BEZ.2022.86
Eintreten
3. Januar 2023Deutsch5 min
vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.86
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 3. November 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____
und A____ (Beschwerdeführer) eine «Beschwerde (Einsprache) gegen die Mitteilung
Verwertungsbegehren der [...]». Dieses Schreiben wurde vom Betreibungsamt an
die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet.
Dem Schreiben war unter anderem die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 20.
Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...]
beigelegt. Mit Entscheid vom 3. November 2022 [...]) trat die untere
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 15. November 2022 – auch im Namen ihres Ehemanns A____ – Beschwerde beim
Appellationsgericht als Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin stellten sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid
3.11.2022 Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf
Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...]
(pro Krankheitsfall).» Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10
Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden
(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben.
Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid
ausgeführt, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung des
Verwertungsbegehrens um eine blosse Mitteilung über den Stand des Verfahrens
handle, die nicht mit Beschwerde anfechtbar sei. Somit sei auf die Beschwerde ohne
Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamts nicht einzutreten. Auf die
inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden, die - soweit ersichtlich - wohl
den Bestand oder die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen
würden, was nicht der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde unterliege, sei nicht
einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden ein laufendes Beschwerdeverfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 erwähnten, sei kein Zusammenhang
jenes Verfahrens ([...] bzw. [...]) mit der Betreibung Nr. [...] respektive
Pfändung Nr. [...] ersichtlich.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend,
dass sie den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf «Abänderung Entscheid
3.11.2022
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf
Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...]
(pro Krankheitsfall)» bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben. Da
im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind,
kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.2
Die Beschwerdeführenden zeigen zudem auch
nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts beruhen soll. Damit kommen sie den Anforderungen der
Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die Beschwerdeführerin
etwa im Entscheid [...] vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen
worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die
untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen
Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger
Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch
den bereits zitierten [...] vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3.
November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.