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Entscheid

BEZ.2023.14

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

10. Februar 2023Deutsch6 min

festgestellt, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.14

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt die Herstellung, den Verkauf, die Vermietung und den

Unterhalt von Produkten und Systemen der Brandschutztechnik. Mit Entscheid vom

23. Januar 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____

(Gläubigerin) von CHF 4'500.–, CHF 9'563.75, CHF 4'491.10,

CHF 355.40, CHF 312.30, CHF 775.45 und CHF 570.80, jeweils

zuzüglich Zins zu 5 % mit unterschiedlichem Zinsenlauf, sowie sämtliche

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid reichte die Schuldnerin am 26. Januar 2023 beim

Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte sie, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen und

ihr zu bewilligen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und

zusätzlich zu begründen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom gleichen Tag

wurde das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und

festgestellt, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu

ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Die Akten

des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts

wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde

wurde am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig erhoben. Auf die auch

formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist

oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft

gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts

im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen,

wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.74

vom 10. Oktober 2022 E. 2.1 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 2.1).

2.2

Die

Schuldnerin reichte am 26. Januar 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde

gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ein mit den

Rechtsbegehren, (1) den angefochtenen Entscheid aufzuheben, (2) der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung einzuräumen und (3) der Schuldnerin zu bewilligen,

die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und zusätzlich zu

begründen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident das Rechtsbegehren, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und stellte fest, dass es der Schuldnerin

erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich

zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. In der Begründung seiner

Verfügung präzisierte er, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der nicht

erstreckbaren Beschwerdefrist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids vom

23.

Januar ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie

Beweismittel einzureichen, und dass es dafür keiner Bewilligung des

Verfahrensleiters bedürfe. Die Sendung mit dieser Verfügung wurde statt der

Schuldnerin dem Konkursamt zugestellt. Daraus kann die Schuldnerin jedoch

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdefrist zehn Tage seit der Eröffnung des Entscheids vom 23. Januar 2023

beträgt und dass die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel mit der

Beschwerde einzureichen sind. Aus dem Rechtsbegehren 3 ist zudem ersichtlich,

dass sich die Schuldnerin bewusst war, dass eine Ergänzung und zusätzliche

Begründung der Beschwerde nur innert der Beschwerdefrist möglich ist. Selbst

wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass es dafür eine Bewilligung des

Verfahrensleiters bedürfe, musste sie die Ergänzung und die zusätzliche

Begründung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem Entscheid über ihr

diesbezügliches Rechtsbegehren vorbereiten, um eine rechtzeitige Einreichung

sicherzustellen. Schliesslich nahm die Schuldnerin die Verfügung vom 26. Januar

2023.

am 3. Februar 2023 am Schalter des Appellationsgerichts persönlich in

Empfang. Damit hat sie noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erfahren, dass sie

berechtigt ist, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und

zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Sie hätte von dieser

Möglichkeit noch bis und mit am 6. Februar 2023 (vgl. Art. 143 Abs. 2

ZPO) Gebrauch machen können. Trotzdem ist beim Appellationsgericht keine

weitere Eingabe der Schuldnerin eingegangen.

2.3

Die

Schuldnerin hat trotz anderslautender Ankündigung in der Beschwerde die

Konkursforderungen zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten nicht innert der Beschwerdefrist bei der Gerichtskasse

des Appellationsgerichts hinterlegt. Dass sie die Schuld getilgt oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, behauptet die

Schuldnerin nicht.

Die Schuldnerin

behauptet in ihrer Beschwerde, dass sie nicht überschuldet sei. Sie stellt in

Aussicht, dass sie dies gestützt auf relevante Belege dartun werde. Mit ihrer

Beschwerde begründet sie ihre Behauptung aber nicht ansatzweise. Sodann stellt

die Schuldnerin in Aussicht, dass sie die im Betreibungsregisterauszug

angeblich zu Unrecht aufgeführten Forderungen mit Quittungen bezeichnen und

Unterlagen zusammenstellen werde, aus denen alle kurzfristigen und

langfristigen Guthaben ersichtlich seien. Diese unsubstanziierten und völlig

unbelegten Behauptungen der Schuldnerin genügen offensichtlich nicht zur

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass keine der beiden Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 (KB.2022.663) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.