BEZ.2023.25
Pfändung
23. Mai 2023Deutsch4 min
Auf die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.25
ENTSCHEID
vom 25.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 7. März 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf die
Vorladung und Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] hin erhob A____
(Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2023 (Postaufaufgabe) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) Beschwerde und beantragte darin die «Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Stundung Zahlungsleistungen) zur unangemessenen
Betreibungsnummer [...] auf die Rechtsverzögerung 13.05.2019
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 7. März 2023 trat
die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids
vom 7. März 2023. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
2.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E 1.2 und
BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine
Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu
beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt
werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar
2023.
enthält das Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 7. März 2023». Zudem
fehlt es auch an einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der
Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid
ausgeführt, dass aus der bei ihr eingereichten Beschwerde nicht hervorgehe,
worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder
-verzögerung des Betreibungsamts bestehen solle. Soweit die Beschwerdeführerin
materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung erhebe, seien diese
grundsätzlich weder vom Betreibungsamt zu prüfen, noch könnten sie im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Dass eine nichtige Betreibung
vorläge, sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
ersichtlich. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(angefochtener Entscheid, E. 3-5). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der
vorliegenden Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Aus
ihren Ausführungen zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Sozialversicherungsgericht, zu einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen das
Zivilstandsamt oder zu einem angeblich schikanösen Vorgehen der Betreibungsgläubigerin
geht in keiner Weise hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft
sein soll. Es fehlt somit an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung
wie auch an einem Antrag in der Sache, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2023
(AB.2023.15) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.