Lexipedia

Entscheid

BEZ.2022.86

Eintreten

3. Januar 2023Deutsch5 min

vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.86

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 3. November 2022

betreffend Eintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____

und A____ (Beschwerdeführer) eine «Beschwerde (Einsprache) gegen die Mitteilung

Verwertungsbegehren der [...]». Dieses Schreiben wurde vom Betreibungsamt an

die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet.

Dem Schreiben war unter anderem die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 20.

Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...]

beigelegt. Mit Entscheid vom 3. November 2022 [...]) trat die untere

Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 15. November 2022 – auch im Namen ihres Ehemanns A____ – Beschwerde beim

Appellationsgericht als Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin stellten sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid

3.11.2022 Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf

Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...]

(pro Krankheitsfall).» Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10

Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden

(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben.

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid

ausgeführt, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung des

Verwertungsbegehrens um eine blosse Mitteilung über den Stand des Verfahrens

handle, die nicht mit Beschwerde anfechtbar sei. Somit sei auf die Beschwerde ohne

Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamts nicht einzutreten. Auf die

inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden, die - soweit ersichtlich - wohl

den Bestand oder die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen

würden, was nicht der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde unterliege, sei nicht

einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden ein laufendes Beschwerdeverfahren

vor der oberen Aufsichtsbehörde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 erwähnten, sei kein Zusammenhang

jenes Verfahrens ([...] bzw. [...]) mit der Betreibung Nr. [...] respektive

Pfändung Nr. [...] ersichtlich.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend,

dass sie den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf «Abänderung Entscheid

3.11.2022

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf

Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...]

(pro Krankheitsfall)» bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben. Da

im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind,

kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.2

Die Beschwerdeführenden zeigen zudem auch

nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer

unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung

des Sachverhalts beruhen soll. Damit kommen sie den Anforderungen der

Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die Beschwerdeführerin

etwa im Entscheid [...] vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen

worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die

untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen

Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger

Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch

den bereits zitierten [...] vom 3. März 2021 E. 2.2).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3.

November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.