BEZ.2023.19
unentgeltliche Rechtspflege
23. Mai 2023Deutsch26 min
(Vater) zur Leistung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von je CHF 500.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.19
BEZ.2023.20
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Vater
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Februar 2023
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit gerichtlich
genehmigter Vereinbarung vom 26. August 2020 verpflichtete sich A____
(Vater) zur Leistung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von je CHF 500.–
zugunsten seiner beiden Töchter B____ und C____. Am 14. September 2022 reichte der
Vater bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gesuch um
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und Regelung des Besuchsrechts gegen C____
und ein entsprechendes Gesuch gegen B____ ein. In beiden Verfahren wurde dem
Vater am 4. November 2022 die Klagebewilligung ausgestellt, worin ihm jeweils
in Aussicht gestellt wurde, dass ihm für ein allfälliges gerichtliches
Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt
würde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Vater beim Zivilgericht
Basel-Stadt in Prosequierung der beiden Klagebewilligungen eine Klage gegen B____
(Verfahren [...]) und eine Klage gegen C____ (Verfahren [...]) ein, worin er
jeweils ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Ziffer 2 der Verfügung
vom 16. Februar 2023 im Verfahren [...] und Ziffer 2 der Verfügung vom
16. Februar 2023 im Verfahren [...] wies der verfahrensleitende
Gerichtspräsident des Zivilgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
beide Verfahren ab.
Mit Eingaben vom
23. Februar 2023 erhob der Vater gegen Ziffer 2 beider Verfügungen vom
16. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
(Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20). Darin beantragt er jeweils
für beide Verfahren, es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und es sei dem Vater für beide vorinstanzliche Verfahren sowie eventualiter
auch für beide Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie
Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Vater die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom
3. März 2023 vereinigte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des
Appellationsgerichts die Beschwerdeverfahren BEZ.2023.19 und BEZ.2023.20. Mit
Verfügung vom 17. März 2023 wurde dem Vater eine Frist bis zum 6. April 2023
gewährt, um Belege zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen.
Mit Eingaben vom 22. und 28. März 2023 kam der Vater dieser
Aufforderung nach. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichte der verfahrensleitende
Gerichtspräsident des Zivilgerichts eine Vernehmlassung ein, worin er die
Abweisung der beiden Beschwerden beantragt. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekte
der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Ziffern 2 zweier Verfügungen vom
16.
Februar 2023, mit denen der Zivilgerichtspräsident die Gesuche des Vaters um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Klagen auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge
für seine beiden Töchter abgewiesen hat. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit
Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung
mit Art. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011
E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Mit den Beschwerden
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
1.2
Im
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei
des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat dementsprechend
ein lediglich fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, 139 III 334 E. 4.2 S. 342; BGer
4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022
E. 1.2). Nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die
Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei
Parteistellung zu und muss sie gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO zwingend
angehört werden (BGer 4A_471/2016 vom 30. August 2016 E. 6; AGE
BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 119 N 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass
die Töchter als Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren in den vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Parteistellung haben und somit eine Gutheissung der
Beschwerden auch ohne Einholung einer Stellungnahme der Töchter möglich ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen,
die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E.
2.1).
2.2
Für die Mittellosigkeit sowie den
Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1, BEZ.2019.14
vom 13. Februar 2019 E. 2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.9). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die
Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter
Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen
vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE
BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1, AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019
E. 2). Tatsächliche Aussichtslosigkeit mangels Beweisbarkeit darf nur dann
bejaht werden, wenn es geradezu ausgeschlossen erscheint, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt beweisbar ist (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember
2022.
E. 2.1, Bühler, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 246). Für das Glaubhaftmachen der
Nichtaussichtslosigkeit genügt mit anderen Worten, dass aufgrund der glaubhaft
gemachten Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im Hauptverfahren
der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
gelingen wird (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1).
2.3
Teilweise wird in der Lehre davon
ausgegangen, dass bei der Beurteilung der tatsächlichen Aussichtslosigkeit nur
die von der gesuchstellenden Partei genannten Beweismittel zu berücksichtigen
seien (vgl. Bühler, a.a.O.,
Art. 117 ZPO N 246 und Art. 119 ZPO N 41). Dies kann jedenfalls
dann nicht gelten, wenn im Hauptverfahren – wie im vorliegenden Fall – der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO)
gilt (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens in tatsächlicher
Hinsicht verneint werden, wenn ein vorläufiger Entscheid über die behauptete
Tatsache möglich ist, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte oder denkbare
weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu ändern
vermöchten (BGer 4A_388/2014 vom 24. September 2014 E. 4.4;
vgl. auch Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 396 f.,
wonach eine bereits im Verfahren betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung mit dem Schluss, der
Beweis werde im Hauptverfahren ungeachtet weiterer beantragter und/oder
denkbarer Beweismittel nicht gelingen, nur in Ausnahmefällen, wenn nicht
ernsthaft mit einer abweichenden Beweiswürdigung durch den Sachrichter zu
rechnen ist, gerechtfertigt sei). Bei der Beurteilung der tatsächlichen
Aussichtslosigkeit sind folglich nicht nur die bereits beantragten, sondern
auch weitere denkbare Beweismittel zu berücksichtigen (AGE BEZ.2022.77 vom 8.
Dezember 2022 E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss einer mit Entscheiden des
Zivilgerichts vom gleichen Tag bewilligten Vereinbarung vom 26. August 2020 ist
der Vater verpflichtet, seinen beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von
je CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Klagen vom 6.
Februar 2023 beantragte der Vater, diese Unterhaltsbeiträge seien per 1.
Dezember 2022 aufzuheben. Eventualiter seien sie auf CHF 50.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen herabzusetzen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei ihm
ein angemessenes Besuchs- und Kontaktrecht zu seinem Kind im Umfang von jedem
zweiten Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 20:00 Uhr
einzuräumen (Rechtsbegehren 2). Die Gerichts- und Parteikosten seien dem Kind
aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen (Rechtsbegehren 3). Mit den angefochtenen Ziffern 2 der Verfügungen
vom 16. Februar 2023 wies der Zivilgerichtspräsident die Begehren des
Vaters um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich seiner
Rechtsbegehren 1 wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Vater macht mit seiner
Beschwerde (Rz. 12) geltend, aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner
Arbeitsbemühungen, die durch die bisher eingereichten Unterlagen belegt seien,
seien seine Rechtsbegehren um Aufhebung oder Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge nicht aussichtslos. Mit seiner Klage (Rz. 7) machte der
Vater geltend, dass er seit einem Jahr von der Sozialhilfe unterstützt werde
(Klage Rz. 7), und reichte er Verfügungen des Etablissement vaudois
d’accueil des migrants (EVAM) betreffend Sozialhilfeleistungen für Februar bis
August 2022 (Klagebeilage 3) und Formulare zum Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen für August 2022 bis Januar 2023 (Klagebeilage 4) ein. Damit
ist bereits aufgrund der Klage und der Klagbeilagen offensichtlich, dass der
Vater die Nichtaussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren auf Aufhebung der
Unterhaltsbeiträge sinngemäss damit begründet, dass er trotz Suchbemühungen
keine Stelle gefunden habe und daraus zu schliessen sei, dass ihm die Erzielung
des hypothetischen Einkommens, auf dem die Unterhaltsbeiträge gemäss der
Vereinbarung vom 26. August 2020 beruhen, nicht möglich sei. Unter diesen
Umständen war eine weitergehende Begründung der Nichtaussichtslosigkeit
entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten entbehrlich. Dass der Zivilgerichtspräsident
dem Vater mit einem Hinweis auf der Klagebewilligung vom 4. November 2022 in
Aussicht gestellt hat, dass ihm für ein allfälliges gerichtliches Verfahren
zufolge Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde, ändert
daran entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten nichts. Im Übrigen
ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass der erwähnte Hinweis auf
einer unrichtigen Einschätzung der Rechts- und Sachlage durch den Zivilgerichtspräsidenten
beruht.
3.2
Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse
setzt das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsbeitrag auf
Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Soweit die
Abänderung im Vertrag nicht ausgeschlossen worden ist, gilt diese Bestimmung
auch für mit einem von der Kindesschutzbehörde oder vom Gericht genehmigten
Unterhaltsvertrag festgelegte Unterhaltsbeiträge (vgl. BGer 5A_672/2017 vom 20.
April 2018 E. 3.1; Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 287 ZGB N 17; Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997,
Art. 286 ZGB N 42).
3.3
Von Februar 2018 bis Juni 2019 erzielte der
Vater als Arbeitnehmer der Taxi [...] ein Monatseinkommen von brutto CHF
3'050.– und netto CHF 2'800.70 (vgl. Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 26.
September 2019 und Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2019 [Akten Zivilgericht [...]]).
Ab dem 5. August 2019 bezog er Arbeitslosenentschädigungen von durchschnittlich
brutto CHF 2'440.– und netto rund CHF 2'180.– (vgl. Schreiben der
Arbeitslosenkasse vom 3. Oktober 2019 sowie Abrechnungen der Arbeitslosenkasse
für Juli bis Dezember 2019 und Mai 2020). Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 26. August 2020 verpflichtete sich der Vater,
seinen Kindern mit Wirkung ab Februar 2021 einen monatlichen vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu
bezahlen. Gemäss der Vereinbarung vom 26. August 2020 basiert dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem spätestens ab Januar 2021 erzielbaren monatlichen
Nettoeinkommen des Vaters von CHF 3'500.– und einem Bedarf des Vaters von CHF
2'500.– sowie einem Bedarf der Kinder von je CHF 825.– (ohne
Drittbetreuungskosten). Mit Entscheiden vom 26. August 2020 genehmigte das Zivilgericht
diese Vereinbarung.
3.4
Wenn die Unterhaltsbeiträge auf einer
Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen, vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren oder Scheidungsfolgen beruhen, ist eine Anpassung an
erheblich veränderte Verhältnisse bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise
definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput
controversum), grundsätzlich ausgeschlossen. Auch diesbezüglich ist eine
Anpassung jedoch möglich, wenn eine neue Tatsache vorliegt, die klarerweise
ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegt, die aus Sicht der
Vergleichsparteien zwar ungewiss, aber möglich erschienen. Zudem kann eine
Anpassung verlangt werden, wenn die erhebliche Veränderung der Verhältnisse
einen Teil des Sachverhalts betrifft, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend
betrachtet worden ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6 S. 519 f.; E. 4.2). Es
erscheint fraglich, ob der grundsätzliche Ausschluss einer Anpassung bezüglich
vergleichsweise definierter Tatsachen für die Festlegung eines hypothetischen
Einkommens überhaupt gelten kann (vgl. Affolter,
Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S.
833, 845). Gemäss Bundesgericht ist es jedenfalls nicht evident, dass die
Festlegung eines hypothetischen Einkommens und darauf beruhender Unterhaltsbeiträge
in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Aufhebung der
Unterhaltsbeiträge entgegensteht, wenn sich die Erzielung des hypothetischen
Einkommens als unmöglich erweist (vgl. BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018
E. 2.3). Weiter fragt sich, ob die vorstehend erwähnte Einschränkung angesichts
der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) auch für
Unterhaltsverträge nach Art. 287 ZGB gelten können. Diese Frage wurde vom
Bundesgericht offengelassen (BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016
E. 4.2). Schliesslich erscheint es fraglich, ob die Parteien im
vorliegenden Fall mit der Annahme eines Nettoeinkommens des Vaters von
mindestens CHF 3'500.– ab Januar 2021 überhaupt eine ungewisse Sachlage
vergleichsweise bewältigt haben. Bei provisorischer und summarischer
Beurteilung aufgrund der dem Appellationsgericht derzeit vorliegenden Akten
erscheint es ohne weiteres möglich, dass die Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses überzeugt gewesen sind, dass es dem Vater möglich sein wird,
spätestens bis Januar 2021 eine Stelle zu finden, an der er mindestens CHF 3'500.–
verdient, und dass sie damals nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass
sich dies als unmöglich erweisen könnte. In diesem Fall stünde der Umstand,
dass die Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinbarung beruhen, ihrer Abänderung
unabhängig vom Anwendungsbereich der Einschränkungen der Abänderung bezüglich
vergleichsweise definierter Tatsachen nicht entgegen. Aufgrund der vorstehend
dargelegten offenen Fragen lässt sich die Aussichtslosigkeit der
Abänderungsklagen nicht damit begründen, dass die Unterhaltsbeiträge und das
hypothetische Einkommen in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung
festgelegt worden sind.
3.5
3.5.1
Die angefochtene Verfügung und seine
Stellungnahme vermittelt den Eindruck, der Zivilgerichtspräsident sei der
Ansicht, eine relevante Veränderung der Verhältnisse setzte voraus, dass die
Unmöglichkeit, ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 3'500.– zu erzielen,
auf einem spezifischen Grund beruhte, der im Zeitpunkt des Abschlusses des
Unterhaltsvertrags im August 2020 noch nicht bestanden hat. Dass diese
Auffassung richtig wäre, erscheint aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E.
3.5.2
f.) höchst zweifelhaft. Daher lässt sich die Aussichtlosigkeit der Abänderungsklagen
auch damit nicht begründen.
3.5.2
Darin, dass sich die tatsächlichen
Feststellungen, die der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegt
worden sind, nicht wie vorgesehen verwirklichen, liegt ein Abänderungsgrund
(BGer 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3). Entsprechend kann eine Partei,
der ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden ist, die Anpassung der auf
dieser Grundlage festgelegten Unterhaltsbeiträge erwirken, wenn sie keine wie
angenommen entlöhnte Stelle findet. Vorausgesetzt ist, dass sie ernsthafte
Suchbemühungen nachweist und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt,
dass und weshalb sich die frühere Erwartung nicht verwirklichen lässt. Die
Nichtverwirklichung einer erwarteten Änderung der Verhältnisse ist einer
erheblichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse gleichgestellt (BGer
5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3;
Affolter, a.a.O., S. 844; vgl. BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016
E. 5.4.2; OGer ZH LC160011-O/U vom 2. März 2016 E. 4 und 5.5.2; Staub, Die Abänderung
familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, N 246, 249 und 251).
3.5.3
Grundlage des Abänderungsprozesses können im
Unterschied zum Rechtsmittel der Revision nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar
geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftigen Entscheid
abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorgebracht werden konnten. Dabei werden als echte Noven auch Tatsachen anerkannt,
die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf
berufenden Partei bekannt gewesen sind, von dieser aber damals zufolge
fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (BGer
5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 3.2 [betreffend Abänderung des
Scheidungsentscheids]). Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Tatsache,
dass sich die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Nachhinein entgegen
der ursprünglichen Prognose als unmöglich erweist, genüge nicht zur Begründung
der Abänderung der Unterhaltsbeiträge, weil es in diesem Fall an einer
Veränderung der Verhältnisse fehle und die Abänderung auf eine Revision des
ursprünglichen Entscheids hinausliefe. Das hypothetische Einkommen sei dem
Unterhaltsschuldner nur dann nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang
anzurechnen, wenn er sich auf einen konkreten, nachträglich eingetretenen
Umstand wie etwa Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt oder gesundheitliche
Probleme beruft (vgl. Summermatter,
Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38, 55). Sofern
als nachträglich eingetretener Umstand mehr verlangt wird als die Tatsache,
dass sich die Erzielung des hypothetischen Einkommens nachträglich als
unmöglich erweist, überzeugt diese Auffassung bei provisorischer und
summarischer Beurteilung nicht und ist mit der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung und Lehre (vgl. oben E. 3.5.2) nicht vereinbar. Dementsprechend
Dispositiv
hat das Bundesgericht entschieden, dass sich die Aussichtslosigkeit einer
Abänderungsklage mit der erwähnten Ansicht nicht begründen lässt (vgl. BGer
5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 Sachverhalt lit. A sowie E. 1.1 und 2.3).
3.6
3.6.1 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
setzt voraus, dass es der betroffenen Partei mit zumutbaren Anstrengungen
effektiv möglich ist, das angenommene Einkommen zu erzielen. Ob die als
zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv
erzielbar ist, bildet eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137
III 118 E. 2.3 S. 121). In einem Bundesgerichtsurteil finden sich die folgenden
Erwägungen: «[I]m Verhältnis zum unmündigen Kind [sind] besonders hohe
Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen ([…]). […] Sodann
können die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien
nicht unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine
Stelle fand, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in
Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern
und sich im Tieflohnbereich befinden» (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121).
Aufgrund des Kontextes liegt es nahe, dass mit entsprechenden Bemühungen den
Anforderungen der Arbeitslosenversicherung genügende Arbeitsbemühungen gemeint
sind. Davon scheint auch die Lehre auszugehen (vgl. Geiser, Familienrechtliche Rechtsprechung 2011, in: AJP 2011
S. 1670, 1673). Aus dem erwähnten Urteil kann daher kaum geschlossen
werden, auch Arbeitsbemühungen, die nicht nur den arbeitslosenversicherungs-
oder sozialhilferechtlichen, sondern auch den höheren familienrechtlichen
Anforderungen genügen (vgl. dazu AGE BEZ.202.77 vom 8. Dezember 2022 E. 3.3 mit
Nachweisen), könnten zum Beweis der Unmöglichkeit der Erzielung eines
hypothetischen Einkommens nicht geeignet sein. Bei provisorischer und
summarischer Beurteilung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tatsache, dass
die betroffene Partei trotz quantitativ und qualitativ den familienrechtlichen
Anforderungen genügenden Stellensuchbemühungen über einen längeren Zeitraum
keine zumutbare Stelle gefunden hat, ein Indiz darstellt, das geeignet sein
kann, die Unmöglichkeit der Erzielung des hypothetischen Einkommens mittelbar
zu beweisen (vgl. zum Beweis der Unmöglichkeit der Erzielung des
hypothetischen Einkommens Affolter,
a.a.O., S. 844; vgl. allgemein zum Indizienbeweis Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 18 N 17 und Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 337 ff. und 767).
3.6.2 Als Beilage 3 seiner Klage reichte der Vater
Verfügungen des Etablissement vaudois d’accueil des migrants (EVAM) ein, gemäss
denen er in der Zeit von Februar bis August 2022 die folgenden
Unterstützungsleistungen erhielt: Februar CHF 969.– (Geldleistungen CHF 350.–
und Naturalleistungen CHF 619.–), März CHF 1'544.50 (Geldleistungen CHF 387.50
und Naturalleistungen CHF 1'157.–), April CHF 1'532.– (Geldleistungen CHF 375.–
und Naturalleistungen CHF 1'157.–), Mai CHF 1'636.85 (Geldleistungen CHF 387.50
und Naturalleistungen CHF 1'249.35), Juni CHF 1'624.35 (Geldleistungen CHF
375.– und Naturalleistungen CHF 1'249.35) sowie Juli und August je CHF 1'636.85
(Geldleistungen CHF 387.50 und Naturalleistungen CHF 1'249.35). Mangels
gegenteiliger Hinweise ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung
davon auszugehen, dass der Vater in der erwähnten Zeit keine zusätzlichen
Einkünfte erzielt hat. Mit einem tatsächlichen Einkommen von maximal
CHF 1'636.85 pro Monat ist der Vater bei provisorischer und summarischer
Beurteilung offensichtlich nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für seine
Kinder zu bezahlen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands,
dass ihm dieses Einkommen im Umfang von CHF 1'249.35 in Form von
Naturalleistungen ausgerichtet worden ist.
Obwohl der Vater in seiner Klage (Rz. 7) behauptet hat,
weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, hat er für die behaupteten
Unterstützungsleistungen für die Zeit ab September 2022 im erstinstanzlichen
Verfahren bisher keinen Beleg eingereicht. Im Beschwerdeverfahren sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen. Die Geltung dieses Novenverbots für Beschwerden gegen
Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist in der Lehre zwar umstritten
(dafür: Emmel, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 121 N 5; Sutter-Somm/Seiler,
Art. 121 N 8; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 1003 f.; dagegen: Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 50 f. und Art. 121 ZPO N 24; zweifelnd Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 121 ZPO N 1a), wird vom Bundesgericht aber bejaht (BGer
5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5;
zustimmend wohl Huber, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 4 und
Art. 121 N 10). Die im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind daher bei
der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Trotzdem erscheint es
naheliegend, dass das Fehlen von Belegen für die Zeit ab September 2022 in den
Akten der Vorinstanz nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Vater entgegen
seiner Darstellung nicht mehr sozialhilfeabhängig ist. Gemäss der Begründung
der angefochtenen Verfügung bezieht der Vater «wohl nunmehr Sozialhilfe». Unter
diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass der Zivilgerichtspräsident
die Sozialhilfeabhängigkeit des Vaters anlässlich der Schlichtungsverhandlung
nicht in Frage gestellt hat und der Vater daher davon ausgegangen ist,
Beweismittel für deren Fortdauern seien entbehrlich. Aufgrund der für die Zeit
von Februar bis August 2022 eingereichten Verfügungen ist davon auszugehen,
dass der Vater im erstinstanzlichen Herabsetzungsverfahren ohne weiteres Belege
für die Unterstützungsleistungen für die Zeit ab September 2022 nachreichen
kann, falls er entsprechend seiner Darstellung weiterhin von der Sozialhilfe
unterstützt wird. In diesem Fall ist mangels gegenteiliger Hinweise bei
provisorischer und summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass der Vater
auch in der Zeit ab September 2022 keine zusätzlichen Einkünfte erzielt hat.
Damit wäre bei provisorischer und summarischer Beurteilung voraussichtlich
bewiesen, dass der Vater keine Arbeitsstelle gefunden hat, an der er ein
Einkommen erzielt, mit dem er Unterhaltsbeiträge bezahlen kann, und dass er
spätestens seit Februar 2022 und damit seit mehr als einem Jahr tatsächlich
bloss Einkünfte erzielt, mit denen ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen
unmöglich ist. Fraglich wäre damit bloss noch, ob ihm im Abänderungsverfahren
der Beweis gelingen kann, dass es ihm nicht möglich ist, eine zumutbare Stelle
zu finden, an der er ein höheres Einkommen erzielt.
3.6.3 Als Beilage 4 seiner Klage reichte der Vater
Formulare «Preuves des recherches personnnelles effectuées en vue de trouver un
emploi» (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) der
Arbeitslosenversicherung für die Monate August 2022 bis Januar 2023 ein. Gemäss
diesen hat er sich pro Monat bei sieben bis zehn Arbeitgeberinnen oder
Arbeitgebern beworben (August 2022 zehn, September 2022 zehn, Oktober 2022
neun, November 2022 neun, Dezember 2022 neun, Januar 2023 sieben). Falls das
Zivilgericht der Ansicht ist, die unterschriftlich bestätigten Behauptungen des
Vaters auf den Formularen genügten nicht zum Beweis der betreffenden
Bewerbungen, hat es ihn gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.
1 ZPO) darauf hinzuweisen. Da gemäss den Angaben des Vaters alle Bewerbungen
persönlich oder telefonisch erfolgt sind, dürfte er zurzeit kaum über Belege
dafür verfügen. Es besteht aber die ernsthafte Möglichkeit, dass er
nötigenfalls bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern schriftliche
Bestätigungen für die Bewerbungen und Absagen erhältlich machen könnte.
Ob die in den eingereichten Formularen erwähnten
Stellensuchbemühungen den familienrechtlichen Anforderungen entsprechen, hat
das Zivilgericht im Abänderungsverfahren zu beurteilen. Der
Zivilgerichtspräsident ist der Ansicht, die Formulare genügten nicht zum Beweis
entsprechender Stellensuchbemühungen, weil nicht erkennbar sei, in welcher
Weise sich der Vater um welche Anstellungen beworben habe (vgl. Stellungnahme
S. 3). Diese Auffassung beruht auf einer aktenwidrigen und damit offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Auf den Formularen wird für jede
Bewerbung die Stelle mit einem Stichwort («chauffeur») beschrieben und
angegeben, ob sich der Vater persönlich oder telefonisch beworben hat. Falls es
die Angaben auf den Formularen als ungenügend erachten sollte, hat das
Zivilgericht im Übrigen in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296
Abs. 1 ZPO) den Vater um nähere Informationen zu ersuchen. In den Formularen
für August 2022 bis Januar 2023 werden nur Bewerbungen für Stellen als
Chauffeur erwähnt. Dieser vom Zivilgerichtspräsidenten nicht erwähnte Umstand
spricht dafür, dass sich der Vater in der betreffenden Zeit nur auf Stellen im
Bereich seiner bisherigen Tätigkeit beworben und andere Erwerbstätigkeiten wie
beispielsweise Reinigungsarbeiten nicht in Betracht gezogen hat. Aufgrund
dieser Beschränkung erscheint es fraglich, ob die Stellensuchbemühungen den
familienrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies genügt bei provisorischer
und summarischer Beurteilung aber nicht zur Annahme, es bestehe keine
ernsthafte Möglichkeit, dass sich die Stellensuchbemühungen zumindest unter
Mitberücksichtigung näherer Angaben des Vaters als genügend erweisen könnten
und damit der Beweis der Unmöglichkeit der Erzielung des hypothetischen
Einkommens gelingen könnte. Dabei können insbesondere die folgenden Indizien
mitberücksichtigt werden: Der Rekurrent wurde am [...] 1968 geboren und ist
damit bald 55 Jahre alt. Er ist irakischer Staatsangehöriger, reiste am [...] 2003
in die Schweiz ein und verfügt als vorläufig aufgenommener Ausländer über einen
Ausweis F (Akten Zivilgericht [...] Klagebeilage 4). Es ist notorisch, dass
ältere Arbeitnehmer je nach Branche sowie persönlichen und fachlichen
Qualifikationen Schwierigkeiten haben können, nach einem Stellenverlust binnen
nützlicher Frist eine neue Stelle zu finden (BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016
E. 5.4.2). In der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Ansicht vertreten,
Arbeitnehmer seien ab dem 55. Altersjahr als älter zu qualifizieren (Humbert, Die Alterskündigung, in: AJP
2015 S. 868 ff., 883). Der Rekurrent erhielt Sozialhilfeleistungen von
maximal CHF 1'636.85 pro Monat. Davon wurden ihm maximal CHF 387.50 für
die Bestreitung seines Lebensunterhalts ohne Wohnkosten und Kosten der
medizinischen Versorgung ausgerichtet (vgl. oben E. 3.6.2). Dies entspricht
weniger als 40 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von CHF 1'031.–
gemäss Kap. C.3.1 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien. Damit lebt der Vater in sehr
prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst wenn er an einer Arbeitsstelle
bloss ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'800.– wie bis Juni 2019 erzielte und
die Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.– für seine beiden Kinder in vollem
Umfang bezahlte, verblieben ihm für seinen eigenen Lebensbedarf gut CHF 150.–
pro Monat mehr als im Fall des Bezugs von Sozialhilfe. Unter diesen Umständen
erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der
Vater nicht freiwillig auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet, sondern
sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Soweit der Zivilgerichtspräsident
der Ansicht sein sollte, bei einem 54 Jahre alten, gesunden, erwerbsfähigen und
erwerbswilligen Vater sei die Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen
Einkommens in jedem Fall zu bejahen (vgl. Stellungnahme S. 2 f.), könnte ihm
nicht gefolgt werden. Es ist notorisch, dass es immer wieder Menschen in
entsprechenden Situationen gibt, die trotz aller zumutbaren Stellensuchbemühungen
langzeitarbeitslos bleiben. Aus den vorstehenden Gründen lässt sich die
Aussichtslosigkeit der Abänderungsklagen des Vaters im vorliegenden Fall auch
nicht damit begründen, dass die Unmöglichkeit der Erzielung des hypothetischen
Einkommens nicht beweisbar sei.
3.7 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsbegehren 1 der Klagen des
Vaters auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bei provisorischer und summarischer
Beurteilung entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten nicht aussichtslos
sind. Aus dem Umstand, dass der Zivilgerichtspräsident dem Vater mit Ziff. 4
der Verfügungen vom 16. Februar 2023 für den Fall der Leistung des für die
Rechtsbegehren 1 verlangten Kostenvorschusses vorbehaltlos die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsbegehren 2 in Aussicht gestellt
hat, ist zu schliessen, dass der Zivilgerichtspräsident die prozessuale
Bedürftigkeit des Vaters als glaubhaft und eine anwaltliche Vertretung als
notwendig erachtet. Folglich hat der Vater hinsichtlich der Rechtsbegehren 1
seiner Klagen vom 6. Februar 2023 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Vater im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig obsiegt. Die
Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95
Abs. 1 ZPO). Sie werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden
Partei auferlegt. Wenn der Gesuchsteller die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anficht, liegt ein
Zweiparteienverfahren mit dem Gesuchsteller und der ersten Instanz als Parteien
im Sinn dieser Bestimmung vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat
der Beschwerdegegner daher im Fall der Gutheissung seiner Beschwerde gestützt
auf Art. 106 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Kanton Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 140 III 501 E. 3.1 S. 507, E. 4.1 S. 508 f. und E.
4.3.2 S. 510 f.). Welche Behörde innerhalb des Kantons die
Parteientschädigung zu bezahlen hat, ist dem einschlägigen Bundesgerichtsurteil
nicht zu entnehmen. Da die Kosten durch den Entscheid der ersten Instanz, der
sich als unrichtig erweist, veranlasst werden und die erste Instanz Partei des
Beschwerdeverfahrens im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist, ist die
Parteientschädigung der ersten Instanz aufzuerlegen. Folglich hat das
Zivilgericht dem Vater für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten zulasten des Zivilgerichts wird
hingegen in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
verzichtet.
4.2 Das
Honorar des Rechtsvertreters des Vaters für die Beschwerdeverfahren bemisst
sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote geschätzt.
Für die beiden abgesehen von den Namen der Kinder identischen Beschwerden
erscheint ein Zeitaufwand von rund drei Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert
mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in
durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich
ist eine Auslagenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR).
Der Aufwand für die Eingaben vom 22. und 28. März 2023, mit welcher der
Rechtsvertreter des Vaters aktuelle Belege für dessen prozessuale Bedürftigkeit
nachgereicht hat, ist unnötig, weil der Rechtsvertreter des Vaters Anlass
gehabt hätte, die Belege bereits mit den Beschwerden einzureichen. Der damit
verbundene Aufwand ist daher nicht zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 2 der Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2023 ([...]
und [...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Zivilgericht hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 seiner Klagen
vom 6. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
verzichtet.
Das Zivilgericht hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.