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Entscheid

BEZ.2022.88

Ausstand

28. Februar 2023Deutsch2 min

9. Dezember 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2022.88

ENTSCHEID

vom 28.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2022

betreffend Ausstand

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 erhob die A____ GmbH

(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel vom 21.

November 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht. Zuständig für den

vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44

Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom

Sachverhalt

9. Dezember 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen

Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss

geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 18. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur

Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 15. November 2022 (V.2022.634) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Erwägungen

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.