Arbeitnehmerin beim Zivilgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

«1. Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Monat September den

ordentlichen Lohn von brutto CHF 5'040.00, abzüglich der im Februar 2021 von

der Beklagten geleisteten Zahlung von CHF 1'239.00, plus CHF 1'625.80 für die

7-tägige Kündigungsfrist plus CHF 810.00 für ungerechtfertigten Lohnabzug

in der Lohnabrechnung August/September 2020, plus nicht ausbezahlte

Ferienentschädigung von CHF 313.30 total brutto CHF 6'390.10, nebst Zins

zu 5% seit dem 25. September 2020 zu bezahlen.

2. Die

Beklagte sei wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu verpflichten,

der Klägerin eine Pönalentschädigung in Höhe eines Monatslohns im Umfang von

CHF 5'400.00 auszurichten.

3. Die

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Lohnausweis für September 2020

auszustellen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»

Nach der

Durchführung eines Schriftenwechsels und weiteren Eingaben der Parteien fand am

25. November 2021 die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt. Mit

Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der

Arbeitnehmerin CHF 3'898.20 netto zuzüglich einer Pönale von CHF 2'163.–

brutto für netto, nebst Zins zu 5% auf CHF 6'061.20 seit dem 1. Oktober 2020 zu

bezahlen sowie der Arbeitnehmerin die Lohnabrechnung für den Monat September

2020 zuzustellen. Die Mehrforderung wies das Zivilgericht ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 11. Februar 2022 (Postaufgabe) «Einsprache»

beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und sinngemäss die Abweisung der Klage der Arbeitnehmerin beantragt.

Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit an das

Zivilgericht. Am 25. Februar 2022 reichte die Arbeitgeberin eine weitere

Eingabe ein. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort bei der Arbeitnehmerin

oder einer Vernehmlassung beim Zivilgericht wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der

Fall. Die Eingabe der Arbeitgeberin vom 11. Februar 2022 ist folglich als

Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung

der schriftlichen Begründung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311

Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

Zum Entscheid

über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im vorliegenden Verfahren

gilt zwar der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 247 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 247 N 1 und 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt

sich der Geltungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch auch auf solche

Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.;

AGE ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.

Das Zivilgericht

stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass sich die Parteien einig

seien, dass die Arbeitnehmerin im August 2020 87.33 Stunden gearbeitet habe und

dass erstellt sei, dass die Arbeitnehmerin für den Monat August einen Vorschuss

von CHF 500.– sowie eine Zahlung von CHF 1'374.60 von der

Arbeitgeberin erhalten habe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter kam

das Zivilgericht zum Schluss, dass für den Monat September 2020 von 138.1 und

damit für August und September 2020 von insgesamt 225.43 geleisteten

Arbeitsstunden auszugehen sei. Bei einem Stundenlohn von CHF 30.– und nach

Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, des erwähnten Vorschusses und der

erfolgten Zahlung ergebe dies eine noch offene Lohnforderung von

CHF 3'088.20 netto, wobei der Ferienlohn inbegriffen sei (angefochtener

Entscheid E. 2.4–2.9). Sodann verneinte das Zivilgericht einen Anspruch

der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 337d des Schweizerischen Obligationenrechts

(OR, SR 220) (angefochtener Entscheid E. 2.10) und bejahte einen Anspruch

der Arbeitnehmerin auf Zustellung einer Lohnabrechnung für den Monat September

2020.

(angefochtener Entscheid E. 2.11). Schliesslich kam es zum Schluss,

dass sich die fristlose Kündigung vom 30. September 2020 als

ungerechtfertigt erweise und der Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1

OR eine minimale Entschädigung in der Höhe von einem halben Monatslohn bzw.

einem Betrag von CHF 2'163.– brutto für netto zustehe (angefochtener

Entscheid E. 3).

3.

3.1

Die

Arbeitgeberin stellt in ihrer Berufung zunächst ein Ausstandsgesuch gegen den

Zivilgerichtspräsidenten (Berufung S. 1).

3.2

Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Ausstandsgesuch glaubhaft zu machen

(Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Arbeitgeberin hat ihre Behauptung, nach der

Verhandlung des Zivilgerichts habe sich ein Richter bei ihrem Geschäftsführer

dafür entschuldigt, wie sich der Zivilgerichtspräsident in der Verhandlung dem

Geschäftsführer gegenüber verhalten habe, nicht ansatzweise substanziiert oder

belegt. Bereits aus diesem Grund kann der angebliche Ausstandsgrund nicht

berücksichtigt werden. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchte der blosse

Umstand, dass sich ein Richter aus welchen Gründen auch immer dazu veranlasst

gesehen hätte, sich für das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten zu

entschuldigen, für sich allein bei objektiver Betrachtung weder den Anschein

der Befangenheit noch die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Konkreten

Angaben zum pauschal beanstandeten Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten blieb

die Arbeitgeberin vollständig schuldig. Damit ist die sinngemässe Rüge der

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung durch ein unbefangenes,

unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) unbegründet.

4.

4.1

Weiter

bringt die Arbeitgeberin in ihrer Berufung vor, dass sich die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf falsche Tatsachen abstütze. Die Arbeitnehmerin

habe ohne Zustimmung und Rückfrage den Arbeitsplatz am 27. August 2020

verlassen und sei danach bereits zum ersten Mal verwarnt worden. Damit habe die

Arbeitnehmerin vor dem Vorfall am 30. September 2020 bereits gewusst, welche

Konsequenzen ihr bei erneutem Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Rücksprache

drohen würden. Dies ergebe sich aus der Zeiterfassung der Arbeitnehmerin,

welche die Arbeitgeberin dem Zivilgericht gerne vorgelegt hätte. Dies habe sie

unterlassen, weil sie zu keinem Zeitpunkt befragt worden sei oder die Möglichkeit

erhalten habe, sich dazu zu äussern. Damit habe das Zivilgericht ihr

rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt völlig falsch dargestellt. Sodann

macht die Arbeitgeberin in ihrer Berufung geltend, dass sich der Sachverhalt am

29.

September 2020 anders abgespielt habe und schildert den Sachverhalt

aus ihrer Sicht. Dabei verweist die Arbeitgeberin auf den E-Mail-Verkehr mit

der Arbeitnehmerin. Zudem bringt sie vor, dass der Zivilgerichtspräsident sie

zu den weiteren Vorkommnissen nicht befragt habe, weshalb sie die E-Mails und

Unterlagen nicht habe einreichen können. Deshalb sei auch hier ihr rechtliches

Gehör verletzt worden. Aus diesen Ergänzungen zum Sachverhalt ergebe sich, dass

die fristlose Kündigung gerechtfertigt und auch angemessen gewesen sei

(Berufung S. 2-4).

4.2

Gemäss

dem angefochtenen Entscheid machte die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen

Verfahren nicht geltend, dass die Arbeitnehmerin bereits vor dem 30. September

2020.

der Arbeit ferngeblieben sei bzw. dass sie diesbezüglich verwarnt worden

sei und ist die Verwarnung vom 27. September 2020 nicht dem Thema des

Fernbleibens von der Arbeit zuzuordnen (angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Die

Arbeitgeberin behauptet in ihrer Berufung, die Arbeitnehmerin habe bereits am

27.

August 2020 ohne Zustimmung und Rücksprache den Arbeitsplatz verlassen

und sei deshalb verwarnt worden. Sie zeigt aber nicht ansatzweise auf, wann und

wo sie dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben soll. Entsprechende

Behauptungen oder Beweisangebote sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Da

die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung damit begründete, dass die

Arbeitnehmerin am 30. September 2020 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen

sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.1), hätte sie zur Begründung, weshalb

die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sein soll, ein allfälliges

früheres Fernbleiben von der Arbeit und eine allfällige diesbezügliche

Verwarnung bei Anwendung minimalster prozessualer Sorgfalt von sich aus

behaupten und beweisen müssen. Dies gilt erst Recht angesichts der Tatsache,

dass die Arbeitgeberin bei der schriftlichen Stellungnahme vom 31. August 2021

und in der Verhandlung vom 25. November 2021 im erstinstanzlichen Verfahren

anwaltlich vertreten gewesen ist. Folglich handelt es sich bei den vorstehend

erwähnten Behauptungen und bei der als Beweismittel dafür mit der Berufung

eingereichten E-Mail vom 31. August 2020 um unzulässige Noven, deren

Berücksichtigung im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.

4.3

Das

Zivilgericht erwog mit überzeugender Begründung, die Frage, ob die

Arbeitnehmerin bereits am 29. September 2020 auf den 31. Dezember 2020

gekündigt habe oder nicht, könne mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben

(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.2). Die Arbeitgeberin legt nicht

ansatzweise dar, weshalb diese Frage entgegen der Einschätzung des

Zivilgerichts entscheidwesentlich sein soll. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist

daher nicht weiter einzugehen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte

die Arbeitgeberin eine schriftliche Stellungnahme eines C____ vom 21. Januar

2022.

ein, aus der sich ergeben soll, dass die Arbeitnehmerin «selbst die

Kündigung ausgesprochen hat». Zudem beanstandete die Arbeitgeberin, dass das

Zivilgericht die genannte Person nicht als Zeugen einvernommen hat. Mit der

schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2022 bestätigt C____, dass die

Arbeitnehmerin in einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin

«die Kündigung selbst ausgesprochen» habe, als er mit dem Geschäftsführer

unterwegs gewesen sei. Mangels Angabe des Zeitpunkts der angeblichen Kündigung

lassen sich diese Aussagen nicht zuverlässig den bisherigen Behauptungen der

Arbeitgeberin zuordnen. Angesichts der Darstellung in der Berufung (vgl. Berufung

S. 2) dürften sie sich aber auf die behauptete Kündigung vom 29. September 2020

auf den 31. Dezember 2020 beziehen. Daher ist darauf bereits mangels

Rechtserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Im Übrigen handelt es sich ohnehin

um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven. Die im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Arbeitgeberin hat C____ vor

dem Zivilgericht nie als Zeugen genannt und die schriftliche Stellungnahme vom

21.

Januar 2022 erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht, obwohl sie

gemäss ihrer Datierung aus der Zeit vor dem Fristablauf stammt.

4.4

Am

30.

September 2020 erschien die Arbeitnehmerin am Anfang des Morgens nicht zur

Arbeit. Die Arbeitgeberin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, sie habe

zuerst telefonisch und dann per E-Mail versucht, die Arbeitnehmerin zu

kontaktieren. Sie habe sich aber nicht gemeldet (Stellungnahme vom 31. August 2021

Ziff. 6). Mit E-Mail vom 30. September 2020 von 08:12 Uhr behauptete der

Geschäftsführer der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei telefonisch nicht

erreichbar, und forderte die Arbeitnehmerin auf, zur Arbeit zu erscheinen. In

der Berufung behauptet die Arbeitgeberin, ihr Geschäftsführer und sein

Mitarbeiter D____ hätten den ganzen Morgen versucht, die Arbeitnehmerin zu

erreichen. Diese habe D____ dann mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen werde.

Daraus habe der Geschäftsführer geschlossen, dass sie kein Interesse mehr an

der Stelle habe. Deshalb habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen. D____

hätte den behaupteten Sachverhalt bestätigen können, wenn er vom Zivilgericht

einvernommen worden wäre (Berufung S. 3 f.).

Die

Arbeitgeberin zeigt nicht ansatzweise auf, wann und wo sie die vorstehenden

Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt oder als Beweis dafür

die Einvernahme von D____ beantragt haben soll. Abgesehen von der Behauptung

telefonischer Kontaktversuche vor der E-Mail von 08:12 Uhr sind entsprechende

Behauptungen und Beweisangebote aus den Akten auch nicht ersichtlich. D____

wurde nur zum Beweis der angeblich geschäftsschädigenden Arbeitsweise der

Arbeitnehmerin als Zeuge angerufen (Stellungnahme vom 31. August 2021 Ziff. 3).

Wenn sie die fristlose Kündigung damit hätte rechtfertigen wollen, hätte die

Arbeitgeberin die vorstehend erwähnten Behauptungen bei Anwendung minimalster

prozessualer Sorgfalt von sich aus bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorbringen müssen. Dies gilt erst Recht angesichts der Tatsache, dass sie im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist. Folglich handelt

es sich bei den vorstehend erwähnten Behauptungen sowie beim impliziten Antrag

D____ als Zeuge dazu einzuvernehmen, um unzulässige Noven, deren

Berücksichtigung im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind die Behauptungen der

Arbeitgeberin offensichtlich falsch. Die Arbeitgeberin stellte die fristlose

Kündigung der Arbeitnehmerin bereits mit E-Mail vom 30. September 2020 von

10:09 Uhr zu. Damit ist ihre Behauptung, sie habe «den ganzen [M]orgen

versucht», die Arbeitnehmerin zu erreichen, widerlegt. Die Behauptung, die

Arbeitnehmerin habe D____ vor der fristlosen Kündigung mitgeteilt, dass sie

nicht mehr kommen werde, steht in unauflöslichem Widerspruch zur eigenen

Behauptung der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin habe sich nicht gemeldet

(Stellungnahme vom 31. August 2021 Ziff. 6: «Die Arbeitgeberin versuchte noch,

die Arbeitnehmerin zu kontaktieren; zuerst telefonisch, dann per E-Mail; sie

meldete sich aber nicht»).

Die

Arbeitnehmerin erachtet es als «nicht angemessen», dass die benannten Zeugen

nicht einvernommen worden sind. Mit Eingabe vom 31. August 2021 beantragte sie im

erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme von D____ und E____ als Zeugen. Mit

Verfügung vom 7. Oktober 2021 verzichtete die Gerichtsschreiberin des

Zivilgerichts unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Spruchkörpers

auf die Abnahme dieser Beweismittel. Die Zeugen wurden ausschliesslich als

Beweismittel für die angeblich geschäftsschädigende Arbeitsweise der

Arbeitnehmerin und insbesondere nicht als Beweismittel für ihr Fernbleiben von

der Arbeit und die diesbezügliche Kommunikation angerufen (Stellungnahme vom

31.

August 2021 Ziff. 3 ff.). Weshalb die angeblich geschäftsschädigende

Arbeitsweise für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte,

ist nicht ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin nicht ansatzweise

dargelegt. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Verzicht des

Zivilgerichts auf die Einvernahme der beiden Zeugen zu beanstanden sein könnte.

Im vorliegenden

Verfahren gilt zwar der eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz

(vgl. oben E. 1.2). Dieser entbindet die Parteien jedoch nicht von der

Pflicht, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv

mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen

auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die

Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich die Parteien auf ihre

Mitwirkungspflicht hinzuweisen, seine Fragepflicht auszuüben und sich über die

Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich

ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten

sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im

ordentlichen Verfahren (vgl. BGer 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1). Somit

oblag es grundsätzlich der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich

vertretenen Arbeitgeberin, die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Tatsachen zu

behaupten und Beweismittel dafür zu bezeichnen. Irgendein Grund, weshalb das

Zivilgericht Zweifel an der Vollständigkeit der Behauptungen und Beweisanträge

der Arbeitgeberin hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Arbeitgeberin

nicht genannt. Aus den vorstehenden Gründen ist die Rüge der Arbeitgeberin, das

Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie

nicht nach allfälligem früheren Fernbleiben der Arbeitnehmerin und allfälligen

diesbezüglichen Verwarnungen sowie weiteren Vorkommnissen gefragt habe,

offensichtlich unbegründet. Die Behauptungen, in der Verhandlung sei es nie um

die Kündigung gegangen und die Arbeitnehmerin habe in der Verhandlung

zugestanden, dass sie per 31. Dezember 2020 gekündigt habe, sind

aktenwidrig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2021 S. 2-4).

Zusammenfassend

hat die Arbeitgeberin nicht ansatzweise dargelegt, dass das Zivilgericht den

Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet hätte.

Ihre Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden

bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das Berufungsverfahren kostenlos.

Eine Parteientschädigung an die Arbeitnehmerin ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort

eingeholt wurde.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 25. November 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.