BEZ.2023.29
Rechtsöffnung
20. März 2024Deutsch17 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.29
ENTSCHEID
vom 20.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2022
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl [...] vom 10. Mai 2022 setzte die A____ (nachfolgend:
Gläubigerin) gegen die B____ (nachfolgend: Schuldnerin) eine Forderung von CHF
46'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. März 2022 in Betreibung. Der
Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 25. Mai 2022 zugestellt. Diese
erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ersuchte
die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannte
Forderung sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 90.–, die Gerichtskosten
und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheid vom 11.
Oktober 2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin provisorische
Rechtsöffnung für CHF 7'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022.
Das darüberhinausgehende Begehren wurde abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gläubigerin am 30. März 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei der angefochtene
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt der Rechtsvorschlag
zu beseitigen und für den Betrag von CHF 46'000.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit 28. März 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Schuldnerin die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Juni 2023
hält die Gläubigerin an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei
der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
251.
lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Gläubigerin am 23.
März 2023 zugestellt, womit die Gläubigerin die Beschwerdefrist eingehalten
hat.
1.2
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann
aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung
der provisorischen Rechtsöffnung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1) sowie den
Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin vom
24.
Mai 2018 dar, auf welche die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsbegehren
stütze (E. 2.2), und fasste die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2.3
f.). Es kam zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Parteien in der
Vereinbarung vom 24. August 2018 eine monatliche Entschädigung von CHF 1'000.–
für Leistungen der Gläubigerin vereinbart hätten. Damit liege grundsätzlich
eine unterzeichnete Anerkennung der Forderung und damit eine Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) vor (E. 2.5). Das Zivilgericht prüfte sodann, ob die drei
Identitäten – Identität der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel
genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen und der auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der in Betreibung
gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel
ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 3). Schliesslich setzte sich das
Zivilgericht mit dem Einwand der Schuldnerin auseinander, wonach der Auftrag
gemäss Vereinbarung vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 als
Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei. Es erwog, die Schuldnerin berufe sich
mit ihrem Einwand sinngemäss auf den teilweisen Untergang der anerkannten
Forderung durch Novation. Das Vorliegen des Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 2018
mit Stellenantritt am 1. Januar 2019 zwischen der Schuldnerin und dem
Geschäftsführer der Gläubigerin sei belegt und werde von der Gläubigerin auch
nicht bestritten. Die Umschreibung der Tätigkeiten im Auftrag zwischen der
Gläubigerin und der Schuldnerin entspreche derjenigen im Arbeitsvertrag
zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin. Die
Schuldnerin lege ihrer Behauptung, dass sie dem Geschäftsführer der Gläubigerin
den Lohn für die vereinbarten Leistungen bezahlt habe, detaillierte Lohnauszüge
bei, welche auswiesen, dass die Schuldnerin dem Geschäftsführer der Gläubigerin
zumindest ab Mai 2019 monatlich netto CHF 1'366.25 Lohn bezahlt habe. Die
Gläubigerin habe das Vorbringen, wonach die Parteien mit Abschluss des
Arbeitsvertrags die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 hätten ablösen wollen, denn
auch nicht bestritten. Damit sei glaubhaft dargetan, dass die Parteien den
Auftrag vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 in ein Arbeitsverhältnis
überführt und damit die anerkannte Schuld teilweise noviert hätten (E. 4).
Dies könne aber nur für den Zeitraum ab Stellenantritt vom 1. Januar 2019
gelten. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 bringe die Schuldnerin den
Einwand einer nicht ordnungsgemässen Leistungserbringung durch die Gläubigerin
nicht vor, weshalb der Gläubigerin gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis für
diesen Zeitraum daher die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne
(E. 5).
3.
3.1
Die
Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde vom 30. März 2023 geltend, das
Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Behauptung der
Schuldnerin, wonach der Arbeitsvertrag zwischen ihrem Geschäftsführer und der
Schuldnerin vom 8. Oktober 2018 die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 abgelöst
habe, nicht bestritten habe. Da im Summarverfahren grundsätzlich nur ein
Schriftenwechsel stattfinde, sei ihr die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4.
August 2022 lediglich «zur Kenntnisnahme» zugestellt worden. Die Gläubigerin
habe damit nie die Gelegenheit gehabt, die von der Schuldnerin behauptete
Novation zu bestreiten. Zudem impliziere bereits die Einreichung des
Rechtsöffnungsbegehrens, dass sie die Novation bestreite (Beschwerde, Ziff. 16
f.). Das Zivilgericht sei zwar zum richtigen Schluss gelangt, dass mit der
Vereinbarung vom 24. Mai 2018 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG
vorliege. Unzutreffend sei jedoch, dass eine teilweise Novation dieser Schuld
stattgefunden habe. Die Parteien hätten einzig den fraglichen Vertrag vom 24.
Mai 2018 abgeschlossen; ein anderer Vertrag existiere zwischen den Parteien
nicht. Der Arbeitsvertrag per 1. Januar 2019 sei nicht mit der Gläubigerin
abgeschlossen worden. Die Änderung bei den Vertragsparteien spreche gegen eine
Novation. Ausserdem seien auch die gemäss den beiden Verträgen geschuldeten
Leistungen nicht übereinstimmend. So habe die Gläubigerin ein Netzwerk einrichten
und administrieren sowie den Support für Soft- und Hardware erbringen müssen,
wogegen gemäss Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung bestanden habe, das
Netzwerk zu unterhalten, Installationen und Updates sowie eine Datensicherung
vorzunehmen. Ferner habe sich die Gläubigerin im Vertrag vom 24. Mai 2018
dazu verpflichtet, der Schuldnerin ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) für
verschiedene Module ihrer Buchhaltungssoftware zu gewähren. Auch diese
Lizenzverpflichtung sei nicht Teil des Arbeitsvertrags gewesen und die
Gläubigerin habe keine Motivation gehabt, die Nutzungsrechte plötzlich
unentgeltlich zu gewähren. Es sei daher unerfindlich, weshalb das Zivilgericht
der Ansicht sei, der Arbeitsvertrag habe den Auftrag vom 24. Mai 2018
ersetzt. Während der gesamten Dauer der beiden Verträge seien sowohl die im
Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2018 festgehaltenen Aufgaben vom Geschäftsführer
der Gläubigerin als auch die in der Vereinbarung vom 24. Mai 2018 vereinbarten
Leistungen und Nutzungsrechte von der Gläubigerin ausgeführt und gewährt
worden. Die vom Zivilgericht aufgeführten Zahlungen der Schuldnerin seien an
den Geschäftsführer für dessen Leistungserbringungen erfolgt. Die Schuldnerin
habe keinerlei Einwände vorgebracht, wonach die Gläubigerin ihre Leistungen
nicht ordnungsgemäss erbracht habe. Es habe damit keine Novation stattgefunden
(Beschwerde, Ziff. 18 ff.).
3.2
Die
provisorische Rechtsöffnung ist dann zu gewähren, wenn der Gläubiger eine
Schuldanerkennungsurkunde im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom
betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwendungen sind
lediglich glaubhaft zu machen. Der Schuldner braucht nicht die volle
Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen
herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr
Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im
vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn überwiegen, als mehr für die
Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen
muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen,
noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c, 142 III 720 E.
4.1; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; BGer 5A_142/2017 vom 18.
August 2017, E. 4.1; OGer ZH RT170220 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.2, je mit
weiteren Hinweisen). Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.
82.
Abs. 1 SchKG vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der
Sicht des Empfängers alleine auf Grund der Urkunde. Diese hat das Gericht als
Rechtsfrage vorzunehmen (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 82 SchKG N 22, mit
Hinweisen).
3.3
Unbestritten
ist, dass die Gläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich auf die
Vereinbarung zwischen den Parteien vom 24. Mai 2018 stützt, wobei Entgelte für
die Monate Juni 2018 bis März 2022 geltend gemacht werden. Im Grundsatz ebenso
unstrittig ist, dass im fraglichen Vertrag ein von der Schuldnerin monatlich zu
entrichtendes Entgelt in einem Austauschverhältnis mit bestimmten Leistungen
der Gläubigerin stehen – einzig der Umfang der konkreten Leistungen ist unter
den Parteien umstritten. Entgegen der Feststellung des Zivilgerichts und der
Auffassung der Gläubigerin (Beschwerde, Ziff. 19), handelt es sich bei einer
solchen Vereinbarung naturgemäss nicht um eine Anerkennung einer im Zeitpunkt
der Unterzeichnung der Vereinbarung geschuldeten Geldleistung, sondern um die
Festlegung von zukünftig zu erbringenden, gegenseitigen vertraglichen
Leistungen. Das Zivilgericht hat an anderer Stelle zutreffend darauf
hingewiesen, dass gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis auch bei
entsprechenden synallagmatischen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen
eine provisorische Rechtsöffnung gewährt werden kann. Diesbezüglich kann auf
die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts verwiesen werden
(Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2, mit Hinweisen). Nach dieser Basler
Rechtsöffnungspraxis reicht bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur Abwendung
einer provisorischen Rechtsöffnung jedoch bereits die blosse Behauptung der
Schuldnerin, die Gläubigerin habe ihre Gegenleistung aus dem Vertrag nicht oder
nicht richtig erbracht, aus, soweit dieser Einwand von der Gläubigerin nicht entkräftet
werden kann (vgl. AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 3.5, BE.2011.55 vom
17.
Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 N 28).
3.4
Die
Vereinbarung vom 14. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 5) besteht aus zwei
Textseiten, wobei auf der ersten Seite die Schuldnerin der Gläubigerin einen
Auftrag für die «Einrichtung, Unterhalt und Administration des Netzwerks
(Server, Workstationen, Software), Installation, UpDates und Support Software
und Hardware, Datensicherungen» erteilt und darunter festgehalten wird, dass
diese Leistungen pauschal mit CHF 1'000.– monatlich abgegolten werden. Auf der
zweiten Seite des Textdokuments wird ausgeführt, dass die Parteien ausserdem
weitere «Zusammenarbeit vereinbart» hätten, welche sich auf Nutzungsrechte der
Schuldnerin an der Buchhaltungssoftware der Gläubigerin, Domizilrechte der
Gläubigerin bei den Räumlichkeiten der Schuldnerin und
Weitervertriebsbemühungen durch die Schuldnerin bezieht. Für den genauen Inhalt
der Vereinbarung kann auf die zutreffende Erwägung des Zivilgerichts verwiesen
werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2).
Vor Zivilgericht
stellte sich die Gesuchstellerin noch auf den Standpunkt, die
Pauschalentschädigung von monatlich CHF 1'000.– sei einzig im
Austauschverhältnis mit dem Nutzungsrecht an bestimmten Modulen ihrer
Buchhaltungssoftware gestanden, während die Schuldnerin die Auffassung vertrat,
das Entgelt sei nicht für das Nutzungsrecht, sondern vielmehr für die gemäss
der ersten Seite der Vereinbarung von der Gläubigerin zu verrichtenden
Dienstleistungen geschuldet gewesen (Zivilgericht, E. 2.3 f.). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte die Gesuchstellerin mit ihren
Ausführungen jedoch ein, dass (auch) die Dienstleistungen gemäss Seite 1 der
fraglichen Vereinbarung in einem Austauschverhältnis mit dem vereinbarten
Entgelt standen (Beschwerde, Ziff. 6 und 18 ff.), was allein aufgrund der
Gestaltung des Vertrags ohnehin naheliegend erscheint.
Wie vom Zivilgericht
zutreffend erwogen, brachte die Schuldnerin in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren vom 4. August 2022 den Einwand vor, diese gemäss Seite 1 der
Vereinbarung vom 14. Mai 2018 abzugeltenden Leistungen seien ab dem 1.
Januar 2019 nicht mehr von der Gläubigerin, sondern gemäss Arbeitsvertrag vom
8.
Oktober 2019 vom Geschäftsführer der Gläubigerin geschuldet und (nach
Auffassung der Schuldnerin mangelhaft) erbracht worden. Die Umschreibung von
Funktion und Aufgabenbereiche der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 entspreche
derjenigen im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019. Auch sei die Vergütung
dieselbe geblieben und habe der Geschäftsführer der Gläubigerin nie
ausstehenden Lohn reklamiert. Es könne nicht angehen, dass die Schuldnerin zwei
Mal für dieselben Leistungen zu bezahlen habe (Stellungnahme vom 4. August
2022, Rz. 7 f. und 13). Zur Untermauerung ihrer Behauptungen legte die
Schuldnerin den fraglichen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer der
Gläubigerin vom 8. Oktober 2018, woraus unter anderem ersichtlich wird, dass
der Geschäftsführer der Gläubigerin den Unterhalt des Netzwerks der
Schuldnerin, «Installationen und Updates Software» sowie Datensicherungen im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen hatte und hierfür ein Monatslohn von
CHF 1'500.– geschuldet war, sowie mehrere Lohnauszüge ins Recht (Beilagen
2.
und 4 der Stellungnahme vom 4. August 2022). Mit ihren Ausführungen
bestreitet die Schuldnerin damit – entgegen der gegenteiligen Auffassung der
Gläubigerin – im Kern, dass die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 die
vertraglich geschuldete abgeltungspflichtige Leistung der Vereinbarung vom 14.
Mai 2018 erbracht habe, was aufgrund der (zumindest teilweise) gleich oder
ähnlich lautenden Aufgabenbereiche der beiden Verträge keineswegs
offensichtlich haltlos erscheint (vgl. dazu Staehelin,
a.a.O., Art. 82 SchKG N 107), sondern vielmehr eine substantiierte Bestreitung
der Vertragserfüllung seitens der Gläubigerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2019.
darstellt.
Gemäss der
dargelegten Basler Rechtsöffnungspraxis kann bei einer entsprechenden Bestreitung
der Vertragserfüllung bei synallagmatischen Verträgen die provisorische
Rechtsöffnung nur dann gewährt werden, wenn der Einwand der Schuldnerin von der
Gläubigerin entkräftet werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Dies bedeutet, dass die
Gläubigerin die bereits erbrachte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung
nicht nur glaubhaft machen, sondern vielmehr sofort durch Urkunden (oder durch
andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide beweisen muss
(Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG
N 99 und 107; Vock/Aepli-Wirz,
a.a.O., Art. 82 N 29; je mit Hinweisen). Die Gläubigerin bestreitet auch in
ihrer Beschwerde weder den Abschluss des vorgenannten Arbeitsvertrags zwischen
der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin im IT-Bereich noch die
seitens der Schuldnerin geleisteten Lohnzahlungen an den Geschäftsführer der
Gläubigerin. Sie macht, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), einzig geltend,
die geschuldeten Tätigkeiten gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 und jene
gemäss dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019 stimmten nicht vollständig
überein. So sei gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 die Einrichtung
und Administration eines Netzwerks, der Support für Soft- und Hardware sowie
die Einräumung eines Nutzungsrechts geschuldet gewesen, was im Arbeitsvertrag
vom 8. Oktober 2019 nicht vorgesehen gewesen sei. Es kann vorliegend
offenbleiben, ob diese Vorbringen verspätet erfolgt sind und es an der Gläubigerin
gewesen wäre, nach Zustellung der Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. August
2022.
bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Wahrnehmung des
unbedingten Replikrechts diese Argumente zur Entkräftung der Bestreitung der
Vertragserfüllung durch die Schuldnerin einzubringen (so die Schuldnerin:
Beschwerdeantwort, Rz. 4 f. und 14 ff.), oder ob sie trotz Verzicht auf dieses
Replikrecht dazu berechtigt ist, diese Vorbringen erstmals im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vorzubringen, obwohl gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO bei
der Beschwerde neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen sind (so im Ergebnis die Gläubigerin: Beschwerde, Ziff. 16
f.; Replik, Ziff. 2 ff.). Denn mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vermag
die Gläubigerin den Kern des Einwands der Schuldnerin, wonach die gemäss
Vereinbarung vom 14. Mai 2018 geschuldete und abzugeltende Leistung von
der Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr erbracht wurde, nicht zu
entkräften. Die Gläubigerin unterliess es sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
als auch in ihrer Beschwerde irgendwelche Belege dafür vorzubringen, dass sie
selbst, entgegen der substantiierten Bestreitung der Schuldnerin, auch nach dem
1.
Januar 2019 die gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 zu
entgeltenden Dienstleistungen erbracht hat. Es wäre aber nach dem Gesagten an
der Gläubigerin gewesen, entsprechende Urkunden (oder andere zulässige
Beweismittel) zur Entkräftung der Bestreitung der Schuldnerin beizubringen. Nicht
dargelegt, geschweige denn belegt und beziffert hat die Gläubigerin ferner, in
welcher Höhe ein Entgelt ausschliesslich für die Einräumung des Nutzungsrechts
geschuldet gewesen wäre. Ist die von der Schuldnerin bestrittene
ordnungsgemässe Vertragserfüllung durch die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht
nachgewiesen, kann gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis eine provisorische
Rechtsöffnung für das entsprechende Entgelt nicht erteilt werden. Das
Zivilgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin in Bezug auf den
Dispositiv
Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 aus diesen Gründen im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten
des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 700.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Die Gläubigerin
hat der Schuldnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Im
Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie
im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 39'000.– sowie aufgrund
des Umfangs der Bemühungen und der Bedeutung der Sache für die Parteien wird das
Grundhonorar auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 HoR; vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3). Im Rechtsmittelverfahren
ist dieses Grundhonorar zwar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der
Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR).
Angesichts des vergleichsweise grossen Aufwands für ein betreibungsrechtliches
Summarverfahren, erschiene ein entsprechend reduziertes Honorar nicht mehr
angemessen, weshalb auf eine Reduktion im Sinne eines Zuschlags nach § 8 Abs. 2 lit. a HoR verzichtet wird. Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz, welcher angesichts der Tatsache, dass sich die Auslagen auf
Kopierkosten und Porto im Zusammenhang mit der achtseitigen Beschwerdeantwort
beschränken dürften, auf das Minimum von CHF 30.– festgesetzt wird (§ 23 Abs. 1 HoR). Gemäss UID-Register ist die Schuldnerin mehrwertsteuerpflichtig.
Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit und sie macht
auch nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die
Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'030.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.