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Entscheid

BEZ.2023.2

definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_73/2023 vom 7. Juni 2023)

17. April 2023Deutsch3 min

2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.2

ENTSCHEID

vom 17.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2022

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 1’063.30 nebst Zins und

Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2023

(Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Januar

Sachverhalt

2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 300.– auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023

(Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies

das Bundesgericht mit Entscheid 5D_29/2023 vom 9. Februar 2023 ab. Innert

der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet.

Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 20. September 2022 (V.2022.741) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

Erwägungen

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.