BEZ.2023.30
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023)
27. Juni 2023Deutsch21 min
Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.30
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Partei
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 22. März 2023
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Die 1976 geborene A____ (Patientin) begab sich im Oktober
2004 in die Frauenklinik des B____ [Spital] zur Geburt ihres zweiten Kinds.
Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der
Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe
nach sich zogen. In der Folge litt die Patientin unter psychischen
Beeinträchtigungen, die ab Oktober 2005 in einer Rente der
Invalidenversicherung mündeten.
Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das B____ (Spital) und der Kanton
Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz in der
Höhe von CHF 100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der
Mehrforderung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Am 17. Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses
Gesuch mit dem Anwalt C____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter vorläufig und
verpflichtete die Patientin, ihre Liegenschaft in [...] zu verkaufen. Nachdem
die Patientin die Liegenschaft nicht innert Frist verkauft hatte, hob der
Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März
2016 auf. Am 11. April 2016 forderte er die Patientin zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den diese bezahlte. Mit Klageantwort vom
29. September 2016 beantragten das Spital und der Kanton die Abweisung der
Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am
16. August 2017 gab der Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag
zur Frage, ob dem Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Auf Gesuch
der Patientin hin gewährte der Zivilgerichtspräsident am 31. Oktober 2017 die
unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit einem Selbstbehalt in der Höhe des
bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'020.–. Am 28. August 2018
erstatteten PD Dr. [...] und Dr. [...] ihr Gutachten und beantworteten am 29.
Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die Parteien zum Gerichtsgutachten Stellung
genommen hatten, fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt. Dabei
wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die Patientin am 20. Februar 2023
schliesslich – aber fristgemäss – widerrief.
Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr
Anwalt C____ sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte C____ mit, dass er die Patientin
ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der
Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der Rechtsvertretung insofern
nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung
keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde (Verfügung, Ziffer 3). Er
forderte die Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____,
sich selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung
vertreten lassen wolle (Verfügung, Ziffer 4).
Gegen diese
Verfügung erhob die Patientin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragt sie im Kern, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihr die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters
zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erteilte der
Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung
und holte beim Zivilgerichtspräsidenten eine Vernehmlassung ein. Mit
Vernehmlassung vom 20. April 2023 nahm dieser zur Beschwerde Stellung. Die
Patientin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2023 dazu vernehmen. Der
vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 22. März 2023, mit
welcher der Zivilgerichtspräsident der Patientin einen Wechsel der
Rechtsvertretung insofern nicht bewilligte, als er ihr für die Aufwendungen
einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege
gewährte. Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist
eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann
(Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 des
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1.
November 2011 E. 2.1).
In der Literatur
ist die Frage umstritten, ob auch die Nichternennung eines spezifisch
gewünschten Rechtsvertreters eine mindestens teilweise Ablehnung der
unentgeltlichen Rechtspflege darstellt, die ohne Weiteres mit Beschwerde
angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121
ZPO). Die Frage wird von einem Teil der Lehre bejaht (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121
ZPO N 4e; Rüegg/Rüegg, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 121 ZPO N 1). Ein anderer Teil der Lehre
dagegen verneint die Frage, da grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten
Rechtsvertreter bestehe; eine entsprechende Verfügung stelle somit keinen
Entscheid im Sinn von Art. 121 ZPO dar und könne allenfalls nach Art. 319 lit. b
Ziffer 2 ZPO angefochten werden – also nur dann, wenn daraus ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil resultiere (Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber,
DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Prozessführung im Zivilprozess, Zürich 2019, N 540 und 984). Die Frage, ob die Anfechtung
der Verweigerung eines Rechtsvertreterwechsels einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, kann im vorliegenden Fall
offengelassen werden, da die vorliegende Beschwerde in der Sache ohnehin
abgewiesen werden muss (vgl. dazu E. 2).
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2
Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich
keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht
nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der
Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119
Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem
Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.
1.3
Mit der Beschwerde kann nebst der
unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so
weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für Verfahren, die – wie das
Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August
2018.
E. 2.3 mit Nachweisen; ebenso BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E.
4.5.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 121 ZPO N 8).
2.
Wechsel
des unentgeltlichen Rechtsvertreters
2.1
Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die
Patientin beim Zivilgericht den Antrag, ihren bisherigen unentgeltlichen
Rechtsvertreter, den Anwalt C____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Zur
Begründung erhob sie folgende Vorwürfe gegen ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter:
(1) Aufzwingen der Vereinbarung mit der Gegenpartei, (2) keine substanziellen
Verhandlungen mit der Gegenpartei zur Erhöhung der Genugtuungssumme, (3)
mangelhafte Prozessführung, (4) Prozessverzögerungen und (5) massiver
Vertrauensverlust gegenüber dem Anwalt. Mit zwei weiteren Eingaben vom gleichen
Tag ersuchte sie sinngemäss um einen Wechsel des unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt C____
dem Zivilgericht mit, dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr
durch ihn vertreten werde. Er reichte seine Honorarnote ein und ersuchte das
Zivilgericht um Ausrichtung des Honorars zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident
der Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für
die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährte (Verfügung vom 22. März 2023, Ziffer 3). Er forderte die
Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____, sich
selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung
vertreten lassen wolle (Ziffer 4). Zur Begründung seiner Verfügung nahm der
Zivilgerichtspräsident zu den von der Patientin erhobenen Vorwürfen Stellung:
Der von der Patientin erwähnte Vertrauensverlust möge ihrem subjektiven
Empfinden entsprechen, lasse sich jedoch aus Sicht des Gerichts nicht
konkretisieren. Bei objektiver Betrachtung könne keinesfalls gesagt werden,
dass der Anwalt C____, der auf den einschlägigen Bereich medizinischer
Sorgfaltspflichtverletzungen spezialisiert und Fachanwalt für Haftpflicht- und
Versicherungsrecht sei, den Prozess mangelhaft geführt habe. Auch habe er den
Prozess nicht verzögert; die lange Prozessdauer sei vielmehr der Komplexität
der Materie und der hohen Geschäftslast des Zivilgerichts geschuldet. Soweit
die Patientin den Vertrauensverlust nicht aus der Prozessführung an sich,
sondern aus dem Verhalten des Anwalts ableite, sei auch dies unbegründet. Der
Vergleich beruhe auf einem Vorschlag und einer Prozesschanceneinschätzung des
Gerichts. Bei dieser Ausgangslage sei keine Veranlassung zu erkennen, mit der
Gegenseite weitere Verhandlungen über eine Erhöhung der vorgeschlagenen Genugtuungssumme
zu führen, dies umso mehr, als die Gegenseite in der Hauptverhandlung vom 16.
November 2022 zum Ausdruck gebracht habe, sich darauf nicht einzulassen. Es
gehöre auch zur Aufgabe des Anwalts, die Chancen einzuschätzen und die
Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die Mandantschaft nicht in der
Lage sei, ihre Chancen selbst realistisch einzuschätzen, gehöre dazu auch eine
gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die Mandantschaft der
Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens bewusst werde. Somit wäre nicht
zu beanstanden, wenn der Anwalt der Patientin den vom Gericht vorgeschlagenen
Vergleich mit Nachdruck zur Annahme empfohlen haben sollte. Dass er ihr den
Vergleich geradezu «aufgezwungen» habe, sei dagegen tatsachenwidrig: Der
Vergleich sei ja gerade nicht zustande gekommen, weil eben der diesbezügliche
Entscheid bei der Patientin liege. Im Ergebnis sei dem Anwalt bei objektiver
Betrachtung kein Fehlverhalten vorzuwerfen, insbesondere keines, das einen
Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertige. Es komme hinzu, dass
ein Wechsel auch aus ökonomischer Sicht nicht in Frage komme. Der Anwalt habe
das Verfahren von Anfang an begleitet und Leistungen bis und mit
Hauptverhandlung erbracht und damit letztlich alle erforderlichen Schritte vor
Zivilgericht getan. Es gehe nicht an, dass die öffentliche Hand nun dafür
aufkommen soll, dass sich eine neue Rechtsvertretung mit viel Aufwand in den
komplexen und fast entscheidreifen Fall einarbeiten müsse.
In ihrer Beschwerde gegen diese Verfügung erhebt die
Patientin im Wesentlichen drei Vorwürfe: Erstens sei die Kommunikation des
Anwalts C____ ungenügend gewesen (Beschwerde, S. 2 f.). Zweitens habe der
Anwalt sie gedrängt, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen (S. 3).
Drittens habe er weitere Fehler in der Prozessführung begangen (S. 3 f.). Die
Nichtbewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters würde
insgesamt bedeuten, dass sie mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen
müsste, zu dem das Vertrauensverhältnis komplett zerrüttet sei (S. 4). Diese
Vorwürfe werden in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.
2.2
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines
Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung setzt mit anderen Worten
zweierlei voraus: die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und
ausreichende Prozessaussichten. Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie
eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022
vom 9. November 2022 E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen
Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den
Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung,
wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die
Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche
Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an
die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen
dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum
privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht
frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der unentgeltliche Vertreter
noch die vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige
Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in
Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters
ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung
nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person
geltend macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss
substantiiert dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und
weshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 73; vgl.
auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der
bisherige Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach
objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann; ein solcher Fall liegt vor,
wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person
im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse
Unstimmigkeiten sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die
wesentlichen Interessen der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15).
Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel einhergehenden Mehrkosten zu
Lasten des Staats Zurückhaltung bei der Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 539).
Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dies gilt gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Mit anderen Worten: Die vertretene Person, die eine
Auswechslung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, muss glaubhaft
machen, dass der bisherige Vertreter ihre wesentlichen Interessen nicht mehr
wahrnehmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das
Vertrauensverhältnis zum Vertreter vollständig zerstört wurde. Die
tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der
Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter Berücksichtigung der Aktenlage
zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer
4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).
2.3
2.3.1
Ihren ersten Vorwurf – die mangelhafte
Kommunikation des Anwalts – gliedert die Patientin in ihrer Beschwerde in vier
Teilvorwürfe auf: (1) Der Anwalt habe vor der Hauptverhandlung vom 16. November
2022.
die Befragung der Patientin und ihrer Hausärztin in Aussicht gestellt und
«praktisch am Verhandlungstag» mitgeteilt, dass nun vom Gericht doch keine
Aussagen eingefordert würden, weder von der Patientin noch von der Hausärztin
(Beschwerde, S. 2 Mitte). (2) Der Anwalt habe über all die Jahre die
Transparenz vermissen lassen, «insbesondere in Bezug auf die Chancen, diesen
Prozess zu gewinnen, im Wissen um die nachweisbare Beweiskraft von über 75 % im
Rahmen des Medizinalhaftpflichtrechts» (S. 2 unten). (3) Der Anwalt habe sie im
Unklaren gelassen, wie hoch ihre Kostenbeteiligungen im Rahmen der
unentgeltlichen Prozessführung gewesen seien. Sie habe Kostenbeteiligungen an
den Anwalt ausgerichtet, ohne von ihm transparent zur Summe informiert zu
werden (S. 2 unten). (4) Der Anwalt habe ihr «nicht umfassend den Fall, die
Mechanismen und Regeln eines Zivilprozesses verständlich gemacht» und «sie nie
über alle seine rechtlichen Schritte informiert» (S. 3 Mitte).
Den Vorwurf der mangelhaften Kommunikation hat die Patientin
in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht mit keinem Wort
angesprochen. Der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich somit
als neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht
mehr berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im
Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).
Selbst wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen zur mangelhaften Kommunikation noch berücksichtigt werden
könnten, erwiesen sich diese als weitgehend unsubstantiiert, unbelegt oder
wenig gravierend. Der Teilvorwurf (1) – die späte Information über die
Nichtbefragung der Patientin und ihrer Hausärztin – erscheint insofern als
wenig glaubhaft, als das Zivilgericht bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2022 mitgeteilt
hatte, dass es auf die Abnahme weiterer Beweismittel an der Hauptverhandlung
(vom 16. November 2022) verzichte, dies unter dem Vorbehalt eines
anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers. Damit musste der Patientin klar
sein, dass auch keine Befragungen stattfinden würden. Selbst wenn es zuträfe,
dass der Anwalt die Patientin erst kurz vor der Hauptverhandlung über die
Nichtbefragung informiert hat, erschiene dieser Vorwurf nicht als sehr
gravierend. Beim Teilvorwurf (2) – mangelhafte Kommunikation über die
Prozesschancen – führt die Patientin nicht aus, was ihr der Anwalt zu den
Prozesschancen gesagt hat; sie hält nur fest, dass er die «Transparenz in der
Kommunikation» habe vermissen lassen. Mit dieser oberflächlichen Darstellung
ist eine ungenügende Kommunikation nicht glaubhaft gemacht. Auch beim
Teilvorwurf (3) – mangelhafte Kommunikation zur Höhe ihrer Beteiligung an den
Prozesskosten – gibt die Patientin nicht an, inwiefern die Kommunikation
mangelhaft gewesen sein soll. Namentlich legt sie nicht dar, in welchem
Zeitpunkt, in welcher Höhe und zu welchem Zweck sie Kostenbeteiligungen an den
Anwalt überwiesen haben soll. Der Vorwurf bleibt mit anderen Worten
unsubstantiiert und vage. Im Übrigen erscheint der Vorwurf auch als wenig
glaubhaft, da der Zivilgerichtspräsident von der Patientin mit Verfügung vom 11.
April 2016 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'020.– verlangt hatte und
dieser – wohl von der Patientin – beglichen wurde. Unter diesen Umständen
erscheint es als naheliegend, dass die Patientin von ihrer Beteiligung an den
Prozesskosten und deren Höhe Kenntnis hatte. Unsubstantiiert bleibt
schliesslich auch der Teilvorwurf (4) – mangelhafte Kommunikation zum Fall und
zu den Mechanismen eines Zivilprozesses.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der
mangelhaften Kommunikation neu ist und deshalb nicht berücksichtigt werden
kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als wenig glaubhaft zurückgewiesen
werden oder als nicht schwerwiegend genug taxiert werden, um einen
vollständigen Vertrauensverlust und damit einen Wechsel des unentgeltlichen
Rechtsvertreters zu begründen.
2.3.2
Der zweite Vorwurf der Patientin betrifft das
Drängen des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Das
Drängen des Anwalts – so die Patientin – sei «aus seiner Arbeit erwachsen». Er
habe sogar gesagt, dass er sie nicht weiter vertreten könne, wenn sie die
Genugtuungssumme nicht annehme. Sie habe sich «unter Druck gefühlt» und die
Summe fast angenommen. Erst in letzter Sekunde habe sie es sich anders
überlegt. Der Zivilgerichtspräsident erwecke in der angefochtenen Verfügung
zunächst den Eindruck, dass der Anwalt den Vergleich mit Nachdruck zur Annahme
empfohlen habe, weil es zu seinen Pflichten gehöre, seine Mandantin über die
Konsequenzen des beratungswidrigen Verhaltens aufzuklären. Der Zivilgerichtspräsident
erwecke sodann den Eindruck, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Chancen
selbst realistisch einzuschätzen, und es sei deshalb eine gewisse Deutlichkeit
notwendig gewesen. Der Anwalt habe aber «während des ganzen Prozesses» genügend
Zeit gehabt, sie über ihre Chancen, den Fall und die Mechanismen eines
Zivilprozesses aufzuklären (Beschwerde, S. 3).
Diesen zweiten Vorwurf hat die Patientin zwar bereits in
ihrem Gesuch vom 21. März 2023 kurz angesprochen («Aufzwingen der Vereinbarung
mit der Gegenpartei»), ihn aber nicht erklärt oder konkretisiert. Mit anderen
Worten: Die Patientin hat den zweiten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit
verspätet konkretisiert und substantiiert. Er kann deshalb im
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3).
Selbst wenn der Vorwurf im Beschwerdeverfahren berücksichtigt
werden könnte, wäre er als unberechtigt zurückzuweisen. Wie der
Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 zu
Recht ausführte, beruht die Vereinbarung auf einem Vorschlag und einer
Prozesschanceneinschätzung des Gerichts. Es gehöre zur Pflicht des Anwalts, die
Interessen seiner Mandantschaft zu wahren; dies schliesse mit ein, die Chancen
einzuschätzen und die Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die
Mandantschaft nicht in der Lage sei, ihre Chancen realistisch einzuschätzen,
gehöre dazu auch eine gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die
Mandantschaft der Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens auch effektiv
bewusst sei. Insofern sei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt der
Patientin den – vom Gericht vorgeschlagenen – Vergleich mit Nachdruck zur
Annahme empfohlen haben sollte (Verfügung, S. 2 f.). Diese Ausführungen sind
zutreffend. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Der Vorwurf der Patientin, der
Anwalt habe «während des ganzen Prozesses» genügend Zeit gehabt, sie umfassend
zu informieren, läuft in Bezug auf den vom Zivilgericht vorgeschlagenen
Vergleich ins Leere. Über den Vergleich und die Ratsamkeit, diesen anzunehmen,
konnte der Anwalt erst nach Vorliegen des Vergleichsvorschlags vom 16. November
2022.
informieren. Vor dem 16. November 2022 konnte er nicht abschätzen, wie ein
allfälliger gerichtlicher Vorschlag aussehen könnte, und folglich auch nicht
darüber informieren. Der Vorwurf der Patientin, der Anwalt habe sie zu stark
gedrängt, den Vergleich anzunehmen, ist somit unberechtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf des
Vergleichsdrucks erst in der Beschwerde konkretisiert wurde und deshalb nicht
berücksichtigt werden kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als
unberechtigt zurückgewiesen werden.
2.3.3
Der dritte Vorwurf der Patientin betrifft
weitere angebliche Fehler des Anwalts in der Prozessführung: (1) Der Anwalt
habe im Rahmen des Prozesses kein realistisches Bild von der zu verkaufenden
Liegenschaft gezeichnet und deren Wert überzeichnet. Die Berechnung des
Anwalts, die letztlich ihre Beteiligung an den Gerichtskosten beeinflusst habe,
habe – so die Patientin sinngemäss – wesentlich über dem tatsächlich erzielten
Verkaufspreis gelegen. Aus diesem Grund wäre «ein Wechsel des Anwalts bereits
vor Jahren angebracht gewesen» (Beschwerde, S. 3 unten). (2) Der Anwalt habe
auch das IV-Dossier der Patientin betreut. Im Zug einer Wiedererwägung habe er
es unterlassen, sie zu «instruieren, wie eine Begutachtung […] abläuft». Sie
sei ohne Vorbereitung in dieses Gutachtergespräch bei der IV gegangen und
danach sei ihr die IV-Rente aberkannt worden (S. 3 f.).
Den Vorwurf von weiteren Fehlern in der Prozessführung hat
die Patientin in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht zwar
angesprochen, aber wiederum in äusserst allgemeiner Form («Mangelhafte
Prozessführung») und ohne konkrete Vorfälle zu nennen und darzulegen. Somit hat
die Patientin auch den dritten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit
verspätet etwas näher dargelegt. Er ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu
berücksichtigen (vgl. E. 1.3).
Selbst wenn die neuen Tatsachenbehauptungen zu den Fehlern in
der Prozessführung zu berücksichtigen wären, erwiesen sie sich in der Sache als
unbehelflich. Beide Vorwürfe beziehen sich offenbar auf eine weit
zurückliegende Zeitperiode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Vorwürfe
Jahre später das Vertrauensverhältnis zum unentgeltlichen Vertreter vollständig
zerstört haben und die Wahrnehmung der wesentlichen Interessen der Patientin
verunmöglichen. Der Teilvorwurf (1) bezieht sich auf das Verfahren, das in der
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2017 mündete, mit
welcher der Patientin eine Kostenbeteiligung von CHF 7'020.– auferlegt wurde.
Dieses Verfahren liegt 5 ½ Jahre zurück. Beim Teilvorwurf (2) bleibt unklar,
auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Er betrifft sodann nicht das vorliegende
Verfahren, sondern das IV-Verfahren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorwurf von weiteren
Fehlern in der Prozessführung erst in der Beschwerde etwas näher ausgeführt
wurde und schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Wäre er zu
berücksichtigen, müsste er als unbehelflich zurückgewiesen werden.
3.
Beschwerdeentscheid
Angesichts dieser Erwägungen nahm der Zivilgerichtspräsident
zu Recht an, dass die Patientin nicht glaubhaft gemacht hat, dass das
Vertrauensverhältnis zu ihrem unentgeltlichen Vertreter vollständig zerstört
wurde und er ihre wesentlichen Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Demgemäss
hat er das Gesuch der Patientin um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung
zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 ist
somit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der
beschwerdeführenden Patientin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um
die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs.
6.
ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren
und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss
der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint
wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand
hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber
aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren
die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft
und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im
vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine
Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, C____
-
B____
-
Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.