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Entscheid

BEZ.2023.26

definitive Rechtsöffnung

26. Juni 2023Deutsch3 min

30. März 2023 reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.26

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 23. Januar 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem

Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 500.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. März 2023 Beschwerde

an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde

sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innerhalb

einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten

Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am

Sachverhalt

30. März 2023 reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 24. April 2023 abgewiesen und

es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen

ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie

wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn

die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 24. April 2023 hat die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe 4. Mai 2023) nichts, in welcher

sie zur Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung bezieht und

auf die bereits im Gesuch vom 30. März 2023 geltend gemachten Mängel im

Zahlungsbefehl hinweist. Darauf wurde bereits in der Verfügung zur Abweisung

des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2023

eingegangen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.