BEZ.2022.80
definitive Rechtsöffnung
3. Januar 2023Deutsch8 min
Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.80
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gläubiger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. September 2022
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine
Forderung für die Instandhaltung von Mietsachen in Höhe von CHF 412.–, eine
weitere Forderung für Nebenkosten in Höhe von CHF 676.–, Kosten für das
Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 140.– sowie eine
Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner
gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 1. Juli 2022 ersuchte der Gläubiger das
Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23.
September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 412.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März
2022. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der
Schuldner wurde zudem verpflichtet, nach Massgabe seines Unterliegens, CHF 60.–
der insgesamt CHF 200.– Gerichtskosten zu bezahlen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 26. Oktober 2022 an
das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss, der
angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 sei aufzuheben, der dem
Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vergleich sei in
Revision zu ziehen und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem stellte
er sinngemäss den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit begründeter Verfügung vom 7. November 2022 hat die Verfahrensleitung diesen
Antrag abgewiesen. Mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom
16. November 2022, indem er abermals die Änderung der Vereinbarung vom
28. März 2022 beantragt, ist der Schuldner erneut an das Appellationsgericht
gelangt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die relevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete
Entscheid vom 23. September 2022 ist dem Schuldner am 26. Oktober
2022.
zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe)
hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten.
2.
2.1
Das Zivilgericht erwog im Entscheid vom 23.
September 2022, dass der Schuldner einen Willensmangel betreffend den Vergleich
vom 28. März 2022, den der Gläubiger als Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit
Revision hätte geltend machen müssen und der betreffende Einwand im
Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Ergänzend stellte es
fest, dass ein Revisionsgesuch inzwischen wohl verspätet wäre (angefochtener
Entscheid E. 4.2).
2.2
Die wortreichen allgemeinen Ausführungen des
Schuldners (Beschwerde S. 3-5) sind nicht geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die
unsubstanziierten Behauptungen, der Gläubiger sei gewalttätig und habe den
Schuldner auf verschiedene Weise bedroht, der Gläubiger bediene sich
zwielichtiger Verfahren, mit dem Ziel, zum Nachteil des Schuldners leichten
Gewinn zu erzielen, der Gläubiger habe böswillig und vorsätzlich gehandelt und
dem Vertreter einen Verfahrensschaden zugefügt (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
2.3
Schliesslich scheint der Schuldner geltend
machen zu wollen, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten und
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem er in Kenntnis ihrer
Unbegründetheit eine unbegründete Klage eingereicht habe (vgl. Beschwerde S.
6). Soweit sich dieser Einwand auf das Rechtsöffnungsgesuch beziehen soll,
könnte die vermeintliche Unbegründetheit des Rechtsöffnungsbegehrens höchstens
darin liegen, dass der Vergleich vom 28. März 2022, den der Gläubiger als
Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit einem Willensmangel behaftet ist. Ein
Willensmangel betrifft den materiellen Bestand der Forderung oder die
materielle Richtigkeit des Vergleichs. Das Rechtsöffnungsgericht hat sich weder
mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit
des Entscheids zu befassen (Staehelin,
a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Beim vor der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen gerichtlichen
Vergleich. Ein solcher ist einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art.
80.
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Folglich hat sich das Rechtsöffnungsgericht nicht mit
der Frage zu befassen, ob der Vergleich vom 28. März 2022 mit einem
Willensmangel behaftet ist. Damit hat ein allfälliger Willensmangel nicht zur
Folge, dass das Rechtsöffnungsgesuch unbegründet ist. Somit ist auch dieser
Einwand des Schuldners unbegründet.
2.4
2.4.1
Auf das in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022
enthaltene Revisionsgesuch und auf das am 16. November 2022 separat
eingereichte Revisionsgesuch vom 16. November 2022 kann mangels Zuständigkeit
des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden. Für ein Revisionsgesuch
betreffend ein Entscheidsurrogat ist die Instanz zuständig, vor der zuletzt in
der Sache verhandelt worden ist, mit anderen Worten die Instanz, deren
Verfahren durch das angeblich unwirksame Entscheidsurrogat hinfällig geworden
ist (Schwander, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 N 20; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 328 ZPO N 7). Ein Gesuch um Revision eines Vergleichs, den die
Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen hat, ist daher bei dieser zu stellen
(vgl. Bohnet, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 208 CPC N 12; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 208 N 8). Für das Revisionsgesuch
des Schuldners betreffend den Vergleich vom 28. März 2022 ist somit die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts und nicht das Appellationsgericht
zuständig. Eine Pflicht der unzuständigen Instanz zur Weiterleitung des
Rechtsmittels an die zuständige Instanz besteht im Anwendungsbereich der ZPO
nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich beim vorinstanzlichen
Gericht, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sind
(AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 2.2, mit Nachweisen). Daher hat das
Appellationsgericht die Revisionsgesuche nicht an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts weiterzuleiten.
2.4.2
Der Schuldner macht mit seiner Beschwerde geltend,
die Revisionsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil er den Revisionsgrund erst
am 18. August 2022 entdeckt habe (Beschwerde act. 2, S. 2 f.). Wie es sich
damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil der
Revisionsgrund im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon, ob die
Revisionsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht, nicht berücksichtigt werden
kann (vgl. oben E. 2.3), und das Appellationsgericht auf die Revisionsgesuche
bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten hat (vgl. oben E. 2.4.1).
Ergänzend kann jedoch festgestellt werden, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrunds gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO am 2. August
2022.
und damit bereits vor der Eingabe des Schuldners vom 19. August 2022 im
Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilgericht geendet haben dürfte. Aufgrund der
E-Mail des Schuldners an den Gläubiger vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilagen S. 2)
ist davon auszugehen, dass der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt sichere
Kenntnis vom geltend gemachten Willensmangel gehabt hat. Eine Revision dürfte
somit wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ohnehin
ausgeschlossen sein.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und auf die
Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 16. November 2022 nicht eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf
CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht
geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. September 2022 ([...])
wird abgewiesen.
Auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 15.
November 2022 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.