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Entscheid

BEZ.2022.80

definitive Rechtsöffnung

3. Januar 2023Deutsch8 min

Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.80

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gläubiger

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. September 2022

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine

Forderung für die Instandhaltung von Mietsachen in Höhe von CHF 412.–, eine

weitere Forderung für Nebenkosten in Höhe von CHF 676.–, Kosten für das

Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 140.– sowie eine

Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner

gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 1. Juli 2022 ersuchte der Gläubiger das

Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23.

September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 412.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März

2022. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der

Schuldner wurde zudem verpflichtet, nach Massgabe seines Unterliegens, CHF 60.–

der insgesamt CHF 200.– Gerichtskosten zu bezahlen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 26. Oktober 2022 an

das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss, der

angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 sei aufzuheben, der dem

Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vergleich sei in

Revision zu ziehen und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem stellte

er sinngemäss den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit begründeter Verfügung vom 7. November 2022 hat die Verfahrensleitung diesen

Antrag abgewiesen. Mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom

16. November 2022, indem er abermals die Änderung der Vereinbarung vom

28. März 2022 beantragt, ist der Schuldner erneut an das Appellationsgericht

gelangt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die relevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327

Abs. 2 ZPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete

Entscheid vom 23. September 2022 ist dem Schuldner am 26. Oktober

2022.

zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe)

hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten.

2.

2.1

Das Zivilgericht erwog im Entscheid vom 23.

September 2022, dass der Schuldner einen Willensmangel betreffend den Vergleich

vom 28. März 2022, den der Gläubiger als Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit

Revision hätte geltend machen müssen und der betreffende Einwand im

Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Ergänzend stellte es

fest, dass ein Revisionsgesuch inzwischen wohl verspätet wäre (angefochtener

Entscheid E. 4.2).

2.2

Die wortreichen allgemeinen Ausführungen des

Schuldners (Beschwerde S. 3-5) sind nicht geeignet, die Richtigkeit des

angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die

unsubstanziierten Behauptungen, der Gläubiger sei gewalttätig und habe den

Schuldner auf verschiedene Weise bedroht, der Gläubiger bediene sich

zwielichtiger Verfahren, mit dem Ziel, zum Nachteil des Schuldners leichten

Gewinn zu erzielen, der Gläubiger habe böswillig und vorsätzlich gehandelt und

dem Vertreter einen Verfahrensschaden zugefügt (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

2.3

Schliesslich scheint der Schuldner geltend

machen zu wollen, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten und

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem er in Kenntnis ihrer

Unbegründetheit eine unbegründete Klage eingereicht habe (vgl. Beschwerde S.

6). Soweit sich dieser Einwand auf das Rechtsöffnungsgesuch beziehen soll,

könnte die vermeintliche Unbegründetheit des Rechtsöffnungsbegehrens höchstens

darin liegen, dass der Vergleich vom 28. März 2022, den der Gläubiger als

Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit einem Willensmangel behaftet ist. Ein

Willensmangel betrifft den materiellen Bestand der Forderung oder die

materielle Richtigkeit des Vergleichs. Das Rechtsöffnungsgericht hat sich weder

mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit

des Entscheids zu befassen (Staehelin,

a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Beim vor der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen gerichtlichen

Vergleich. Ein solcher ist einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art.

80.

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Folglich hat sich das Rechtsöffnungsgericht nicht mit

der Frage zu befassen, ob der Vergleich vom 28. März 2022 mit einem

Willensmangel behaftet ist. Damit hat ein allfälliger Willensmangel nicht zur

Folge, dass das Rechtsöffnungsgesuch unbegründet ist. Somit ist auch dieser

Einwand des Schuldners unbegründet.

2.4

2.4.1

Auf das in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022

enthaltene Revisionsgesuch und auf das am 16. November 2022 separat

eingereichte Revisionsgesuch vom 16. November 2022 kann mangels Zuständigkeit

des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden. Für ein Revisionsgesuch

betreffend ein Entscheidsurrogat ist die Instanz zuständig, vor der zuletzt in

der Sache verhandelt worden ist, mit anderen Worten die Instanz, deren

Verfahren durch das angeblich unwirksame Entscheidsurrogat hinfällig geworden

ist (Schwander, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 N 20; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 328 ZPO N 7). Ein Gesuch um Revision eines Vergleichs, den die

Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen hat, ist daher bei dieser zu stellen

(vgl. Bohnet, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 208 CPC N 12; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 208 N 8). Für das Revisionsgesuch

des Schuldners betreffend den Vergleich vom 28. März 2022 ist somit die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts und nicht das Appellationsgericht

zuständig. Eine Pflicht der unzuständigen Instanz zur Weiterleitung des

Rechtsmittels an die zuständige Instanz besteht im Anwendungsbereich der ZPO

nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich beim vorinstanzlichen

Gericht, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sind

(AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 2.2, mit Nachweisen). Daher hat das

Appellationsgericht die Revisionsgesuche nicht an die Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts weiterzuleiten.

2.4.2

Der Schuldner macht mit seiner Beschwerde geltend,

die Revisionsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil er den Revisionsgrund erst

am 18. August 2022 entdeckt habe (Beschwerde act. 2, S. 2 f.). Wie es sich

damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil der

Revisionsgrund im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon, ob die

Revisionsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht, nicht berücksichtigt werden

kann (vgl. oben E. 2.3), und das Appellationsgericht auf die Revisionsgesuche

bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten hat (vgl. oben E. 2.4.1).

Ergänzend kann jedoch festgestellt werden, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrunds gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO am 2. August

2022.

und damit bereits vor der Eingabe des Schuldners vom 19. August 2022 im

Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilgericht geendet haben dürfte. Aufgrund der

E-Mail des Schuldners an den Gläubiger vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilagen S. 2)

ist davon auszugehen, dass der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt sichere

Kenntnis vom geltend gemachten Willensmangel gehabt hat. Eine Revision dürfte

somit wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ohnehin

ausgeschlossen sein.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und auf die

Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 16. November 2022 nicht eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf

CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht

geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. September 2022 ([...])

wird abgewiesen.

Auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 15.

November 2022 wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.