BEZ.2022.81
Betreibung auf Pfändung (Auskunftspflicht) (BGer-Nr. 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023)
26. April 2023Deutsch21 min
Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.81
ENTSCHEID
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 17. Oktober 2022
betreffend Betreibung auf
Pfändung (Auskunftspflicht)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die A____
(Beschwerdeführerin) bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen
sämtliche bei ihr liegenden Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehende
Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem
Betreibungsamt Basel-Stadt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft
zu erteilen. Sollten im genannten Umfang keine Vermögenswerte vorhanden sein, seien
dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsanspruche die Auszüge
der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen.
Mit Beschwerde
vom 23. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und
beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021
aufzuheben. Am 13. Oktober 2021 reichte das Betreibungsamt eine
Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der in der Beschwerde gestellten
Beweisanträge sowie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Entscheid vom
17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 sowie die Verfügung des
Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom
1. November 2022 gewährte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident betreffend die Auskunftserteilung sowie die
Zustellung allfälliger Auszüge die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Sperrung allfälliger
Vermögenswerte und Forderungen ab. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragt
das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 9. November 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner
bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten
zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR
311.0]) und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, die sich
nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte
gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist
(Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die
Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben
hat, sind gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5
StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Drittschuldner
sind Drittgewahrsamsinhaber hinsichtlich der Auskunftspflicht gleichgestellt (Müller-Chen, Die Auskunftspflicht
Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 201, 204 f.; vgl.
Blumenstein, Die
verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und
im Konkurs, in: BlSchK 1941, S. 97 ff., 101). Der Schuldner muss dem
Betreibungsamt in jedem Fall alle seine beweglichen Vermögenswerte
einschliesslich aller seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben.
Zumindest wenn die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte unumgänglich
erscheint, muss er dem Betreibungsamt auch alle seine unbeweglichen
Vermögenswerte angeben (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 f. S. 62 f.; BGer 5A_470/2020
vom 3. September 2020 E. 5.1.2.1; vgl. ferner Winkler,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017
[nachfolgend Winkler, Kommentar
SchKG], Art. 91 N 23; Winkler, in:
Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91 N 11).
Eine weitergehende Einschränkung der Auskunftspflicht ergibt sich aus der
Formulierung «soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist», nicht (vgl.
BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1 und 5.2; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite
pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, Art. 91 N 31; a. M. Baumgartner/Heisch, Ermittlung
schuldnerischen Vermögens im Pfändungsverfahren, in: Arnet et al. [Hrsg.], Der
Mensch als Mass, Festschrift für Peter Breitschmid, Zürich 2019, S. 575, 585 ;
Jeandin, in: Commentaire romand,
Basel 2005, Art. 91 LP N 11). Dementsprechend ist die Dritte verpflichtet, dem
Betreibungsamt Auskunft zu erteilen über alle Vermögenswerte des Schuldners,
die sich in ihrem Gewahrsam befinden, sowie alle Forderungen und Rechte des
Schuldners gegenüber der Dritten. Sie darf sich nicht darauf beschränken,
lediglich Auskunft über die Vermögenswerte zu erteilen, die ihr zur Deckung der
in Betreibung gesetzten Forderung erforderlich erscheinen (vgl. BGer
5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 5.1.2.2; Sievi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 91 SchKG
N 24a). Die Auskunftspflicht sowohl des Schuldners als auch des Dritten gilt
auch für Vermögenswerte, an denen der Schuldner nur wirtschaftlich berechtigt
ist (BGer 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 [betreffend Schuldner]; Amonn/ Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 31
[betreffend Schuldner]; Baumgartner/Heisch,
a.a.O., S. 587 [betreffend Dritte]; Jeandin,
a.a.O., Art. 91 LP N 17 [betreffend Dritte]; Sievi,
a.a.O., Art. 91 SchKG N 28 [betreffend Dritte]; vgl. BGE 129 III 239 E. 1 S. 240
f. [betreffend Dritte]).
2.1.2
Eine Dritte ist nur dann auskunftspflichtig,
wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des
Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des
Schuldners ist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.; OGer ZG vom
2.
September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Müller-Chen, a.a.O., S. 208; vgl. KGer SG vom 20. Januar
2010.
E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212; Blumenstein,
a.a.O., S. 102; Winkler, Kurzkommentar
SchKG, Art. 91 N 16a). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es aufgrund
eines konkreten Verdachtsmoments (Baumgartner/Heisch,
a.a.O., S. 589; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer
SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.)
möglich oder wahrscheinlich erscheint, dass sich ein Vermögenswert des
Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin
des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer
SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die
begründete Vermutung kann entstehen durch Informationen des Schuldners oder des
Gläubigers oder aufgrund eigener Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91
N 16a; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.;
KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211,
212; OGer ZG vom 2. September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 589; Blumenstein, a.a.O., S. 102). Teilweise
wird die Ansicht vertreten, die begründete Vermutung, dass sich ein
Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet, setze voraus,
dass der Gläubiger für den von ihm behaupteten Gewahrsam der Dritten glaubhafte
Anhaltspunkte nachweist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2; Müller-Chen, a.a.O., S. 208). Dies
erscheint zwar insoweit richtig, als eine begründete Vermutung den Nachweis
eines konkreten Anhaltspunkts voraussetzt, der es möglich oder wahrscheinlich
erscheinen lässt, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der
Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist. Da es
wie bereits erwähnt nicht relevant ist, wie der Betreibungsbeamte zur begründeten
Vermutung gelangt ist (Winkler,
Kommentar SchKG, Art. 91 N 36), braucht der Nachweis aber nicht
notwendigerweise vom Gläubiger erbracht worden zu sein. Falsch ist auch die
Ansicht der Beschwerdeführerin, das konkrete Verdachtsmoment müsse sich aus
Angaben des Gläubigers oder des Schuldners ergeben (Beschwerde vom 31. Oktober
2022.
Rz. 15 f.). Wie vorstehend dargelegt worden ist, kann die begründete
Vermutung nach Rechtsprechung und Lehre auch auf eigenen Wahrnehmungen des
Betreibungsbeamten beruhen. Ein wahlloses Anschreiben Dritter in der Hoffnung,
dass sie zufälligerweise Vermögen des Schuldners in ihrem Gewahrsam haben oder
ihrerseits Schuldner des Schuldners sind, ist unzulässig (vgl. OGer ZG vom 2.
September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 313; Winkler, Kurzkommentar SchKG, Art. 91 N 16a; Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 36).
2.1.3
Das Betreibungsamt hat das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) zu beachten (KGer BL 420 16 455
lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4c, in: GVP 2009
Nr. 88 S. 211, 213; Baumgartner/Heisch,
a.a.O., S. 588; Sievi, a.a.O.,
Art. 91 SchKG N 24a; Winkler,
Kommentar SchKG, Art. 91 N 30). Somit muss das Vorgehen des Betreibungsamts für
den Vollzug der Pfändung geeignet, erforderlich und für die Betroffenen
zumutbar sein (Baumgartner/Heisch,
a.a.O., S. 588). Beim Einholen von Auskünften Dritter verlangt das
Verhältnismässigkeitsprinzip vom Betreibungsamt gewisse Zurückhaltung (KGer BL
420.
16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010
E. 4c, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 213; Sievi,
a.a.O., Art. 91 SchKG N 24a; Winkler,
Kommentar SchKG, Art. 91 N 30).
2.2
2.2.1
Aus Entscheiden des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft und des Kantonsgerichts St. Gallen kann im Umkehrschluss
abgeleitet werden, dass die betreffenden Gerichte davon ausgehen, dass ein
Anknüpfungspunkt wie der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich
einer Bank ein konkretes Verdachtsmoment darstellen kann, welches das
Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank als möglich
oder wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Vermutung begründen kann,
dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet oder
diese Schuldnerin des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom
4.
April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009
Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Kantonsgerichte
hätten den Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich der
angefragten Bank nur deshalb als Anknüpfungspunkt in Betracht gezogen, weil es
sich um ländliche Kantone handle (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 17),
entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere besteht auch kein Grund zur Annahme,
dass der geografischen Situation für die Beantwortung der Frage, ob der Wohn-
oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der angefragten Bank die Vermutung begründen
kann, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet
oder diese Schuldnerin des Schuldners ist, entscheidende Bedeutung zukommt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober
2022.
Rz. 13 und 17) besteht daher kein Anlass zu einer Auseinandersetzung mit
den geografischen Verhältnissen in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft
und St. Gallen. Im Übrigen ist die Situation zumindest in der Stadt St. Gallen
im Hinblick auf die vorliegend interessierenden Umstände durchaus vergleichbar
mit derjenigen in der Stadt Basel. In beiden Fällen handelt es sich um urbane
Gebiete. Gemäss den Angaben auf der von der Beschwerdeführerin konsultierten
Website haben 35 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt Basel (https://www.schweizer-banken.info/bl-bs/basel/index.htm)
und 18 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt St. Gallen (https://www.schweizer-banken.info/sg/st-gallen/index.htm).
Gemäss zwei Autoren kann der Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der
angefragten Bank in ländlicheren Gebieten wohl ein taugliches Verdachtsmoment
darstellen, dürfte dies indessen im urbanen Raum aufgrund der hohen Dichte an
Finanzinstituten kaum gelten (Baumgartner/Heisch,
a.a.O., S. 588 FN 46). Diese Zweifel sind unbegründet. Aufgrund der
grösseren Dichte an Finanzinstituten dürfte der Wohn- oder Arbeitsort des
Schuldners im Einzugsgebiet einer Bank in städtischen Gebieten zwar ein weniger
starkes Verdachtsmoment darstellen als in ländlichen Gebieten. Dies ändert aber
nichts daran, dass der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich
einer Bank auch in städtischen Gebieten ein konkretes Verdachtsmoment
darstellt, das eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Schuldner und der Bank
deutlich wahrscheinlicher erscheinen lässt als eine solche zwischen einer
Person ohne Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der Bank und dieser. Dies
genügt zur Bejahung der begründeten Vermutung, dass sich ein Vermögenswert des
Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des
Schuldners ist, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig festgestellt haben
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin,
die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht widerspreche dem durch die
herrschende Lehre und die Rechtsprechung definierten Verständnis einer begründeten
Vermutung (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 15), ist unbegründet.
2.2.2
In der Regel (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2
SchKG), aber durchaus nicht immer (vgl. Art. 46 Abs. 3 und 4 sowie Art. 48
ff. SchKG und Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen
Sache gemäss Art. 89 SchKG) ergibt sich die Zuständigkeit des Betreibungsamts
Basel-Stadt aus dem Wohnsitz- oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners im
Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde
vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) bedeutet dies jedoch offensichtlich nicht,
dass nach der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht im Fall der
Zuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt regelmässig auch eine begründete
Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im
Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners
ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn zusätzlich zum Wohnsitz oder
Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners in Basel die Bank als Dritte in Basel
eine physische Präsenz unterhält (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamts vom
13.
Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 7] S. 2) und sich die Schuldnerin oder
der Schuldner damit im Einzugsbereich der Dritten befindet.
2.2.3
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
(vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) führt die von den
Vorinstanzen vertretene Auffassung offensichtlich nicht dazu, dass das
Betreibungsamt Basel-Stadt in jedem Pfändungsverfahren, in dem sich seine
örtliche Zuständigkeit aus dem Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des
Schuldners in Basel ergibt, gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG alle 35 in Basel
aktiven Banken zur Auskunft verpflichten könnte. Aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu oben E. 2.1.3) sind entsprechende
Auskunftsbegehren vielmehr nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.2), werden
Auskunftsbegehren an Banken vom Betreibungsamt auch nur unter weiteren Voraussetzungen
gestellt.
3.
3.1
In den sechs Auskunftsbegehren, die
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 bilden
(Beschwerdebeilage 9), hat das Betreibungsamt jeweils eine Adresse der
Schuldnerin bzw. des Schuldners in Basel angegeben. Dabei handelt es sich
offensichtlich um deren Wohnsitz bzw. Sitz. In der angefochtenen Verfügung hat
das Betreibungsamt zudem festgestellt, der Wohnort der Schuldner befinde sich
in Basel. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.6.1), hat das Betreibungsamt damit in allen sechs Fällen ein
konkretes Verdachtsmoment angegeben, welches das Vorhandensein einer
Geschäftsbeziehung der Schuldnerin und der Schuldner mit der Beschwerdeführerin
als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass sich der Sitz bzw. der
Wohnsitz der Schuldnerin und der Schuldner tatsächlich in Basel befinden,
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist in jedem der sechs Fälle ein
konkreter Anhaltspunkt erstellt, der die Vermutung begründet, dass sich ein
Vermögenswert der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Gewahrsam der
Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin der Schuldnerin
bzw. des Schuldners ist. Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts ist es
durchaus möglich, dass mittelfristig in der Regel auf Anfragen bei der
Beschwerdeführerin zu verzichten sein wird, weil sich ergeben könnte, dass zu
selten eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner besteht und damit die
auflaufenden Kosten gegenüber den Gläubigern bzw. letztlich den Schuldnern
nicht vertretbar sind. Derzeit lasse sich diese Frage aber schon deshalb nicht
abschliessend beantworten, weil die Beschwerdeführerin schlicht die Auskunft
verweigere (Beschwerdebeilage 7 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 19) kann daraus nicht geschlossen
werden, dass die erforderliche begründete Vermutung fehle. Insbesondere kann
einer Vermutung nicht deshalb die Begründetheit abgesprochen werden, weil die
Möglichkeit besteht, dass sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen könnte.
3.2
3.2.1
Gemäss den sechs Auskunftsbegehren, die
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebeilage 9), haben sich
die Schuldnerin bzw. die Schuldner in allen Fällen im Zug der vorgesehenen
Zwangsvollstreckungsmassnahmen ihren diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten
entzogen, und gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts erfolgen allgemeine
Auskunftsbegehren an Banken in Basel nur, wenn die Schuldnerin oder der
Schuldner nicht einvernommen werden kann (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021
[Beschwerdebeilage 7] S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Diese Angaben
werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Leiter
des Pfändungsdiensts des Betreibungsamts habe ihr telefonisch erklärt, die
Auskunftsbegehren stellten eine neue Geschäftspraxis dar und bei fehlenden
Anhaltspunkten würden sämtliche Banken angeschrieben (Beschwerde vom 31.
Oktober 2022 Rz. 9 und 19; Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 7).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober
2022.
Rz. 9) hat das Betreibungsamt diese Darstellung in seiner Vernehmlassung
vom 13. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 7) mit einer abweichenden Darstellung
des Sachverhalts teilweise implizit bestritten. Gemäss der Vernehmlassung des
Betreibungsamts werden nicht gleichzeitig Auskunftsbegehren an alle in Basel
ansässigen Banken versandt. Vielmehr würden stufenweise zuerst Banken
angeschrieben, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Geschäftsbeziehung mit
dem Schuldner grösser sei, und erst später solche, bei denen diese
Wahrscheinlichkeit weniger gross ist, wobei die Beschwerdeführerin zu letzteren
gehöre (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Die
interne E-Mail eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6)
ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des
Betreibungsamts zu erwecken. Die Behauptung systematischer und flächendeckender
Auskunftsbegehren des Betreibungsamts bei den Banken (Beschwerde vom 31. Oktober
2022.
Rz. 12), entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss der insoweit unbestrittenen
Darstellung des Betreibungsamts Basel-Stadt bearbeitete dieses im Jahr 2020
über 36'000 Pfändungsvollzüge (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021
[Beschwerdebeilage 7] S. 2) und gemäss den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin erhielt diese im Jahr 2021 vom Betreibungsamt Basel-Stadt
nur 42 Auskunftsbegehren (angefochtener Entscheid E. 2.1). Aufgrund dieses
Verhältnisses zwischen Pfändungsvollzügen und Auskunftsbegehren ist es offensichtlich,
dass das Betreibungsamt Basel-Stadt höchstens in einem sehr kleinen Teil der
Fälle, in denen abgesehen vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldnerin oder des
Schuldners in Basel kein Anhaltspunkt für eine Geschäftsbeziehung mit einer
hiesigen Bank besteht, ein Auskunftsbegehren an alle in Basel tätigen Banken
stellt.
Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 9; Beschwerde
vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) sind neben ihr 34 Banken in Basel aktiv und
befinden sich Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz- oder Sitz in Basel
damit im Einzugsgebiet von 35 Banken. Auch unter der Annahme, dass das
Betreibungsamt bei Auskunftsbegehren an Banken stufenweise vorgeht, ist somit
nicht auszuschliessen, dass in einzelnen Fällen 35 Banken angeschrieben werden,
wenn die übrigen Auskunftsbegehren erfolglos bleiben. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) wäre ein
solches Vorgehen in Einzelfällen aber nicht unverhältnismässig. Genauere
Angaben zu den beim Versand von Auskunftsbegehren an Banken verwendeten
Selektionskriterien und zur Anzahl der angeschriebenen Banken sind zur
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
bildenden Auskunftsbegehren gegenüber der Beschwerdeführerin entgegen deren
Ansicht (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 12) nicht erforderlich.
3.2.3
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Jahr 2021 42 Auskunftsbegehren
(angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese Zahl ist bescheiden. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, auch wenn sie die Auskunftsbegehren
unbeantwortet lasse, entstehe ihr dadurch dennoch ein beträchtlicher
Abklärung-/Überprüfungsaufwand. Die genannten Personen und die angegebenen
Daten würden mit den eigenen Daten abgeglichen, die Anfragen in einer
speziellen Liste mit allen Angaben manuell erfasst und die Schreiben digital
und physisch abgelegt (angefochtener Entscheid E. 2.1). Der durch die erwähnten
Arbeitsschritte in rund 40 Fällen pro Jahr verursachte Aufwand erscheint zwar
nicht vernachlässigbar. Zudem wäre er im Fall der Beantwortung der
Auskunftsbegehren geringfügig grösser. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht
gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG ist der erwähnte Aufwand der Beschwerdeführerin
aber ohne Weiteres zumutbar.
3.2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die strittigen Auskunftsbegehren für den Vollzug der Pfändungen geeignet und
erforderlich und der Beschwerdeführerin sowie der Schuldnerin und den
Schuldnern zumutbar sind. Insbesondere überwiegen die Interessen der Gläubiger
an einer effizienten Vollstreckung die entgegenstehenden Interessen der
Beschwerdeführerin und der Schuldnerin und der Schuldner.
3.3
3.3.1
Banken können nicht unter Berufung auf das
Bankkundengeheimnis die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verweigern. Im
Umfang, in dem der Kunde als betriebener Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt
auskunftspflichtig ist, entfällt das Bankkundengeheimnis gegenüber dem Betreibungsamt
(vgl. BGE 146 III 435 E. 4.1.1 S. 437 f.; BGer 5A_470/2020 vom 3.
September 2020 E. 5.1.1; Baumgart-ner/Heisch,
a.a.O., S. 587; Jeandin,
a.a.O., Art. 91 LP N 16).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen
zu wollen, ihre Angestellten könnten sich mit Auskünften gegenüber dem
Betreibungsamt wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs.
1.
lit. a des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) strafbar machen, wenn mangels
einer begründeten Vermutung dafür, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners
im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin
des Schuldners ist, die Voraussetzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 91
Abs. 4 SchKG nicht erfüllt sind (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 21 f.).
Diese Befürchtung ist unbegründet. Der Umstand, dass das Bankkundengeheimnis
grundsätzlich auch das Verneinen einer Kundenbeziehung zu einer bestimmten
Person verbietet (vgl. Kleiner/Schwob/Winzeler,
in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum BankG, 23. Nachlieferung, Zürich
2015, Art. 47 N 9; Kunz/Zollinger,
Der Schutzbereich von Art. 47 BankG, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 43;
Schauwecker, Die Rechtsgrundlagen
zum schweizerischen Bankgeheimnis, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 21; Stadler, in: Arpagaus et al. [Hrsg.],
Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, N 603), ändert daran
nichts. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen in allen sechs Auskunftsbegehren,
die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebeilage 9),
liegt in allen sechs Fällen gegen die betroffene Schuldnerin bzw. den
betroffenen Schuldner ein rechtskräftiges Fortsetzungsbegehren vor, das ihr
bzw. ihm ordnungsgemäss angekündigt worden ist. Damit sind die Schuldnerin und
die Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zumindest verpflichtet, dem
Betreibungsamt alle ihre beweglichen Vermögenswerte einschliesslich aller ihrer
Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben (vgl. oben E. 2.1.1). Wenn die
Schuldnerin bzw. die Schuldner keine Vermögenswerte im Gewahrsam der
Beschwerdeführerin und keine Forderungen gegenüber dieser angeben, ist daher
bei pflichtgemässer Auskunft davon auszugehen, dass sie keine Kundenbeziehung
zur Beschwerdeführerin unterhalten. Damit sind die Schuldnerin und die Schuldner
indirekt auch zur Auskunft darüber verpflichtet, ob sie in einer
Kundenbeziehung zur Beschwerdeführerin stehen. Unabhängig davon, ob es sich bei
der Schuldnerin und den Schuldnern um eine Kundin und Kunden der
Beschwerdeführerin handelt oder nicht, gibt diese somit dem Betreibungsamt mit
der verlangten Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Vermögenswerte der
Schuldnerin und der Schuldner sich bei ihr befinden, keine Informationen
bekannt, zu denen die Schuldnerin und der Schuldner nicht selbst gemäss Art. 91
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet ist. Damit haben die Schuldnerin und der
Schuldner bezüglich der verlangten Informationen kein rechtlich geschütztes
Geheimhaltungsinteresse und entfällt diesbezüglich das Bankkundengeheimnis.
Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Information, dass keine
Kundenbeziehung bestehe.
3.3.3
Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen (vgl. oben E. 3.1 f.), dass in den vorliegend zu beurteilenden
Fällen alle Voraussetzungen der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 91 Abs. 4 SchKG einschliesslich der begründeten Vermutung erfüllt sind.
Daher wäre eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 5
BankG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt (vgl. Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 35).
4.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.