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Entscheid

BEZ.2023.31

Forderung

29. Januar 2024Deutsch17 min

ein. Darin beantragte sie die Verpflichtung von B____ (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.31

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Schlichtungsbehörde

vom 17. November 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 2. Mai 2022 bei

der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch

ein. Darin beantragte sie die Verpflichtung von B____ (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung

von CHF 184.80 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 sowie die Beseitigung

des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...]. Anlässlich

der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich

mit folgendem Inhalt ab:

«1. Die Gesuchsbeklagte leistet der

Gesuchstellerin CHF 150.00 in Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Verfahren

SB.2022.286 (eingeklagte Forderung plus Verfahrenskosten).

2. Die Gesuchsbeklagte hat ihre

Zahlung an die Gesuchstellerin bis zum 15. Juli 2022 zu leisten.

3. Die Parteien erklären sich damit

per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als ausein­andergesetzt.»

Die Schlichtungsbehörde schrieb das Schlichtungsverfahren mit

Entscheid vom gleichen Tag als erledigt ab. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte

sich die Beschwerdegegnerin an die Schlichtungsbehörde, welche die Eingabe als

Revisionsgesuch entgegennahm. Am 13. Oktober 2022 fand erneut eine

Schlichtungsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hiess die

Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid vom 7. Juli 2022

auf und wies das Schlichtungsgesuch ab. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin

begründete die Schlichtungsbehörde den Entscheid schriftlich.

Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin

beim Appellationsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 aufzuheben, das Revisionsgesuch

abzuweisen und der Vergleich vom 7. Juli 2022 zu bestätigen. Die

Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung.

Sie beantragt, «das Revisionsgesuch vom 17.11.2022 gutzuheissen» und die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin abzuweisen. Ausserdem seien die geleisteten CHF 150.– von

der Beschwerdeführerin nebst den noch nicht bezahlten CHF 60.– zusätzlich an

die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Schlichtungsbehörde verzichtete auf

eine Stellungnahme. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17.

November 2022 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da der

Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der angefochtene Entscheid

nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a

ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für

den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO).

1.3

Der

Entscheid vom 17. November 2022 wurde ausschliesslich von der

Beschwerdeführerin angefochten. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die

über die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Entscheid

der Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde beurteilte im angefochtenen Entscheid

zunächst das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Revision des

Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022. Die Beschwerdegegnerin mache geltend,

darauf vertraut zu haben, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung

nach Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe, zumal die

Nichtbekanntgabe der Betreibung anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022

thematisiert worden und zentraler Bestandteil des Vergleichs und damit

zwingende Voraussetzung einer Einigung gewesen sei. Damit mache sie einen Grundlagenirrtum

im Sinn von Art. 23 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) geltend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung

vom 7. Juli 2022 habe sie gefragt, ob eine Formulierung betreffend die

Nichtbekanntgabe der Betreibung in den Vergleich aufgenommen werden soll. Darauf

habe der Schlichter den Parteien geantwortet, dass es sich mit Unterzeichnung

der eine Saldoklausel enthaltenden Vergleichsvereinbarung von selbst verstehe,

dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung aufrechterhalten werde und

die Betreibung zurückzuziehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich keine

Zweifel daran gehabt, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung nach

Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe bzw. dass die Betreibung

zurückgezogen werde. Sie habe sich somit über einen Umstand geirrt, der in der

Ausganslage des Vergleichsabschlusses als gewiss verstanden worden sei und für

sie eine unabdingbare Grundlage gebildet habe, die Vergleichserledigung über

die ungewissen, zweifelhaften Punkte – nämlich die Zahlung der eingeklagten

Forderung – überhaupt einzugehen. Diese für die Beschwerdegegnerin als gewiss

verstandene Ausgangslage, dass die Betreibung weiterhin nicht bekannt gegeben bzw.

zurückgezogen werde, sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unter keinen

Umständen einen Vergleich geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin

die Betreibung nicht zurückziehe, seien auch für letztere erkennbar gewesen.

Der Rückzug der Betreibung habe deshalb keinen Eingang in den Wortlaut der Vergleichsvereinbarung

gefunden, weil er für die Parteien als gewiss angesehen worden sei. Die Beschwerdegegnerin

sei somit bei ihrer Willensäusserung einem Irrtum über die notwendige Grundlage

des Vergleichs erlegen. Ein diesbezüglicher Irrtum berechtige zur Anfechtung bzw.

Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Demzufolge hiess die

Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut und hob den Entscheid vom 7. Juli

2022.

auf (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2 und 5).

In der Folge prüfte die Schlichtungsbehörde die von der

Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren geltend gemachte Forderung. Sie

gelangte zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, den

zweifelsfreien Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin noch einen Geldbetrag

schulde. Sie habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf die Einreichung

weiterer Beweismittel mit der Begründung verzichtet, sie wolle «hier nicht

weiter Zeit vergeuden». Der Beschwerdegegnerin sei es gelungen, den strittigen

Restbetrag in verschiedenen Punkten substantiiert zu bestreiten. Daher wies die

Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Entscheid

der Schlichtungsbehörde, E. 3–5).

Die Kosten des Revisions- und des Entscheidverfahrens von

insgesamt CHF 120.– auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin

(Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 6).

3.

Rügen

der Beschwerdeführerin

3.1

Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den

Sachverhalt aus ihrer Sicht (Beschwerde, Rz. 3–7). Sie zeigt dabei nicht auf,

inwiefern die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt hat. Auf ihre Schilderung des Sachverhalts ist daher nicht weiter einzugehen.

3.2

Vorliegen

eines Revisionsgesuchs

3.2.1

In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin

vor, die Schlichtungsbehörde habe das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15.

Juli 2022 zu Unrecht als Revisionsgesuch behandelt. Das Schreiben enthalte

lediglich einen Antrag auf schriftliche Begründung des Kostenentscheids. Mit

Eingabe vom 6. Oktober 2022 habe sie dies moniert. Die Schlichtungsbehörde habe

auch nicht von Amtes wegen von einem Revisionsgesuch ausgehen dürfen. Indem die

Schlichtungsbehörde das Schreiben dennoch als Revisionsgesuch behandelt habe,

habe sie ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten, das Recht unrichtig

angewandt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt (Beschwerde, Rz. 8–12).

3.2.2

Die Schlichtungsbehörde erwog, dass die

Beschwerdegegnerin die Revision des Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022 verlangt

habe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Sie begehrt

in ihren Beschwerdeanträgen, «das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin» sei

abzuweisen. Die Abweisung eines Revisionsgesuchs kann aber nicht damit

begründet werden, dass gar kein Revisionsgesuch vorliege. Enthält eine

Rechtsmitteleingabe keine genügenden Rechtsbegehren bzw. Anträge, führt dies zu

einem Nichteintretensentscheid und nicht zu einer Abweisung des Rechtmittels

(vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.3). Da die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde ausschliesslich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und das Revisionsgesuch abzuweisen, kann im Beschwerdeverfahren

nicht mehr geprüft werden, ob die Schlichtungsbehörde zu Recht auf das

Revisionsgesuch eingetreten ist bzw. dieses materiell behandelt hat.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel, wie

von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, ein Rechtsbegehren enthalten

muss. Allerdings kann ein solches gerade bei Eingaben von Laien nach Treu und

Glauben als gestellt erachtet werden, wenn sich unter Beizug der Begründung

klar ergibt, was die Rechtsmittelklägerin von der Rechtsmittelinstanz begehrt.

Die Beschwerdegegnerin ist eine juristische Laiin. Sie teilte in ihrer Eingabe

vom 15. Juli 2022 der Schlichtungsbehörde mit, von welchen Voraussetzungen sie

bei Abschluss des Vergleichs ausgegangen sei. Die Schlichtungsbehörde nahm die

Eingabe in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2022 als Revisionsgesuch entgegen und teilte

dies den Parteien auch so mit. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit,

innert Frist bis zum 12. August 2022 zur Eingabe vom 15. Juli 2022 Stellung zu

nehmen. Sie nutzte diese Gelegenheit nicht. Am 12. August 2022 wandte sich die

Beschwerdegegnerin ihrerseits mit einer weiteren Eingabe, die sie unter anderem

mit «Revisionsbegehren» betitelte, an die Schlichtungsbehörde. Daraufhin teilte

die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass sie in einem einstufigen

Verfahren über die Zulässigkeit der Revision und in der Sache selber

entscheiden werde (Verfügung vom 29. August 2022). Auch dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin nicht. Erst nach der Zustellung der Vorladung zur

Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Verhandlung

nicht teilnehmen werde. Mit dem Entscheid und der Annahme des Vergleichs sei

abschliessend aufgezählt worden, was der Vergleich beinhalte. Ein Rückzug der

Betreibung sei nie Gegenstand des Vergleichs gewesen. Sie würde auf ihrer noch

offenen Faktura vom 26. Juli 2022 über CHF 48.45 bestehen, damit sie die

Betreibung zurückziehen könne (Schreiben vom 6. Oktober 2022). Damit steht

fest, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen (Beschwerde,

Rz. 10) – im Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Qualifizierung der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 (ergänzt durch die Eingabe vom 12. August

2022) als Revisionsgesuch nicht moniert hat. Unter diesen Umständen ist es

nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde auf die Eingaben der

Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch eingetreten ist und geprüft hat, ob ein

Revisionsgrund vorliegt.

3.3

Beurteilung

des Revisionsgesuchs

3.3.1

In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin

das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Sie macht geltend, dass sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 bezüglich des Abschlusses

des Vergleichs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe die

Beschwerdegegnerin ausgeführt, verstanden zu haben, dass in der Saldoklausel

auch die Nichtbekanntgabe der Betreibung inbegriffen sei. Damit seien die

Anforderungen an einen Grundlagenirrtum nicht erfüllt. Es sei nicht die Meinung

der Parteien gewesen, dass mit der Saldoklausel auch die Löschung der

Betreibung gemeint sei. Dass die Löschung der Betreibung für die

Beschwerdegegnerin derart wesentlich für den Abschluss des Vergleichs gewesen

sei, sei nicht erstellt. Da die Beschwerdegegnerin nach der Thematisierung der

Löschung der Betreibung nicht auf die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in

den Vergleich bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen

dürfen, dass dieser Punkt für die Beschwerdegegnerin nicht wesentlich sei. Die

Beschwerdegegnerin habe ihren vermeintlichen Irrtum nicht nachgewiesen. Für die

Löschung einer Betreibung ständen ihr zudem die entsprechenden Rechtsbehelfe

zur Verfügung. Es sei nicht Sache der Schlichtungsbehörde, darüber zu befinden.

Es handle sich um einen rechtlich unwesentlichen Motivirrtum, bei dem die

Beschwerdegegnerin sich über den Beweggrund zum Abschluss des Vergleichs geirrt

habe. Sie habe eine irrige Vorstellung vom Sachverhalt gehabt, indem sie

nachträglich davon ausgegangen sei, die Saldoklausel erfasse auch die Löschung

der Betreibung. Dass die Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten nicht

zeitlich unbeschränkt erfolge, hätte der Beschwerdegegnerin selbst klar sein

müssen. Der Motivirrtum sei unwesentlich und führe nicht zur Revision bzw. zur

Aufhebung des rechtskräftigen Vergleichs. Die Richtigkeit des Vergleichs ergebe

sich auch aus der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 22. Juli 2022, wonach

das Revisionsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn die

Betreibung zurückgezogen werde (Beschwerde, Rz. 13–17, 22).

3.3.2

Ob eine Partei in einem Punkt einem Irrtum

unterlegen ist, ist eine Tatfrage (Schwenzer/Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 23 OR N 2). Mit ihren Ausführungen,

wonach die Beschwerdegegnerin erst nachträglich davon ausgegangen sei, dass der

Rückzug der Betreibung Teil des abgeschlossenen Vergleichs und nicht Bedingung

für dessen Abschluss gewesen sei, weicht die Beschwerdeführerin vom

vorinstanzlichen erkannten Sachverhalt ab. Sie zeigt aber nicht auf, dass

dieser offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (vgl. Art. 320 ZPO und oben

E. 1.2). Mit der blossen Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt (Beschwerde, Rz. 21), genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen

an die Begründung einer Sachverhaltsrüge im Beschwerdeverfahren nicht. Eine

offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist denn auch nicht

erkennbar. Die Beschwerdegegnerin brachte mit dem von ihr initiierten Verfahren

auf Anordnung der Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte bereits vor der

Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 die Bedeutung der Nichtbekanntgabe der

Betreibung zum Ausdruck. Darauf wies sie in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 hin.

Darin führte sie aus, dass ihr anlässlich der Verhandlung auch vom Schlichter

bestätigt worden sei, dass dieser Punkt im Vergleich nicht aufgeführt werden

müsse, weil mit der Zahlung gemäss Vergleich alles erledigt sei. Auch in der

Eingabe vom 12. August 2022 brachte die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck,

dass sie anlässlich des Abschlusses des Vergleichs davon ausgegangen sei, der

Rückzug der Betreibung sei Teil der Vereinbarung gewesen. In ihrer Entgegnung

vom 6. Oktober 2022 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass im

Vergleich abschliessend aufgezählt worden sei, was dieser beinhalte und dass

der Rückzug der Betreibung nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei. Die

übrigen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin, insbesondere in Bezug

auf die vom Schlichter erteilte Auskunft, dass eine explizite Erwähnung des

Rückzugs der Betreibung nicht erforderlich sei, bestritt die Beschwerdeführerin

nicht. Auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022 wies

die Beschwerdegegnerin bei der Begründung des Revisionsgesuchs darauf hin, dass

die anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 erhaltene Auskunft Grundlage

für die Zustimmung zum Vergleich gewesen sei (Protokoll der

Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin entgegnete

daraufhin allein, dass ein Rückzug der Betreibung nicht Inhalt der Vereinbarung

gewesen sei. Die Thematisierung des Rückzugs der Betreibung und die vom

Schlichter in Anwesenheit der Parteien erteilte Auskunft bestritt sie dagegen

nicht (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 3).

Es ist mithin unbestritten und damit bewiesen, dass der

Schlichter in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 den Parteien die Auskunft

erteilt hat, dass der Rückzug der Betreibung in der Saldoklausel des Vergleichs

enthalten sei. Deshalb kann der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die

Aufnahme einer ausdrücklichen Erwähnung des Rückzugs der Betreibung in den

Vergleichstext nicht als Hinweis dafür gesehen werden, dass dieser Punkt für

die Beschwerdegegnerin nicht entscheidend gewesen ist. Die Schlichtungsbehörde erachtete

daher unter den dargestellten Umständen zu Recht als erstellt, dass der Rückzug

der Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Grundlage für den

Abschluss des Vergleichs gewesen war. Es stand auch fest, dass die Beschwerdegegnerin

aufgrund der (falschen) Auskunft des Schlichters der irrtümlichen Ansicht

gewesen ist, dass der Rückzug der Betreibung im Vergleich mitenthalten sei.

Die Schlichtungsbehörde qualifizierte den Irrtum der

Beschwerdeführerin auch zutreffend als wesentlich. Wesentlich ist ein Irrtum,

wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die irrende Person bei

Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung (hier: die Zustimmung zum

Vergleich) nicht oder nicht so abgegeben hätte (Schwenzer/Fountoulakis,

a.a.O., Art. 23 OR N 4). Vorliegend ergibt sich die Wesentlichkeit insbesondere

aus den Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die Einsehbarkeit der Betreibung für

Dritte zu verhindern, und aus der im Schlichtungsverfahren aufgezeigte Absicht,

mit dem Vergleich das Ganze zu einem Ende zu bringen (vgl. Protokoll der

Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2). Die Schlichtungsbehörde

durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin in

Kenntnis der wahren Sachlage dem Vergleich in dieser Form nicht zugestimmt

hätte und dass es sich somit um einen Irrtum über eine wesentliche Grundlage

des Vergleichs gehandelt hat. Sie ist daher richtigerweise zum Ergebnis

gelangt, dass die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung des Vergleichs und

damit auch für die Revision des Entscheids vom 7. Juli 2022 erfüllt sind.

Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch nichts, dass die Schlichtungsbehörde vor der Verhandlung vom 13. Oktober

2022.

angekündigt hat, dass sie das Revisionsverfahren als gegenstandslos abschriebe,

wenn die Betreibung zurückgezogen würde. Da die Schlichtungsbehörde gemäss den

vorstehenden Erwägungen zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der Rückzug der

Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine notwendige Grundlage für den

Abschluss des Vergleichs war, durfte die Schlichtungsbehörde davon ausgehen,

dass an der Weiterführung des Revisionsverfahrens kein Interesse mehr bestände,

wenn die Betreibung auch tatsächlich zurückgezogen würde. Aus der Ankündigung

der Schlichtungsbehörde kann demzufolge gerade nicht «die Richtigkeit des

Vergleichs» abgeleitet werden.

3.4

Beurteilung

des Schlichtungsgesuchs

3.4.1

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass

die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 den Vergleich gar

nicht in seiner Gesamtheit bestritten habe. Der angebliche Willensmangel könne

sich nicht auf die zuvor anerkannte Forderung der Beschwerdeführerin beziehen.

Entsprechend gelte dieser Teil des Vergleichs als anerkannt. Es sei nicht Sache

der Revisionsinstanz, über den Bestand der Forderung zu entscheiden, weil

anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 ein Vergleich abgeschlossen

worden sei, der die Beilegung eines Streits zum Zweck habe, ohne dass ein

materieller Entscheid gefällt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den

Vergleichsinhalt indes auch in der Vergangenheit nicht bestritten. Somit habe die

Forderung nach wie vor als anerkannt zu gelten und könne nicht ohne Weiteres

aufgehoben werden. Entsprechend habe die Schlichtungsbehörde auch hier ihr

Ermessen in grobem Mass überschritten, das Recht unrichtig angewandt und den

Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem lägen keine Zweifel am Bestand der

Forderung vor. Es befänden sich entsprechende Belege und Mahnungen in den Akten

des Schlichtungsverfahrens. Es sei unklar, inwiefern die Rechtsgrundlage für

den Bestand der Forderung fehle. In den Akten seien keine Gegenbeweise und die

Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen der Beschwerdeführerin nie bestritten;

selbst dann nicht, als sie Mahnungen erhalten habe (Beschwerde, Rz. 16, 18–21).

3.4.2

Nachdem die Schlichtungsbehörde den Vergleich

und den darauf basierenden Abschreibungsentscheid aufgehoben hatte, war sie

dazu befugt, inhaltlich über das Schlichtungsgesuch zu entscheiden (vgl. Art.

212.

ZPO), weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 30. April

2022.

einen solchen Antrag gestellt hatte. Die Parteien wurden in der Vorladung

zur Verhandlung vom 13. Oktober 2022 auch ordnungsgemäss auf die Möglichkeit

der Entscheidung hingewiesen. Da der Vergleich infolge erfolgreicher Anfechtung

aufgehoben worden war, konnte dieser entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht als wirksame Anerkennung der Forderung qualifiziert

werden. Die Schlichtungsbehörde durfte und musste unter diesen Umständen im

Entscheidverfahren auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten

Beweismittel abstellen. Sie erwog zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin im

Entscheidverfahren in der Parteibefragung diverse substantielle Einwände gegen

die Forderung der Beschwerdeführerin erhoben und entsprechende Beweismittel

eingereicht hatte (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S.

5–7). Die Beschwerdeführerin entkräftete diese Einwände nicht. Sie behauptete

anlässlich der Schlichtungsverhandlung zwar, dass sie Beweismittel dafür habe,

was sie alles gemacht habe. Diese vorzulegen, wäre aber lächerlich und sie möchte

nicht weiter Zeit vergeuden (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober

2022, S. 5). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Schlichtungsbehörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin den

von ihr geltend gemachten Anspruch nicht hat belegen können, und dass sie das

Schlichtungsgesuch daher abgewiesen hat.

4.

Beschwerdeentscheid

Aufgrund dieser

Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF

200.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 17. November 2022 (SB.2022.286) wird

abgewiesen.

Auf die über die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird

nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.