BEZ.2023.18
Forderung
20. Juni 2023Deutsch7 min
Am 15. Juni 2022
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.18
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____
Beschwerdeführer
c/o Gefängnis
Bässlergut, Gesuchsteller
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 31. Januar 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 15. Juni 2022
reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt ein, dies nach
einem Vorfall vom 10. April 2022, an dem er von der Polizei festgenommen und
verletzt worden sei. An einer ersten Schlichtungsverhandlung vom 26. Oktober
2022 war der Beschwerdeführer abwesend; an einer zweiten
Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 nahm er dagegen teil. Mit
Verfügung vom gleichen Tag forderte die Schlichtungsbehörde den
Beschwerdeführer auf, seine Forderung zu beziffern und einen Mindeststreitwert
anzugeben; andernfalls sei mit einem Nichteintretensentscheid und dem
Nichtausstellen der Klagebewilligung zu rechnen. Mit Eingaben vom 16. und 19.
Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er weiter um
seine Rechte kämpfen werde, dass es ihm nicht um Geld gehe, sondern um seine
Gesundheit, für welche kein Preis genannt werden könne. Mit Entscheid vom 10.
Januar 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin begründete die Schlichtungsbehörde diesen
Entscheid am 31. Januar 2023 schriftlich.
Mit Eingabe vom
8. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer die «Revision» dieses
Entscheids. Das Appellationsgericht holte keine Stellungnahme ein, zog aber die
Akten der Schlichtungsbehörde bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 handelt es sich um einen
erstinstanzlichen Endentscheid. Angesichts der fehlenden Angaben des
Beschwerdeführers blieb der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde unklar.
Angesichts der geringfügigen Schlichtungsgebühr von CHF 200.– ist von einem
Streitwert von weniger als CHF 10'000.– auszugehen. Demzufolge ist der
angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann
(Art. 319 lit. a ZPO).
1.2
Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Die
Schlichtungsbehörde trat auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, sofern dieses überhaupt als erfolgt gelten könne. Sie begründete ihren Entscheid
dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 15. Juni 2022
gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) einen «Zivilprozess gegen
Gewalt, Schadenersatz und psychische Gewalt der (Kriminal-)Polizei und
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt» beantrage. Er sei am 10. April 2022
von der Polizei festgehalten und verletzt worden, so dass er nicht mehr laufen
und arbeiten könne. Das Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022 enthalte keine
Rechtsbegehren und namentlich auch keine Bezifferung der Forderung des
Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer auch an der
Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 sein Rechtsbegehren nicht
präzisiert und keinen Streitwert angegeben habe, habe die Schlichtungsbehörde
ihm eine Frist zur Verbesserung seines Schlichtungsgesuchs gesetzt. Auch in seinen
Eingaben vom 16. und 19. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer weder
ein konkretes Rechtsbegehren gestellt noch einen Streitwert angegeben. Auf das
Schlichtungsgesuch sei deshalb nicht einzutreten, sofern es überhaupt als
erfolgt gelten könne. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer
einen Schadenersatzanspruch gemäss OHG geltend mache, wäre die Schlichtungsbehörde
sachlich nicht zuständig (§ 3 EG OHG Basel-Stadt, SG 257.900 [Entscheid
der Schlichtungsbehörde, E. 2]).
2.2
Die
Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
ZPO). Aus dieser Begründungspflicht fliesst die Pflicht, darzulegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall schildert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Februar
2023.
zunächst den Vorfall vom 10. April 2022 («brutalitet» und «Psychische
tortur») und dessen Auswirkungen («rollsthul»). Für die Gesundheit gebe es
keinen Preis und der Mindeststreitwert sei CHF 500.– (S. 1 f.). Die
Polizei habe verschiedene Bestimmungen der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR. 0.101), des OHG und des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verletzt (S. 2). Der Prozess vor der
Schlichtungsbehörde habe exakt 5 bis 30 Minuten gedauert. Der Richter habe nur
mit der Anwältin der Gegenpartei gesprochen und er – der Beschwerdeführer –
habe nichts sagen können zum Prozess gegen die Polizei (S. 3). Der
Beschwerdeführer verweist sodann auf Dokumente des Inselspitals Bern und der
Universitätsklinik Basel und seine gesundheitlichen Einschränkungen (S. 3 und 6).
Im Weiteren berichtet er vom Strafverfahren (S. 4) und spekuliert über die
Gründe des Vorfalls und das Desinteresse an seinem Fall (S. 5). Mit diesen
Ausführungen begr.det der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 falsch sein soll. Die
Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid im Kern mit dem Fehlen eines
(bezifferten) Rechtsbegehrens und – im Sinn einer Eventualbegründung – mit der
Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Weshalb diese Begründung nicht
zutreffend sein soll, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht
ansatzweise. Namentlich macht er nicht geltend, dass er bereits vor der
Schlichtungsbehörde ein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt hätte. Somit
fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten
werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.– (§ 13 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist dem Kanton
Basel-Stadt als Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.