BEZ.2022.87
Pfändung (BGer 5A_85/2023 vom 14. März 2023)
3. Januar 2023Deutsch6 min
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.06.2020 betr. Gebührenrechnung vom 09.07.2020».
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.87
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 17. Oktober 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt gegen A____ (Schuldnerin
und Beschwerdeführerin) eine Forderung in Höhe von CHF 200.– in
Betreibung. Als Forderungsgrund war angegeben: «Forderung gemäss Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.06.2020 betr. Gebührenrechnung vom 09.07.2020».
Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. Mai
2022 zog sie ihren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zurück. Mit Schreiben
vom 19. Juli 2022 erklärte die Schuldnerin gegenüber der Steuerverwaltung
Basel-Stadt, sie widerrufe den am 4. Mai 2022 schriftlich erklärten Rückzug des
Rechtsvorschlags.
Nachdem die Schuldnerin
in der Betreibung Nr. [...] die Pfändungsankündigung erhalten hatte, wandte sie
sich mit Schreiben vom 3. August 2022 an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Sie
erhob «Einspruch» und beantragte, die Betreibung Nr. [...] für ungültig zu
erklären, da die Forderung im Zahlungsbefehl ungenügend bezeichnet worden sei. Mit
Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 21. September 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es seien der Verlustschein Nr. [...]
vom 24. September 2022 und die ihm zugrunde liegende Betreibung Nr. [...]
für ungültig zu erklären. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
1.2
Die
Schuldnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren den Rechtsvorschlag vom 1.
März 2022 in der Betreibung Nr. [...] wiederherzustellen, ansonsten die
Betreibung für ungültig zu erklären. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge
gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, kann auf den Antrag, es sei der
Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären, nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Die
Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, die Angaben auf dem
Zahlungsbefehl in der Betreibungsnummer [...] seien ungenügend und daher sei
dieser für ungültig zu erklären. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, es werde aus den Angaben zum
Forderungsgrund im Zahlungsbefehl ersichtlich, dass es sich um eine Forderung
aus einem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 handle und
dass auf die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020 hingewiesen worden sei. Dies
genüge zur Identifizierung der Forderung. Zudem würden auch ungenügende
Hinweise zum Forderungsgrund nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur
Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führen. Die Schuldnerin
habe den Zahlungsbefehl nicht angefochten. Ihre diesbezügliche Rüge im Rahmen
der Anfechtung der Pfändungsurkunde erweise sich damit als verspätet.
Schliesslich könne dem Antrag der Schuldnerin auf Wiederherstellung ihres
Rechtsvorschlags, nachdem sie diesen zurückgezogen hatte, nicht gefolgt werden.
Ein Rückzug des Rechtsvorschlags könne nicht widerrufen werden.
2.2
Die
Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Sie
macht weiterhin geltend, dass die Angaben auf dem Zahlungsbefehl ungenügend
gewesen seien, da weder eine Fallnummer noch eine Rechnungsnummer angegeben
worden sei. Die Schuldnerin vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern sich aus
Art. 67 Ziff. 4 SchKG ergeben soll, dass auf dem Zahlungsbefehl zwingend eine
Fallnummer oder eine Rechnungsnummer angegeben werden muss. Der Zahlungsbefehl
muss gemäss dieser Bestimmung die Forderungsurkunde und deren Datum enthalten.
Im hier betroffenen Zahlungsbefehl wurde auf den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 und die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020
verwiesen und damit den Anforderungen gemäss Art. 67 Ziff. 4 SchKG Genüge
getan. Zudem bestreitet die Schuldnerin die Feststellung der unteren
Aufsichtsbehörde nicht, dass sie den Zahlungsbefehl nicht angefochten hat. Die
Dispositiv
untere Aufsichtsbehörde hat demnach den Antrag der Schuldnerin, die Betreibung
Nr. [...] für ungültig zu erklären, zu Recht abgewiesen.
2.3 Die
Schuldnerin hält an dem im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Antrag auf
Wiederherstellung des Rechtsvorschlags ausdrücklich nicht mehr fest. Darauf ist
somit nicht weiter einzugehen. Die Angaben in der Beschwerde betreffend eine
«vermutliche Befangenheit eines Mitglieds der unteren Aufsichtsbehörde» sind
nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin im
vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der unteren
Aufsichtsbehörde gestellt haben soll.
3.
Aus den genannten
Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober
2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.