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Entscheid

BEZ.2022.9

Kollokationsplan

17. März 2022Deutsch5 min

Im Konkurs über A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.9

ENTSCHEID

vom 17.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr.

Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

21. Dezember 2021

betreffend Kollokationsplan

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Konkurs über A____

(Beschwerdeführerin) lag der Kollokationsplan vom 2. bis 22. Juni

2021 auf. Der Verteilungsplan vom 14. Juli 2021 wurde der

Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom

14. August 2021 ersuchte sie das Konkursamt Basel-Stadt um Korrektur des

Verteilungsplans, da er Steuerforderungen enthalte, die in Betreibung gesetzt

worden seien, die Betreibungen aber zurückgezogen worden seien. Mit Schreiben

vom 23. August 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass der

Verteilungsplan nicht korrigiert werde, da der Rückzug der Betreibung nicht

bedeute, dass die Forderung im Konkursverfahren nicht mehr geltend gemacht

werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September

2021 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. De­zem­ber 2021 trat die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zufolge Verspätung auf

die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 Beschwerde bei

der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der

Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren

Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als

solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3

des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO

über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22

SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der

Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge

gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen

Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 21. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar,

dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen den Verteilungsplan richte, dass

sich ihre Rüge aber bereits auf den Kollokationsplan beziehe. Da seit der Auflage

des Kollokationsplans am 2. Juni 2021 bereits mehr als 10 Tage verstrichen

seien, erweise sich die Beschwerde vom 2. September 2021 als verspätet.

Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung des

Verteilungsplans am 21. Juli 2021 abzustellen wäre. Die auf das Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 14. August 2021 ergangene Mitteilung des

Konkursamts vom 23. August 2021, dass der Kollokationsplan und der

Verteilungsplan nicht zu korrigieren seien, ändere am Ablauf der Beschwerdefrist

nichts. Die untere Aufsichtsbehörde trat demzufolge auf die Beschwerde vom

2.

September 2021 nicht ein.

Gemäss

Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen

Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt,

dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde erhebe. Sie habe bereits mitgeteilt, dass die

eingetragenen Steuerforderungen der Jahre 2010 bis 2012 zurückgezogen worden

seien und somit nicht in den Verteilungsplan gehörten. Eine Forderung, die

nicht korrekt und nicht geschuldet sei, gehöre auch nicht in den

Verteilungsplan (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die

Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwiefern der begründete Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie legt namentlich nicht dar, aus

welchem Grund es inkorrekt gewesen sein soll, dass die untere Aufsichtsbehörde

wegen Verspätung auf ihre Beschwerde vom 2. September 2021 nicht eintrat.

Ein solcher Grund ist denn auch nicht ersichtlich.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

vom 21. Dezember 2021 (AB.2021.64) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.