BEZ.2022.92
Wiedererwägung
7. April 2023Deutsch11 min
Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2022.92
ENTSCHEID
vom 7.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Rittergasse 10, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...]
C____ Beschwerdegegner
3
[...]
D____ Beschwerdegegner
4
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 und 5. Januar
2023
betreffend Wiedererwägung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. September
2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die
Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____
selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker
betreffend den Nachlass von F____ selig. Mit Ziff. 2 des Dispositivs eines
Entscheids vom 8. September 2022 mit dem Aktenzeichen [...] wies die
Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei und sie
nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingaben vom 2. und 12. September
2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin
bei der Aufsichtsbehörde Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten,
die Akten des Erbschaftamts sowie die Funktionen und Rollen der
Willensvollstrecker. Mit Ziff. 3 des Dispositivs desselben Entscheids vom
8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde diese Anträge der
Beschwerdeführerin ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. AGE [...] und
BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 3). Am 24. Mai und 7. Juni 2022
wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde. Soweit sie
das Erbschaftsamt betreffen nahm die Aufsichtsbehörde die Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 als aufsichtsrechtliche
Anzeigen gegen das Erbschaftsamt entgegen. Mit Ziff. 4 des vorstehend erwähnten
Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde der
Beschwerdeführerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis
(vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2). In Ziff. 1 des
Dispositivs des Entscheids vom 8. September 2022 regelte die Aufsichtsbehörde
die Zustellung von Eingaben sowie in Ziff. 5 und 6 die Kostenfolgen. Mit
Berufung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung aller Ziffern des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom
8. September 2022. Betreffend Ziff. 4 macht die Beschwerdeführerin mit
ihrer Berufung sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom
24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen,
sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen
müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine
Rechtsverweigerung dar. Zudem scheint sie geltend machen zu wollen, die
Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 auch als
Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. AGE [...]
und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.3). Mit Eingabe vom
6. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde,
Ziff. 4 des Dispositivs ihres Entscheids vom 8. September 2022 in
Wiedererwägung zu ziehen. Mit ihrem Gesuch vom 6. Dezember 2022 macht sie
sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7.
Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeige, sondern als (förmliche)
Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB gegen das Erbschaftsamt und als
Beschwerden gegen die Willensvollstecker zu behandeln. Mit Ziff. 2 einer
Verfügung vom 12. Dezember 2022 erkannte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde
unter dem Aktenzeichen [...], dass «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet
respektive […] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt [...] sistiert» werde.
Mit einer sowohl
an die Aufsichtsbehörde als auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe
vom 29. Dezember 2022 (elektronische Einreichung beim Appellationsgericht am
30. Dezember 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um
Erläuterung bzw. Berichtigung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der
Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 und erhob sie gegen Ziff. 2 dieser
Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom
5. Januar 2023 erkannte der Präsident der Aufsichtsbehörde unter dem
Aktenzeichen [...], dass an der Verfügung vom 12. Dezember 2022
festgehalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung bzw.
Erläuterung dieser Verfügung abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 23. Januar und 8. Februar 2022
wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Appellationsgericht. Auf die
Einholung von Stellungnahmen bei den Beschwerdegegnern wurde abgesehen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt können beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Dies muss grundsätzlich auch für
Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtsbehörde gelten.
Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB). Zuständig ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 GOG; AGE
BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Das Verfahren richtet sich
gemäss § 2 Abs. 1 EG ZGB grundsätzlich nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2
Im Verwaltungsverfahrensrecht ist ein
Wiedererwägungsgesuch ein formloser Rechtsbehelf, welcher der Partei
grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung vermittelt. Nur unter
bestimmten Voraussetzungen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch. Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs
ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Gesuchstellerin kann mit einer
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine
Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht,
sei erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, 1272 f. und 1281; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 646 ff. und
1311). Wenn kein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs
und keine Beschwerdemöglichkeit gegen dessen Nichtanhandnahme besteht, kann
auch die Sistierung des Wiedererwägungsverfahrens nicht anfechtbar sein. In
ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2022 legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
dass im vorliegenden Fall eine Voraussetzung erfüllt ist, unter der im
Verwaltungsverfahrensrecht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung
besteht. Zudem wäre zu prüfen, ob eine Wiedererwägung von Ziff. 4 des
Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 überhaupt möglich ist und
ob im Verfahren der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt unter den im
Verwaltungsverfahren geltenden Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht. Diese Fragen können offenbleiben, weil die Beschwerde
gegen die Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember
2022.
aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
1.3
Die Verfügung des Präsidenten der
Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2023 wird in der Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 23. Januar 2022 nicht ausdrücklich als Anfechtungsobjekt genannt. Ob sich
die Eingabe sinngemäss auch gegen Ziff. 2 dieser Verfügung richtet, kann
offenbleiben, weil eine entsprechende Beschwerde aus den nachstehenden Gründen
ohnehin abzuweisen wäre.
2.
2.1
Die angefochtene Verfügung der Präsidentin
der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 enthält keine
Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Eröffnung
der Verfügung daher mangelhaft sei und ihr die Verfügung mit einer
Rechtsmittelbelehrung erneut zu eröffnen sei. Ob die Präsidentin der
Aufsichtsbehörde die Verfügung vom 12. Dezember 2022 mit einer
Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen, erscheint fraglich (vgl. dazu
eingehend AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.5). Die Frage kann
offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Fehlen
einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des
Entscheids zur Folge. Den Parteien darf daraus aber kein Rechtsnachteil
erwachsen, wenn sie das zulässige Rechtsmittel nicht gekannt haben und bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (AGE BEZ.2018.17
vom 22. Mai 2018 E. 1.4.6 mit Nachweisen). Wenn auf ihre Beschwerde vom
29.
Dezember 2022 unabhängig von der Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist
gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272
f.; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.1) eingetreten wird, erwächst der
Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung entgegen ihrer
unsubstanziierten und unbegründeten Behauptung kein Rechtsnachteil.
2.2
Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu
sein, die Aufsichtsbehörde habe nur zwischen der formlosen Retournierung ihres
Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 oder der Eröffnung eines
Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer und der Sistierung dieses
Verfahrens wählen können, und aufgrund der Verfügung der Präsidentin der
Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 sei nicht klar, welche dieser
Vorgehensweisen sie gewählt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 12. Dezember 2022 ist zwar nicht
ganz klar, ob die Aufsichtsbehörde zwecks Entscheids über das
Wiedererwägungsgesuch ein neues Verfahren eröffnet hat oder nicht. Aus der
Verfügung ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Präsidentin der Aufsichtsbehörde
die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des
Berufungsverfahrens [...] sistiert und das Wiedererwägungsgesuch nicht formlos
retourniert hat. Ob die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch vor
oder nach der Eröffnung eines neuen Verfahrens sistiert wird, ist für die
Beschwerdeführerin völlig irrelevant. Diesbezüglich ist daher auf ihre
Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs.
1.
und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht
zulässig sein sollte, die weitere Befassung mit einem Wiedererwägungsgesuch in
analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO unabhängig von der Eröffnung eines
neuen Verfahrens zu sistieren.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht
das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren
kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist.
2.3.2
Sowohl mit ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022
als auch mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2022 gegen Ziff. 4 des
Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 macht die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben
vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern
als (förmliche) Beschwerden gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerden gegen
die Willensvollstecker entgegennehmen müssen. Unter diesen Umständen stellten
sich dem Appellationsgericht als Berufungsinstanz und der Aufsichtsbehörde
zumindest teilweise die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Zudem wäre das
Wiedererwägungsgesuch gegenstandslos geworden, wenn das Appellationsgericht in
Gutheissung der Berufung die Sache zur Behandlung als (förmliche) Beschwerde
gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker an
die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen war es
zweckmässig, dass die Aufsichtsbehörde die weitere Befassung mit dem
Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es nicht zweckmässig gewesen,
dass sich die Aufsichtsbehörde mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst hätte,
bevor sich das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu den Sachverhalts-
und Rechtsfragen betreffend die Qualifikation der Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 geäussert hat. Damit ist die
Sistierung nicht zu beanstanden.
2.4
In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2023 rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde die Nichteröffnung eines
Wiedererwägungsverfahrens nicht begründet habe. Diese Rüge zielt ins Leere. Die
Dispositiv
Aufsichtsbehörde hat noch gar nicht entschieden, dass kein
Wiedererwägungsverfahren eröffnet wird, sondern höchstens, dass über die
Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens erst nach Abschluss des
Berufungsverfahrens [...] entschieden werde.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung
der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 und die allfällige
Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom
5. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106
Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung vom § 13 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 10'000.–.
Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'500.– angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 ([...]) und die allfällige
Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 5. Januar 2023 ([...]) werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin 1
-
Beschwerdegegner 2
-
Beschwerdegegner 3
-
Beschwerdegegner 4
- Erbschaftsamt
Basel-Stadt
- Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.