BEZ.2023.22
Forderung
16. Mai 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.22
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____
GmbH
Beschwerdeführerin
[...],
[...]
gegen
B____
Beschwerdebeklagte
Advokatin, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 31. Mai 2022
betreffend Forderung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Mai 2022 erhob die A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 8. März 2023 verlangte das
Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von
CHF 1'000.–. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es für das
Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin und für die Behandlung der Anzeige
gegen die Advokatin B____ nicht zuständig sei. Nachdem der Kostenvorschuss
nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2023 eine nicht erstreckbare
Frist bis zum 2. Mai 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 31. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.