BEZ.2022.85
Ausweisung
23. Januar 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.85
ENTSCHEID
vom 23.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 3. November 2022
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen eine
Verfügung im Zivilgerichtsverfahren RB.2022.195 erhob A____ (Beschwerdeführer)
am 11. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17.
November 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu
leisten und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen
zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts im Verfahren RB.2022.195 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.