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Entscheid

BEZ.2022.84

definitive Rechtsöffnung

23. Januar 2023Deutsch2 min

2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.84

ENTSCHEID

vom 23.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Gesuchsteller

Justiz- und

Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Oktober 2022

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer)

am 11. November 2022 «Einsprache/Rekurs» beim Zivilgericht. Dieses überwies die

Eingabe an das zuständige Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. November

Sachverhalt

2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem

der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2022

eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert der

Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf seine

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 (V.2022.806) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

Erwägungen

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.