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Entscheid

BEZ.2023.23

Rechtsöffnung

16. Mai 2023Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.23

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...],

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. Januar 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Die A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postaufgabe 6.

März 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht gegen einen Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. Januar 2023. Mit Verfügung vom 14. März 2023

verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen

Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2023 eine nicht

erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist

leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde

ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 2. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.