BEZ.2023.16
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. März 2023Deutsch3 min
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.16
ENTSCHEID
vom 9.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Januar 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Mit Entscheid 16.
Januar 2023 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt auf entsprechendes Begehren der B____
(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) vom 4. November 2022 hin den Konkurs über A____
(Schuldner und Beschwerdeführer).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die umgehende Aufhebung der
Konkurseröffnung beantragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– für
das Beschwerdeverfahren aufgefordert. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023
sandte der Beschwerdeführer die der Verfügung vom 13. Februar 2023 beigelegte
Rechnung zurück an das Appellationsgericht und beantragte einen Ausgleich der
Buchführung des angegebenen Kontos und die Zustellung einer entsprechenden
Bestätigung. Nachdem der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13.
Februar 2023 angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine
nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung zur
Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2023 zugestellt. Auch innert
dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf
die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 16. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
Sachverhalt
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Erwägungen
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.