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Entscheid

BEZ.2023.30

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023)

27. Juni 2023Deutsch21 min

Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.30

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Partei

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Klägerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 22. März 2023

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Die 1976 geborene A____ (Patientin) begab sich im Oktober

2004 in die Frauenklinik des B____ [Spital] zur Geburt ihres zweiten Kinds.

Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der

Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe

nach sich zogen. In der Folge litt die Patientin unter psychischen

Beeinträchtigungen, die ab Oktober 2005 in einer Rente der

Invalidenversicherung mündeten.

Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das B____ (Spital) und der Kanton

Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz in der

Höhe von CHF 100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der

Mehrforderung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Am 17. Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses

Gesuch mit dem Anwalt C____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter vorläufig und

verpflichtete die Patientin, ihre Liegenschaft in [...] zu verkaufen. Nachdem

die Patientin die Liegenschaft nicht innert Frist verkauft hatte, hob der

Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März

2016 auf. Am 11. April 2016 forderte er die Patientin zur Zahlung eines

Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den diese bezahlte. Mit Klageantwort vom

29. September 2016 beantragten das Spital und der Kanton die Abweisung der

Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am

16. August 2017 gab der Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag

zur Frage, ob dem Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Auf Gesuch

der Patientin hin gewährte der Zivilgerichtspräsident am 31. Oktober 2017 die

unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit einem Selbstbehalt in der Höhe des

bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'020.–. Am 28. August 2018

erstatteten PD Dr. [...] und Dr. [...] ihr Gutachten und beantworteten am 29.

Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die Parteien zum Gerichtsgutachten Stellung

genommen hatten, fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt. Dabei

wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die Patientin am 20. Februar 2023

schliesslich – aber fristgemäss – widerrief.

Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr

Anwalt C____ sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte C____ mit, dass er die Patientin

ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der

Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der Rechtsvertretung insofern

nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung

keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde (Verfügung, Ziffer 3). Er

forderte die Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____,

sich selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung

vertreten lassen wolle (Verfügung, Ziffer 4).

Gegen diese

Verfügung erhob die Patientin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragt sie im Kern, es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und ihr die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters

zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erteilte der

Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung

und holte beim Zivilgerichtspräsidenten eine Vernehmlassung ein. Mit

Vernehmlassung vom 20. April 2023 nahm dieser zur Beschwerde Stellung. Die

Patientin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2023 dazu vernehmen. Der

vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 22. März 2023, mit

welcher der Zivilgerichtspräsident der Patientin einen Wechsel der

Rechtsvertretung insofern nicht bewilligte, als er ihr für die Aufwendungen

einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege

gewährte. Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist

eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann

(Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 des

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1.

November 2011 E. 2.1).

In der Literatur

ist die Frage umstritten, ob auch die Nichternennung eines spezifisch

gewünschten Rechtsvertreters eine mindestens teilweise Ablehnung der

unentgeltlichen Rechtspflege darstellt, die ohne Weiteres mit Beschwerde

angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121

ZPO). Die Frage wird von einem Teil der Lehre bejaht (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121

ZPO N 4e; Rüegg/Rüegg, Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 121 ZPO N 1). Ein anderer Teil der Lehre

dagegen verneint die Frage, da grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten

Rechtsvertreter bestehe; eine entsprechende Verfügung stelle somit keinen

Entscheid im Sinn von Art. 121 ZPO dar und könne allenfalls nach Art. 319 lit. b

Ziffer 2 ZPO angefochten werden – also nur dann, wenn daraus ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil resultiere (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber,

DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Prozessführung im Zivilprozess, Zürich 2019, N 540 und 984). Die Frage, ob die Anfechtung

der Verweigerung eines Rechtsvertreterwechsels einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, kann im vorliegenden Fall

offengelassen werden, da die vorliegende Beschwerde in der Sache ohnehin

abgewiesen werden muss (vgl. dazu E. 2).

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich

keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht

nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der

Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119

Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem

Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.

1.3

Mit der Beschwerde kann nebst der

unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so

weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu

Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für Verfahren, die – wie das

Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten

Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August

2018.

E. 2.3 mit Nachweisen; ebenso BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E.

4.5.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 121 ZPO N 8).

2.

Wechsel

des unentgeltlichen Rechtsvertreters

2.1

Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die

Patientin beim Zivilgericht den Antrag, ihren bisherigen unentgeltlichen

Rechtsvertreter, den Anwalt C____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Zur

Begründung erhob sie folgende Vorwürfe gegen ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter:

(1) Aufzwingen der Vereinbarung mit der Gegenpartei, (2) keine substanziellen

Verhandlungen mit der Gegenpartei zur Erhöhung der Genugtuungssumme, (3)

mangelhafte Prozessführung, (4) Prozessverzögerungen und (5) massiver

Vertrauensverlust gegenüber dem Anwalt. Mit zwei weiteren Eingaben vom gleichen

Tag ersuchte sie sinngemäss um einen Wechsel des unentgeltlichen

Rechtsvertreters. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt C____

dem Zivilgericht mit, dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr

durch ihn vertreten werde. Er reichte seine Honorarnote ein und ersuchte das

Zivilgericht um Ausrichtung des Honorars zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident

der Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für

die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche

Rechtspflege gewährte (Verfügung vom 22. März 2023, Ziffer 3). Er forderte die

Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____, sich

selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung

vertreten lassen wolle (Ziffer 4). Zur Begründung seiner Verfügung nahm der

Zivilgerichtspräsident zu den von der Patientin erhobenen Vorwürfen Stellung:

Der von der Patientin erwähnte Vertrauensverlust möge ihrem subjektiven

Empfinden entsprechen, lasse sich jedoch aus Sicht des Gerichts nicht

konkretisieren. Bei objektiver Betrachtung könne keinesfalls gesagt werden,

dass der Anwalt C____, der auf den einschlägigen Bereich medizinischer

Sorgfaltspflichtverletzungen spezialisiert und Fachanwalt für Haftpflicht- und

Versicherungsrecht sei, den Prozess mangelhaft geführt habe. Auch habe er den

Prozess nicht verzögert; die lange Prozessdauer sei vielmehr der Komplexität

der Materie und der hohen Geschäftslast des Zivilgerichts geschuldet. Soweit

die Patientin den Vertrauensverlust nicht aus der Prozessführung an sich,

sondern aus dem Verhalten des Anwalts ableite, sei auch dies unbegründet. Der

Vergleich beruhe auf einem Vorschlag und einer Prozesschanceneinschätzung des

Gerichts. Bei dieser Ausgangslage sei keine Veranlassung zu erkennen, mit der

Gegenseite weitere Verhandlungen über eine Erhöhung der vorgeschlagenen Genugtuungssumme

zu führen, dies umso mehr, als die Gegenseite in der Hauptverhandlung vom 16.

November 2022 zum Ausdruck gebracht habe, sich darauf nicht einzulassen. Es

gehöre auch zur Aufgabe des Anwalts, die Chancen einzuschätzen und die

Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die Mandantschaft nicht in der

Lage sei, ihre Chancen selbst realistisch einzuschätzen, gehöre dazu auch eine

gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die Mandantschaft der

Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens bewusst werde. Somit wäre nicht

zu beanstanden, wenn der Anwalt der Patientin den vom Gericht vorgeschlagenen

Vergleich mit Nachdruck zur Annahme empfohlen haben sollte. Dass er ihr den

Vergleich geradezu «aufgezwungen» habe, sei dagegen tatsachenwidrig: Der

Vergleich sei ja gerade nicht zustande gekommen, weil eben der diesbezügliche

Entscheid bei der Patientin liege. Im Ergebnis sei dem Anwalt bei objektiver

Betrachtung kein Fehlverhalten vorzuwerfen, insbesondere keines, das einen

Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertige. Es komme hinzu, dass

ein Wechsel auch aus ökonomischer Sicht nicht in Frage komme. Der Anwalt habe

das Verfahren von Anfang an begleitet und Leistungen bis und mit

Hauptverhandlung erbracht und damit letztlich alle erforderlichen Schritte vor

Zivilgericht getan. Es gehe nicht an, dass die öffentliche Hand nun dafür

aufkommen soll, dass sich eine neue Rechtsvertretung mit viel Aufwand in den

komplexen und fast entscheidreifen Fall einarbeiten müsse.

In ihrer Beschwerde gegen diese Verfügung erhebt die

Patientin im Wesentlichen drei Vorwürfe: Erstens sei die Kommunikation des

Anwalts C____ ungenügend gewesen (Beschwerde, S. 2 f.). Zweitens habe der

Anwalt sie gedrängt, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen (S. 3).

Drittens habe er weitere Fehler in der Prozessführung begangen (S. 3 f.). Die

Nichtbewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters würde

insgesamt bedeuten, dass sie mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen

müsste, zu dem das Vertrauensverhältnis komplett zerrüttet sei (S. 4). Diese

Vorwürfe werden in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.

2.2

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines

Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117

ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung setzt mit anderen Worten

zweierlei voraus: die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und

ausreichende Prozessaussichten. Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie

eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022

vom 9. November 2022 E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen

Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung

von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den

Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung,

wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die

Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche

Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an

die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen

dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum

privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht

frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der unentgeltliche Vertreter

noch die vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige

Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in

Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters

ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung

nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person

geltend macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss

substantiiert dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und

weshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 73; vgl.

auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der

bisherige Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach

objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann; ein solcher Fall liegt vor,

wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person

im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse

Unstimmigkeiten sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die

wesentlichen Interessen der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15).

Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel einhergehenden Mehrkosten zu

Lasten des Staats Zurückhaltung bei der Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 539).

Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der

unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der

Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dies gilt gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters. Mit anderen Worten: Die vertretene Person, die eine

Auswechslung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, muss glaubhaft

machen, dass der bisherige Vertreter ihre wesentlichen Interessen nicht mehr

wahrnehmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das

Vertrauensverhältnis zum Vertreter vollständig zerstört wurde. Die

tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der

Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter Berücksichtigung der Aktenlage

zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer

4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).

2.3

2.3.1

Ihren ersten Vorwurf – die mangelhafte

Kommunikation des Anwalts – gliedert die Patientin in ihrer Beschwerde in vier

Teilvorwürfe auf: (1) Der Anwalt habe vor der Hauptverhandlung vom 16. November

2022.

die Befragung der Patientin und ihrer Hausärztin in Aussicht gestellt und

«praktisch am Verhandlungstag» mitgeteilt, dass nun vom Gericht doch keine

Aussagen eingefordert würden, weder von der Patientin noch von der Hausärztin

(Beschwerde, S. 2 Mitte). (2) Der Anwalt habe über all die Jahre die

Transparenz vermissen lassen, «insbesondere in Bezug auf die Chancen, diesen

Prozess zu gewinnen, im Wissen um die nachweisbare Beweiskraft von über 75 % im

Rahmen des Medizinalhaftpflichtrechts» (S. 2 unten). (3) Der Anwalt habe sie im

Unklaren gelassen, wie hoch ihre Kostenbeteiligungen im Rahmen der

unentgeltlichen Prozessführung gewesen seien. Sie habe Kostenbeteiligungen an

den Anwalt ausgerichtet, ohne von ihm transparent zur Summe informiert zu

werden (S. 2 unten). (4) Der Anwalt habe ihr «nicht umfassend den Fall, die

Mechanismen und Regeln eines Zivilprozesses verständlich gemacht» und «sie nie

über alle seine rechtlichen Schritte informiert» (S. 3 Mitte).

Den Vorwurf der mangelhaften Kommunikation hat die Patientin

in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht mit keinem Wort

angesprochen. Der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich somit

als neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht

mehr berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im

Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).

Selbst wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen zur mangelhaften Kommunikation noch berücksichtigt werden

könnten, erwiesen sich diese als weitgehend unsubstantiiert, unbelegt oder

wenig gravierend. Der Teilvorwurf (1) – die späte Information über die

Nichtbefragung der Patientin und ihrer Hausärztin – erscheint insofern als

wenig glaubhaft, als das Zivilgericht bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2022 mitgeteilt

hatte, dass es auf die Abnahme weiterer Beweismittel an der Hauptverhandlung

(vom 16. November 2022) verzichte, dies unter dem Vorbehalt eines

anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers. Damit musste der Patientin klar

sein, dass auch keine Befragungen stattfinden würden. Selbst wenn es zuträfe,

dass der Anwalt die Patientin erst kurz vor der Hauptverhandlung über die

Nichtbefragung informiert hat, erschiene dieser Vorwurf nicht als sehr

gravierend. Beim Teilvorwurf (2) – mangelhafte Kommunikation über die

Prozesschancen – führt die Patientin nicht aus, was ihr der Anwalt zu den

Prozesschancen gesagt hat; sie hält nur fest, dass er die «Transparenz in der

Kommunikation» habe vermissen lassen. Mit dieser oberflächlichen Darstellung

ist eine ungenügende Kommunikation nicht glaubhaft gemacht. Auch beim

Teilvorwurf (3) – mangelhafte Kommunikation zur Höhe ihrer Beteiligung an den

Prozesskosten – gibt die Patientin nicht an, inwiefern die Kommunikation

mangelhaft gewesen sein soll. Namentlich legt sie nicht dar, in welchem

Zeitpunkt, in welcher Höhe und zu welchem Zweck sie Kostenbeteiligungen an den

Anwalt überwiesen haben soll. Der Vorwurf bleibt mit anderen Worten

unsubstantiiert und vage. Im Übrigen erscheint der Vorwurf auch als wenig

glaubhaft, da der Zivilgerichtspräsident von der Patientin mit Verfügung vom 11.

April 2016 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'020.– verlangt hatte und

dieser – wohl von der Patientin – beglichen wurde. Unter diesen Umständen

erscheint es als naheliegend, dass die Patientin von ihrer Beteiligung an den

Prozesskosten und deren Höhe Kenntnis hatte. Unsubstantiiert bleibt

schliesslich auch der Teilvorwurf (4) – mangelhafte Kommunikation zum Fall und

zu den Mechanismen eines Zivilprozesses.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der

mangelhaften Kommunikation neu ist und deshalb nicht berücksichtigt werden

kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als wenig glaubhaft zurückgewiesen

werden oder als nicht schwerwiegend genug taxiert werden, um einen

vollständigen Vertrauensverlust und damit einen Wechsel des unentgeltlichen

Rechtsvertreters zu begründen.

2.3.2

Der zweite Vorwurf der Patientin betrifft das

Drängen des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Das

Drängen des Anwalts – so die Patientin – sei «aus seiner Arbeit erwachsen». Er

habe sogar gesagt, dass er sie nicht weiter vertreten könne, wenn sie die

Genugtuungssumme nicht annehme. Sie habe sich «unter Druck gefühlt» und die

Summe fast angenommen. Erst in letzter Sekunde habe sie es sich anders

überlegt. Der Zivilgerichtspräsident erwecke in der angefochtenen Verfügung

zunächst den Eindruck, dass der Anwalt den Vergleich mit Nachdruck zur Annahme

empfohlen habe, weil es zu seinen Pflichten gehöre, seine Mandantin über die

Konsequenzen des beratungswidrigen Verhaltens aufzuklären. Der Zivilgerichtspräsident

erwecke sodann den Eindruck, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Chancen

selbst realistisch einzuschätzen, und es sei deshalb eine gewisse Deutlichkeit

notwendig gewesen. Der Anwalt habe aber «während des ganzen Prozesses» genügend

Zeit gehabt, sie über ihre Chancen, den Fall und die Mechanismen eines

Zivilprozesses aufzuklären (Beschwerde, S. 3).

Diesen zweiten Vorwurf hat die Patientin zwar bereits in

ihrem Gesuch vom 21. März 2023 kurz angesprochen («Aufzwingen der Vereinbarung

mit der Gegenpartei»), ihn aber nicht erklärt oder konkretisiert. Mit anderen

Worten: Die Patientin hat den zweiten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit

verspätet konkretisiert und substantiiert. Er kann deshalb im

Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3).

Selbst wenn der Vorwurf im Beschwerdeverfahren berücksichtigt

werden könnte, wäre er als unberechtigt zurückzuweisen. Wie der

Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 zu

Recht ausführte, beruht die Vereinbarung auf einem Vorschlag und einer

Prozesschanceneinschätzung des Gerichts. Es gehöre zur Pflicht des Anwalts, die

Interessen seiner Mandantschaft zu wahren; dies schliesse mit ein, die Chancen

einzuschätzen und die Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die

Mandantschaft nicht in der Lage sei, ihre Chancen realistisch einzuschätzen,

gehöre dazu auch eine gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die

Mandantschaft der Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens auch effektiv

bewusst sei. Insofern sei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt der

Patientin den – vom Gericht vorgeschlagenen – Vergleich mit Nachdruck zur

Annahme empfohlen haben sollte (Verfügung, S. 2 f.). Diese Ausführungen sind

zutreffend. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Der Vorwurf der Patientin, der

Anwalt habe «während des ganzen Prozesses» genügend Zeit gehabt, sie umfassend

zu informieren, läuft in Bezug auf den vom Zivilgericht vorgeschlagenen

Vergleich ins Leere. Über den Vergleich und die Ratsamkeit, diesen anzunehmen,

konnte der Anwalt erst nach Vorliegen des Vergleichsvorschlags vom 16. November

2022.

informieren. Vor dem 16. November 2022 konnte er nicht abschätzen, wie ein

allfälliger gerichtlicher Vorschlag aussehen könnte, und folglich auch nicht

darüber informieren. Der Vorwurf der Patientin, der Anwalt habe sie zu stark

gedrängt, den Vergleich anzunehmen, ist somit unberechtigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf des

Vergleichsdrucks erst in der Beschwerde konkretisiert wurde und deshalb nicht

berücksichtigt werden kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als

unberechtigt zurückgewiesen werden.

2.3.3

Der dritte Vorwurf der Patientin betrifft

weitere angebliche Fehler des Anwalts in der Prozessführung: (1) Der Anwalt

habe im Rahmen des Prozesses kein realistisches Bild von der zu verkaufenden

Liegenschaft gezeichnet und deren Wert überzeichnet. Die Berechnung des

Anwalts, die letztlich ihre Beteiligung an den Gerichtskosten beeinflusst habe,

habe – so die Patientin sinngemäss – wesentlich über dem tatsächlich erzielten

Verkaufspreis gelegen. Aus diesem Grund wäre «ein Wechsel des Anwalts bereits

vor Jahren angebracht gewesen» (Beschwerde, S. 3 unten). (2) Der Anwalt habe

auch das IV-Dossier der Patientin betreut. Im Zug einer Wiedererwägung habe er

es unterlassen, sie zu «instruieren, wie eine Begutachtung […] abläuft». Sie

sei ohne Vorbereitung in dieses Gutachtergespräch bei der IV gegangen und

danach sei ihr die IV-Rente aberkannt worden (S. 3 f.).

Den Vorwurf von weiteren Fehlern in der Prozessführung hat

die Patientin in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht zwar

angesprochen, aber wiederum in äusserst allgemeiner Form («Mangelhafte

Prozessführung») und ohne konkrete Vorfälle zu nennen und darzulegen. Somit hat

die Patientin auch den dritten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit

verspätet etwas näher dargelegt. Er ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu

berücksichtigen (vgl. E. 1.3).

Selbst wenn die neuen Tatsachenbehauptungen zu den Fehlern in

der Prozessführung zu berücksichtigen wären, erwiesen sie sich in der Sache als

unbehelflich. Beide Vorwürfe beziehen sich offenbar auf eine weit

zurückliegende Zeitperiode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Vorwürfe

Jahre später das Vertrauensverhältnis zum unentgeltlichen Vertreter vollständig

zerstört haben und die Wahrnehmung der wesentlichen Interessen der Patientin

verunmöglichen. Der Teilvorwurf (1) bezieht sich auf das Verfahren, das in der

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2017 mündete, mit

welcher der Patientin eine Kostenbeteiligung von CHF 7'020.– auferlegt wurde.

Dieses Verfahren liegt 5 ½ Jahre zurück. Beim Teilvorwurf (2) bleibt unklar,

auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Er betrifft sodann nicht das vorliegende

Verfahren, sondern das IV-Verfahren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorwurf von weiteren

Fehlern in der Prozessführung erst in der Beschwerde etwas näher ausgeführt

wurde und schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Wäre er zu

berücksichtigen, müsste er als unbehelflich zurückgewiesen werden.

3.

Beschwerdeentscheid

Angesichts dieser Erwägungen nahm der Zivilgerichtspräsident

zu Recht an, dass die Patientin nicht glaubhaft gemacht hat, dass das

Vertrauensverhältnis zu ihrem unentgeltlichen Vertreter vollständig zerstört

wurde und er ihre wesentlichen Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Demgemäss

hat er das Gesuch der Patientin um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung

zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 ist

somit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der

beschwerdeführenden Patientin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um

die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs.

6.

ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren

und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss

der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten

erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint

wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand

hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die

Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber

aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit

Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren

die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft

und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im

vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine

Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, C____

-

B____

-

Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.