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Entscheid

BEZ.2023.1

Pfändung

24. Mai 2023Deutsch6 min

(Postaufgabe: 4. Januar 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.1

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 29. Dezember 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 23. Dezember 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 22. Dezember

2022 in der Pfändung Nr. [...]. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies die

untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden

konnte.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Januar 2023

(Postaufgabe: 4. Januar 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie folgenden Antrag:

«Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Am 5. Januar 2023 reichte sie einen

Zusatz zur Begründung ein. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet

worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren

Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,

SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §

92.

Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die Beschwerde gegen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom

29.

Dezember 2022 wurde am 4. Januar 2023 der Post

übergeben und erfolgte somit innert Frist. Dies gilt auch für die ergänzende

Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2023.

2.

Aus der

gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst

die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt

die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert

werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5

vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf,

lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt

nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5

vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 enthält als

Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Damit fehlt es an einem

Antrag in der Sache gemäss den vorstehenden Ausführungen. Ob ein solcher aus

den Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde abzuleiten ist, wonach «die

Pfändungsurkunde auf das Privatvermögen (besitz) auszusetzen» sei und gestützt

auf Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, kann

vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgend

aufgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die von ihr

behandelte Beschwerde sich gegen die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. [...]

richte, welche am 22. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin verschickt worden

sei. Die Pfändungsurkunde sei während der Betreibungsferien an die Schuldnerin versandt

worden. Dies bewirke aber weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit der

Pfändungsurkunde, sondern nur einen gewissen Wirksamkeitsaufschub: Die während

der Betreibungsferien versandte Pfändungsurkunde gelte erst am Tag nach den

Betreibungsferien als zugestellt. Mit der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde

könne gerügt werden, dass die in die Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände

unpfändbar seien (Art. 92 SchKG). Dies mache die Beschwerdeführerin indes (zu

Recht) nicht geltend. Ihre Rügen würden – soweit ersichtlich – den Bestand der

in Betreibung gesetzten Steuerforderungen betreffen. Dies falle nicht in die

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die in der Beschwerde ebenfalls erwähnte

Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Pfändung Nr. [...] betreffe

nicht die der angefochtenen Pfändungsurkunde zu Grunde liegende Pfändung

Nr. [...]. Ein Zusammenhang sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien die

Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in

der vorliegenden Beschwerde nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise

auseinander. Ihre Rüge, wonach keine Pfändung auf ihr Privatvermögen (Besitz)

erfolgen könne, begründet sie, soweit ersichtlich, mit einem von ihr geltend

gemachten Einkommensschaden ab Mai 2015, mit einer ab 27. Juni 2020

zu erfolgenden Berichtigung des Eigentums an zwei Liegenschaften sowie mit

geltend gemachten Rechtsverzögerungen beim Sozialversicherungsgericht und beim

Zivilstandsamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen

Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Einwände den Bestand der in

Betreibung gesetzten Forderung betreffen und somit nicht von der Aufsichtsbehörde

behandelt werden können.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die

Pfändungskurkunde während der Betreibungsferien versandt worden ist. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Zusatz zur Begründung der

Beschwerde ist in einem solchen Fall aber keine Wiederholung der Zustellung

erforderlich. Die untere Aufsichtsbehörde hat vielmehr zutreffend darauf

hingewiesen, dass in Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen ihre

Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten und die

fristauslösende Zustellung somit als an diesem Tag erfolgt gilt. Dies steht im

Einklang mit Rechtsprechung und Lehre (BGE 132 II 153 E. 3.3; BGer 5A_634/2020

vom 14. August 2020 E. 4; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis

vom 26. August 2021, in: ZWR 2022 S. 243 ff., 244 mit Hinweisen; Schmid/Bauer, in:

Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 56 N 55). Die

Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene

Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4.

Das Beschwerdeverfahren

ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es

sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

29.

Dezember 2022 (AB.2022.76) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.