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Entscheid

BEZ.2022.87

Pfändung (BGer 5A_85/2023 vom 14. März 2023)

3. Januar 2023Deutsch6 min

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.06.2020 betr. Gebührenrechnung vom 09.07.2020».

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.87

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 17. Oktober 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt gegen A____ (Schuldnerin

und Beschwerdeführerin) eine Forderung in Höhe von CHF 200.– in

Betreibung. Als Forderungsgrund war angegeben: «Forderung gemäss Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.06.2020 betr. Gebührenrechnung vom 09.07.2020».

Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. Mai

2022 zog sie ihren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zurück. Mit Schreiben

vom 19. Juli 2022 erklärte die Schuldnerin gegenüber der Steuerverwaltung

Basel-Stadt, sie widerrufe den am 4. Mai 2022 schriftlich erklärten Rückzug des

Rechtsvorschlags.

Nachdem die Schuldnerin

in der Betreibung Nr. [...] die Pfändungsankündigung erhalten hatte, wandte sie

sich mit Schreiben vom 3. August 2022 an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Sie

erhob «Einspruch» und beantragte, die Betreibung Nr. [...] für ungültig zu

erklären, da die Forderung im Zahlungsbefehl ungenügend bezeichnet worden sei. Mit

Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde

ab.

Gegen diesen

Entscheid hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 21. September 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es seien der Verlustschein Nr. [...]

vom 24. September 2022 und die ihm zugrunde liegende Betreibung Nr. [...]

für ungültig zu erklären. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

1.2

Die

Schuldnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren den Rechtsvorschlag vom 1.

März 2022 in der Betreibung Nr. [...] wiederherzustellen, ansonsten die

Betreibung für ungültig zu erklären. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge

gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, kann auf den Antrag, es sei der

Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären, nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Die

Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, die Angaben auf dem

Zahlungsbefehl in der Betreibungsnummer [...] seien ungenügend und daher sei

dieser für ungültig zu erklären. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu im

angefochtenen Entscheid ausgeführt, es werde aus den Angaben zum

Forderungsgrund im Zahlungsbefehl ersichtlich, dass es sich um eine Forderung

aus einem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 handle und

dass auf die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020 hingewiesen worden sei. Dies

genüge zur Identifizierung der Forderung. Zudem würden auch ungenügende

Hinweise zum Forderungsgrund nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur

Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führen. Die Schuldnerin

habe den Zahlungsbefehl nicht angefochten. Ihre diesbezügliche Rüge im Rahmen

der Anfechtung der Pfändungsurkunde erweise sich damit als verspätet.

Schliesslich könne dem Antrag der Schuldnerin auf Wiederherstellung ihres

Rechtsvorschlags, nachdem sie diesen zurückgezogen hatte, nicht gefolgt werden.

Ein Rückzug des Rechtsvorschlags könne nicht widerrufen werden.

2.2

Die

Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern der

angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Sie

macht weiterhin geltend, dass die Angaben auf dem Zahlungsbefehl ungenügend

gewesen seien, da weder eine Fallnummer noch eine Rechnungsnummer angegeben

worden sei. Die Schuldnerin vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern sich aus

Art. 67 Ziff. 4 SchKG ergeben soll, dass auf dem Zahlungsbefehl zwingend eine

Fallnummer oder eine Rechnungsnummer angegeben werden muss. Der Zahlungsbefehl

muss gemäss dieser Bestimmung die Forderungsurkunde und deren Datum enthalten.

Im hier betroffenen Zahlungsbefehl wurde auf den Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 und die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020

verwiesen und damit den Anforderungen gemäss Art. 67 Ziff. 4 SchKG Genüge

getan. Zudem bestreitet die Schuldnerin die Feststellung der unteren

Aufsichtsbehörde nicht, dass sie den Zahlungsbefehl nicht angefochten hat. Die

Dispositiv

untere Aufsichtsbehörde hat demnach den Antrag der Schuldnerin, die Betreibung

Nr. [...] für ungültig zu erklären, zu Recht abgewiesen.

2.3 Die

Schuldnerin hält an dem im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Antrag auf

Wiederherstellung des Rechtsvorschlags ausdrücklich nicht mehr fest. Darauf ist

somit nicht weiter einzugehen. Die Angaben in der Beschwerde betreffend eine

«vermutliche Befangenheit eines Mitglieds der unteren Aufsichtsbehörde» sind

nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin im

vor­instanzlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der unteren

Aufsichtsbehörde gestellt haben soll.

3.

Aus den genannten

Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff.

5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober

2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.