BEZ.2023.13
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
10. Februar 2023Deutsch7 min
Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.13
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Patrick Schmid
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH in
Liquidation (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen von
Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den
Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren
Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 8'832.30
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022, CHF 66.31 und CHF 150.–
sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde
vom 1. Februar 2023 beantragt die Schuldnerin, es sei der Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben.
Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ordnete den Beizug eines
Betreibungsregisterauszugs an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden: Der Entscheid vom 23. Januar 2023 wurde der Schuldnerin am
24.
Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. Februar 2023 und
damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens
durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden
Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die dem
Konkursbegehren zu Grunde liegenden Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt.
Der Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt
über eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 10'517.75 vom 24. Januar 2023 betreffend
die Betreibung Nr. [...] bei. Gemäss dieser Quittung setzt sich der bezahlte
Betrag zusammen aus den Kosten für die Betreibung von CHF 9'817.75 sowie
CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde eine
provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 24. Januar 2023 betreffend die
Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen Betrag von
insgesamt CHF 9'817.76 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass
die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Damit ist die erste
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – der Nachweis der Tilgung der
Forderung inkl. Kosten und Zinsen oder der Verzicht der Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses – erfüllt.
2.3
2.3.1
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss
die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel
2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck
(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus
dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE
BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin keine Angaben zu ihrer
Zahlungsfähigkeit. Aus dem eingeholten Betreibungsregisterauszug gehen 46
Betreibungen hervor, wobei diese mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Im
Betreibungsregisterauszug sind aber auch diverse Forderungen aufgeführt mit dem
Vermerk «Rechtsvorschlag» ([...] AG vom 7. Oktober 2019 über CHF 1'170.90), dem
Vermerk «Verwertung» (so etwa Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung
vom 24. Februar 2021 über CHF 21'772.65, vom 21. September 2021 über
CHF 28'416.95, vom 9. März 2022 über CHF 11'398.60; Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 16. März 2022 über CHF 5'288.70, vom 19. April 2022 über
CHF 4'941.20, vom 19. April 2022 über CHF 29'196.40, vom 15. Juni 2022
über CHF 1'188.75, vom 7. September 2022 über CHF 5'751.90, vom 11.
Oktober 2022 über CHF 5'751.90; Kanton Basel-Landschaft, Steuerverwaltung vom
27.
April 2022 über CHF 1'494.25, vom 5. Juli 2022 über CHF 571.20, vom 5. Juli
2022.
über CHF 647.65), dem Vermerk «Pfändung» (B____ AG vom 30. August
2022.
über CHF 12'630.34, vom 27. September 2022 über CHF 1'626.05; Schweizerische
Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 21. September 2022 über CHF 36'603.06;
Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 3. November 2022 über CHF 5'750.35; Kanton
Basel-Stadt, Finanzdepartement vom 21. Oktober 2022 über CHF 5'955.90), dem
Vermerk «Konkursandrohung» (B____ AG vom 13. Juli 2022 über CHF 9'048.61; [...]
vom 20. Oktober 2022 über [...] AG vom 15. November 2022 über CHF 2'415.40)
sowie mit dem Vermerk «Konkurseröffnung» (Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 8.
Dezember 2022 über CHF 5'266.40, vom 20. Januar 2023 über CHF 5'765.95;
Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 14. Dezember 2022 über CHF 235.–;
[...] vom 15. Dezember 2022 über CHF 9'517.75; [...] vom 9. Januar 2023
über CHF 2'410.45; B____ AG vom 18. Januar 2023 über CHF 1'828.70).
Es liegen somit umfangreiche
vollstreckbare Betreibungen gegen die Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer
Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur
umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit
ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ([…]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.