BEZ.2022.90
Betreibung
28. Februar 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.90
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____
GmbH Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 9. Dezember 2022
betreffend Betreibung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Dezember 2022 erhob die A____ GmbH
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 «Widerspruch» beim
Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das
Schreiben als Beschwerde entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist
der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023
verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen
Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss
geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 2. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur
Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 9. Dezember 2022 (V.2022.733) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.