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Entscheid

BEZ.2023.13

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

10. Februar 2023Deutsch7 min

Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.13

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH in

Liquidation (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen von

Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den

Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 eröffnete

das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren

Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 8'832.30

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022, CHF 66.31 und CHF 150.–

sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde

vom 1. Februar 2023 beantragt die Schuldnerin, es sei der Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben.

Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ordnete den Beizug eines

Betreibungsregisterauszugs an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden: Der Entscheid vom 23. Januar 2023 wurde der Schuldnerin am

24.

Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. Februar 2023 und

damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens

durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden

Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die dem

Konkursbegehren zu Grunde liegenden Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt.

Der Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt

über eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 10'517.75 vom 24. Januar 2023 betreffend

die Betreibung Nr. [...] bei. Gemäss dieser Quittung setzt sich der bezahlte

Betrag zusammen aus den Kosten für die Betreibung von CHF 9'817.75 sowie

CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde eine

provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 24. Januar 2023 betreffend die

Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen Betrag von

insgesamt CHF 9'817.76 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass

die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Damit ist die erste

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – der Nachweis der Tilgung der

Forderung inkl. Kosten und Zinsen oder der Verzicht der Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses – erfüllt.

2.3

2.3.1

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss

die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel

2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem

aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus

dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE

BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin keine Angaben zu ihrer

Zahlungsfähigkeit. Aus dem eingeholten Betreibungsregisterauszug gehen 46

Betreibungen hervor, wobei diese mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Im

Betreibungsregisterauszug sind aber auch diverse Forderungen aufgeführt mit dem

Vermerk «Rechtsvorschlag» ([...] AG vom 7. Oktober 2019 über CHF 1'170.90), dem

Vermerk «Verwertung» (so etwa Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung

vom 24. Februar 2021 über CHF 21'772.65, vom 21. September 2021 über

CHF 28'416.95, vom 9. März 2022 über CHF 11'398.60; Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 16. März 2022 über CHF 5'288.70, vom 19. April 2022 über

CHF 4'941.20, vom 19. April 2022 über CHF 29'196.40, vom 15. Juni 2022

über CHF 1'188.75, vom 7. September 2022 über CHF 5'751.90, vom 11.

Oktober 2022 über CHF 5'751.90; Kanton Basel-Landschaft, Steuerverwaltung vom

27.

April 2022 über CHF 1'494.25, vom 5. Juli 2022 über CHF 571.20, vom 5. Juli

2022.

über CHF 647.65), dem Vermerk «Pfändung» (B____ AG vom 30. August

2022.

über CHF 12'630.34, vom 27. September 2022 über CHF 1'626.05; Schweizerische

Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 21. September 2022 über CHF 36'603.06;

Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 3. November 2022 über CHF 5'750.35; Kanton

Basel-Stadt, Finanzdepartement vom 21. Oktober 2022 über CHF 5'955.90), dem

Vermerk «Konkursandrohung» (B____ AG vom 13. Juli 2022 über CHF 9'048.61; [...]

vom 20. Oktober 2022 über [...] AG vom 15. November 2022 über CHF 2'415.40)

sowie mit dem Vermerk «Konkurseröffnung» (Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 8.

Dezember 2022 über CHF 5'266.40, vom 20. Januar 2023 über CHF 5'765.95;

Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 14. Dezember 2022 über CHF 235.–;

[...] vom 15. Dezember 2022 über CHF 9'517.75; [...] vom 9. Januar 2023

über CHF 2'410.45; B____ AG vom 18. Januar 2023 über CHF 1'828.70).

Es liegen somit umfangreiche

vollstreckbare Betreibungen gegen die Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer

Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur

umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit

ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die

Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als

unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und

Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.