BEZ.2023.1
Pfändung
24. Mai 2023Deutsch6 min
(Postaufgabe: 4. Januar 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.1
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 29. Dezember 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 23. Dezember 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 22. Dezember
2022 in der Pfändung Nr. [...]. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Januar 2023
(Postaufgabe: 4. Januar 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie folgenden Antrag:
«Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Am 5. Januar 2023 reichte sie einen
Zusatz zur Begründung ein. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §
92.
Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die Beschwerde gegen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom
29.
Dezember 2022 wurde am 4. Januar 2023 der Post
übergeben und erfolgte somit innert Frist. Dies gilt auch für die ergänzende
Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2023.
2.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst
die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt
die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert
werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5
vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf,
lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt
nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5
vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 enthält als
Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Damit fehlt es an einem
Antrag in der Sache gemäss den vorstehenden Ausführungen. Ob ein solcher aus
den Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde abzuleiten ist, wonach «die
Pfändungsurkunde auf das Privatvermögen (besitz) auszusetzen» sei und gestützt
auf Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, kann
vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgend
aufgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist.
3.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die von ihr
behandelte Beschwerde sich gegen die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. [...]
richte, welche am 22. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin verschickt worden
sei. Die Pfändungsurkunde sei während der Betreibungsferien an die Schuldnerin versandt
worden. Dies bewirke aber weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit der
Pfändungsurkunde, sondern nur einen gewissen Wirksamkeitsaufschub: Die während
der Betreibungsferien versandte Pfändungsurkunde gelte erst am Tag nach den
Betreibungsferien als zugestellt. Mit der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde
könne gerügt werden, dass die in die Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände
unpfändbar seien (Art. 92 SchKG). Dies mache die Beschwerdeführerin indes (zu
Recht) nicht geltend. Ihre Rügen würden – soweit ersichtlich – den Bestand der
in Betreibung gesetzten Steuerforderungen betreffen. Dies falle nicht in die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die in der Beschwerde ebenfalls erwähnte
Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Pfändung Nr. [...] betreffe
nicht die der angefochtenen Pfändungsurkunde zu Grunde liegende Pfändung
Nr. [...]. Ein Zusammenhang sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien die
Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in
der vorliegenden Beschwerde nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise
auseinander. Ihre Rüge, wonach keine Pfändung auf ihr Privatvermögen (Besitz)
erfolgen könne, begründet sie, soweit ersichtlich, mit einem von ihr geltend
gemachten Einkommensschaden ab Mai 2015, mit einer ab 27. Juni 2020
zu erfolgenden Berichtigung des Eigentums an zwei Liegenschaften sowie mit
geltend gemachten Rechtsverzögerungen beim Sozialversicherungsgericht und beim
Zivilstandsamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen
Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Einwände den Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung betreffen und somit nicht von der Aufsichtsbehörde
behandelt werden können.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die
Pfändungskurkunde während der Betreibungsferien versandt worden ist. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Zusatz zur Begründung der
Beschwerde ist in einem solchen Fall aber keine Wiederholung der Zustellung
erforderlich. Die untere Aufsichtsbehörde hat vielmehr zutreffend darauf
hingewiesen, dass in Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen ihre
Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten und die
fristauslösende Zustellung somit als an diesem Tag erfolgt gilt. Dies steht im
Einklang mit Rechtsprechung und Lehre (BGE 132 II 153 E. 3.3; BGer 5A_634/2020
vom 14. August 2020 E. 4; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis
vom 26. August 2021, in: ZWR 2022 S. 243 ff., 244 mit Hinweisen; Schmid/Bauer, in:
Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 56 N 55). Die
Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
4.
Das Beschwerdeverfahren
ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es
sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
29.
Dezember 2022 (AB.2022.76) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.