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Entscheid

BEZ.2022.85

Ausweisung

23. Januar 2023Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.85

ENTSCHEID

vom 23.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 3. November 2022

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen eine

Verfügung im Zivilgerichtsverfahren RB.2022.195 erhob A____ (Beschwerdeführer)

am 11. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17.

November 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den

Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu

leisten und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen

zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts im Verfahren RB.2022.195 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.