BEZ.2023.23
Rechtsöffnung
16. Mai 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.23
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...],
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Januar 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Die A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postaufgabe 6.
März 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht gegen einen Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. Januar 2023. Mit Verfügung vom 14. März 2023
verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen
Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2023 eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist
leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde
ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 2. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.