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Entscheid

BEZ.2023.29

Rechtsöffnung

20. März 2024Deutsch17 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.29

ENTSCHEID

vom 20.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Oktober 2022

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl [...] vom 10. Mai 2022 setzte die A____ (nachfolgend:

Gläubigerin) gegen die B____ (nachfolgend: Schuldnerin) eine Forderung von CHF

46'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. März 2022 in Betreibung. Der

Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 25. Mai 2022 zugestellt. Diese

erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ersuchte

die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannte

Forderung sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 90.–, die Gerichtskosten

und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheid vom 11.

Oktober 2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin provisorische

Rechtsöffnung für CHF 7'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022.

Das darüberhinausgehende Begehren wurde abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Gläubigerin am 30. März 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei der angefochtene

Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt der Rechtsvorschlag

zu beseitigen und für den Betrag von CHF 46'000.– zuzüglich Zins zu 5 %

seit 28. März 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Schuldnerin die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Juni 2023

hält die Gläubigerin an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10

Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei

der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

251.

lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Gläubigerin am 23.

März 2023 zugestellt, womit die Gläubigerin die Beschwerdefrist eingehalten

hat.

1.2

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann

aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung

der provisorischen Rechtsöffnung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1) sowie den

Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin vom

24.

Mai 2018 dar, auf welche die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsbegehren

stütze (E. 2.2), und fasste die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2.3

f.). Es kam zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Parteien in der

Vereinbarung vom 24. August 2018 eine monatliche Entschädigung von CHF 1'000.–

für Leistungen der Gläubigerin vereinbart hätten. Damit liege grundsätzlich

eine unterzeichnete Anerkennung der Forderung und damit eine Schuldanerkennung

im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) vor (E. 2.5). Das Zivilgericht prüfte sodann, ob die drei

Identitäten – Identität der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel

genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen und der auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der in Betreibung

gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel

ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 3). Schliesslich setzte sich das

Zivilgericht mit dem Einwand der Schuldnerin auseinander, wonach der Auftrag

gemäss Vereinbarung vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 als

Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei. Es erwog, die Schuldnerin berufe sich

mit ihrem Einwand sinngemäss auf den teilweisen Untergang der anerkannten

Forderung durch Novation. Das Vorliegen des Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 2018

mit Stellenantritt am 1. Januar 2019 zwischen der Schuldnerin und dem

Geschäftsführer der Gläubigerin sei belegt und werde von der Gläubigerin auch

nicht bestritten. Die Umschreibung der Tätigkeiten im Auftrag zwischen der

Gläubigerin und der Schuldnerin entspreche derjenigen im Arbeitsvertrag

zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin. Die

Schuldnerin lege ihrer Behauptung, dass sie dem Geschäftsführer der Gläubigerin

den Lohn für die vereinbarten Leistungen bezahlt habe, detaillierte Lohnauszüge

bei, welche auswiesen, dass die Schuldnerin dem Geschäftsführer der Gläubigerin

zumindest ab Mai 2019 monatlich netto CHF 1'366.25 Lohn bezahlt habe. Die

Gläubigerin habe das Vorbringen, wonach die Parteien mit Abschluss des

Arbeitsvertrags die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 hätten ablösen wollen, denn

auch nicht bestritten. Damit sei glaubhaft dargetan, dass die Parteien den

Auftrag vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 in ein Arbeitsverhältnis

überführt und damit die anerkannte Schuld teilweise noviert hätten (E. 4).

Dies könne aber nur für den Zeitraum ab Stellenantritt vom 1. Januar 2019

gelten. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 bringe die Schuldnerin den

Einwand einer nicht ordnungsgemässen Leistungserbringung durch die Gläubigerin

nicht vor, weshalb der Gläubigerin gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis für

diesen Zeitraum daher die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne

(E. 5).

3.

3.1

Die

Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde vom 30. März 2023 geltend, das

Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Behauptung der

Schuldnerin, wonach der Arbeitsvertrag zwischen ihrem Geschäftsführer und der

Schuldnerin vom 8. Oktober 2018 die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 abgelöst

habe, nicht bestritten habe. Da im Summarverfahren grundsätzlich nur ein

Schriftenwechsel stattfinde, sei ihr die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4.

August 2022 lediglich «zur Kenntnisnahme» zugestellt worden. Die Gläubigerin

habe damit nie die Gelegenheit gehabt, die von der Schuldnerin behauptete

Novation zu bestreiten. Zudem impliziere bereits die Einreichung des

Rechtsöffnungsbegehrens, dass sie die Novation bestreite (Beschwerde, Ziff. 16

f.). Das Zivilgericht sei zwar zum richtigen Schluss gelangt, dass mit der

Vereinbarung vom 24. Mai 2018 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG

vorliege. Unzutreffend sei jedoch, dass eine teilweise Novation dieser Schuld

stattgefunden habe. Die Parteien hätten einzig den fraglichen Vertrag vom 24.

Mai 2018 abgeschlossen; ein anderer Vertrag existiere zwischen den Parteien

nicht. Der Arbeitsvertrag per 1. Januar 2019 sei nicht mit der Gläubigerin

abgeschlossen worden. Die Änderung bei den Vertragsparteien spreche gegen eine

Novation. Ausserdem seien auch die gemäss den beiden Verträgen geschuldeten

Leistungen nicht übereinstimmend. So habe die Gläubigerin ein Netzwerk einrichten

und administrieren sowie den Support für Soft- und Hardware erbringen müssen,

wogegen gemäss Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung bestanden habe, das

Netzwerk zu unterhalten, Installationen und Updates sowie eine Datensicherung

vorzunehmen. Ferner habe sich die Gläubigerin im Vertrag vom 24. Mai 2018

dazu verpflichtet, der Schuldnerin ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) für

verschiedene Module ihrer Buchhaltungssoftware zu gewähren. Auch diese

Lizenzverpflichtung sei nicht Teil des Arbeitsvertrags gewesen und die

Gläubigerin habe keine Motivation gehabt, die Nutzungsrechte plötzlich

unentgeltlich zu gewähren. Es sei daher unerfindlich, weshalb das Zivilgericht

der Ansicht sei, der Arbeitsvertrag habe den Auftrag vom 24. Mai 2018

ersetzt. Während der gesamten Dauer der beiden Verträge seien sowohl die im

Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2018 festgehaltenen Aufgaben vom Geschäftsführer

der Gläubigerin als auch die in der Vereinbarung vom 24. Mai 2018 vereinbarten

Leistungen und Nutzungsrechte von der Gläubigerin ausgeführt und gewährt

worden. Die vom Zivilgericht aufgeführten Zahlungen der Schuldnerin seien an

den Geschäftsführer für dessen Leistungserbringungen erfolgt. Die Schuldnerin

habe keinerlei Einwände vorgebracht, wonach die Gläubigerin ihre Leistungen

nicht ordnungsgemäss erbracht habe. Es habe damit keine Novation stattgefunden

(Beschwerde, Ziff. 18 ff.).

3.2

Die

provisorische Rechtsöffnung ist dann zu gewähren, wenn der Gläubiger eine

Schuldanerkennungsurkunde im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom

betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwendungen sind

lediglich glaubhaft zu machen. Der Schuldner braucht nicht die volle

Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen

herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr

Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im

vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn überwiegen, als mehr für die

Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen

muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen,

noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c, 142 III 720 E.

4.1; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; BGer 5A_142/2017 vom 18.

August 2017, E. 4.1; OGer ZH RT170220 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.2, je mit

weiteren Hinweisen). Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.

82.

Abs. 1 SchKG vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der

Sicht des Empfängers alleine auf Grund der Urkunde. Diese hat das Gericht als

Rechtsfrage vorzunehmen (Staehelin,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 82 SchKG N 22, mit

Hinweisen).

3.3

Unbestritten

ist, dass die Gläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich auf die

Vereinbarung zwischen den Parteien vom 24. Mai 2018 stützt, wobei Entgelte für

die Monate Juni 2018 bis März 2022 geltend gemacht werden. Im Grundsatz ebenso

unstrittig ist, dass im fraglichen Vertrag ein von der Schuldnerin monatlich zu

entrichtendes Entgelt in einem Austauschverhältnis mit bestimmten Leistungen

der Gläubigerin stehen – einzig der Umfang der konkreten Leistungen ist unter

den Parteien umstritten. Entgegen der Feststellung des Zivilgerichts und der

Auffassung der Gläubigerin (Beschwerde, Ziff. 19), handelt es sich bei einer

solchen Vereinbarung naturgemäss nicht um eine Anerkennung einer im Zeitpunkt

der Unterzeichnung der Vereinbarung geschuldeten Geldleistung, sondern um die

Festlegung von zukünftig zu erbringenden, gegenseitigen vertraglichen

Leistungen. Das Zivilgericht hat an anderer Stelle zutreffend darauf

hingewiesen, dass gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis auch bei

entsprechenden synallagmatischen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen

eine provisorische Rechtsöffnung gewährt werden kann. Diesbezüglich kann auf

die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts verwiesen werden

(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2, mit Hinweisen). Nach dieser Basler

Rechtsöffnungspraxis reicht bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur Abwendung

einer provisorischen Rechtsöffnung jedoch bereits die blosse Behauptung der

Schuldnerin, die Gläubigerin habe ihre Gegenleistung aus dem Vertrag nicht oder

nicht richtig erbracht, aus, soweit dieser Einwand von der Gläubigerin nicht entkräftet

werden kann (vgl. AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 3.5, BE.2011.55 vom

17.

Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 N 28).

3.4

Die

Vereinbarung vom 14. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 5) besteht aus zwei

Textseiten, wobei auf der ersten Seite die Schuldnerin der Gläubigerin einen

Auftrag für die «Einrichtung, Unterhalt und Administration des Netzwerks

(Server, Workstationen, Software), Installation, UpDates und Support Software

und Hardware, Datensicherungen» erteilt und darunter festgehalten wird, dass

diese Leistungen pauschal mit CHF 1'000.– monatlich abgegolten werden. Auf der

zweiten Seite des Textdokuments wird ausgeführt, dass die Parteien ausserdem

weitere «Zusammenarbeit vereinbart» hätten, welche sich auf Nutzungsrechte der

Schuldnerin an der Buchhaltungssoftware der Gläubigerin, Domizilrechte der

Gläubigerin bei den Räumlichkeiten der Schuldnerin und

Weitervertriebsbemühungen durch die Schuldnerin bezieht. Für den genauen Inhalt

der Vereinbarung kann auf die zutreffende Erwägung des Zivilgerichts verwiesen

werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2).

Vor Zivilgericht

stellte sich die Gesuchstellerin noch auf den Standpunkt, die

Pauschalentschädigung von monatlich CHF 1'000.– sei einzig im

Austauschverhältnis mit dem Nutzungsrecht an bestimmten Modulen ihrer

Buchhaltungssoftware gestanden, während die Schuldnerin die Auffassung vertrat,

das Entgelt sei nicht für das Nutzungsrecht, sondern vielmehr für die gemäss

der ersten Seite der Vereinbarung von der Gläubigerin zu verrichtenden

Dienstleistungen geschuldet gewesen (Zivilgericht, E. 2.3 f.). Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte die Gesuchstellerin mit ihren

Ausführungen jedoch ein, dass (auch) die Dienstleistungen gemäss Seite 1 der

fraglichen Vereinbarung in einem Austauschverhältnis mit dem vereinbarten

Entgelt standen (Beschwerde, Ziff. 6 und 18 ff.), was allein aufgrund der

Gestaltung des Vertrags ohnehin naheliegend erscheint.

Wie vom Zivilgericht

zutreffend erwogen, brachte die Schuldnerin in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen

Verfahren vom 4. August 2022 den Einwand vor, diese gemäss Seite 1 der

Vereinbarung vom 14. Mai 2018 abzugeltenden Leistungen seien ab dem 1.

Januar 2019 nicht mehr von der Gläubigerin, sondern gemäss Arbeitsvertrag vom

8.

Oktober 2019 vom Geschäftsführer der Gläubigerin geschuldet und (nach

Auffassung der Schuldnerin mangelhaft) erbracht worden. Die Umschreibung von

Funktion und Aufgabenbereiche der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 entspreche

derjenigen im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019. Auch sei die Vergütung

dieselbe geblieben und habe der Geschäftsführer der Gläubigerin nie

ausstehenden Lohn reklamiert. Es könne nicht angehen, dass die Schuldnerin zwei

Mal für dieselben Leistungen zu bezahlen habe (Stellungnahme vom 4. August

2022, Rz. 7 f. und 13). Zur Untermauerung ihrer Behauptungen legte die

Schuldnerin den fraglichen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer der

Gläubigerin vom 8. Oktober 2018, woraus unter anderem ersichtlich wird, dass

der Geschäftsführer der Gläubigerin den Unterhalt des Netzwerks der

Schuldnerin, «Installationen und Updates Software» sowie Datensicherungen im

Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen hatte und hierfür ein Monatslohn von

CHF 1'500.– geschuldet war, sowie mehrere Lohnauszüge ins Recht (Beilagen

2.

und 4 der Stellungnahme vom 4. August 2022). Mit ihren Ausführungen

bestreitet die Schuldnerin damit – entgegen der gegenteiligen Auffassung der

Gläubigerin – im Kern, dass die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 die

vertraglich geschuldete abgeltungspflichtige Leistung der Vereinbarung vom 14.

Mai 2018 erbracht habe, was aufgrund der (zumindest teilweise) gleich oder

ähnlich lautenden Aufgabenbereiche der beiden Verträge keineswegs

offensichtlich haltlos erscheint (vgl. dazu Staehelin,

a.a.O., Art. 82 SchKG N 107), sondern vielmehr eine substantiierte Bestreitung

der Vertragserfüllung seitens der Gläubigerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar

2019.

darstellt.

Gemäss der

dargelegten Basler Rechtsöffnungspraxis kann bei einer entsprechenden Bestreitung

der Vertragserfüllung bei synallagmatischen Verträgen die provisorische

Rechtsöffnung nur dann gewährt werden, wenn der Einwand der Schuldnerin von der

Gläubigerin entkräftet werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Dies bedeutet, dass die

Gläubigerin die bereits erbrachte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung

nicht nur glaubhaft machen, sondern vielmehr sofort durch Urkunden (oder durch

andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide beweisen muss

(Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG

N 99 und 107; Vock/Aepli-Wirz,

a.a.O., Art. 82 N 29; je mit Hinweisen). Die Gläubigerin bestreitet auch in

ihrer Beschwerde weder den Abschluss des vorgenannten Arbeitsvertrags zwischen

der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin im IT-Bereich noch die

seitens der Schuldnerin geleisteten Lohnzahlungen an den Geschäftsführer der

Gläubigerin. Sie macht, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), einzig geltend,

die geschuldeten Tätigkeiten gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 und jene

gemäss dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019 stimmten nicht vollständig

überein. So sei gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 die Einrichtung

und Administration eines Netzwerks, der Support für Soft- und Hardware sowie

die Einräumung eines Nutzungsrechts geschuldet gewesen, was im Arbeitsvertrag

vom 8. Oktober 2019 nicht vorgesehen gewesen sei. Es kann vorliegend

offenbleiben, ob diese Vorbringen verspätet erfolgt sind und es an der Gläubigerin

gewesen wäre, nach Zustellung der Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. August

2022.

bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Wahrnehmung des

unbedingten Replikrechts diese Argumente zur Entkräftung der Bestreitung der

Vertragserfüllung durch die Schuldnerin einzubringen (so die Schuldnerin:

Beschwerdeantwort, Rz. 4 f. und 14 ff.), oder ob sie trotz Verzicht auf dieses

Replikrecht dazu berechtigt ist, diese Vorbringen erstmals im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vorzubringen, obwohl gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO bei

der Beschwerde neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen sind (so im Ergebnis die Gläubigerin: Beschwerde, Ziff. 16

f.; Replik, Ziff. 2 ff.). Denn mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vermag

die Gläubigerin den Kern des Einwands der Schuldnerin, wonach die gemäss

Vereinbarung vom 14. Mai 2018 geschuldete und abzugeltende Leistung von

der Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr erbracht wurde, nicht zu

entkräften. Die Gläubigerin unterliess es sowohl im vorinstanzlichen Verfahren

als auch in ihrer Beschwerde irgendwelche Belege dafür vorzubringen, dass sie

selbst, entgegen der substantiierten Bestreitung der Schuldnerin, auch nach dem

1.

Januar 2019 die gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 zu

entgeltenden Dienstleistungen erbracht hat. Es wäre aber nach dem Gesagten an

der Gläubigerin gewesen, entsprechende Urkunden (oder andere zulässige

Beweismittel) zur Entkräftung der Bestreitung der Schuldnerin beizubringen. Nicht

dargelegt, geschweige denn belegt und beziffert hat die Gläubigerin ferner, in

welcher Höhe ein Entgelt ausschliesslich für die Einräumung des Nutzungsrechts

geschuldet gewesen wäre. Ist die von der Schuldnerin bestrittene

ordnungsgemässe Vertragserfüllung durch die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht

nachgewiesen, kann gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis eine provisorische

Rechtsöffnung für das entsprechende Entgelt nicht erteilt werden. Das

Zivilgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin in Bezug auf den

Dispositiv

Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 aus diesen Gründen im Ergebnis zu Recht

abgewiesen.

4.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten

des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 700.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Die Gläubigerin

hat der Schuldnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Im

Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie

im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 39'000.– sowie aufgrund

des Umfangs der Bemühungen und der Bedeutung der Sache für die Parteien wird das

Grundhonorar auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 HoR; vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3). Im Rechtsmittelverfahren

ist dieses Grundhonorar zwar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der

Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR).

Angesichts des vergleichsweise grossen Aufwands für ein betreibungsrechtliches

Summarverfahren, erschiene ein entsprechend reduziertes Honorar nicht mehr

angemessen, weshalb auf eine Reduktion im Sinne eines Zuschlags nach § 8 Abs. 2 lit. a HoR verzichtet wird. Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen. Hinzu kommt ein

Auslagenersatz, welcher angesichts der Tatsache, dass sich die Auslagen auf

Kopierkosten und Porto im Zusammenhang mit der achtseitigen Beschwerdeantwort

beschränken dürften, auf das Minimum von CHF 30.– festgesetzt wird (§ 23 Abs. 1 HoR). Gemäss UID-Register ist die Schuldnerin mehrwertsteuerpflichtig.

Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit und sie macht

auch nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die

Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'030.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.