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Entscheid

BEZ.2022.91

Nichteintreten (BGer 5A_216/2023 vom 27.03.2023)

1. März 2023Deutsch4 min

worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2022.91

ENTSCHEID

vom 1.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 9. Dezember 2022

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

(Beschwerdeführende) wandten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer

Liegenschaft [...] in [...] mit Beschwerde vom 11. November 2022

(Postaufgabe) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Diese forderte die

Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. November 2022 zur

Nachreichung der angefochtenen Verfügung sowie weiterer sachdienlicher

Unterlagen auf. Nachdem die Beschwerdeführenden innert gesetzter Frist weder

die angefochtene Verfügung noch sonstige sachdienliche Unterlagen eingereicht

hatten, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

9. Dezember 2023 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben

vom 27. Dezember 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden an das

Appellationsgericht. Als Betreff wird «Beschrieb und Lastenverzeichnis vom

25. November 2022, erhalten am 28.11.2022» angegeben. In ihrer

Eingabe werfen die Beschwerdeführenden verschiedene Fragen betreffend

Handlungen des Betreibungsamts auf und bitten um Prüfung der Rechtmässigkeit

der monierten Handlungen. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet

worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,

SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,

SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Aus der an das

Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 27. Dezember 2022 geht nicht

hervor, ob damit der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2023

angefochten werden soll. Dieser liegt zwar der Eingabe bei, wird darin aber

nicht erwähnt. Auf dem ebenfalls eingereichten Begleitbrief zur Zustellung des

genannten Entscheids vom 9. Dezember 2022 findet sich ein

handschriftlicher Vermerk mit dem Hinweis «sollte unser Anwalt beantworten,

aber er meldet sich nicht. Unterlagen sind bei ihm». Daraus ist abzuleiten,

dass mit der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom

27.

Dezember 2022 keine Anfechtung des Entscheids der unteren

Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2022 angestrebt wird.

Gemäss Betreff

richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführenden gegen den Beschrieb und das

Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, welches sie am 28. November 2022

erhalten hätten. Eine direkte Anfechtung eines Beschriebs und

Lastenverzeichnisses bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt ist nicht möglich. Die Beschwerdeführenden zeigen zudem nicht auf,

dass sie die für eine Beschwerdeerhebung relevante Frist von 10 Tagen,

gerechnet ab dem Tag, an welchem sie Kenntnis von der Verfügung erhalten haben

(Art. 17 Abs. 2 SchKG), eingehalten haben. Gemäss ihren Angaben haben

die Beschwerdeführenden das Lastenverzeichnis am 28. November 2022

erhalten. Die Eingabe vom 27. Dezember 2022 erfolgte damit nach

Ablauf der genannten Frist von 10 Tagen.

Aus den

genannten Gründen kann auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom

27.

Dezember 2022, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde

handelt, nicht eingetreten werden.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom

27.

Dezember 2022 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.