BEZ.2023.17
Nichteintreten (BGer 5A_215/2023 vom 27.03.2023)
1. März 2023Deutsch4 min
A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.17
ENTSCHEID
vom 1.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 17. Januar 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom
8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) an das
Appellationsgericht. Darin bat sie, die Versteigerungsankündigung ihres Hauses
per sofort zu löschen. Der Beschwerde lag eine Einsprache vom 5. Dezember 2022
an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt bei. Das
Appellationsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom
17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde
der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022 nicht ein.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 wandte sich die
Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10
Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem Entscheid vom 17.
Januar 2023 aus, dass sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9.
Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis
betreffend die Liegenschaft, Grundbuch [...] richte. Der Versand an die
Beteiligten und insbesondere die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sei am
24.
November 2022 erfolgt. Die Dokumente seien von ihnen je am
28.
November 2022 entgegengenommen worden. Die Frist zur
Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG habe am 29. November 2022 zu
laufen begonnen. Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der 10-tägigen
Frist, somit am 8. Dezember 2022, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht
oder zu ihren Handen der Post übergeben werden müssen. Da die Beschwerde erst
am 9. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, erweise sie sich als
verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 24.
Januar 2023 mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise
auseinander und bringt keine zulässigen Beschwerdegründe vor. Auf ihre Eingabe
vom 24. Januar 2023, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde
handelt, kann daher nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom
24.
Januar 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.