BEZ.2023.24
definitive Rechtsöffnung
26. Juni 2023Deutsch3 min
4001 Basel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.24
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
Sachverhalt
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039)
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem
Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 800.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. März 2023
(Postaufgabe: 12. März 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 200.– aufgefordert innert einer Frist von sieben Tagen. Auf
entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2023 wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2023 eine rektifizierte Fassung
der Kostenvorschussverfügung zugestellt (korrigierte Angabe der
Verfahrensnummer/Betreibungsnummer). Innert der ihr gesetzten Frist leistete
die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am 2. Mai 2023
(Postaufgabe: 3. Mai 2023) reichte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2023
abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde
(Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt, womit die
Nachfrist am 22. Mai 2023 abgelaufen ist.
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 8. Mai 2023 leistete die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 nichts, in welcher sie geltend
machte, sie habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, da der Verfügung betreffend
Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein
Einzahlungsschein beigelegen habe. Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und damit verspätet. Der Einzahlungsschein
war der Beschwerdeführerin ohnehin schon mit der Verfügung vom 6. April 2023
zugestellt worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.