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Entscheid

BEZ.2023.25

Pfändung

23. Mai 2023Deutsch4 min

Auf die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.25

ENTSCHEID

vom 25.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 7. März 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf die

Vorladung und Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom

16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] hin erhob A____

(Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2023 (Postaufaufgabe) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) Beschwerde und beantragte darin die «Erteilung der

aufschiebenden Wirkung (Stundung Zahlungsleistungen) zur unangemessenen

Betreibungsnummer [...] auf die Rechtsverzögerung 13.05.2019

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 7. März 2023 trat

die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids

vom 7. März 2023. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet worden.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren

Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.

2.

Aus der

gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E 1.2 und

BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine

Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu

beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt

werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar

2023.

enthält das Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 7. März 2023». Zudem

fehlt es auch an einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der

Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid

ausgeführt, dass aus der bei ihr eingereichten Beschwerde nicht hervorgehe,

worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder

-verzögerung des Betreibungsamts bestehen solle. Soweit die Beschwerdeführerin

materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung erhebe, seien diese

grundsätzlich weder vom Betreibungsamt zu prüfen, noch könnten sie im

Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Dass eine nichtige Betreibung

vorläge, sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht

ersichtlich. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

(angefochtener Entscheid, E. 3-5). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der

vorliegenden Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Aus

ihren Ausführungen zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Sozialversicherungsgericht, zu einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen das

Zivilstandsamt oder zu einem angeblich schikanösen Vorgehen der Betreibungsgläubigerin

geht in keiner Weise hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft

sein soll. Es fehlt somit an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung

wie auch an einem Antrag in der Sache, weshalb auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2023

(AB.2023.15) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.