BEZ.2023.31
Forderung
29. Januar 2024Deutsch17 min
ein. Darin beantragte sie die Verpflichtung von B____ (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.31
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Schlichtungsbehörde
vom 17. November 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 2. Mai 2022 bei
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch
ein. Darin beantragte sie die Verpflichtung von B____ (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung
von CHF 184.80 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 sowie die Beseitigung
des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...]. Anlässlich
der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich
mit folgendem Inhalt ab:
«1. Die Gesuchsbeklagte leistet der
Gesuchstellerin CHF 150.00 in Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Verfahren
SB.2022.286 (eingeklagte Forderung plus Verfahrenskosten).
2. Die Gesuchsbeklagte hat ihre
Zahlung an die Gesuchstellerin bis zum 15. Juli 2022 zu leisten.
3. Die Parteien erklären sich damit
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt.»
Die Schlichtungsbehörde schrieb das Schlichtungsverfahren mit
Entscheid vom gleichen Tag als erledigt ab. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte
sich die Beschwerdegegnerin an die Schlichtungsbehörde, welche die Eingabe als
Revisionsgesuch entgegennahm. Am 13. Oktober 2022 fand erneut eine
Schlichtungsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hiess die
Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid vom 7. Juli 2022
auf und wies das Schlichtungsgesuch ab. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin
begründete die Schlichtungsbehörde den Entscheid schriftlich.
Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin
beim Appellationsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 aufzuheben, das Revisionsgesuch
abzuweisen und der Vergleich vom 7. Juli 2022 zu bestätigen. Die
Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung.
Sie beantragt, «das Revisionsgesuch vom 17.11.2022 gutzuheissen» und die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen. Ausserdem seien die geleisteten CHF 150.– von
der Beschwerdeführerin nebst den noch nicht bezahlten CHF 60.– zusätzlich an
die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Schlichtungsbehörde verzichtete auf
eine Stellungnahme. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17.
November 2022 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da der
Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der angefochtene Entscheid
nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a
ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für
den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
1.3
Der
Entscheid vom 17. November 2022 wurde ausschliesslich von der
Beschwerdeführerin angefochten. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die
über die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Entscheid
der Schlichtungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde beurteilte im angefochtenen Entscheid
zunächst das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Revision des
Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022. Die Beschwerdegegnerin mache geltend,
darauf vertraut zu haben, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung
nach Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe, zumal die
Nichtbekanntgabe der Betreibung anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022
thematisiert worden und zentraler Bestandteil des Vergleichs und damit
zwingende Voraussetzung einer Einigung gewesen sei. Damit mache sie einen Grundlagenirrtum
im Sinn von Art. 23 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) geltend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 7. Juli 2022 habe sie gefragt, ob eine Formulierung betreffend die
Nichtbekanntgabe der Betreibung in den Vergleich aufgenommen werden soll. Darauf
habe der Schlichter den Parteien geantwortet, dass es sich mit Unterzeichnung
der eine Saldoklausel enthaltenden Vergleichsvereinbarung von selbst verstehe,
dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung aufrechterhalten werde und
die Betreibung zurückzuziehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich keine
Zweifel daran gehabt, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung nach
Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe bzw. dass die Betreibung
zurückgezogen werde. Sie habe sich somit über einen Umstand geirrt, der in der
Ausganslage des Vergleichsabschlusses als gewiss verstanden worden sei und für
sie eine unabdingbare Grundlage gebildet habe, die Vergleichserledigung über
die ungewissen, zweifelhaften Punkte – nämlich die Zahlung der eingeklagten
Forderung – überhaupt einzugehen. Diese für die Beschwerdegegnerin als gewiss
verstandene Ausgangslage, dass die Betreibung weiterhin nicht bekannt gegeben bzw.
zurückgezogen werde, sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unter keinen
Umständen einen Vergleich geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin
die Betreibung nicht zurückziehe, seien auch für letztere erkennbar gewesen.
Der Rückzug der Betreibung habe deshalb keinen Eingang in den Wortlaut der Vergleichsvereinbarung
gefunden, weil er für die Parteien als gewiss angesehen worden sei. Die Beschwerdegegnerin
sei somit bei ihrer Willensäusserung einem Irrtum über die notwendige Grundlage
des Vergleichs erlegen. Ein diesbezüglicher Irrtum berechtige zur Anfechtung bzw.
Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Demzufolge hiess die
Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut und hob den Entscheid vom 7. Juli
2022.
auf (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2 und 5).
In der Folge prüfte die Schlichtungsbehörde die von der
Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren geltend gemachte Forderung. Sie
gelangte zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, den
zweifelsfreien Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin noch einen Geldbetrag
schulde. Sie habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf die Einreichung
weiterer Beweismittel mit der Begründung verzichtet, sie wolle «hier nicht
weiter Zeit vergeuden». Der Beschwerdegegnerin sei es gelungen, den strittigen
Restbetrag in verschiedenen Punkten substantiiert zu bestreiten. Daher wies die
Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Entscheid
der Schlichtungsbehörde, E. 3–5).
Die Kosten des Revisions- und des Entscheidverfahrens von
insgesamt CHF 120.– auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin
(Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 6).
3.
Rügen
der Beschwerdeführerin
3.1
Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den
Sachverhalt aus ihrer Sicht (Beschwerde, Rz. 3–7). Sie zeigt dabei nicht auf,
inwiefern die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt hat. Auf ihre Schilderung des Sachverhalts ist daher nicht weiter einzugehen.
3.2
Vorliegen
eines Revisionsgesuchs
3.2.1
In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin
vor, die Schlichtungsbehörde habe das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15.
Juli 2022 zu Unrecht als Revisionsgesuch behandelt. Das Schreiben enthalte
lediglich einen Antrag auf schriftliche Begründung des Kostenentscheids. Mit
Eingabe vom 6. Oktober 2022 habe sie dies moniert. Die Schlichtungsbehörde habe
auch nicht von Amtes wegen von einem Revisionsgesuch ausgehen dürfen. Indem die
Schlichtungsbehörde das Schreiben dennoch als Revisionsgesuch behandelt habe,
habe sie ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten, das Recht unrichtig
angewandt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt (Beschwerde, Rz. 8–12).
3.2.2
Die Schlichtungsbehörde erwog, dass die
Beschwerdegegnerin die Revision des Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022 verlangt
habe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Sie begehrt
in ihren Beschwerdeanträgen, «das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin» sei
abzuweisen. Die Abweisung eines Revisionsgesuchs kann aber nicht damit
begründet werden, dass gar kein Revisionsgesuch vorliege. Enthält eine
Rechtsmitteleingabe keine genügenden Rechtsbegehren bzw. Anträge, führt dies zu
einem Nichteintretensentscheid und nicht zu einer Abweisung des Rechtmittels
(vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.3). Da die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde ausschliesslich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und das Revisionsgesuch abzuweisen, kann im Beschwerdeverfahren
nicht mehr geprüft werden, ob die Schlichtungsbehörde zu Recht auf das
Revisionsgesuch eingetreten ist bzw. dieses materiell behandelt hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel, wie
von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, ein Rechtsbegehren enthalten
muss. Allerdings kann ein solches gerade bei Eingaben von Laien nach Treu und
Glauben als gestellt erachtet werden, wenn sich unter Beizug der Begründung
klar ergibt, was die Rechtsmittelklägerin von der Rechtsmittelinstanz begehrt.
Die Beschwerdegegnerin ist eine juristische Laiin. Sie teilte in ihrer Eingabe
vom 15. Juli 2022 der Schlichtungsbehörde mit, von welchen Voraussetzungen sie
bei Abschluss des Vergleichs ausgegangen sei. Die Schlichtungsbehörde nahm die
Eingabe in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2022 als Revisionsgesuch entgegen und teilte
dies den Parteien auch so mit. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit,
innert Frist bis zum 12. August 2022 zur Eingabe vom 15. Juli 2022 Stellung zu
nehmen. Sie nutzte diese Gelegenheit nicht. Am 12. August 2022 wandte sich die
Beschwerdegegnerin ihrerseits mit einer weiteren Eingabe, die sie unter anderem
mit «Revisionsbegehren» betitelte, an die Schlichtungsbehörde. Daraufhin teilte
die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass sie in einem einstufigen
Verfahren über die Zulässigkeit der Revision und in der Sache selber
entscheiden werde (Verfügung vom 29. August 2022). Auch dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin nicht. Erst nach der Zustellung der Vorladung zur
Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Verhandlung
nicht teilnehmen werde. Mit dem Entscheid und der Annahme des Vergleichs sei
abschliessend aufgezählt worden, was der Vergleich beinhalte. Ein Rückzug der
Betreibung sei nie Gegenstand des Vergleichs gewesen. Sie würde auf ihrer noch
offenen Faktura vom 26. Juli 2022 über CHF 48.45 bestehen, damit sie die
Betreibung zurückziehen könne (Schreiben vom 6. Oktober 2022). Damit steht
fest, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen (Beschwerde,
Rz. 10) – im Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Qualifizierung der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 (ergänzt durch die Eingabe vom 12. August
2022) als Revisionsgesuch nicht moniert hat. Unter diesen Umständen ist es
nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde auf die Eingaben der
Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch eingetreten ist und geprüft hat, ob ein
Revisionsgrund vorliegt.
3.3
Beurteilung
des Revisionsgesuchs
3.3.1
In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin
das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Sie macht geltend, dass sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 bezüglich des Abschlusses
des Vergleichs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe die
Beschwerdegegnerin ausgeführt, verstanden zu haben, dass in der Saldoklausel
auch die Nichtbekanntgabe der Betreibung inbegriffen sei. Damit seien die
Anforderungen an einen Grundlagenirrtum nicht erfüllt. Es sei nicht die Meinung
der Parteien gewesen, dass mit der Saldoklausel auch die Löschung der
Betreibung gemeint sei. Dass die Löschung der Betreibung für die
Beschwerdegegnerin derart wesentlich für den Abschluss des Vergleichs gewesen
sei, sei nicht erstellt. Da die Beschwerdegegnerin nach der Thematisierung der
Löschung der Betreibung nicht auf die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in
den Vergleich bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen
dürfen, dass dieser Punkt für die Beschwerdegegnerin nicht wesentlich sei. Die
Beschwerdegegnerin habe ihren vermeintlichen Irrtum nicht nachgewiesen. Für die
Löschung einer Betreibung ständen ihr zudem die entsprechenden Rechtsbehelfe
zur Verfügung. Es sei nicht Sache der Schlichtungsbehörde, darüber zu befinden.
Es handle sich um einen rechtlich unwesentlichen Motivirrtum, bei dem die
Beschwerdegegnerin sich über den Beweggrund zum Abschluss des Vergleichs geirrt
habe. Sie habe eine irrige Vorstellung vom Sachverhalt gehabt, indem sie
nachträglich davon ausgegangen sei, die Saldoklausel erfasse auch die Löschung
der Betreibung. Dass die Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten nicht
zeitlich unbeschränkt erfolge, hätte der Beschwerdegegnerin selbst klar sein
müssen. Der Motivirrtum sei unwesentlich und führe nicht zur Revision bzw. zur
Aufhebung des rechtskräftigen Vergleichs. Die Richtigkeit des Vergleichs ergebe
sich auch aus der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 22. Juli 2022, wonach
das Revisionsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn die
Betreibung zurückgezogen werde (Beschwerde, Rz. 13–17, 22).
3.3.2
Ob eine Partei in einem Punkt einem Irrtum
unterlegen ist, ist eine Tatfrage (Schwenzer/Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 23 OR N 2). Mit ihren Ausführungen,
wonach die Beschwerdegegnerin erst nachträglich davon ausgegangen sei, dass der
Rückzug der Betreibung Teil des abgeschlossenen Vergleichs und nicht Bedingung
für dessen Abschluss gewesen sei, weicht die Beschwerdeführerin vom
vorinstanzlichen erkannten Sachverhalt ab. Sie zeigt aber nicht auf, dass
dieser offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (vgl. Art. 320 ZPO und oben
E. 1.2). Mit der blossen Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt (Beschwerde, Rz. 21), genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Begründung einer Sachverhaltsrüge im Beschwerdeverfahren nicht. Eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist denn auch nicht
erkennbar. Die Beschwerdegegnerin brachte mit dem von ihr initiierten Verfahren
auf Anordnung der Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte bereits vor der
Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 die Bedeutung der Nichtbekanntgabe der
Betreibung zum Ausdruck. Darauf wies sie in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 hin.
Darin führte sie aus, dass ihr anlässlich der Verhandlung auch vom Schlichter
bestätigt worden sei, dass dieser Punkt im Vergleich nicht aufgeführt werden
müsse, weil mit der Zahlung gemäss Vergleich alles erledigt sei. Auch in der
Eingabe vom 12. August 2022 brachte die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck,
dass sie anlässlich des Abschlusses des Vergleichs davon ausgegangen sei, der
Rückzug der Betreibung sei Teil der Vereinbarung gewesen. In ihrer Entgegnung
vom 6. Oktober 2022 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass im
Vergleich abschliessend aufgezählt worden sei, was dieser beinhalte und dass
der Rückzug der Betreibung nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei. Die
übrigen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin, insbesondere in Bezug
auf die vom Schlichter erteilte Auskunft, dass eine explizite Erwähnung des
Rückzugs der Betreibung nicht erforderlich sei, bestritt die Beschwerdeführerin
nicht. Auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022 wies
die Beschwerdegegnerin bei der Begründung des Revisionsgesuchs darauf hin, dass
die anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 erhaltene Auskunft Grundlage
für die Zustimmung zum Vergleich gewesen sei (Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin entgegnete
daraufhin allein, dass ein Rückzug der Betreibung nicht Inhalt der Vereinbarung
gewesen sei. Die Thematisierung des Rückzugs der Betreibung und die vom
Schlichter in Anwesenheit der Parteien erteilte Auskunft bestritt sie dagegen
nicht (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 3).
Es ist mithin unbestritten und damit bewiesen, dass der
Schlichter in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 den Parteien die Auskunft
erteilt hat, dass der Rückzug der Betreibung in der Saldoklausel des Vergleichs
enthalten sei. Deshalb kann der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die
Aufnahme einer ausdrücklichen Erwähnung des Rückzugs der Betreibung in den
Vergleichstext nicht als Hinweis dafür gesehen werden, dass dieser Punkt für
die Beschwerdegegnerin nicht entscheidend gewesen ist. Die Schlichtungsbehörde erachtete
daher unter den dargestellten Umständen zu Recht als erstellt, dass der Rückzug
der Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Grundlage für den
Abschluss des Vergleichs gewesen war. Es stand auch fest, dass die Beschwerdegegnerin
aufgrund der (falschen) Auskunft des Schlichters der irrtümlichen Ansicht
gewesen ist, dass der Rückzug der Betreibung im Vergleich mitenthalten sei.
Die Schlichtungsbehörde qualifizierte den Irrtum der
Beschwerdeführerin auch zutreffend als wesentlich. Wesentlich ist ein Irrtum,
wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die irrende Person bei
Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung (hier: die Zustimmung zum
Vergleich) nicht oder nicht so abgegeben hätte (Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., Art. 23 OR N 4). Vorliegend ergibt sich die Wesentlichkeit insbesondere
aus den Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die Einsehbarkeit der Betreibung für
Dritte zu verhindern, und aus der im Schlichtungsverfahren aufgezeigte Absicht,
mit dem Vergleich das Ganze zu einem Ende zu bringen (vgl. Protokoll der
Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2). Die Schlichtungsbehörde
durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin in
Kenntnis der wahren Sachlage dem Vergleich in dieser Form nicht zugestimmt
hätte und dass es sich somit um einen Irrtum über eine wesentliche Grundlage
des Vergleichs gehandelt hat. Sie ist daher richtigerweise zum Ergebnis
gelangt, dass die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung des Vergleichs und
damit auch für die Revision des Entscheids vom 7. Juli 2022 erfüllt sind.
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
auch nichts, dass die Schlichtungsbehörde vor der Verhandlung vom 13. Oktober
2022.
angekündigt hat, dass sie das Revisionsverfahren als gegenstandslos abschriebe,
wenn die Betreibung zurückgezogen würde. Da die Schlichtungsbehörde gemäss den
vorstehenden Erwägungen zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der Rückzug der
Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine notwendige Grundlage für den
Abschluss des Vergleichs war, durfte die Schlichtungsbehörde davon ausgehen,
dass an der Weiterführung des Revisionsverfahrens kein Interesse mehr bestände,
wenn die Betreibung auch tatsächlich zurückgezogen würde. Aus der Ankündigung
der Schlichtungsbehörde kann demzufolge gerade nicht «die Richtigkeit des
Vergleichs» abgeleitet werden.
3.4
Beurteilung
des Schlichtungsgesuchs
3.4.1
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass
die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 den Vergleich gar
nicht in seiner Gesamtheit bestritten habe. Der angebliche Willensmangel könne
sich nicht auf die zuvor anerkannte Forderung der Beschwerdeführerin beziehen.
Entsprechend gelte dieser Teil des Vergleichs als anerkannt. Es sei nicht Sache
der Revisionsinstanz, über den Bestand der Forderung zu entscheiden, weil
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 ein Vergleich abgeschlossen
worden sei, der die Beilegung eines Streits zum Zweck habe, ohne dass ein
materieller Entscheid gefällt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den
Vergleichsinhalt indes auch in der Vergangenheit nicht bestritten. Somit habe die
Forderung nach wie vor als anerkannt zu gelten und könne nicht ohne Weiteres
aufgehoben werden. Entsprechend habe die Schlichtungsbehörde auch hier ihr
Ermessen in grobem Mass überschritten, das Recht unrichtig angewandt und den
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem lägen keine Zweifel am Bestand der
Forderung vor. Es befänden sich entsprechende Belege und Mahnungen in den Akten
des Schlichtungsverfahrens. Es sei unklar, inwiefern die Rechtsgrundlage für
den Bestand der Forderung fehle. In den Akten seien keine Gegenbeweise und die
Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen der Beschwerdeführerin nie bestritten;
selbst dann nicht, als sie Mahnungen erhalten habe (Beschwerde, Rz. 16, 18–21).
3.4.2
Nachdem die Schlichtungsbehörde den Vergleich
und den darauf basierenden Abschreibungsentscheid aufgehoben hatte, war sie
dazu befugt, inhaltlich über das Schlichtungsgesuch zu entscheiden (vgl. Art.
212.
ZPO), weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 30. April
2022.
einen solchen Antrag gestellt hatte. Die Parteien wurden in der Vorladung
zur Verhandlung vom 13. Oktober 2022 auch ordnungsgemäss auf die Möglichkeit
der Entscheidung hingewiesen. Da der Vergleich infolge erfolgreicher Anfechtung
aufgehoben worden war, konnte dieser entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht als wirksame Anerkennung der Forderung qualifiziert
werden. Die Schlichtungsbehörde durfte und musste unter diesen Umständen im
Entscheidverfahren auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten
Beweismittel abstellen. Sie erwog zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin im
Entscheidverfahren in der Parteibefragung diverse substantielle Einwände gegen
die Forderung der Beschwerdeführerin erhoben und entsprechende Beweismittel
eingereicht hatte (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S.
5–7). Die Beschwerdeführerin entkräftete diese Einwände nicht. Sie behauptete
anlässlich der Schlichtungsverhandlung zwar, dass sie Beweismittel dafür habe,
was sie alles gemacht habe. Diese vorzulegen, wäre aber lächerlich und sie möchte
nicht weiter Zeit vergeuden (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober
2022, S. 5). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Schlichtungsbehörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin den
von ihr geltend gemachten Anspruch nicht hat belegen können, und dass sie das
Schlichtungsgesuch daher abgewiesen hat.
4.
Beschwerdeentscheid
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
200.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 17. November 2022 (SB.2022.286) wird
abgewiesen.
Auf die über die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.