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Entscheid

BEZ.2022.81

Betreibung auf Pfändung (Auskunftspflicht) (BGer-Nr. 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023)

26. April 2023Deutsch21 min

Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.81

ENTSCHEID

vom 26.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 17. Oktober 2022

betreffend Betreibung auf

Pfändung (Auskunftspflicht)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die A____

(Beschwerdeführerin) bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen

sämtliche bei ihr liegenden Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehende

Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem

Betreibungsamt Basel-Stadt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft

zu erteilen. Sollten im genannten Umfang keine Vermögenswerte vorhanden sein, seien

dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsanspruche die Auszüge

der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen.

Mit Beschwerde

vom 23. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und

beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021

aufzuheben. Am 13. Oktober 2021 reichte das Betreibungsamt eine

Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der in der Beschwerde gestellten

Beweisanträge sowie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Entscheid vom

17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 sowie die Verfügung des

Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Zudem sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom

1. November 2022 gewährte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident betreffend die Auskunftserteilung sowie die

Zustellung allfälliger Auszüge die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag

auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Sperrung allfälliger

Vermögenswerte und Forderungen ab. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragt

das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe

vom 9. November 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf

die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner

bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten

zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR

311.0]) und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, die sich

nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte

gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist

(Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die

Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben

hat, sind gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5

StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Drittschuldner

sind Drittgewahrsamsinhaber hinsichtlich der Auskunftspflicht gleichgestellt (Müller-Chen, Die Auskunftspflicht

Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 201, 204 f.; vgl.

Blumenstein, Die

verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und

im Konkurs, in: BlSchK 1941, S. 97 ff., 101). Der Schuldner muss dem

Betreibungsamt in jedem Fall alle seine beweglichen Vermögenswerte

einschliesslich aller seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben.

Zumindest wenn die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte unumgänglich

erscheint, muss er dem Betreibungsamt auch alle seine unbeweglichen

Vermögenswerte angeben (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 f. S. 62 f.; BGer 5A_470/2020

vom 3. September 2020 E. 5.1.2.1; vgl. ferner Winkler,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017

[nachfolgend Winkler, Kommentar

SchKG], Art. 91 N 23; Winkler, in:

Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91 N 11).

Eine weitergehende Einschränkung der Auskunftspflicht ergibt sich aus der

Formulierung «soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist», nicht (vgl.

BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1 und 5.2; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite

pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, Art. 91 N 31; a. M. Baumgartner/Heisch, Ermittlung

schuldnerischen Vermögens im Pfändungsverfahren, in: Arnet et al. [Hrsg.], Der

Mensch als Mass, Festschrift für Peter Breitschmid, Zürich 2019, S. 575, 585 ;

Jeandin, in: Commentaire romand,

Basel 2005, Art. 91 LP N 11). Dementsprechend ist die Dritte verpflichtet, dem

Betreibungsamt Auskunft zu erteilen über alle Vermögenswerte des Schuldners,

die sich in ihrem Gewahrsam befinden, sowie alle Forderungen und Rechte des

Schuldners gegenüber der Dritten. Sie darf sich nicht darauf beschränken,

lediglich Auskunft über die Vermögenswerte zu erteilen, die ihr zur Deckung der

in Betreibung gesetzten Forderung erforderlich erscheinen (vgl. BGer

5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 5.1.2.2; Sievi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 91 SchKG

N 24a). Die Auskunftspflicht sowohl des Schuldners als auch des Dritten gilt

auch für Vermögenswerte, an denen der Schuldner nur wirtschaftlich berechtigt

ist (BGer 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 [betreffend Schuldner]; Amonn/ Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 31

[betreffend Schuldner]; Baumgartner/Heisch,

a.a.O., S. 587 [betreffend Dritte]; Jeandin,

a.a.O., Art. 91 LP N 17 [betreffend Dritte]; Sievi,

a.a.O., Art. 91 SchKG N 28 [betreffend Dritte]; vgl. BGE 129 III 239 E. 1 S. 240

f. [betreffend Dritte]).

2.1.2

Eine Dritte ist nur dann auskunftspflichtig,

wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des

Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des

Schuldners ist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.; OGer ZG vom

2.

September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Müller-Chen, a.a.O., S. 208; vgl. KGer SG vom 20. Januar

2010.

E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212; Blumenstein,

a.a.O., S. 102; Winkler, Kurzkommentar

SchKG, Art. 91 N 16a). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es aufgrund

eines konkreten Verdachtsmoments (Baumgartner/Heisch,

a.a.O., S. 589; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer

SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.)

möglich oder wahrscheinlich erscheint, dass sich ein Vermögenswert des

Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin

des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer

SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die

begründete Vermutung kann entstehen durch Informationen des Schuldners oder des

Gläubigers oder aufgrund eigener Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91

N 16a; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.;

KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211,

212; OGer ZG vom 2. September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 589; Blumenstein, a.a.O., S. 102). Teilweise

wird die Ansicht vertreten, die begründete Vermutung, dass sich ein

Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet, setze voraus,

dass der Gläubiger für den von ihm behaupteten Gewahrsam der Dritten glaubhafte

Anhaltspunkte nachweist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2; Müller-Chen, a.a.O., S. 208). Dies

erscheint zwar insoweit richtig, als eine begründete Vermutung den Nachweis

eines konkreten Anhaltspunkts voraussetzt, der es möglich oder wahrscheinlich

erscheinen lässt, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der

Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist. Da es

wie bereits erwähnt nicht relevant ist, wie der Betreibungsbeamte zur begründeten

Vermutung gelangt ist (Winkler,

Kommentar SchKG, Art. 91 N 36), braucht der Nachweis aber nicht

notwendigerweise vom Gläubiger erbracht worden zu sein. Falsch ist auch die

Ansicht der Beschwerdeführerin, das konkrete Verdachtsmoment müsse sich aus

Angaben des Gläubigers oder des Schuldners ergeben (Beschwerde vom 31. Oktober

2022.

Rz. 15 f.). Wie vorstehend dargelegt worden ist, kann die begründete

Vermutung nach Rechtsprechung und Lehre auch auf eigenen Wahrnehmungen des

Betreibungsbeamten beruhen. Ein wahlloses Anschreiben Dritter in der Hoffnung,

dass sie zufälligerweise Vermögen des Schuldners in ihrem Gewahrsam haben oder

ihrerseits Schuldner des Schuldners sind, ist unzulässig (vgl. OGer ZG vom 2.

September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 313; Winkler, Kurzkommentar SchKG, Art. 91 N 16a; Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 36).

2.1.3

Das Betreibungsamt hat das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) zu beachten (KGer BL 420 16 455

lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4c, in: GVP 2009

Nr. 88 S. 211, 213; Baumgartner/Heisch,

a.a.O., S. 588; Sievi, a.a.O.,

Art. 91 SchKG N 24a; Winkler,

Kommentar SchKG, Art. 91 N 30). Somit muss das Vorgehen des Betreibungsamts für

den Vollzug der Pfändung geeignet, erforderlich und für die Betroffenen

zumutbar sein (Baumgartner/Heisch,

a.a.O., S. 588). Beim Einholen von Auskünften Dritter verlangt das

Verhältnismässigkeitsprinzip vom Betreibungsamt gewisse Zurückhaltung (KGer BL

420.

16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010

E. 4c, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 213; Sievi,

a.a.O., Art. 91 SchKG N 24a; Winkler,

Kommentar SchKG, Art. 91 N 30).

2.2

2.2.1

Aus Entscheiden des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft und des Kantonsgerichts St. Gallen kann im Umkehrschluss

abgeleitet werden, dass die betreffenden Gerichte davon ausgehen, dass ein

Anknüpfungspunkt wie der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich

einer Bank ein konkretes Verdachtsmoment darstellen kann, welches das

Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank als möglich

oder wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Vermutung begründen kann,

dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet oder

diese Schuldnerin des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom

4.

April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009

Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Kantonsgerichte

hätten den Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich der

angefragten Bank nur deshalb als Anknüpfungspunkt in Betracht gezogen, weil es

sich um ländliche Kantone handle (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 17),

entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere besteht auch kein Grund zur Annahme,

dass der geografischen Situation für die Beantwortung der Frage, ob der Wohn-

oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der angefragten Bank die Vermutung begründen

kann, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet

oder diese Schuldnerin des Schuldners ist, entscheidende Bedeutung zukommt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober

2022.

Rz. 13 und 17) besteht daher kein Anlass zu einer Auseinandersetzung mit

den geografischen Verhältnissen in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft

und St. Gallen. Im Übrigen ist die Situation zumindest in der Stadt St. Gallen

im Hinblick auf die vorliegend interessierenden Umstände durchaus vergleichbar

mit derjenigen in der Stadt Basel. In beiden Fällen handelt es sich um urbane

Gebiete. Gemäss den Angaben auf der von der Beschwerdeführerin konsultierten

Website haben 35 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt Basel (https://www.schweizer-banken.info/bl-bs/basel/index.htm)

und 18 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt St. Gallen (https://www.schweizer-banken.info/sg/st-gallen/index.htm).

Gemäss zwei Autoren kann der Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der

angefragten Bank in ländlicheren Gebieten wohl ein taugliches Verdachtsmoment

darstellen, dürfte dies indessen im urbanen Raum aufgrund der hohen Dichte an

Finanzinstituten kaum gelten (Baumgartner/Heisch,

a.a.O., S. 588 FN 46). Diese Zweifel sind unbegründet. Aufgrund der

grösseren Dichte an Finanzinstituten dürfte der Wohn- oder Arbeitsort des

Schuldners im Einzugsgebiet einer Bank in städtischen Gebieten zwar ein weniger

starkes Verdachtsmoment darstellen als in ländlichen Gebieten. Dies ändert aber

nichts daran, dass der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich

einer Bank auch in städtischen Gebieten ein konkretes Verdachtsmoment

darstellt, das eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Schuldner und der Bank

deutlich wahrscheinlicher erscheinen lässt als eine solche zwischen einer

Person ohne Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der Bank und dieser. Dies

genügt zur Bejahung der begründeten Vermutung, dass sich ein Vermögenswert des

Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des

Schuldners ist, wie die Vor­instanzen im Ergebnis richtig festgestellt haben

(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin,

die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht widerspreche dem durch die

herrschende Lehre und die Rechtsprechung definierten Verständnis einer begründeten

Vermutung (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 15), ist unbegründet.

2.2.2

In der Regel (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2

SchKG), aber durchaus nicht immer (vgl. Art. 46 Abs. 3 und 4 sowie Art. 48

ff. SchKG und Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen

Sache gemäss Art. 89 SchKG) ergibt sich die Zuständigkeit des Betreibungsamts

Basel-Stadt aus dem Wohnsitz- oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners im

Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde

vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) bedeutet dies jedoch offensichtlich nicht,

dass nach der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht im Fall der

Zuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt regelmässig auch eine begründete

Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im

Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners

ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn zusätzlich zum Wohnsitz oder

Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners in Basel die Bank als Dritte in Basel

eine physische Präsenz unterhält (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamts vom

13.

Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 7] S. 2) und sich die Schuldnerin oder

der Schuldner damit im Einzugsbereich der Dritten befindet.

2.2.3

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin

(vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) führt die von den

Vorinstanzen vertretene Auffassung offensichtlich nicht dazu, dass das

Betreibungsamt Basel-Stadt in jedem Pfändungsverfahren, in dem sich seine

örtliche Zuständigkeit aus dem Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des

Schuldners in Basel ergibt, gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG alle 35 in Basel

aktiven Banken zur Auskunft verpflichten könnte. Aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu oben E. 2.1.3) sind entsprechende

Auskunftsbegehren vielmehr nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.2), werden

Auskunftsbegehren an Banken vom Betreibungsamt auch nur unter weiteren Voraussetzungen

gestellt.

3.

3.1

In den sechs Auskunftsbegehren, die

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 bilden

(Beschwerdebeilage 9), hat das Betreibungsamt jeweils eine Adresse der

Schuldnerin bzw. des Schuldners in Basel angegeben. Dabei handelt es sich

offensichtlich um deren Wohnsitz bzw. Sitz. In der angefochtenen Verfügung hat

das Betreibungsamt zudem festgestellt, der Wohnort der Schuldner befinde sich

in Basel. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3.6.1), hat das Betreibungsamt damit in allen sechs Fällen ein

konkretes Verdachtsmoment angegeben, welches das Vorhandensein einer

Geschäftsbeziehung der Schuldnerin und der Schuldner mit der Beschwerdeführerin

als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass sich der Sitz bzw. der

Wohnsitz der Schuldnerin und der Schuldner tatsächlich in Basel befinden,

bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist in jedem der sechs Fälle ein

konkreter Anhaltspunkt erstellt, der die Vermutung begründet, dass sich ein

Vermögenswert der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Gewahrsam der

Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin der Schuldnerin

bzw. des Schuldners ist. Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts ist es

durchaus möglich, dass mittelfristig in der Regel auf Anfragen bei der

Beschwerdeführerin zu verzichten sein wird, weil sich ergeben könnte, dass zu

selten eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner besteht und damit die

auflaufenden Kosten gegenüber den Gläubigern bzw. letztlich den Schuldnern

nicht vertretbar sind. Derzeit lasse sich diese Frage aber schon deshalb nicht

abschliessend beantworten, weil die Beschwerdeführerin schlicht die Auskunft

verweigere (Beschwerdebeilage 7 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 19) kann daraus nicht geschlossen

werden, dass die erforderliche begründete Vermutung fehle. Insbesondere kann

einer Vermutung nicht deshalb die Begründetheit abgesprochen werden, weil die

Möglichkeit besteht, dass sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen könnte.

3.2

3.2.1

Gemäss den sechs Auskunftsbegehren, die

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebeilage 9), haben sich

die Schuldnerin bzw. die Schuldner in allen Fällen im Zug der vorgesehenen

Zwangsvollstreckungsmassnahmen ihren diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten

entzogen, und gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts erfolgen allgemeine

Auskunftsbegehren an Banken in Basel nur, wenn die Schuldnerin oder der

Schuldner nicht einvernommen werden kann (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021

[Beschwerdebeilage 7] S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Diese Angaben

werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, der Leiter

des Pfändungsdiensts des Betreibungsamts habe ihr telefonisch erklärt, die

Auskunftsbegehren stellten eine neue Geschäftspraxis dar und bei fehlenden

Anhaltspunkten würden sämtliche Banken angeschrieben (Beschwerde vom 31.

Oktober 2022 Rz. 9 und 19; Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 7).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober

2022.

Rz. 9) hat das Betreibungsamt diese Darstellung in seiner Vernehmlassung

vom 13. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 7) mit einer abweichenden Darstellung

des Sachverhalts teilweise implizit bestritten. Gemäss der Vernehmlassung des

Betreibungsamts werden nicht gleichzeitig Auskunftsbegehren an alle in Basel

ansässigen Banken versandt. Vielmehr würden stufenweise zuerst Banken

angeschrieben, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Geschäftsbeziehung mit

dem Schuldner grösser sei, und erst später solche, bei denen diese

Wahrscheinlichkeit weniger gross ist, wobei die Beschwerdeführerin zu letzteren

gehöre (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Die

interne E-Mail eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6)

ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des

Betreibungsamts zu erwecken. Die Behauptung systematischer und flächendeckender

Auskunftsbegehren des Betreibungsamts bei den Banken (Beschwerde vom 31. Oktober

2022.

Rz. 12), entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss der insoweit unbestrittenen

Darstellung des Betreibungsamts Basel-Stadt bearbeitete dieses im Jahr 2020

über 36'000 Pfändungsvollzüge (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021

[Beschwerdebeilage 7] S. 2) und gemäss den eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin erhielt diese im Jahr 2021 vom Betreibungsamt Basel-Stadt

nur 42 Auskunftsbegehren (angefochtener Entscheid E. 2.1). Aufgrund dieses

Verhältnisses zwischen Pfändungsvollzügen und Auskunftsbegehren ist es offensichtlich,

dass das Betreibungsamt Basel-Stadt höchstens in einem sehr kleinen Teil der

Fälle, in denen abgesehen vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldnerin oder des

Schuldners in Basel kein Anhaltspunkt für eine Geschäftsbeziehung mit einer

hiesigen Bank besteht, ein Auskunftsbegehren an alle in Basel tätigen Banken

stellt.

Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der

Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 9; Beschwerde

vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) sind neben ihr 34 Banken in Basel aktiv und

befinden sich Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz- oder Sitz in Basel

damit im Einzugsgebiet von 35 Banken. Auch unter der Annahme, dass das

Betreibungsamt bei Auskunftsbegehren an Banken stufenweise vorgeht, ist somit

nicht auszuschliessen, dass in einzelnen Fällen 35 Banken angeschrieben werden,

wenn die übrigen Auskunftsbegehren erfolglos bleiben. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) wäre ein

solches Vorgehen in Einzelfällen aber nicht unverhältnismässig. Genauere

Angaben zu den beim Versand von Auskunftsbegehren an Banken verwendeten

Selektionskriterien und zur Anzahl der angeschriebenen Banken sind zur

Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde

bildenden Auskunftsbegehren gegenüber der Beschwerdeführerin entgegen deren

Ansicht (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 12) nicht erforderlich.

3.2.3

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin

stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Jahr 2021 42 Auskunftsbegehren

(angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese Zahl ist bescheiden. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, auch wenn sie die Auskunftsbegehren

unbeantwortet lasse, entstehe ihr dadurch dennoch ein beträchtlicher

Abklärung-/Überprüfungsaufwand. Die genannten Personen und die angegebenen

Daten würden mit den eigenen Daten abgeglichen, die Anfragen in einer

speziellen Liste mit allen Angaben manuell erfasst und die Schreiben digital

und physisch abgelegt (angefochtener Entscheid E. 2.1). Der durch die erwähnten

Arbeitsschritte in rund 40 Fällen pro Jahr verursachte Aufwand erscheint zwar

nicht vernachlässigbar. Zudem wäre er im Fall der Beantwortung der

Auskunftsbegehren geringfügig grösser. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht

gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG ist der erwähnte Aufwand der Beschwerdeführerin

aber ohne Weiteres zumutbar.

3.2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die strittigen Auskunftsbegehren für den Vollzug der Pfändungen geeignet und

erforderlich und der Beschwerdeführerin sowie der Schuldnerin und den

Schuldnern zumutbar sind. Insbesondere überwiegen die Interessen der Gläubiger

an einer effizienten Vollstreckung die entgegenstehenden Interessen der

Beschwerdeführerin und der Schuldnerin und der Schuldner.

3.3

3.3.1

Banken können nicht unter Berufung auf das

Bankkundengeheimnis die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verweigern. Im

Umfang, in dem der Kunde als betriebener Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt

auskunftspflichtig ist, entfällt das Bankkundengeheimnis gegenüber dem Betreibungsamt

(vgl. BGE 146 III 435 E. 4.1.1 S. 437 f.; BGer 5A_470/2020 vom 3.

September 2020 E. 5.1.1; Baumgart-ner/Heisch,

a.a.O., S. 587; Jeandin,

a.a.O., Art. 91 LP N 16).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen

zu wollen, ihre Angestellten könnten sich mit Auskünften gegenüber dem

Betreibungsamt wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs.

1.

lit. a des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) strafbar machen, wenn mangels

einer begründeten Vermutung dafür, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners

im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin

des Schuldners ist, die Voraussetzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 91

Abs. 4 SchKG nicht erfüllt sind (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 21 f.).

Diese Befürchtung ist unbegründet. Der Umstand, dass das Bankkundengeheimnis

grundsätzlich auch das Verneinen einer Kundenbeziehung zu einer bestimmten

Person verbietet (vgl. Kleiner/Schwob/Winzeler,

in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum BankG, 23. Nachlieferung, Zürich

2015, Art. 47 N 9; Kunz/Zollinger,

Der Schutzbereich von Art. 47 BankG, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 43;

Schauwecker, Die Rechtsgrundlagen

zum schweizerischen Bankgeheimnis, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 21; Stadler, in: Arpagaus et al. [Hrsg.],

Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, N 603), ändert daran

nichts. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen in allen sechs Auskunfts­begehren,

die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebei­lage 9),

liegt in allen sechs Fällen gegen die betroffene Schuldnerin bzw. den

betroffenen Schuldner ein rechtskräftiges Fortsetzungsbegehren vor, das ihr

bzw. ihm ordnungsgemäss angekündigt worden ist. Damit sind die Schuldnerin und

die Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zumindest verpflichtet, dem

Betreibungsamt alle ihre beweglichen Vermögenswerte einschliesslich aller ihrer

Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben (vgl. oben E. 2.1.1). Wenn die

Schuldnerin bzw. die Schuldner keine Vermögenswerte im Gewahrsam der

Beschwerdeführerin und keine Forderungen gegenüber dieser angeben, ist daher

bei pflichtgemässer Auskunft davon auszugehen, dass sie keine Kundenbeziehung

zur Beschwerdeführerin unterhalten. Damit sind die Schuldnerin und die Schuldner

indirekt auch zur Auskunft darüber verpflichtet, ob sie in einer

Kundenbeziehung zur Beschwerdeführerin stehen. Unabhängig davon, ob es sich bei

der Schuldnerin und den Schuldnern um eine Kundin und Kunden der

Beschwerdeführerin handelt oder nicht, gibt diese somit dem Betreibungsamt mit

der verlangten Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Vermögenswerte der

Schuldnerin und der Schuldner sich bei ihr befinden, keine Informationen

bekannt, zu denen die Schuldnerin und der Schuldner nicht selbst gemäss Art. 91

Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet ist. Damit haben die Schuldnerin und der

Schuldner bezüglich der verlangten Informationen kein rechtlich geschütztes

Geheimhaltungsinteresse und entfällt diesbezüglich das Bankkundengeheimnis.

Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Information, dass keine

Kundenbeziehung bestehe.

3.3.3

Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden

Erwägungen (vgl. oben E. 3.1 f.), dass in den vorliegend zu beurteilenden

Fällen alle Voraussetzungen der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin gemäss

Art. 91 Abs. 4 SchKG einschliesslich der begründeten Vermutung erfüllt sind.

Daher wäre eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 5

BankG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt (vgl. Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 35).

4.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.