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Entscheid

BEZ.2023.22

Forderung

16. Mai 2023Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.22

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____

GmbH

Beschwerdeführerin

[...],

[...]

gegen

B____

Beschwerdebeklagte

Advokatin, [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 31. Mai 2022

betreffend Forderung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Mai 2022 erhob die A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 8. März 2023 verlangte das

Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von

CHF 1'000.–. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es für das

Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin und für die Behandlung der Anzeige

gegen die Advokatin B____ nicht zuständig sei. Nachdem der Kostenvorschuss

nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2023 eine nicht erstreckbare

Frist bis zum 2. Mai 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 31. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.