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Entscheid

BEZ.2023.16

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. März 2023Deutsch3 min

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.16

ENTSCHEID

vom 9.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Januar 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid 16.

Januar 2023 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts Basel-Stadt auf entsprechendes Begehren der B____

(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) vom 4. November 2022 hin den Konkurs über A____

(Schuldner und Beschwerdeführer).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die umgehende Aufhebung der

Konkurseröffnung beantragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der

Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– für

das Beschwerdeverfahren aufgefordert. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023

sandte der Beschwerdeführer die der Verfügung vom 13. Februar 2023 beigelegte

Rechnung zurück an das Appellationsgericht und beantragte einen Ausgleich der

Buchführung des angegebenen Kontos und die Zustellung einer entsprechenden

Bestätigung. Nachdem der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13.

Februar 2023 angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine

nicht er­streckbare Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung zur

Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2023 zugestellt. Auch innert

dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf

die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 16. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Sachverhalt

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Erwägungen

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.