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Entscheid

BEZ.2023.24

definitive Rechtsöffnung

26. Juni 2023Deutsch3 min

4001 Basel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.24

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Sachverhalt

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039)

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem

Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt

vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 800.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. März 2023

(Postaufgabe: 12. März 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses

von CHF 200.– aufgefordert innert einer Frist von sieben Tagen. Auf

entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2023 wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2023 eine rektifizierte Fassung

der Kostenvorschussverfügung zugestellt (korrigierte Angabe der

Verfahrensnummer/Betreibungsnummer). Innert der ihr gesetzten Frist leistete

die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am 2. Mai 2023

(Postaufgabe: 3. Mai 2023) reichte sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2023

abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des

Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die

Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde

(Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die

Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt, womit die

Nachfrist am 22. Mai 2023 abgelaufen ist.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 8. Mai 2023 leistete die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 nichts, in welcher sie geltend

machte, sie habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, da der Verfügung betreffend

Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein

Einzahlungsschein beigelegen habe. Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der

Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und damit verspätet. Der Einzahlungsschein

war der Beschwerdeführerin ohnehin schon mit der Verfügung vom 6. April 2023

zugestellt worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.