BEZ.2022.9
Kollokationsplan
17. März 2022Deutsch5 min
Im Konkurs über A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.9
ENTSCHEID
vom 17.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr.
Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. Dezember 2021
betreffend Kollokationsplan
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Konkurs über A____
(Beschwerdeführerin) lag der Kollokationsplan vom 2. bis 22. Juni
2021 auf. Der Verteilungsplan vom 14. Juli 2021 wurde der
Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom
14. August 2021 ersuchte sie das Konkursamt Basel-Stadt um Korrektur des
Verteilungsplans, da er Steuerforderungen enthalte, die in Betreibung gesetzt
worden seien, die Betreibungen aber zurückgezogen worden seien. Mit Schreiben
vom 23. August 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass der
Verteilungsplan nicht korrigiert werde, da der Rückzug der Betreibung nicht
bedeute, dass die Forderung im Konkursverfahren nicht mehr geltend gemacht
werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September
2021 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 trat die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zufolge Verspätung auf
die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 Beschwerde bei
der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der
Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO
über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22
SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der
Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge
gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 21. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen den Verteilungsplan richte, dass
sich ihre Rüge aber bereits auf den Kollokationsplan beziehe. Da seit der Auflage
des Kollokationsplans am 2. Juni 2021 bereits mehr als 10 Tage verstrichen
seien, erweise sich die Beschwerde vom 2. September 2021 als verspätet.
Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung des
Verteilungsplans am 21. Juli 2021 abzustellen wäre. Die auf das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 14. August 2021 ergangene Mitteilung des
Konkursamts vom 23. August 2021, dass der Kollokationsplan und der
Verteilungsplan nicht zu korrigieren seien, ändere am Ablauf der Beschwerdefrist
nichts. Die untere Aufsichtsbehörde trat demzufolge auf die Beschwerde vom
2.
September 2021 nicht ein.
Gemäss
Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen
Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde erhebe. Sie habe bereits mitgeteilt, dass die
eingetragenen Steuerforderungen der Jahre 2010 bis 2012 zurückgezogen worden
seien und somit nicht in den Verteilungsplan gehörten. Eine Forderung, die
nicht korrekt und nicht geschuldet sei, gehöre auch nicht in den
Verteilungsplan (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwiefern der begründete Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie legt namentlich nicht dar, aus
welchem Grund es inkorrekt gewesen sein soll, dass die untere Aufsichtsbehörde
wegen Verspätung auf ihre Beschwerde vom 2. September 2021 nicht eintrat.
Ein solcher Grund ist denn auch nicht ersichtlich.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 21. Dezember 2021 (AB.2021.64) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.