BEZ.2022.84
definitive Rechtsöffnung
23. Januar 2023Deutsch2 min
2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.84
ENTSCHEID
vom 23.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Gesuchsteller
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Oktober 2022
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer)
am 11. November 2022 «Einsprache/Rekurs» beim Zivilgericht. Dieses überwies die
Eingabe an das zuständige Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. November
Sachverhalt
2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem
der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2022
eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert der
Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf seine
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 (V.2022.806) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
Erwägungen
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.