BEZ.2022.91
Nichteintreten (BGer 5A_216/2023 vom 27.03.2023)
1. März 2023Deutsch4 min
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2022.91
ENTSCHEID
vom 1.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. Dezember 2022
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
(Beschwerdeführende) wandten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer
Liegenschaft [...] in [...] mit Beschwerde vom 11. November 2022
(Postaufgabe) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Diese forderte die
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. November 2022 zur
Nachreichung der angefochtenen Verfügung sowie weiterer sachdienlicher
Unterlagen auf. Nachdem die Beschwerdeführenden innert gesetzter Frist weder
die angefochtene Verfügung noch sonstige sachdienliche Unterlagen eingereicht
hatten, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
9. Dezember 2023 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Schreiben
vom 27. Dezember 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden an das
Appellationsgericht. Als Betreff wird «Beschrieb und Lastenverzeichnis vom
25. November 2022, erhalten am 28.11.2022» angegeben. In ihrer
Eingabe werfen die Beschwerdeführenden verschiedene Fragen betreffend
Handlungen des Betreibungsamts auf und bitten um Prüfung der Rechtmässigkeit
der monierten Handlungen. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Aus der an das
Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 27. Dezember 2022 geht nicht
hervor, ob damit der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2023
angefochten werden soll. Dieser liegt zwar der Eingabe bei, wird darin aber
nicht erwähnt. Auf dem ebenfalls eingereichten Begleitbrief zur Zustellung des
genannten Entscheids vom 9. Dezember 2022 findet sich ein
handschriftlicher Vermerk mit dem Hinweis «sollte unser Anwalt beantworten,
aber er meldet sich nicht. Unterlagen sind bei ihm». Daraus ist abzuleiten,
dass mit der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom
27.
Dezember 2022 keine Anfechtung des Entscheids der unteren
Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2022 angestrebt wird.
Gemäss Betreff
richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführenden gegen den Beschrieb und das
Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, welches sie am 28. November 2022
erhalten hätten. Eine direkte Anfechtung eines Beschriebs und
Lastenverzeichnisses bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt ist nicht möglich. Die Beschwerdeführenden zeigen zudem nicht auf,
dass sie die für eine Beschwerdeerhebung relevante Frist von 10 Tagen,
gerechnet ab dem Tag, an welchem sie Kenntnis von der Verfügung erhalten haben
(Art. 17 Abs. 2 SchKG), eingehalten haben. Gemäss ihren Angaben haben
die Beschwerdeführenden das Lastenverzeichnis am 28. November 2022
erhalten. Die Eingabe vom 27. Dezember 2022 erfolgte damit nach
Ablauf der genannten Frist von 10 Tagen.
Aus den
genannten Gründen kann auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
27.
Dezember 2022, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde
handelt, nicht eingetreten werden.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom
27.
Dezember 2022 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.