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Entscheid

BEZ.2023.17

Nichteintreten (BGer 5A_215/2023 vom 27.03.2023)

1. März 2023Deutsch4 min

A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.17

ENTSCHEID

vom 1.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 17. Januar 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom

8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) an das

Appellationsgericht. Darin bat sie, die Versteigerungsankündigung ihres Hauses

per sofort zu löschen. Der Beschwerde lag eine Einsprache vom 5. Dezember 2022

an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt bei. Das

Appellationsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom

17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde

der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022 nicht ein.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 wandte sich die

Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der

Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10

Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem Entscheid vom 17.

Januar 2023 aus, dass sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9.

Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis

betreffend die Liegenschaft, Grundbuch [...] richte. Der Versand an die

Beteiligten und insbesondere die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sei am

24.

November 2022 erfolgt. Die Dokumente seien von ihnen je am

28.

November 2022 entgegengenommen worden. Die Frist zur

Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG habe am 29. November 2022 zu

laufen begonnen. Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der 10-tägigen

Frist, somit am 8. Dezember 2022, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht

oder zu ihren Handen der Post übergeben werden müssen. Da die Beschwerde erst

am 9. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, erweise sie sich als

verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 24.

Januar 2023 mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise

auseinander und bringt keine zulässigen Beschwerdegründe vor. Auf ihre Eingabe

vom 24. Januar 2023, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde

handelt, kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom

24.

Januar 2023 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.