BEZ.2023.28
Forderung (Gerichtsgutachten)
4. März 2024Deutsch24 min
vorsorglichen Expertise in Bezug auf eine in den Jahren 2008 bis 2009 monolithisch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.28
ENTSCHEID
vom 4.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
und/oder [...], Advokat,
[...]
C____ Streitberufene
1
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____ Streitberufene
2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
E____ Streitberufene
3
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. März 2023
betreffend Forderung
(Gerichtsgutachten)
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Sommer 2014 stellte die A____ (Beschwerdeführerin) beim
Handelsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Durchführung einer
vorsorglichen Expertise in Bezug auf eine in den Jahren 2008 bis 2009 monolithisch
gebaute Dämmbetonfassade der Liegenschaft «[...]» in [...]. Die F____ war für
die Beschwerdeführerin als Tragwerksplanerin im Neubauprojekt
«Zentrumsüberbauung [...]» tätig. Das Handelsgericht beauftragte in der Folge G____
mit der Durchführung der vorsorglichen Expertise. Dieser erstellte in der Folge
ein Gutachten vom 7. November 2014 und eine Ergänzung vom 22. Mai
2015 mit Beantwortung von Zusatzfragen.
Am 12. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim
Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein gegen die B____ (Rechtsnachfolgerin der
F____, Beschwerdegegnerin). Darin beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin
zur Zahlung von CHF 1‘616‘386.76 nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2011 an
die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Geltend gemacht werden Schadenersatzansprüche
im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Sanierung der genannten Fassade.
Parteien im vorinstanzlichen Verfahren waren die Beschwerdeführerin als
Klägerin und die Beschwerdegegnerin als Beklagte, welche der C____
(Streitberufene 1), der D____ (Streitberufene 2) und der E____ (Streitberufene
3) den Streit verkündete. Nach der Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels teilte die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügungen vom 30.
September 2022 und 2. November 2022 mit, dass eine Ergänzung zur vorsorglichen
Expertise vom 7. November 2014 und 22. Mai 2015 mit dem Experten G____ durchgeführt
werde. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 2. November 2022 Frist gesetzt zur
Stellungnahme zum Fragenkatalog. Die Anträge auf Einholung weiterer Gutachten
(im Bestreitungsfall) wurden einstweilen abgewiesen. Mit Eingaben vom 10.
Oktober 2022 und 27. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen einen
erneuten Beizug von G____ als Gutachter.
Die Zivilgerichtspräsidentin erliess am 13. März 2023 eine
Verfügung mit folgendem Inhalt:
1. Herr G____, Dip. Bauingenieur
FH/SIA REG A, Chur, wird als Gutachter ernannt, um die nachfolgenden
Ergänzungsfragen zu seiner im Auftrag des Handelsgerichts des Kanton Aargau
erstellten vorsorglichen Expertise vom 7. November 2014/22. Mai 2015 zu
beantworten:
1. Das vorliegend zu beurteilende
Gebäude wurde im Herbst 2009 fertiggestellt. Die I____ und J____ haben Mitte
2015 die Risse an der Fassade nochmals gemessen (Bericht vom 7. Juli 2015 sowie
vom 20. Juli 2015). Handelt es sich um die gleichen Messstellen wie 2013?
Weichen die Messungen der I____ vom 7. Juli 2015 und/oder jene von J____ vom
20. Juli 2015 von Ihrer Einschätzung (Antwort zu Frage 33 des Gutachtens vom 7.
November 2014 und Antwort zur Frage 60.1 des Gutachtens vom 22. Mai 2015) über
die Entwicklung der Rissbildung ab? Bitte begründen Sie Ihre Antwort (soweit
möglich unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur).
2. Wenn ja, weichen die 2015
gemessenen Risse von der Nutzungsvereinbarung vom 9./15. Juli bzw. 14.
August 2008 ab und inwiefern? War nach 2015 mit einer weiteren Verschlechterung
des Rissbildes zu rechnen und wäre der voraussichtliche Endzustand von der
Nutzungsvereinbarung abgewichen? Wenn ja, inwiefern und mit welcher
Wahrscheinlichkeit (sicher, überwiegend wahrscheinlich, wahrscheinlich oder
unwahrscheinlich)?
3. Die I____ hat auf Ihre Anregung
hin (Antwort zu Frage 60.3) im Auftrag der Klagpartei am 24. September 2015 an
verschiedenen Orten der Fassade die Bewehrungsüberdeckung gemessen und darüber
berichtet. Genügt die Anzahl Messstellen und deren Standort, um eine für den
Gesamtbau verlässliche Antwort zu geben? Würden Sie die Frage 11 des Gutachtens
vom 7. November 2014 aufgrund dieser Messresultate anders beantworten? Wenn ja,
wie? Wenn nein, weshalb nicht?
4. Wem obliegt gemäss einschlägigen
SIA-Normen die Verantwortung für die planmässige Ausführung der Ingenieurpläne?
Wem obliegt gemäss einschlägigen SIA-Normen die Kontrolle, ob die
Ingenieurpläne (Bewehrung/Mindestarmierung und deren Lage) planmässig
ausgeführt worden ist?
Bitte begründen Sie Ihre Antworten jeweils soweit möglich
unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur.
2. Im Übrigen werden
anderslautende Begehren der Parteien abgewiesen.
3. Es ist vorgesehen, dem
Gutachter die bereits bei Erstellung der vorsorglichen Expertise zur Verfügung
gestandenen Unterlagen vorzulegen (KB 1,9, 10, 8, 7, 5, 13, 14, 69,
Separatbeilage 1 zur Klage, 15. 18, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 26, 30, 31, 32, 34,
35, 33 - Reihenfolge wie im Gutachten).
Ferner wird ihm der
Vollständigkeit halber ein aktueller Handelsregisterauszug der Klägerin und
Beklagten (sowie der gelöschten F____), der [...] (Beilage 7 Gutachten) und der E____ (Beilage 13
gemäss Gutachten) vorgelegt.
Zusätzlich sind ihm die
(neuen) Unterlagen gemäss KB 54 - 56 vorzulegen.
4. Die Klägerin wird gebeten, die
Beilage 2 gemäss Gutachten vom 7. November 2014 innert Frist bis 18. April 2023
(Fristenstillstand berücksichtigt) einzureichen bzw. mitzuteilen, ob diese
Beilage einer bereits eingereichten Beilage entspricht. Sie wird ferner
gebeten, innert gleicher Frist die Beilagen 12 und 15 gemäss Gutachten
einzureichen, soweit diese nicht den in Separatbeilage 1 zur Klage und
Klagbeilage 18 eingereichten Unterlagen entsprechen.»
Gegen diese Verfügung vom 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin
am 27. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt sie, es sei die Verfügung vom 13. März 2023 aufzuheben und es sei die
Sache an das Zivilgericht zur Neubeurteilung der Expertisefrage im Sinn der
Erwägungen zurückzuweisen. Zudem wurde ein Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zivilgerichtspräsidentin
nahm mit Eingabe vom 5. April 2023 zur Beschwerde Stellung. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2023, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass geplant sei, aufgrund der
vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Auf telefonische Anfrage
der Streitberufenen 3 hin, wurde den Streitberufenen 1–3 mit Verfügung vom
10. November 2023 die Beschwerde der Beschwerdeführerin zugestellt und
ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde gewährt.
Die Streitberufenen 1–3 verzichteten in der Folge jedoch explizit oder implizit
auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen
die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher G____ als Gutachter mit
der Beantwortung von Ergänzungsfragen zu seiner im Auftrag des Handelsgerichts
des Kantons Aargau erstellten vorsorglichen Expertise vom 7. November
2014/22. Mai 2015 beauftragt wird und damit gegen eine Beweisverfügung
nach Art. 154 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. BGE 147 III 582 E. 4.). Beweisverfügungen stellen prozessleitende Verfügungen im
Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und können folglich nur dann mit
Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_679/2019 vom 5. Juli 2021 E.
13.2; Sutter-Somm/Seiler, in:
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 154 N 16). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art.
319.
lit. b Ziff. 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche
rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus,
dass sich dieser auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur
setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen
Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die
beschwerdeführende Partei hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht
offenkundig ist (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.2.1, BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass
der aufgrund der angefochtenen Verfügung unmittelbar drohende Nachteil darin
bestehe, dass die Vorinstanz gestützt auf eine (falsche) summarische
Beurteilung der vorliegenden Expertisen mit vielen, mehr oder weniger wirren
Fragen im Endeffekt aus einer vorsorglichen Expertise nur über den Zustand und
die geplante Sanierung gemäss Art. 158 ZPO eine materielle Gerichtsexpertise im
Sinn von Art. 183 ff. ZPO über die Schadensursache machen wolle. Das verletze
nicht bloss das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und damit
das Recht auf ordentliche Abnahme ihrer Beweisofferten, sondern sei zudem auch
geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin erheblich zu erschweren, da diese Art
von summarischer Erledigung eines im ordentlichen Verfahren geführten Falles
zwangsläufig Berufungen und Beschwerden nach sich ziehen würde (Beschwerde Rz.
25). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin damit nicht substantiiert aufzeigt, welcher
nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ihr aufgrund der angefochtenen
Verfügung drohe (Beschwerdeantwort Rz. II/001–009). Der blosse Hinweis auf die
geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann nicht als
substantiierte Darlegung eines solchen Nachteils genügen. Der Hinweis, wonach
das Vorgehen gemäss der angefochtenen Verfügung «zwangsläufig Berufungen und
Beschwerden nach sich ziehen würde» ist schwer nachvollziehbar, da ja bereits
eine Beschwerde erhoben worden ist und ein Entscheid in der Sache zweifellos
mit Berufung angefochten werden kann. Die blosse Tatsache, dass eine geltend
gemachte Rechtsverletzung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts erst in
einer Berufung gegen den Entscheid in der Sache vorgebracht werden könnte,
vermag als solches keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da ein solcher ansonsten bei
jeder Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung anzunehmen wäre. Ob in dieser
Situation auf die Beschwerde einzutreten ist, kann vorliegend aber offenbleiben,
da diese aus den nachfolgend aufgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist (vgl.
unten E. 2 und 3).
1.2
Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen
Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
1.3
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde
zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete
Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in
welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser
Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art.
308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Eine Beschränkung
darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,
genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE
BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1,
BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de
procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 321 ZPO N 5).
Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Fall, es sei die Verfügung vom
13.
März 2023 aufzuheben und es sei die Sache an das Zivilgericht
Basel-Stadt zur «Neubeurteilung der Expertisefrage im Sinne der Erwägungen»
zurückzuweisen. Ob ein solcher Antrag als ein genügend bestimmter Antrag in der
Sache gemäss den vorstehenden Ausführungen angesehen werden kann, muss als
fraglich bezeichnet werden, zumal aus den Ausführungen in der Beschwerde keine
klaren Rechtsbegehren in der Sache hervorgehen. Die Beschwerdeführerin
präzisiert in der Beschwerde lediglich, dass die Sache an das Zivilgericht
zurückzuweisen sei «zur Durchführung einer ordentlichen Gerichtsexpertise
gemäss Art. 183 ff. ZPO im Sinne der Erwägungen» (Beschwerde Rz. 54). Damit
wird aber nicht ausgeführt, zu welchen Fragen ein Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO
eingeholt werden soll. Ob unter diesen Umständen überhaupt auf die Beschwerde
eingetreten werden kann, kann vorliegend aus den bereits genannten Gründen (vgl.
oben E. 1.1) offengelassen werden.
2.
Offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts
2.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Diese liege
erstens darin, dass gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der
Gerichtsgutachter G____ angeblich selbst Messungen vor Ort gemacht habe, was jedoch
nicht zutreffe (Beschwerde Rz. 27 f.). Zweitens sei die Vorinstanz zu
Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass die Gutachten des G____ bei summarischer
Beurteilung keine Widersprüchlichkeiten zeigten (Beschwerde Rz. 29 f.).
Drittens bezeichne die Vorinstanz die Computermodelle gemäss den
Klage-Separatbeilagen 3 und 4 zu Unrecht als Parteibehauptungen (Beschwerde Rz.
31.
ff.). Viertens behaupte die Vorinstanz zu Unrecht, dass die Frage der
Nutzungsdauer in den Rechtsschriften nicht thematisiert worden sei und
namentlich, dass die Parteien in der Nutzungsvereinbarung eine Nutzungsdauer
von 50 Jahren vereinbart hätten (Beschwerde Rz. 35 ff.).
2.2
Nach der Rechtsprechung gelten
vorinstanzliche Feststellungen dann als offensichtlich unrichtig, wenn sie
willkürlich erhoben worden sind (BGE 140 III 115 E. 2; BGer 9C_174/2020
vom 2. November 2020 E. 2.2; BGer 5A_703/2019 vom 27. April 2020 E. 2.2.2).
Die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz beschränkt sich daher auf Willkür
hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen. Zudem
ist zu beachten, dass vorliegend lediglich eine prozessleitende Verfügung
angefochten ist und daher keine für die materielle Beurteilung der Streitsache
verbindliche Festlegung des Sachverhalts vorliegt. Grundlage für die
prozessleitenden Verfügungen ist lediglich eine vorläufige Beurteilung der sich
stellenden Rechts- und Sachfragen. Aus diesem Grund können an die Ausführungen
zum Sachverhalt in der Begründung einer prozessleitenden Verfügung auch nicht
die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie dies bei einem End- oder
Zwischenentscheid der Fall ist. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür
hinsichtlich der in der Begründung der angefochtenen prozessleitenden Verfügung
aufgeführten tatsächlichen Feststellungen aufzuzeigen. Es ist wohl zutreffend,
dass die Aussage in den Anmerkungen zur angefochtenen Verfügung, wonach der Gerichtsgutachter
G____ selbst Messungen durchgeführt habe, so nicht richtig ist, da er selbst
wohl keine Messungen durchgeführt hat. Allerdings wurden ihm
unbestrittenermassen die Ergebnisse von vorgenommenen Messungen vorgelegt (so
unbestrittenermassen richtig angegeben im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung) und er hat gemäss Angaben in seinem Gerichtsgutachten im Rahmen von
zwei Besichtigungen eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt (Klagebeilage 48,
S. 4). In der etwas verkürzten Ausführung in den Anmerkungen zur angefochtenen
Verfügung kann keine Willkür gesehen werden, zumal im Verfügungsdispositiv bzw.
in den Gutachterfragen selbst auf die von der I____ und von J____ vorgenommenen
Messungen hingewiesen wird.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung zu Unrecht angegeben, die Ausführungen des
Gerichtsgutachters seien zumindest bei summarischer Beurteilung
widerspruchsfrei und sie sei auf die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Einwände nur ganz verkürzt eingegangen, so kann auch darin keine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gesehen werden, zumal
die Beschwerdeführerin auch nicht angibt, an welcher Stelle der angefochtenen
Verfügung ausgeführt worden sei, die Auskünfte des Gerichtsgutachters G____
seien zumindest bei summarischer Beurteilung widerspruchsfrei. Solche
Ausführungen sind denn auch in der Verfügung nicht zu finden.
Ebenfalls keine offensichtliche unrichtige Feststellung des
Sachverhalts kann im Hinweis in der angefochtenen Verfügung gesehen werden,
wonach es sich bei den von der Beschwerdeführerin in Eigenregie veranlassten
Computermodellen um eine Parteibehauptung bzw. um eine Simulation handle.
Inwiefern es sich bei der unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin in
Auftrag gegebenen Computermodellen nicht um eine Parteibehauptung bzw. um eine
Simulation handeln soll, erschliesst sich nicht. Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, dass die Vornahme dieser
Modellierung und der darauf basierenden beiden Filme aufwändig gewesen sei und
dass die getroffenen Annahmen konservativ seien. Die Rüge, wonach die
Modellierungen bzw. Filme dem Gerichtsgutachter hätten zur Verfügung gestellt
werden müssen, betrifft nicht den Sachverhalt, sondern eine Rechtsfrage. Darauf
ist weiter unten einzugehen (vgl. unten E. 3).
Weiter kann auch keine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts in der von der Beschwerdeführerin gerügten Ausführung in den
Anmerkungen zur angefochtenen Verfügung gesehen werden, wonach die «Frage der
Nutzungsdauer […] von der Klägerin in den Rechtsschriften insoweit nicht
thematisiert [wurde] als sie behauptet hätte, die Parteien hätten in der
Nutzungsvereinbarung eine Nutzungsdauer von 50 Jahren vereinbart, die nicht
hätte eingehalten werden können.» Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
sie in den Rechtsschriften unter Verweis auf Klagebeilage 13 Ziff. 13 darauf
hingewiesen habe, dass die Parteien betreffend die Fassade eine Nutzungsdauer
von 25 Jahren vereinbart hätten (Beschwerde Rz. 36), steht nicht im Widerspruch
zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Rügen einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts sind somit
unbegründet.
3.
Unrichtige Rechtsanwendung
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine
unrichtige Rechtsanwendung. Die Ernennung von G____ als Gutachter zwecks
Beantwortung von vier Ergänzungsfragen zu seiner im Auftrag des Handelsgerichts
des Kantons Aargau erstellten Gutachten sei nicht zulässig. Das Verfahren
betreffend vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO sei ohne
Beweiswürdigung abgeschlossen. Die Beweiswürdigung erfolge im Hauptverfahren
und unterliege den entsprechenden Verfahrensvorschriften. Erweise sich das im
Rahmen der vorsorglichen Beweisführung eingeholte Gerichtsgutachten als
lückenhaft und/oder widersprüchlich, sei eine neue Expertise anzuordnen. Die im
Rahmen der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO eingeholte Expertise
könne kaum den Anforderungen von Art. 187 ZPO gerecht werden. Eine
summarische Beurteilung dieses Gutachtens im neuen Hauptverfahren sei nicht
zulässig und verletze den Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs im ordentlichen Verfahren. Auch eine Ergänzung eines widersprüchlichen
und/oder aufgrund neuer Tatsachen lückenhaften vorsorglichen Gutachtens sei
nicht statthaft. Vorliegend gehe es auch nicht um eine Ergänzung, sondern um
eine eigentliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens. Der Gutachter sei
im Rahmen von Art. 158 ZPO in einem summarischen Verfahren eingesetzt worden,
was dagegenspreche, ihm im Rahmen einer «ordentlichen Gerichtsexpertise» erneut
einzusetzen. Die vier durch das Gericht in eigener Regie vorbereiteten,
oberflächlichen und in technischer Hinsicht an der Sache vorbeigehenden Fragen
würden den Anforderungen von Art. 187 ff. ZPO widersprechen. Es müsse eine neue
Expertise in Auftrag gegeben werden. Entgegen den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung könne der Gutachter nicht mehr als neutral betrachtet
werden. Diesbezüglich sei auch unverständlich, weshalb dem Gutachter die
Computermodelle in den Klage-Sonderbeilagen 3 und 4 nicht zugestellt werden
sollten. Hier werde offensichtlich und ohne erkennbaren Grund mit
unterschiedlichen Ellen gemessen, wenn man bedenke, dass der Gerichtsgutachter G____
über alle Pläne und sonstigen Unterlagen sowie über alle Gutachten und
Messungen verfügt habe, aber ihm nun das Architektur-und Tragwerksmodell
vorenthalten werden soll, dass eigentlich von ihm zu erwarten gewesen wäre. Es
entspreche auch der Lehre und herrschenden Rechtsprechung, dass es unzulässig
sei, einem früheren Experten den Auftrag zu erteilen, seine eigene Expertise zu
überprüfen oder objektiv zu kontrollieren (Beschwerde Rz. 47– 51).
3.2
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden. Bei dem vom Gerichtsgutachter G____ erstellten Gutachten
vom 7. November 2014 und dessen Ergänzung vom 22. Mai 2015 handelt es sich
unbestrittenermassen um ein Gerichtsgutachten, zumal dieses vom Handelsgericht
Aargau angeordnet worden ist. Gerichtsgutachten sind in Art. 183–188 ZPO
geregelt. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen bei einem oder
mehreren Sachverständigen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Für die
rechtliche Qualifikation eines Gerichtsgutachtens als solches gemäss Art. 183
ff. ZPO spielt es keine Rolle, ob dieses im Rahmen einer vorsorglichen
Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO oder im Rahmen eines ordentlichen Verfahren
angeordnet wurde (vgl. Fellmann,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 158 N 18). Es ist Aufgabe
des im Hauptprozess zuständigen Gerichts, darüber zu entscheiden, inwieweit das
im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung eingeholte Gutachten im
Hauptprozess zuzulassen ist und dieses − soweit es relevant ist −
zu würdigen. Eine vorsorgliche Beweisführung schliesst eine Beweisabnahme zum
gleichen Thema im Hauptprozess nicht aus. Dementsprechend können im
Hauptprozess auch noch ein Zweitgutachten oder eine Ergänzung des vorsorglich
eingeholten Gutachtens angeordnet werden (vgl. OGer ZH LF120006 vom 3. April
2012.
E. 3.3; Fellmann, a.a.O.,
Art. 158 N 18). Desgleichen kann das Gericht gerichtliche Gutachten, welche in
einem anderen Verfahren eingeholt wurden, als gerichtliches Gutachten
beiziehen, wenn den Parteien im Hauptprozess das rechtliche Gehör gewährt wird,
dies zur Person des Gutachters, zum Inhalt des Gutachtens und für Ergänzungsfragen.
Gerichtliche Gutachten aus einem anderen Verfahren sind ebenso beweistauglich
wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten, wobei sich die
Beweiskraft stets nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung richtet (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3).
Vorliegend wurden das im Rahmen der vorsorglichen
Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO vom Handelsgericht Aargau angeordnete Gerichtsgutachten
vom 7. November 2014 und dessen Ergänzung vom 22. Mai 2015 im
vorinstanzlichen Hauptverfahren von der Beschwerdeführerin selbst eingebracht
(Klagebeilage 48 und 49). Gemäss der angefochtenen Verfügung sollten dem
Gerichtsgutachter Ergänzungsfragen gestellt werden. Die Parteien hatten im
Vorfeld der angefochtenen Verfügung Gelegenheit, sich zu den vorgenannten
Fragen zu äussern und auch Ergänzungsfragen vorzuschlagen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht die Ergänzung eines in einem
früheren Verfahren angeordneten Gerichtsgutachten im neuen Verfahren nicht den
Regeln von Art. 183 ff. ZPO, sondern steht im Einklang mit den
bundesgerichtlichen Vorgaben über den Umgang mit einem solchen Gutachten.
Gerade in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem die Beschwerdeführerin
moniert, dass das vom Handelsgericht Aargau angeordnete Gerichtsgutachten vom 7.
November 2014 und dessen Ergänzung vom 22. Mai 2015 lückenhaft seien und dass
sich der Gerichtsgutachter nicht zu den Abweichungen von den ihm vorgelegten
Messungen durch die [...] bzw. der Beurteilung durch die [...] äussere
(Beschwerde Rz. 29), besteht offensichtlich Anlass, dem Gerichtsgutachter
Ergänzungsfragen zu stellen. Dass diese Ergänzungsfragen dem Gerichtsgutachter
selbst gestellt werden, obwohl sich dieser mit den vorgenannten Gutachten
bereits zur Sache geäussert hat, spricht entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht gegen die Zulässigkeit dieses Vorgehens. Die
Vorbefassung bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen ist vielmehr
systemimmanent: Ergänzungsfragen sind notwendigerweise dem ursprünglichen
Gutachter – und nicht einem neuen Gutachter – zu unterbreiten und von diesem zu
beantworten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändert es nichts
am Charakter als Ergänzungsfragen, wenn der Gerichtsgutachter dazu befragt
wird, ob er bei Kenntnisnahme von Informationen, welche ihm im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung noch nicht vorlagen, zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, dass die dem
Gerichtsgutachter vorgelegten Fragen falsch formuliert seien. Die von der
Gerichtspräsidentin vorbereiteten Fragen seien oberflächlich und würden in
technischer Hinsicht an der Sache vorbeigehen (Beschwerde Rz. 38). Eine den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügenden Substantiierung
dieser Rügen fehlt aber ebenso wie eine Formulierung der nach Ansicht der
Beschwerdeführerin angebrachten Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter.
Soweit die Beschwerdeführerin in einer Fussnote der Beschwerde auf die im
vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik verweist (Beschwerde S. 2) genügt
sie ihrer Begründungspflicht nicht. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch
keine konkreten Anträge betreffend die Fragen, welche dem Gutachter gestellt
werden sollen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die
Kritik der Beschwerdeführerin, wonach dem Gerichtsgutachter das von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene «der Wirklichkeit nachgebildete
Computer-Modell» (so die Formulierung in Beschwerde Rz. 50) vorenthalten werde.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
es sich dabei um eine von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Simulation
handelt und dass die diesem Modell zugrunde gelegten Annahmen auf den
Aktennotizen der WMM Ingenieure vom 5. Februar 2014 und 31. Januar 2014
(Klagbeilagen 34 und 35) basieren und die im Zeitpunkt der vorsorglichen
Expertise dem Gerichtsgutachter ebenfalls vorgelegen hatten und berücksichtigt
wurden. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht
bestritten, sondern im Ergebnis bestätigt, wenn sie ausführt, dass dem
Gerichtsgutachter alle Pläne und Messungen vorgelegt worden seien und dass das
Architektur- und Tragwerksmodell, welches nun im Auftrag der Beschwerdeführerin
ausgearbeitet worden sei, eigentlich vom Gerichtgutachter zu erwarten gewesen
wäre (so Beschwerde Rz. 50). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen,
welche der dem Gerichtsgutachter gestellten Ergänzungsfragen er ohne Zustellung
des im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellten Computer-Modells nicht oder
nicht richtig beantwortet werden könnte. Im Übrigen enthält die Beschwerde auch
keinen Antrag bzw. Eventualantrag in Bezug auf die Zustellung des
Computer-Modells an den gerichtlichen Gutachter. Darauf ist auch aus diesem
Grund nicht weiter einzugehen.
3.3
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
im vorliegenden Fall nur Raum bestehe für die Anordnung eines neuen Gutachtens
im Sinn von Art. 183 ff. ZPO, ist nicht begründet. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem vom Handelsgericht
Aargau angeordneten Gerichtsgutachten vom 7. November 2014 und dessen Ergänzung
vom 22. Mai 2015 um ein umfassendes beweistaugliches Gutachten in Bezug auf die
dem Gutachter unterbreiteten Fragen. Dabei ist zu beachten, dass dem
Gerichtsgutachter Fragen unterbreitet wurden, welche weit über die Feststellung
der Schäden und die Angemessenheit der gewählten Sanierung hinausgehen (es
wurden ihm 59 Fragen unterbreitet und es wurde ihm die Befugnis erteilt, unter
seiner Aufsicht eine spezialisierte Hilfsperson – namentlich einen Bauphysiker
– beizuziehen; vgl. Entscheid des Handelsgerichts Aargau vom 25. Juni 2015,
Klagebeilage 58). Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Stellung von
Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten vom 7. November 2014 und dessen
Ergänzung vom 22. Mai 2015 ist dementsprechend nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht
nach Eingang der Antworten des Gerichtsgutachters zu den Ergänzungsfragen –
unter Berücksichtigung der Beweisanträge der Parteien – darüber zu entscheiden
haben wird, ob allenfalls ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht in der Lage, eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.
4.
Entscheid und Prozesskosten
Die Beschwerde gegen die angefochtene prozessleitende
Verfügung erweist sich aus den vorgenannten Gründen als unbegründet und ist
folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200.– bis
CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im
vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 5’000.– festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar
und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR,
SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin im
Beschwerdeverfahren auch nach der Mitteilung an die Parteien, dass kein
weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und dass der Entscheid aufgrund der
eingegangenen Rechtsschriften und Akten ergehen werde (Verfügung vom 3. Mai
2023), keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand
ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (AGE BEZ.2021.48
vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023
erscheint ein Aufwand von knapp 14 Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von
14.
Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.–
pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine
Parteientschädigung von CHF 3'600.–. Davon ausgehend,
dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist,
ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (AGE BEZ.2020.43
vom 24. März 2021 E. 4, BEZ.2020.28 vom 9. Dezember 2020 E. 5.2).
Die in der Lehre
umstrittene Frage, ob auch den Nebenparteien eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 106 N
15.
mit weiteren Hinweisen), kann vorliegend offenbleiben, da den
Streitberufenen 1–3 mangels Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde
ohnehin keine solche zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 13. März 2023 (K5.2021.8 EGJ1) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Streitberufene 1
-
Streitberufene 2
-
Streitberufene 3
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.