BEZ.2022.93
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
4. April 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2022.93
ENTSCHEID
vom 4. April 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. September 2022
betreffend Feststellungsklage
nach Art. 85a SchKG
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. September 2022 erhob A____
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 verlangte das
Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF
1’000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war,
setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20.
Februar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. September 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.