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Entscheid

BEZ.2023.18

Forderung

20. Juni 2023Deutsch7 min

Am 15. Juni 2022

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.18

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____

Beschwerdeführer

c/o Gefängnis

Bässlergut, Gesuchsteller

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 31. Januar 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 15. Juni 2022

reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde

Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt ein, dies nach

einem Vorfall vom 10. April 2022, an dem er von der Polizei festgenommen und

verletzt worden sei. An einer ersten Schlichtungsverhandlung vom 26. Oktober

2022 war der Beschwerdeführer abwesend; an einer zweiten

Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 nahm er dagegen teil. Mit

Verfügung vom gleichen Tag forderte die Schlichtungsbehörde den

Beschwerdeführer auf, seine Forderung zu beziffern und einen Mindeststreitwert

anzugeben; andernfalls sei mit einem Nichteintretensentscheid und dem

Nichtausstellen der Klagebewilligung zu rechnen. Mit Eingaben vom 16. und 19.

Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er weiter um

seine Rechte kämpfen werde, dass es ihm nicht um Geld gehe, sondern um seine

Gesundheit, für welche kein Preis genannt werden könne. Mit Entscheid vom 10.

Januar 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin begründete die Schlichtungsbehörde diesen

Entscheid am 31. Januar 2023 schriftlich.

Mit Eingabe vom

8. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer die «Revision» dieses

Entscheids. Das Appellationsgericht holte keine Stellungnahme ein, zog aber die

Akten der Schlichtungsbehörde bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 handelt es sich um einen

erstinstanzlichen End­entscheid. Angesichts der fehlenden Angaben des

Beschwerdeführers blieb der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde unklar.

Angesichts der geringfügigen Schlichtungsgebühr von CHF 200.– ist von einem

Streitwert von weniger als CHF 10'000.– auszugehen. Demzufolge ist der

angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann

(Art. 319 lit. a ZPO).

1.2

Zuständig

zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Die

Schlichtungsbehörde trat auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers nicht

ein, sofern dieses überhaupt als erfolgt gelten könne. Sie begründete ihren Entscheid

dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 15. Juni 2022

gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) einen «Zivilprozess gegen

Gewalt, Schadenersatz und psychische Gewalt der (Kriminal-)Polizei und

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt» beantrage. Er sei am 10. April 2022

von der Polizei festgehalten und verletzt worden, so dass er nicht mehr laufen

und arbeiten könne. Das Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022 enthalte keine

Rechtsbegehren und namentlich auch keine Bezifferung der Forderung des

Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer auch an der

Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 sein Rechtsbegehren nicht

präzisiert und keinen Streitwert angegeben habe, habe die Schlichtungsbehörde

ihm eine Frist zur Verbesserung seines Schlichtungsgesuchs gesetzt. Auch in seinen

Eingaben vom 16. und 19. Dezem­ber 2022 habe der Beschwerdeführer weder

ein konkretes Rechtsbegehren gestellt noch einen Streitwert angegeben. Auf das

Schlichtungsgesuch sei deshalb nicht einzutreten, sofern es überhaupt als

erfolgt gelten könne. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer

einen Schadenersatzanspruch gemäss OHG geltend mache, wäre die Schlichtungsbehörde

sachlich nicht zuständig (§ 3 EG OHG Basel-Stadt, SG 257.900 [Entscheid

der Schlichtungsbehörde, E. 2]).

2.2

Die

Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

ZPO). Aus dieser Begründungspflicht fliesst die Pflicht, darzulegen, an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der

Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid

im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden

soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall schildert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Februar

2023.

zunächst den Vorfall vom 10. April 2022 («brutalitet» und «Psychische

tortur») und dessen Auswirkungen («rollsthul»). Für die Gesundheit gebe es

keinen Preis und der Mindeststreitwert sei CHF 500.– (S. 1 f.). Die

Polizei habe verschiedene Bestimmungen der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR. 0.101), des OHG und des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verletzt (S. 2). Der Prozess vor der

Schlichtungsbehörde habe exakt 5 bis 30 Minuten gedauert. Der Richter habe nur

mit der Anwältin der Gegenpartei gesprochen und er – der Beschwerdeführer –

habe nichts sagen können zum Prozess gegen die Polizei (S. 3). Der

Beschwerdeführer verweist sodann auf Dokumente des Inselspitals Bern und der

Universitätsklinik Basel und seine gesundheitlichen Einschränkungen (S. 3 und 6).

Im Weiteren berichtet er vom Strafverfahren (S. 4) und spekuliert über die

Gründe des Vorfalls und das Desinteresse an seinem Fall (S. 5). Mit diesen

Ausführungen begr.det der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 falsch sein soll. Die

Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid im Kern mit dem Fehlen eines

(bezifferten) Rechtsbegehrens und – im Sinn einer Eventualbegründung – mit der

Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Weshalb diese Begründung nicht

zutreffend sein soll, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht

ansatzweise. Namentlich macht er nicht geltend, dass er bereits vor der

Schlichtungsbehörde ein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt hätte. Somit

fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten

werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.– (§ 13 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist dem Kanton

Basel-Stadt als Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine

Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.