BEZ.2023.14
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
10. Februar 2023Deutsch6 min
festgestellt, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.14
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt die Herstellung, den Verkauf, die Vermietung und den
Unterhalt von Produkten und Systemen der Brandschutztechnik. Mit Entscheid vom
23. Januar 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____
(Gläubigerin) von CHF 4'500.–, CHF 9'563.75, CHF 4'491.10,
CHF 355.40, CHF 312.30, CHF 775.45 und CHF 570.80, jeweils
zuzüglich Zins zu 5 % mit unterschiedlichem Zinsenlauf, sowie sämtliche
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Schuldnerin am 26. Januar 2023 beim
Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte sie, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen und
ihr zu bewilligen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und
zusätzlich zu begründen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom gleichen Tag
wurde das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und
festgestellt, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu
ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Die Akten
des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts
wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde
wurde am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig erhoben. Auf die auch
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist
oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft
gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts
im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen,
wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.74
vom 10. Oktober 2022 E. 2.1 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 2.1).
2.2
Die
Schuldnerin reichte am 26. Januar 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ein mit den
Rechtsbegehren, (1) den angefochtenen Entscheid aufzuheben, (2) der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung einzuräumen und (3) der Schuldnerin zu bewilligen,
die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und zusätzlich zu
begründen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das Rechtsbegehren, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und stellte fest, dass es der Schuldnerin
erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich
zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. In der Begründung seiner
Verfügung präzisierte er, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der nicht
erstreckbaren Beschwerdefrist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids vom
23.
Januar ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie
Beweismittel einzureichen, und dass es dafür keiner Bewilligung des
Verfahrensleiters bedürfe. Die Sendung mit dieser Verfügung wurde statt der
Schuldnerin dem Konkursamt zugestellt. Daraus kann die Schuldnerin jedoch
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdefrist zehn Tage seit der Eröffnung des Entscheids vom 23. Januar 2023
beträgt und dass die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel mit der
Beschwerde einzureichen sind. Aus dem Rechtsbegehren 3 ist zudem ersichtlich,
dass sich die Schuldnerin bewusst war, dass eine Ergänzung und zusätzliche
Begründung der Beschwerde nur innert der Beschwerdefrist möglich ist. Selbst
wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass es dafür eine Bewilligung des
Verfahrensleiters bedürfe, musste sie die Ergänzung und die zusätzliche
Begründung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem Entscheid über ihr
diesbezügliches Rechtsbegehren vorbereiten, um eine rechtzeitige Einreichung
sicherzustellen. Schliesslich nahm die Schuldnerin die Verfügung vom 26. Januar
2023.
am 3. Februar 2023 am Schalter des Appellationsgerichts persönlich in
Empfang. Damit hat sie noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erfahren, dass sie
berechtigt ist, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und
zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Sie hätte von dieser
Möglichkeit noch bis und mit am 6. Februar 2023 (vgl. Art. 143 Abs. 2
ZPO) Gebrauch machen können. Trotzdem ist beim Appellationsgericht keine
weitere Eingabe der Schuldnerin eingegangen.
2.3
Die
Schuldnerin hat trotz anderslautender Ankündigung in der Beschwerde die
Konkursforderungen zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten nicht innert der Beschwerdefrist bei der Gerichtskasse
des Appellationsgerichts hinterlegt. Dass sie die Schuld getilgt oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, behauptet die
Schuldnerin nicht.
Die Schuldnerin
behauptet in ihrer Beschwerde, dass sie nicht überschuldet sei. Sie stellt in
Aussicht, dass sie dies gestützt auf relevante Belege dartun werde. Mit ihrer
Beschwerde begründet sie ihre Behauptung aber nicht ansatzweise. Sodann stellt
die Schuldnerin in Aussicht, dass sie die im Betreibungsregisterauszug
angeblich zu Unrecht aufgeführten Forderungen mit Quittungen bezeichnen und
Unterlagen zusammenstellen werde, aus denen alle kurzfristigen und
langfristigen Guthaben ersichtlich seien. Diese unsubstanziierten und völlig
unbelegten Behauptungen der Schuldnerin genügen offensichtlich nicht zur
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass keine der beiden Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 (KB.2022.663) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.