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Entscheid

BEZ.2022.92

Wiedererwägung

7. April 2023Deutsch11 min

Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2022.92

ENTSCHEID

vom 7.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

1

Rittergasse 10, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

2

[...]

C____ Beschwerdegegner

3

[...]

D____ Beschwerdegegner

4

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 und 5. Januar

2023

betreffend Wiedererwägung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. September

2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die

Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____

selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker

betreffend den Nachlass von F____ selig. Mit Ziff. 2 des Dispositivs eines

Entscheids vom 8. September 2022 mit dem Aktenzeichen [...] wies die

Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei und sie

nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingaben vom 2. und 12. September

2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin

bei der Aufsichtsbehörde Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten,

die Akten des Erbschaftamts sowie die Funktionen und Rollen der

Willensvollstrecker. Mit Ziff. 3 des Dispositivs desselben Entscheids vom

8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde diese Anträge der

Beschwerdeführerin ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. AGE [...] und

BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 3). Am 24. Mai und 7. Juni 2022

wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde. Soweit sie

das Erbschaftsamt betreffen nahm die Aufsichtsbehörde die Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 als aufsichtsrechtliche

Anzeigen gegen das Erbschaftsamt entgegen. Mit Ziff. 4 des vorstehend erwähnten

Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde der

Beschwerdeführerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis

(vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2). In Ziff. 1 des

Dispositivs des Entscheids vom 8. September 2022 regelte die Aufsichtsbehörde

die Zustellung von Eingaben sowie in Ziff. 5 und 6 die Kostenfolgen. Mit

Berufung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die

Aufhebung aller Ziffern des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom

8. September 2022. Betreffend Ziff. 4 macht die Beschwerdeführerin mit

ihrer Berufung sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom

24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen,

sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen

müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine

Rechtsverweigerung dar. Zudem scheint sie geltend machen zu wollen, die

Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 auch als

Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. AGE [...]

und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.3). Mit Eingabe vom

6. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde,

Ziff. 4 des Dispositivs ihres Entscheids vom 8. September 2022 in

Wiedererwägung zu ziehen. Mit ihrem Gesuch vom 6. Dezember 2022 macht sie

sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7.

Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeige, sondern als (förmliche)

Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB gegen das Erbschaftsamt und als

Beschwerden gegen die Willensvollstecker zu behandeln. Mit Ziff. 2 einer

Verfügung vom 12. Dezember 2022 erkannte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde

unter dem Aktenzeichen [...], dass «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet

respektive […] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem

Appellationsgericht Basel-Stadt [...] sistiert» werde.

Mit einer sowohl

an die Aufsichtsbehörde als auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe

vom 29. Dezember 2022 (elektronische Einreichung beim Appellationsgericht am

30. Dezember 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um

Erläuterung bzw. Berichtigung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der

Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 und erhob sie gegen Ziff. 2 dieser

Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom

5. Januar 2023 erkannte der Präsident der Aufsichtsbehörde unter dem

Aktenzeichen [...], dass an der Verfügung vom 12. Dezember 2022

festgehalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung bzw.

Erläuterung dieser Verfügung abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 23. Januar und 8. Februar 2022

wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Appellationsgericht. Auf die

Einholung von Stellungnahmen bei den Beschwerdegegnern wurde abgesehen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt können beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Dies muss grundsätzlich auch für

Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtsbehörde gelten.

Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz

(GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB). Zuständig ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 GOG; AGE

BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Das Verfahren richtet sich

gemäss § 2 Abs. 1 EG ZGB grundsätzlich nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist ein

Wiedererwägungsgesuch ein formloser Rechtsbehelf, welcher der Partei

grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung vermittelt. Nur unter

bestimmten Voraussetzungen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf

ein Wiedererwägungsgesuch. Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs

ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Gesuchstellerin kann mit einer

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine

Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht,

sei erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, 1272 f. und 1281; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 646 ff. und

1311). Wenn kein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs

und keine Beschwerdemöglichkeit gegen dessen Nichtanhandnahme besteht, kann

auch die Sistierung des Wiedererwägungsverfahrens nicht anfechtbar sein. In

ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2022 legt die Beschwerdeführerin nicht dar,

dass im vorliegenden Fall eine Voraussetzung erfüllt ist, unter der im

Verwaltungsverfahrensrecht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung

besteht. Zudem wäre zu prüfen, ob eine Wiedererwägung von Ziff. 4 des

Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 überhaupt möglich ist und

ob im Verfahren der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt unter den im

Verwaltungsverfahren geltenden Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf

Wiedererwägung besteht. Diese Fragen können offenbleiben, weil die Beschwerde

gegen die Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember

2022.

aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten ist.

1.3

Die Verfügung des Präsidenten der

Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2023 wird in der Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 23. Januar 2022 nicht ausdrücklich als Anfechtungsobjekt genannt. Ob sich

die Eingabe sinngemäss auch gegen Ziff. 2 dieser Verfügung richtet, kann

offenbleiben, weil eine entsprechende Beschwerde aus den nachstehenden Gründen

ohnehin abzuweisen wäre.

2.

2.1

Die angefochtene Verfügung der Präsidentin

der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 enthält keine

Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Eröffnung

der Verfügung daher mangelhaft sei und ihr die Verfügung mit einer

Rechtsmittelbelehrung erneut zu eröffnen sei. Ob die Präsidentin der

Aufsichtsbehörde die Verfügung vom 12. Dezember 2022 mit einer

Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen, erscheint fraglich (vgl. dazu

eingehend AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.5). Die Frage kann

offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer

Rechtsmittelbelehrung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Fehlen

einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des

Entscheids zur Folge. Den Parteien darf daraus aber kein Rechtsnachteil

erwachsen, wenn sie das zulässige Rechtsmittel nicht gekannt haben und bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (AGE BEZ.2018.17

vom 22. Mai 2018 E. 1.4.6 mit Nachweisen). Wenn auf ihre Beschwerde vom

29.

Dezember 2022 unabhängig von der Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist

gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272

f.; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.1) eingetreten wird, erwächst der

Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung entgegen ihrer

unsubstanziierten und unbegründeten Behauptung kein Rechtsnachteil.

2.2

Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu

sein, die Aufsichtsbehörde habe nur zwischen der formlosen Retournierung ihres

Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 oder der Eröffnung eines

Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer und der Sistierung dieses

Verfahrens wählen können, und aufgrund der Verfügung der Präsidentin der

Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 sei nicht klar, welche dieser

Vorgehensweisen sie gewählt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 12. Dezember 2022 ist zwar nicht

ganz klar, ob die Aufsichtsbehörde zwecks Entscheids über das

Wiedererwägungsgesuch ein neues Verfahren eröffnet hat oder nicht. Aus der

Verfügung ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Präsidentin der Aufsichtsbehörde

die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des

Berufungsverfahrens [...] sistiert und das Wiedererwägungsgesuch nicht formlos

retourniert hat. Ob die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch vor

oder nach der Eröffnung eines neuen Verfahrens sistiert wird, ist für die

Beschwerdeführerin völlig irrelevant. Diesbezüglich ist daher auf ihre

Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs.

1.

und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht

zulässig sein sollte, die weitere Befassung mit einem Wiedererwägungsgesuch in

analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO unabhängig von der Eröffnung eines

neuen Verfahrens zu sistieren.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht

das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren

kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist.

2.3.2

Sowohl mit ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022

als auch mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2022 gegen Ziff. 4 des

Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 macht die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben

vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern

als (förmliche) Beschwerden gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerden gegen

die Willensvollstecker entgegennehmen müssen. Unter diesen Umständen stellten

sich dem Appellationsgericht als Berufungsinstanz und der Aufsichtsbehörde

zumindest teilweise die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Zudem wäre das

Wiedererwägungsgesuch gegenstandslos geworden, wenn das Appellationsgericht in

Gutheissung der Berufung die Sache zur Behandlung als (förmliche) Beschwerde

gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker an

die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen war es

zweckmässig, dass die Aufsichtsbehörde die weitere Befassung mit dem

Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es nicht zweckmässig gewesen,

dass sich die Aufsichtsbehörde mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst hätte,

bevor sich das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu den Sachverhalts-

und Rechtsfragen betreffend die Qualifikation der Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 geäussert hat. Damit ist die

Sistierung nicht zu beanstanden.

2.4

In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2023 rügt die

Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde die Nichteröffnung eines

Wiedererwägungsverfahrens nicht begründet habe. Diese Rüge zielt ins Leere. Die

Dispositiv

Aufsichtsbehörde hat noch gar nicht entschieden, dass kein

Wiedererwägungsverfahren eröffnet wird, sondern höchstens, dass über die

Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens erst nach Abschluss des

Berufungsverfahrens [...] entschieden werde.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung

der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 und die allfällige

Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom

5. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106

Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung vom § 13 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 10'000.–.

Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das

vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'500.– angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 ([...]) und die allfällige

Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 5. Januar 2023 ([...]) werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin 1

-

Beschwerdegegner 2

-

Beschwerdegegner 3

-

Beschwerdegegner 4

- Erbschaftsamt

Basel-Stadt

- Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.