BEZ.2023.26
definitive Rechtsöffnung
26. Juni 2023Deutsch3 min
30. März 2023 reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.26
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 23. Januar 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem
Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 500.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. März 2023 Beschwerde
an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde
sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innerhalb
einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten
Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am
Sachverhalt
30. März 2023 reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 24. April 2023 abgewiesen und
es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen
ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie
wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn
die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 24. April 2023 hat die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe 4. Mai 2023) nichts, in welcher
sie zur Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung bezieht und
auf die bereits im Gesuch vom 30. März 2023 geltend gemachten Mängel im
Zahlungsbefehl hinweist. Darauf wurde bereits in der Verfügung zur Abweisung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2023
eingegangen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.