BEZ.2023.2
definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_73/2023 vom 7. Juni 2023)
17. April 2023Deutsch3 min
2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.2
ENTSCHEID
vom 17.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2022
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 1’063.30 nebst Zins und
Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2023
(Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar
Sachverhalt
2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 300.– auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023
(Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Entscheid 5D_29/2023 vom 9. Februar 2023 ab. Innert
der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet.
Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 20. September 2022 (V.2022.741) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
Erwägungen
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.